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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2018 D-2854/2017

13 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,114 mots·~11 min·7

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. April 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2854/2017

Urteil v o m 1 3 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).

D-2854/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Sikh aus der Provinz B._______ – am 30. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung geltend machte, im Zusammenhang mit Aktivitäten einer Unabhängigkeitsbewegung in den Fokus der Behörden geraten zu sein und Folterungen erlitten zu haben, dass das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a der damaligen Fassung des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2015 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, dass er die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs beantragte und vorbrachte, insbesondere seine psychische gesundheitliche Situation habe sich seit Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich verändert, und in diesem Zusammenhang auf einen Arztbericht vom 5. Juni 2015 verwies, dass die erlittene Traumatisierung vor Ort nicht adäquat behandelt werden könne und er in eine ausweglose, existenziell bedrohliche Lage geraten würde, dass er dem SEM die aufgelisteten Beweismittel zukommen liess (vgl. Beweismittelumschlag B 2 Ziff. 1 f.), dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass von Verfahrenskosten ersuchte, dass das SEM am 8. Juli 2015 den Vollzug einstweilen aussetzte und den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 aufforderte, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, dass beim SEM ein entsprechender Bericht am 10. Januar 2017 einging (vgl. B 2 Ziff. 3), dass das SEM Abklärungsergebnisse beizog (Medizinisches Consulting vom 17. August 2015), die sich zur medizinischen Versorgungslage in der

D-2854/2017 Heimatregion des Beschwerdeführers äussern und worin zum Schluss gekommen wird, die in der Fragestellung erwähnten Behandlungen und Medikamente seien im Gliedstaat B._______ erhältlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingaben vom 22. März 2017 sowie 5. April 2017 Einwände gegen das Consulting formulierte, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit vor Ort verneinte und weitere Beweismittel einbrachte (vgl. B 2 Ziff. 4 ff.), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. April 2017 – eröffnet am 19. April 2017 – ablehnte, dass die Vorinstanz unter anderem festhielt, eine medizinische Notlage des Beschwerdeführers im Heimatland nach der Rückkehr müsse in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise der getätigten Abklärungen verneint werden, weshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs nach wie vor gegeben sei, dass eine psychiatrische Behandlung auch im Heimatland durchgeführt werden könne, die benötigten Medikamente vorhanden seien und medizinische Rückkehrhilfe in Frage komme, dass er gemäss Angaben im Asylverfahren aus gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme, dass die geltend gemachte Umsiedlung der Mutter und des Bruders mit keinen Beweismitteln untermauert würde, dass es in Anbetracht seines Aussageverhaltens nicht möglich, aber – im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person – praxisgemäss auch nicht erforderlich sei, die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes abschliessend zu beurteilen, dass gleichzeitig ohne weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Kostenbefreiung gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG Kosten auferlegt wurden, dass der Beschwerdeführer den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Mai 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung beantragte,

D-2854/2017 dass eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen sei, dass subeventualiter das SEM anzuweisen sei, die Zumutbarkeit des Vollzugs erneut zu prüfen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG respektive Art. 65 Abs. 2 VwVG) sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, dass er vorbrachte, die Vorinstanz gehe davon aus, seine Erkrankung sei nicht derart gravierend, dass sie als Vollzugshindernis qualifiziert werden müsse, dass diese Erkenntnis im Entscheid in keiner Weise begründet werde und offensichtlich falsch sei, dass beim Beschwerdeführer unter anderem (…) diagnostiziert worden seien, dass diese schweren Krankheitsbilder zu massiven Einschränkungen und immer wiederkehrenden, notfallmässigen Spitaleinweisungen verbunden mit längeren stationären Aufenthalten in der Psychiatrie führen würden, dass seine Erkrankungen im medizinischen Consulting vom 17. August 2015 nur teilweise beziehungsweise unrichtig aufgeführt würden, dass die Hauptdiagnosen – unter anderem (…) – nicht erwähnt würden, dass die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht vom 3. April 2016 und er in seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 auf die Fehler im Consulting hingewiesen hätten, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs ferner geltend gemacht habe, die psychiatrische Versorgung in Indien sei schlecht – ein Einwand, der in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben sei, dass gemäss Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung dann unzumutbar sei, wenn die betroffene Person die konkrete Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig

D-2854/2017 sei, nicht mehr erhalten könne, und eine solche Situation vorliegend zu bejahen sei, dass die andere Einschätzung der Vorinstanz in ihrer pauschalen Art nicht nachvollzogen werden könne, dass vor Ort ausserdem kein genügendes soziales Netz mehr bestehe, da die Familie vertrieben worden sei und der Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr ihr gehöre, dass zur Glaubhaftmachung dieser vom SEM als unglaubhaft bezeichneten Umstände eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen sei, dass das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Eingang der Beschwerde am 19. Mai 2017 vorsorglich aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 die Vollzugsaussetzung bestätigte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel ansetzte, dass dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juni 2017 geltend machte, sein Mandant habe vom Bruder telefonisch erfahren, dass dieser sowie seine Mutter seinetwegen unter behördlichen Druck stehen würden, dass sie aufgefordert worden seien, ihn den Behörden auszuliefern beziehungsweise seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, dass die genannten Angehörigen aufgrund dieser Sachlage nunmehr versteckt leben und versuchen würden, den Landwirtschaftsbetrieb zu verkaufen, dass er seit zwei Wochen keinen Kontakt mehr zu den Angehörigen habe und der Bruder möglicherweise inhaftiert worden sei, dass unbesehen des fraglichen sozialen Netzes aus gesundheitlichen Gründen von einer existenziellen Gefährdung vor Ort auszugehen sei,

