Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.06.2012 D-2856/2012

11 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,107 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 (D-1689/2011)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2856/2012/sed

Urteil v o m 11 . Juni 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 ([…] / N […]).

D-2856/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte erstmals am 10. Oktober 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit 1996 Mitglied der "Ethiopian People's Patriotic Front" (EPPF). Am 24. April 2001 sei er verhaftet worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, an Studentenunruhen beteiligt gewesen und Mitglied der EPPF zu sein. Am 29. Januar 2003 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers mit Verfügung vom 2. November 2004 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 18. November 2004 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 2. November 2004. Auf Beschwerdeebene machte der Gesuchsteller neu subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbrachte, er habe zwischenzeitlich in der Schweiz an diversen von der Bewegung B._______ organisierten Kundgebungen teilgenommen und trete nunmehr auch hier engagiert für die Interessen der EPPF ein. Das mittlerweile zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil (…) vom 25. September 2008 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 reichte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz aktiv für B._______ betätigt. Er habe auch Kontakt mit Mitgliedern der EPPF in Deutschland, Italien und den USA gehabt. Zudem sei er aktives Mitglied des äthiopischen Vereins C._______ und habe in den Jahren 2008 und 2009 an mehreren Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. B.b Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 13. November 2009 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-2856/2012 B.c Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom 6. August 2010 ab. C. C.a Am 15. Dezember 2010 reichte der Gesuchsteller ein drittes Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 weiterhin im Rahmen der äthiopischen Exilopposition – insbesondere als Aktivist der EPPF und der D._______ – aktiv gewesen. Er habe sich an vielen Protestaktionen beteiligt und diese mitorganisiert. Zudem sei der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen (Aufzählung Beschwerden) nicht zumutbar. C.b Mit Verfügung vom 7. März 2011 trat das BFM auf das dritte Asylgesuch des Gesuchstellers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom 31. März 2011 ab. D. D.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 7. Mai 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim BFM erneut um Asylgewährung. Er machte im Wesentlichen geltend, es hätten sich neue Tatsachen ereignet: Er sei offizielles Mitglied der EPPF, weshalb die Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien verfolgt und misshandelt werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein:

- "Affidavit of support" der EPPF, (Datum); - Mitgliederbestätigung EPPF, undatiert; - Unterstützungs-/Bestätigungsschreiben von 22 EPPF-Mitgliedern; undatiert; - Teilnehmerliste EPPF-Meeting vom (Datum); - 13 Fotos (EPPF-Sitzung, Kundgebung). D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 erklärte sich das BFM für die Behandlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Mai 2012 als nicht zuständig und überwies diese gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht. Der Gesuchsteller führe keine Gründe an, die

D-2856/2012 erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären; die subjektiven Nachfluchtgründe seien bereits Gegenstand des vorhergehenden Verfahrens gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Gefahr der Verfolgung im Heimatstaat aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz – insbesondere für die EPPF – zu beweisen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 31. März 2011 geltend. Die Eingabe vom 7. Mai 2012 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln. 1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus

D-2856/2012 den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Die in Art. 121 - 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen; Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 7. Mai 2012 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a

D-2856/2012 BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). Für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). 3.2 Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 7. Mai 2012 Dokumente ein, die seine EPPF-Mitgliedschaft und seine Aktivitäten für die EPPF in der Schweiz belegen würden. 3.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die neuen Beweismittel – soweit sie datiert sind – erst nach dem Beschwerdeurteil vom 31. März 2011 entstanden sind. Ob sie bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich sind, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben. 3.2.2 Die vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Mai 2012 geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (EPPF-Mitgliedschaft und Teilnahme an deren Aktivitäten) waren bereits Gegenstand dreier Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 wurde festgestellt, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers in der Schweiz nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen; der Gesuchsteller weise kein bedeutsames exilpolitisches Profil auf (vgl.

D-2856/2012 E. 4.3. ff. im Beschwerdeurteil […] vom 31. März 2011). Die diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der beigelegten Teilnehmerliste eines EPPF-Meetings vom (Datum) sowie den Fotos des EPPF-Meetings und einer Kundgebung lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Gesuchsteller bei seinen Aktivitäten für die EPPF in signifikanter Art und Weise von den übrigen Teilnehmern abheben und exponieren und deshalb das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich ziehen würde. Im Übrigen drängen sich an der Seriosität der eingereichten Bestätigungen der EPPF erhebliche Zweifel auf, nennt doch die (undatierte) Mitgliedschaftsbescheinigung kein Eintrittsdatum und wird im "Affidavit of Support" vom (Datum) ein exilpolitisches Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz seit dem 1. Januar 2003 bestätigt, obwohl dieser erst am 10. Oktober 2004 in die Schweiz eingereist ist. Bei der Mitgliedschaftsbescheinigung wurde zudem offensichtlich erst nach deren Ausstellung noch eine Fotografie des Gesuchstellers angebracht, wohl wiederum im Bemühen, den Anschein einer erhöhten Authentizität zu vermitteln, wie dies bei Bestätigungsschreiben der EPPF bereits in den vorhergehenden Verfahren der Fall war (vgl. E. 4.2.1 im Beschwerdeurteil […] vom 25. September 2008). Diesen Dokumenten kann somit kein positiver Beweiswert zukommen und auch das (ebenfalls undatierte) Unterstützungsschreiben von EPPF-Mitgliedern ist als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die neuen Beweismittel sind daher als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils (…) des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2856/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-2856/2012 — Bundesverwaltungsgericht 11.06.2012 D-2856/2012 — Swissrulings