Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2842/2011 Urteil vom 23. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Türkei, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N _______.
D-2842/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Oktober 2002 auf dem Landweg verliess und via ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei Sympathisant der D._______ sowie aktives Mitglied der E._______ gewesen, dass er wegen seiner parteipolitischen Aktivitäten seit dem Jahr 2001 von der Polizei mehrmals angehalten, auf den Polizeiposten gebracht, befragt und misshandelt worden sei, dass er nicht nur wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten, sondern auch wegen derjenigen von Familienangehörigen staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, dass er sein Heimatdorf auf Anraten seiner Eltern verlassen habe und am 18. Oktober 2002 nach F._______ gereist sei, wo er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, dass sein Leben aber auch dort in Gefahr gewesen sei, weshalb ihm seine Eltern geraten hätten, die Türkei zu verlassen, dass er seine Frau sowie seine beiden Kinder in der Türkei zurückgelassen habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 2. September 2003 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 28. Oktober 2003 zu verlassen, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2003 mit Urteil vom 29. September 2006 abwies,
D-2842/2011 dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 in die Türkei zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er angab, bei seiner Ankunft in F._______ am 26. Februar 2007 sei er für zwei Tage in Haft genommen worden, weil er lediglich mit einer Identitätskarte eingereist sei, dass er dank geleisteter Bestechungsgelder aus der Haft entlassen worden sei, worauf er eine Woche nach seiner Ankunft in F._______ sein Heimatland erneut verlassen habe und via G._______ nach H._______ gelangt sei, wo er bereits während des hängigen ersten Asylverfahrens in der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht habe, dass er während zweier Jahre illegal in H._______ gelebt und sich danach in I._______, J._______, K._______ und G._______ aufgehalten habe, worauf er am 1. Februar 2010 von G._______ herkommend erneut illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seines zweiten Asylgesuchs dieselben Asylgründe wie bei seinem ersten Asylgesuch geltend machte und die Frage, ob sich seit Abschluss seines ersten Asylgesuches in der Schweiz irgendwelche neue Sachverhalte oder Aspekte ergeben hätten, verneinte, dass er weiter anführte, er fürchte sich wegen seiner politischen Tätigkeiten vor einer strafrechtlichen Verfolgung in seinem Heimatland, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2010 mit Urteil vom 25. Februar 2010 abwies, soweit es darauf eintrat (vgl. Beschwerdeverfahren D-1065/2010), dass der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2010 als verschwunden galt und am 29. Oktober 2010 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
D-2842/2011 dass er am 2. November 2010 im L._______ befragt und am 14. Februar 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich seit April 2010 bis zur Einreichung seines dritten Asylgesuchs in M._______ aufgehalten und sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, dass er zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen anführte, seine Asylgründe würden den bereits anlässlich seines ersten und zweiten Asylgesuchs vorgebrachten Gründen entsprechen, dass ihn die Polizei in seinem Heimatland suche, so habe sie zu Hause bei seiner Familie nach seinem Aufenthaltsort gefragt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf seine gesundheitlichen Probleme hinwies, die im Jahre 2010 in der Schweiz behandelt worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 30. Oktober 2002 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 29. September 2006 rechtskräftig abgeschlossen, dass ein weiteres, am 1. Februar 2010 eingeleitetes Asylverfahren seit dem 25. Februar 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieser Verfahren geltend mache, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines nun dritten Asylverfahrens in der Schweiz auf seine alten Asylgründe berufe und geltend mache, er sei immer noch politisch verfolgt und werde immer noch gesucht,
