Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.05.2009 D-2868/2009

29 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,056 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2868/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, Gambia, Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2868/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. Februar 2009 verliess und über Z._______ und B._______ mit dem Flugzeug am 14. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 20. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Gambia ein Kleidergeschäft geführt und Probleme mit der Polizei gehabt, da er einige Male Kleider bei einer Person gekauft habe, welche diese Kleider gestohlen gehabt habe, dass er aus diesem Grund verhaftet worden und mehrere Tage im Gefängnis gewesen sei, dass er anschliessend frei gelassen worden sei und einen Termin für eine Gerichtsverhandlung erhalten habe, welche am (...) stattgefunden hätte, dass er zudem eines Morgens einen Brand verursacht habe, weil er das Haus verlassen habe, ohne den Kochherd abzustellen, und das ganze Haus in der Folge niedergebrannt sei, dass er mit dem Hausbesitzer gesprochen habe, um das Problem zu regeln, dieser ihn aber ins Gefängnis habe bringen wollen, dass er aus diesem Grund aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass ein vom BFM veranlasstes LINGUA-Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer in Gambia sozialisiert wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am folgenden Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten D-2868/2009 Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Bundesanhörung vom 23. April 2009 ausgesagt habe, es sei ihm nicht möglich gewesen, die verlangten Ausweispapiere in die Schweiz nachsenden zu lassen, dass er in Widerspruch dazu am 23. Februar 2009 angegeben habe, er habe im Zeitpunkt, als er vom C._______ in den Kanton transferiert wurde, ungefähr am 18. April 2009, erstmals eine Person in Gambia von der Schweiz aus kontaktiert und diese beauftragt, den Reisepass und die Identitätskarte des Beschwerdeführers, welche er in seinem Geschäft zurückgelassen habe, zu holen, dass es dem Beschwerdeführer indes zuzumuten gewesen wäre, bereits kurzfristig nach der Aufforderung des BFM vom 14. Februar 2009 eine ihm nahestehende Person in Gambia zwecks Nachsendens der Ausweispapiere zu kontaktieren, dass der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen zudem angegeben habe, er habe seinen Reisepass und seine Identitätskarte verloren, dass sich angesichts dieser und weiterer Widersprüche in den Aussagen zu seinen Identitätspapieren damit der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere innert der Frist von 48 Stunden bewusst vor, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG zudem nicht erfülle, da seine Vorbringen insgesamt widersprüchlich seien und aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf bestehen würden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch die gambischen Behörden asylrelevant sei, dass insbesondere seine Angaben zum Hausbrand widersprüchlich seien, habe er doch anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht, das Haus sei im August 2008 niedergebrannt, während er bei der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben habe, dies habe sich am 12. Dezember 2008 ereignet, D-2868/2009 dass zudem auch die Angaben des Beschwerdeführers zur strafrechtlichen Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates in Bezug auf die Dauer der Untersuchungshaft und den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung widersprüchlich ausgefallen seien und es offenkundig sei, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass keine Hinweise darauf bestünden, die gambischen Behörden hätten den Beschwerdeführer aus einem der Gründe nach Art. 3 AsylG zu treffen gesucht, dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug nach Gambia zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, zumal die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs durch die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller begrenzt werde (Art. 8 AsylG) und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser, wie in casu, seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 27. April 2009 sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzuordnen, dass die mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 verlangte Beschwerdeverbesserung am 15. Mai 2009 (Poststempel) fristgerecht eingereicht wurde, D-2868/2009 dass in der Eingabe vom 15. Mai 2009 eingewendet wird, gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sei auf ein Asylgesuch trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig seien, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen verhaftet würde und ihm Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen drohe, dass die Haftbedingungen in Gambia im Allgemeinen mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar seien und sich seine Wegweisung daher mit hoher Wahrscheinlichkeit als völkerrechtswidrig und damit als unzulässig erweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf Wegweisungshindernisse zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen müssen und insbesondere die Gefährdungssituation im Herkunftsland näher hätte abklären müssen, da die Herkunft des Beschwerdeführers unbestritten sei, dass bei einer näheren Abklärung – allenfalls im Rahmen einer Botschaftsabklärung – festgestellt hätte werden können, dass ihm bei einer Wegweisung vonseiten der Sicherheitsbehörden tatsächlich erhebliche Nachteile drohen würden, welche zugegebenermassen zwar nicht als asylrelevant, jedoch als völkerrechtswidrig zu qualifizieren seien, dass die Vorinstanz daher zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten sei und sich darüber hinaus der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig oder zumindest als unzumutbar erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-2868/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-2868/2009 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im C._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren anlässlich der summarischen Befragung erklärte, er habe seinen Pass, zusammen mit der Identitätskarte, im Januar 2009 in Gambia verloren (vgl. A 1/11 S. 4 f.) und er habe das ihm im C._______ vorgelegte Formular, mit welchem er aufgefordert worden war, Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, aufgrund mangelnder Englischkenntnisse nicht lesen können (A 1/11 S. 6), D-2868/2009 dass es ziemlich lange dauere, neue Ausweise zu erhalten (vgl. A 1/11 S. 6), dass er anlässlich der zwei Monate später erfolgten Anhörung vorbrachte, er habe seinen Freund D._______ beauftragt, seinen Pass und seine Identitätskarte in seinem Geschäft abzuholen (vgl. A 21/10 S. 3 f.), dass er ohne Dokumente nach Z._______ ausgereist sei, da er für diese Reise den Pass nicht habe mitnehmen wollen (A 21/10 S. 4), dass sein Freund die Dokumente, die er zu Hause gelassen habe, nicht habe finden können (A 21/10 S. 3), und er nun einen anderen Freund, E._______, verdächtige, die Identitätsdokumente gestohlen zu haben (A 21/10 S. 4), dass er nun Geld schicken müsse, um neue Dokumente zu beschaffen (A 21/10 S. 3), dass der Umstand, dass seine Identitätsdokumente gestohlen worden seien, keinen entschuldbaren Grund für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs darstellt, dass das BFM zudem zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identitätspapiere seien widersprüchlich, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapiren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwerdeführer neue Reise- oder Identitätspapiere nachträglich einreichen würde, D-2868/2009 dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, das Haus, in welchem er gewohnt habe, sei abgebrannt, weil er vergessen habe, das Feuer zu löschen, und er habe deswegen Probleme mit dem Besitzer des Hauses bekommen (A 1/11 S. 6 und A 21/10 S. 5), dass der Besitzer des Hauses Geld von ihm gefordert habe, er aber diesen Betrag nicht habe aufbringen können und deshalb ins Gefängnis hätte gehen müssen, wenn er nicht geflohen wäre (vgl. A 21/10 S. 5), dass er im Gefängnis in Gambia keine Überlebenschancen gehabt hätte, dass er zudem Probleme gehabt habe, weil er gestohlene Kleider verkauft habe (vgl. A 21/10 S. 7 und A 1/11 S. 6), dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung zur Person vom 20. Februar 2009 und der Anhörung vom 23. April 2009 sowie auf die Verfügung vom 27. April 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als widersprüchlich und asylunbeachtlich beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Gambia „erheblichen Nachteilen“ ausgesetzt, dass vor diesem Hintergrund und ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug ergibt – auch zusätzliche Abklärungen im D-2868/2009 Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich D-2868/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass an dieser Betrachtungsweise das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Gambia verhaftet und in Berücksichtigung der menschenunwürdigen Bedingungen in gambischen Gefängnissen sei ein Wegweisungsvollzug völkerrechtswidrig, nichts ändert, da sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es, wie das BFM zutreffend festhielt, nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen auf die Identität seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (Art. 8 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-2868/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2868/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das U._______ (in Kopie, Beilage) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

D-2868/2009 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2009 D-2868/2009 — Swissrulings