D-2854/2017 dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 an ihrem Entscheid festhielt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden durchaus einen gewissen Schweregrad erreichen würden, dadurch im Sinne der Rechtsprechung aber noch nicht ein Wegweisungsvollzugshindernis bestehe, dass der angefochtene Entscheid entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers eine ausführliche diesbezügliche Begründung enthalte, dass dem Umstand, wonach die physische Hauptdiagnose im Consulting nicht aufgenommen worden sei, insofern keine Relevanz zukomme, als die aktuell erforderlichen Behandlungen in psychischer Hinsicht dort ausführlich thematisiert und für auch in Indien durchführbar befunden worden seien, dass die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation in Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht abschliessend überprüfbar seien, zumal er gemäss Abklärungen unter der von ihm angegebenen Identität in Indien nicht bekannt sei, dass die Vorinstanz weiter festhielt, die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren sei irrtümlich erhoben worden, und insoweit auf ihren Entscheid vom 13. April 2017 zurückkam, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Juli 2017 festhielt, das SEM anerkenne jetzt, dass er unter gravierenden Beschwerden leide, und erneut die schlechte psychiatrische Versorgung im Heimatland thematisierte, dass das Abstützen auf ein Consulting, welches sich gar nicht auf seine Person beziehe, befremde, zumal sein Beschwerdebild deutlich akzentuierter sei, dass im Übrigen ein im Consulting erwähntes Spital offenbar nur ambulante psychiatrische Betreuung und das zweite, in diesem Zusammenhang erwähnte, gar keine anbiete, dass die wöchentlichen Behandlungen und eine möglicherweise unumgängliche Krisenintervention so nicht gewährleistet seien,

D-2854/2017 dass dem Gericht Unterlagen im Zusammenhang mit den beiden Spitälern übermittelt wurden,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig,

D-2854/2017 unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, der angefochtene Entscheid verletze die Begründungspflicht, dass diese Rüge aber offensichtlich fehl geht, da die Vorinstanz in ihrer siebenseitigen Verfügung sowohl im Sachverhalt wie auch den Erwägungen ausführlich auf die relevanten Fragestellungen einging, dass auch das veranlasste Consulting rechtsgenüglich erscheint, zumal es die aktuell relevante Fragestellung der Erhältlichkeit psychiatrischer Behandlung thematisiert, obwohl es sich offenbar nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, dass der Umstand, wonach die im Bericht konkret abgeklärte Person möglicherweise ein weniger gravierendes Beschwerdebild aufwies beziehungsweise nicht vorgängig massive physische Verletzungen erlitten hatte, den Aussagewert des Consultings für den Beschwerdeführer nicht entscheidrelevant schmälert und entsprechend für die Entscheidfindung beigezogen werden konnte, dass die übrigen Beschwerdevorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erschüttern, dass der Beschwerdeführer zwar offensichtlich massive psychische Probleme hat, die erwähnte Behandlung aber im Sinne der Abklärungen vor Ort auch gemäss Auffassung des Gerichts durchführbar erscheint, dass sich im Sinne der Beschwerdevorbringen beim einen im Consulting aufgeführten Spital zwar Fragen zur psychiatrischen Versorgung stellen, dass die grundsätzliche Versorgung im B._______ so indes noch nicht in Frage gestellt ist, dass die geltend gemachte finanzielle Verschlechterung der Lage der Familie des Beschwerdeführers vom SEM in nachvollziehbarer Weise als unglaubhaft erachtet und auch im Beschwerdeverfahren nicht durch Beweismittel untermauert wurde,

D-2854/2017 dass demnach im Hinblick auf eine allfällige psychiatrische Behandlung auch die Inanspruchnahme einer Wohnsitzalternative in Frage käme, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss Aussagen seines Bruders stehe er unter behördlichem Druck, nicht substanziiert wirken, dass die übrigen Beschwerdevorbringen und Beweismittel ebenfalls nicht überzeugen und auf die zutreffenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden kann, dass das SEM im Weiteren gehalten ist, bei der Ansetzung der Ausreisefrist und im Vollzugszeitpunkt der Stabilität der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln Rechnung zu tragen, dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich gemacht wird, was in rechtserheblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem Beschwerdeführer wegen der vom SEM zu Unrecht erhobenen Gebühr in der Dispositivziffer 3, die im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise aufgehoben worden war, zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm diesbezüglich notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen und diese auf Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2854/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos wurde. 2. Das SEM wird angewiesen, bei der Ansetzung der Ausreisefrist und im Vollzugszeitpunkt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-2854/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2018 D-2854/2017 — Swissrulings