D-2842/2011 dass der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und aus der Schweiz weggewiesen worden sei, dass dabei rechtskräftig festgestellt worden sei, dass seine Asylgründe weder relevant noch glaubhaft seien, weshalb es daher offensichtlich nicht zutreffen könne, er werde wegen seiner ursprünglichen Gründe immer noch verfolgt und gesucht, dass er zudem überhaupt nicht habe plausibel machen können, weshalb ihn die Polizei über einen derart langen Zeitraum und in dieser Beharrlichkeit suche, dass unter den von ihm geschilderten Umständen längstens ein Strafverfahren gegen ihn hätte eingeleitet werden müssen, welches er mit entsprechenden Dokumenten belegen könnte, dass seine Schilderung betreffend das letzte Telefonat, in welchem man ihm mitgeteilt habe, dass er wieder gesucht worden sei, völlig unsubstanziiert geblieben sei, dass er zudem den diesbezüglichen Nachfragen beharrlich ausgewichen sei und begonnen habe, seine Probleme in allgemeiner Weise zu schildern, dass jedoch zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer detailliert und realitätsnah die Begebenheiten der angeblichen Suche hätte beschreiben können, dass zusammenfassend festgehalten werden könne, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Asylgründe offensichtlich nicht zutreffen würden, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, zumal die medizinische und psychiatrische Behandlung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und im Asylpunkt – wenngleich zum dritten Mal – neu zu beurteilen, eventualiter sei nun wenigstens einmal die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
D-2842/2011 Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Wechsel in den Kanton M._______ zu ermöglichen sei und für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung die Kriterien über Härtefälle zu beachten seien, dass er mit Eingabe vom 21. Mai 2011 (Poststempel) die in Aussicht gestellten Übersetzungen von zwei der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Dokumenten zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2011 (Poststempel) betreffend das Asylverfahren eines ehemaligen Parteifreundes den Asylentscheid vom 6. Januar 2004 sowie ein Schreiben des BFF vom 26. Februar 2003 einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-2842/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
D-2842/2011 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass die Asylgründe des Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFF vom 2. September 2003 als unglaubhaft und nicht relevant qualifiziert wurden und die Vorinstanz aufzeigte, dass – auch wenn eine Tätigkeit für die E._______ nicht ausgeschlossen werden könne – die darauf basierende Verfolgung als unglaubhaft zu werten ist, dass die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010, mit welcher auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wurde, ebenfalls in Rechtskraft erwuchs, dass – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte – keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit – das heisst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1065/2010 vom 25. Februar 2010 – Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen, sondern lediglich in pauschaler Weise an der Wahrheit seiner gemachten Aussagen festhält und unter Hinweis auf eventuelle Verfahrensfehler anführt, die Vorinstanz habe seine Aussagen
D-2842/2011 offensichtlich falsch gewürdigt und sei somit, wie es ihm erscheine, erneut zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht anlässlich der Direktbefragung im Protokoll festgehalten, er sei von einem Rechtsvertreter begleitet worden, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es sich bei der erwähnten Protokollstelle um die protokollarisch festgehaltenen allgemeinen Einführungserklärungen des Befragers zum Ablauf der Direktbefragung handelt, die offensichtlich aufgrund eines Kanzleiversehens teilweise nicht angepasst wurden (vgl. C 11/11, S. 2), dass der Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Anhörung die Frage, ob er in der Schweiz einen Anwalt oder einen Rechtsvertreter habe, verneinte und dies protokolliert wurde (vgl. C11/11, S. 3), dass sich der Umstand, dass kein Anwalt oder Rechtsvertreter bei der Anhörung anwesend war, auch aus dem Protokollabschluss ergibt, da die entsprechende Rubrik keine Unterschrift enthält (vgl. C11/11, S. 10), dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Angaben dazu macht, inwiefern ihm aus diesem Kanzleiversehen ein Nachteil erwachsen sein sollte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer sodann erklärt, dass er vielleicht nicht so redegewandt wie andere sei, er die Fragen als nicht sehr präzis empfunden habe und mittlerweile sehr angeschlagen sei, weshalb er sich jetzt nach all den Jahren faktisch ausser Stande fühle, über seine ursprünglichen Gründe zu sprechen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und erklärte, er denke, alles Wichtige gesagt zu haben, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat (vgl. C 4/13, S. 11, und C 11/11, S. 9 f.), dass er nach dem Gesagten mit vorerwähntem Einwand nicht durchzudringen vermag und dieser als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen,
