Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2871/2015
Urteil v o m 7 . August 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, B._______, geboren am (…), Syrien, C._______, geboren am (…), Syrien, D._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).
D-2871/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder ersuchten am 27. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl. Am 12. August 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 19. März 2015 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei eine syrische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie. Die syrische Staatsangehörigkeit habe sie erst im Jahr 2011 erlangt. Ihr zweiter Ehemann – E._______, ein syrischer Staatsangehöriger – sei am 11. November 2013 vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen und inhaftiert worden. Aus Furcht vor Repressalien habe sie sich mit ihren Kindern abwechselnd bei nahen Verwandten und Nachbarn versteckt gehalten. Ihr Vater habe ihr und ihren Kindern zur Flucht verholfen. Am 19. Juli 2014 sei sie gemeinsam mit ihren Kindern von F._______ herkommend auf dem Luftweg mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie von der Freilassung ihres zweiten Ehemannes erfahren. Dieser sei ein Jahr später ebenfalls in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 2. April 2015 – eröffnet am 7. April 2015 – hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt.
D-2871/2015 E. Am 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde G._______ zu den Akten. F. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 hat das SEM E._______ als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. G. Seit dem 5. August 2016 leben die Beschwerdeführerin und ihre Kinder getrennt von ihrem (Noch-)Ehemann E._______. Die Beschwerdeführerin hat die Scheidung beantragt. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 17. Juli 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2871/2015 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das SEM qualifizierte die behauptete behördliche Suche nach ihr als unglaubhaft beziehungsweise als nachgeschoben, da sie dieses Vorbringen – als wichtiges Element ihrer Verfolgungssituation – im Rahmen der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nicht
D-2871/2015 nachvollziehbar, weshalb sie die beiden Behördenbesuche bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, dies umso mehr, als man sie bei der ersten Befragung explizit danach gefragt habe, ob sie von den syrischen Behörden bedroht worden sei, und sie diese Frage verneint habe. Ihre nach Vorhalt abgegebene Erklärung, dass man sie nicht gefragt habe, weshalb sie aus Syrien geflüchtet sei, sondern lediglich, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei, wertete das SEM als unbehilfliche Ausrede, zumal sie in der BzP die Gelegenheit gehabt habe, alle wichtigen Elemente ihrer Verfolgungssituation darzulegen. Die erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemachten Behördenbesuche seien daher als nachgeschoben zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass die behördliche Suche nach ihr nicht geglaubt werden könne, bestehe aufgrund der scheinbaren Freilassung ihres Ehemannes auch zum jetzigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Die Verhaftung ihres Ehemannes im November 2013 sei somit keine genügende Voraussetzung, um sie im Sinne von Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens könne demzufolge verzichtet werden. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen zur behaupteten Reflexverfolgung festgehalten. Ihre Ausführungen seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. Zu der behördlichen Verfolgung und Suche habe sie wahre Angaben gemacht, diese seien aber von der Vorinstanz – ohne umfassende Berücksichtigung aller dazugehörigen Aspekte – falsch beurteilt worden. «Die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifizierung der Tatsachen und der Aussagen» führe zu falschen Einschätzungen und zu falschen Entscheiden. Ihre Furcht vor zukünftigen Repressalien seitens der syrischen Behörden sei sehr gross. Bei der BzP habe sie diese Probleme nicht erwähnt, weil ihr zu verstehen gegeben worden sei, dass sie erst im Rahmen der Anhörung ausführlich zu den Asylgründen befragt werde. Auf Einzelheiten habe sie deshalb verzichtet. Ihr Mann habe nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis die Flucht ergriffen und befinde sich zurzeit in F._______. Die genauen Umstände, die zur Freilassung ihres Mannes geführt hätten, kenne sie nicht. Es sei aber bekannt, dass ein einmal Inhaftierter kaum noch in Syrien leben könne. Dies sei der Grund, weshalb viele Gefangene nach deren Freilassung ins Ausland fliehen würden. Auch für die Angehörigen und Verwandten gebe es Konsequenzen. Diese würden meistens von den Behörden schikaniert und ihnen würden Mittäterschaft und Begünstigung sowie Irreführung vorgeworfen. Es bestehe die
D-2871/2015 Gefahr einer Reflexverfolgung. Sodann werde sie in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anprangern und an zukünftigen Demonstrationen teilnehmen. Zusammenfassend stehe fest, dass sie in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurde. 5.2 5.2.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Oppositionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. H.). Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Reflexverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Im Weiteren sind äussere, nach der Ausreise entstandene Umstände, auf die die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland zu berücksichtigen (sogenannten objektive Nachfluchtgründe). 5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Scheidung von E._______ beantragt hat und seit dem 5. August 2016 von diesem getrennt lebt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indessen die Frage offen gelassen werden, ob bereits aufgrund der veränderten familiären Verhältnisse und der faktischen Abspaltung von E._______ auf eine
D-2871/2015 verminderte Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung geschlossen werden kann. Das SEM hat nämlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten Reflexverfolgung zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Beschwerdeführerin hat es vollständig unterlassen, die angebliche behördliche Suche nach ihr – gemäss eigenen Angaben sind dies die asylbegründenden Kernvorbringen – im Rahmen der Erstbefragung vorzubringen. Auf Vorhalt gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung sodann zu Protokoll, dass sie nicht nach dem Grund ihrer Flucht gefragt worden sei, sondern lediglich, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei (vgl. A 18/18 S.5). Sowohl ihre diesbezügliche Aussage als auch die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach sie «diese Probleme» im Rahmen der BzP nicht erwähnt habe, weil ihr einleitend mitgeteilt worden sei, dass sie im Rahmen einer neuen Befragung ausführlich zu den Asylgründen befragt werde, vermögen nicht zu überzeugen beziehungsweise sind aktenwidrig. So geht nämlich aus den Akten hervor, dass sie im Rahmen der BzP sowohl nach dem Grund des Verlassens ihres Heimatlandes sowie explizit auch nach ihren Asylgründen gefragt wurde. Diese Fragen sind von der Beschwerdeführerin denn auch beantwortet worden, wobei sie unter Verweis auf die Verhaftung ihres Ehemannes ausführte «Ich konnte alleine nicht in Syrien bleiben, weil mich niemand ernähren konnte. Deshalb beschloss ich Syrien zu verlassen». Sodann erklärte sie – in Widerspruch mit ihren Aussagen bei der Anhörung – weder jemals von den syrischen Behörden bedroht worden zu sein noch mit Drittpersonen jemals Probleme gehabt zu haben (vgl. A 3/12 S. 8 f). Abschliessend hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, das Protokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit (vgl. A3/12 S. 10), weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Auf Beschwerdeebene bezeichnet die Beschwerdeführerin die Furcht vor der behördlichen Suche als Grund zum Verlassen ihres Heimatlandes. Einschneidende Erlebnisse, welche zur Flucht geführt haben, bleiben erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften, weshalb zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als belastend empfundene behördliche Suche nach ihr – das angebliche Kernvorbringen – detailreich und vor allem prioritär hätte darzulegen vermocht. Das vollständige Unterlassen der Darlegung der Kernvorbringen sowie die explizite Erklärung, nie von den syrischen Behörden kontaktiert worden zu sein, und der damit einhergehende Widerspruch lassen sich nicht mit dem Einwand auf Beschwerdeebene erklären, wonach sie in der BzP «auf die Einzelheiten verzichtet» habe. So handelt es sich in casu nicht um weiterführende Einzelheiten, sondern um das von ihr behauptete Kernvorbringen an sich. Die nachträglich geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Der am 5. Juni 2018
D-2871/2015 ergangene Entscheid der Vorinstanz (Asylgewährung i.S. E._______) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es ist in Ergänzung dazu festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, es würden den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Behelligungen aufgrund der erst nach ihrer Ausreise erfolgten Haftentlassung ihres Ehemannes/Vaters drohen. Dies insbesondere auch deshalb, weil – wie oben dargelegt – keine Reflexverfolgung vor der Ausreise im Zeitraum von mehreren Monaten zwischen der Inhaftierung des Ehemannes/Vaters im November 2013 und der Ausreise Ende Juli 2014 glaubhaft gemacht werden konnte. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/16 E. 3.1 und 2012/32 E. 5.1). 5.3.2 Gemäss Mitteilung der zuständigen Behörden hat die Beschwerdeführerin die Scheidung eingereicht und lebt seit dem 5. August 2016 getrennt von ihrem (Noch)Ehemann E._______. Die drei Kinder leben in der Obhut der Mutter. E._______ ist ein Besuchsrecht eingeräumt worden, von welchem er zurzeit aber keinen Gebrauch mache. In casu ist klar erkennbar, dass die Beschwerdeführenden nicht den Willen haben, gemeinsam als Familie mit ihrem (Noch)Ehemann beziehungsweise Vater zusammenzuleben. Aufgrund des jungen Alters der Kinder – (…) –, des Umstands, dass die Mutter gemeinsam mit ihren Kindern seit dem Jahr 2016 getrennt vom Kindsvater lebt, die Scheidung beantragt hat, sich und ihre Kinder
D-2871/2015 durch den Vater bedroht und gefährdet sieht, sind die Kinder in diesem Fall eindeutig der Mutter zuzuordnen und diese als Kernfamilie zu schützen. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt deshalb ausser Betracht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie auf Beschwerdeebene sinngemäss vorbringt, dass sie sich exilpolitisch engagiere und an zukünftigen Demonstrationen teilnehmen werde. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6). 6.3 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. So beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf pauschale, wenig konkrete und in die Zukunft gerichtete Angaben, wonach sie an zukünftigen Demonstrationen teilnehmen werde. Weder aus den Akten noch der Rechtsmitteleingabe geht hervor, ob die Beschwerdeführerin bis dato tatsächlich überhaupt exilpolitisch tätig gewesen ist, beziehungsweise an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat es bezeichnenderweise auch vollständig unterlassen, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten mit Bildern, Videos oder ähnlichen Dokumenten zu belegen. In casu bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zwar behaupteten, indessen nicht belegten, exilpolitischen Tätigkeit als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
D-2871/2015 heimdienste auf sich gezogen haben könnte. Wie erwähnt, ist nicht ersichtlich, seit wann sie exilpolitisch – beziehungsweise überhaupt – tätig ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal sie sich zu einem grossen Teil lediglich in Urteilskritik erschöpfen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
D-2871/2015 im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mittels einer am 4. Mai 2015 ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung belegt worden ist und die Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sowie die Beschwerde zum Zeitpunkt der Eingabe nicht aussichtslos war, ist das bis anhin nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2871/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Regula Frey