D-2842/2011 dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Problemen festzuhalten ist, dass der Befrager des BFM – in Kenntnis der sich bei den Akten des ersten Asylverfahrens befindlichen Arztberichte (vgl. A10/3, A12/3) und der Aussagen über gesundheitliche Schwierigkeiten – dem Beschwerdeführer das Vorgehen zur Einreichung von allfälligen aktuellen Arztberichten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausführlich erklärte (vgl. C 11/11, S. 7; siehe dazu auch BVGE 2009/50 E. 10.2 S.734 f.), in der Folge indessen keine ärztlichen Dokumente zu den Akten gereicht wurden, weshalb der Einwand in der Beschwerde, es sei unklar, ob die Vorinstanz Arztzeugnisse erhalten habe, beziehungsweise welche Krankheiten darin erwähnt seien, in der Beurteilung keine Berücksichtigung finden kann, dass der Beschwerdeführer weiter anführt, ein Kollege von ihm – der die "gleiche Geschichte" wie er geschildert habe – habe im Unterschied zu ihm bereits eine C-Bewilligung, dass für ihn nicht klar sei, weshalb er anlässlich der Direktbefragung dessen Namen habe nennen müssen, wenn den in diesem Zusammenhang stehenden Umständen offenbar überhaupt nicht nachgegangen werde, dass der Beschwerdeführer mit dem alleinigen Hinweis, ein angeblicher Parteikollege habe mit der "gleichen Geschichte" bereits eine C- Bewilligung erlangt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, insbesondere weil ein solcher Hinweis die Vorinstanz nicht davon entbindet, eine individuelle Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, und die Vorinstanz zu Recht aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Angaben auf weiterführende Erwägungen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Parteikollegen verzichtete, dass an dieser Einschätzung auch das ins Recht gelegte Bestätigungsschreiben von O._______ vom 18. Mai 2011 und die diesen betreffenden Dokumente aus dessen Asylverfahren nichts zu ändern vermögen, zumal das auffallend pauschal und unsubstanziiert gehaltene Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten ist,
D-2842/2011 dass eine Durchsicht der Asylakten N _______ von O._______, der ein anderes politisches Gefährdungsprofil als der Beschwerdeführer aufweist, keine relevanten Erkenntnisse im Hinblick auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt, dass sich nach dem Gesagten die Rügen bezüglich angeblicher Verfahrensfehler als unzutreffend erwiesen haben, weshalb sämtliche damit verknüpften Rechtsbegehren abzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer somit keine Hinweise zu erbringen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-2842/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten in der P._______ sowie als Q._______ und R._______ verdiente, sprechen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Ehefrau, zwei Kinder, Eltern, sechs Geschwister sowie weitere Verwandte) und angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch davon ausgegangen werden kann, dass im Herkunftsort respektive in der Herkunftsregion nicht nach ihm gesucht wird, weshalb ihm der Wiederaufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, er habe {…….} und weitere gesundheitliche Schwierigkeiten, sei aber aktuell nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. C11/11, S. 6), dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, der keine aktuellen ärztlichen Berichte einreichte, obwohl er bei der direkten Anhörung darauf hingewiesen worden war (vgl. C11/11, S. 7), und gemäss eigenen Aussagen gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung ist, wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt, zumal – wie die Vorinstanz
D-2842/2011 zutreffend ausführte – eine allenfalls notwendige Behandlung auch in der Türkei durchführbar ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (vgl. Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Härtefallprüfung vorliegend nicht in Betracht fällt, dass unbesehen davon das Bundesverwaltungsgericht für die Durchführung eines ausländerrechtlichen Verfahrens nicht zuständig ist (vgl. Art. 14 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass im Übrigen auf den Eventualantrag in der Beschwerde, es sei ein Kantonswechsel in den Kanton M._______ zu ermöglichen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass sich eine Überweisung dieses Gesuchs an die Vorinstanz erübrigt, da der Beschwerdeführer die Schweiz ohnehin zu verlassen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
D-2842/2011 dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-2842/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: