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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2020 D-284/2020

19 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,612 mots·~28 min·11

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-284/2020

Urteil v o m 1 9 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019.

D-284/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte 2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien im Rahmen eines Relocation-Programms in die Schweiz. Am 12. April 2017 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 21. April 2017 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 15. Dezember 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, die Heimat verlassen zu haben, um nicht zwangsrekrutiert zu werden. Als ihre Mutter krank geworden sei, habe sie die Schule während des (…) Schuljahrs abgebrochen, um diese pflegen zu können, was sie bis zu deren Tod im (…) 2013 beziehungsweise im (…) 2012 gemacht habe. Aufgrund des Schulabbruchs sei ihr am (…) 2012 ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst zugestellt worden. Da sie unter keinen Umständen ins Militär gewollt habe, habe sie sich von da an versteckt. Im Laufe des folgenden Jahres sei sie wiederholt gesucht worden, bis sie schliesslich am (…) 2013 illegal ausgereist sei. Beziehungsweise sei sie aufgrund des Schulabbruchs zunächst wiederholt gesucht worden – bis zu mehrmals täglich –, um zwangsrekrutiert zu werden. Da man sie jedoch nicht gefunden habe, sei ihr schliesslich ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst zugestellt worden, aufgrund von welchem sie noch am Tag des Erhalts illegal ausgereist sei. Zur Stützung ihrer Identität reichte sie die Kopie ihres Taufscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde beantragte sie die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige

D-284/2020 Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Prozessual ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-284/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

D-284/2020 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Vorab sind diese Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Sub-Subeventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Zu diesem Antrag liegt allerdings keine nähere Begründung vor. Die Beschwerdeführerin skizziert lediglich die Theorie zum Anspruch auf rechtliches Gehör und schliesst, wie sie «oben ausführlich dargelegt» habe (vgl. Beschwerdeschrift S.16), sei das SEM vorliegend seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe die angemessene Begründungsdichte verfehlt. Gründe, die zu einer Rückweisung der Sache ans SEM führen, werden mit diesen Ausführungen jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.3 Die Beschwerdeführerin moniert indes andernorts beim materiellen Teil der Beschwerdeschrift, dass das SEM seine Abklärungsplicht verletzt habe, da es bei einer oberflächlichen Frageweise verharrt sei (vgl. Beschwerdeschrift S.6-7). Es werde aus der Anhörung ersichtlich, dass sie nicht gut mit offenen Fragen habe umgehen können. Zwar habe sich der Sachbearbeiter verschiedene Male bemüht, sie nach ihren Asylgründen zu befragen. Dies sei jedoch immer in derselben Form der Fragestellung geschehen. Wie sich aus der sonstigen Anhörung ergebe, habe sie zwar nicht sehr detailliert, aber doch präzise auf konkret gestellte Fragen geantwortet. Deshalb sei nicht ersichtlich, wieso keine anderen Fragestellungen, die weniger allgemein, sondern konkreter und spezifischer gewesen wären, gestellt worden seien. Dieser Vorwurf vermag indes nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin wurde genügend Raum geboten, sich umfassend zu ihren Gesuchsgründen zu äussern. Wie die Beschwerdeführerin selber an-

D-284/2020 erkennt, wiederholte der Sachbearbeiter einzelne Fragestellungen und versuchte, die diesbezüglichen Fragen verschieden zu formulieren, um dadurch aussagekräftigere Antworten zu erhalten. Auch sonst ist die Anhörung nicht zu beanstanden: Nach den einleitenden Fragen wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen befragt (A14 F56ff.). Dabei durfte sie frei reden, und die befragende Person fragte bei Unklarheiten nach. Abschliessend fragte sie die Hilfswerksvertretung, ob diese noch Fragen habe (A14 F144), bevor sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit für Ergänzungen gab (A14 F115f.). Dass die Beschwerdeführerin bei diversen Fragen lediglich sehr beschränkte, vage und ausweichende Antworten gab, ist indessen nicht der Vorinstanz vorzuwerfen. Zu den prozessualen Rügen bleibt weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt, indem sie der Vorinstanz eine abweichende Einschätzung ihrer Gesuchsvorbringen und Verletzung der Begründungspflicht sowie eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorhält. Zumal aus den Akten keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht. Da im Übrigen der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Namentlich sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch der Schule für den Militärdienst gesucht worden sei und eine schriftliche Aufforderung erhalten habe. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden sei, die diesbezüglichen Geschehnisse ausführlich zu schildern, sei ihr Bericht knapp und oberflächlich ausgefallen. Auf Nachfrage hin habe sie überwiegend mit Wiederholungen reagiert oder sei auf allgemeine Informationen ausgewichen. Zudem habe sie sich in zentralen Punkten widersprochen, weshalb der Eindruck entstehe, dass ihre Vorbringen konstruiert seien.

D-284/2020 So habe beispielsweise bereits in der BzP Unklarheit zum Todeszeitpunkt ihrer Mutter geherrscht. Zunächst habe sie gesagt, ihre Mutter sei im (…) 2013 gestorben (A5 Ziff. 3.01). Als die Beschwerdeführerin darauf angesprochen worden sei, dass die Aufforderung für den Militärdienst somit – in Zusammenhang mit ihren anderen Angaben – im (…) 2014 bei ihr eigetroffen wäre, habe sie ihre vorherige Aussage korrigiert und angegeben, ihre Mutter sei bereits im (…) 2012 gestorben (A5 Ziff. 5.01). Weiter habe die Beschwerdeführerin in der BzP zunächst berichtet, sie sei insgesamt drei Mal gesucht worden. Auf die Frage, wie sie sich erkläre, dass sie danach nicht mehr gesucht worden sei, habe sie auch diese Antwort korrigiert und ausgeführt, sie sei auch danach noch gesucht worden, habe sich aber ausserhalb des Hauses aufgehalten (A5 S.7). In der Anhörung habe sie allerdings im Widerspruch dazu ausgeführt, sie sei immer wieder gesucht worden, teilweise sogar mehrmals täglich (A14 F73-75, F85-86). Auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin betreffend diese widersprüchlichen Angaben zur Suche nach ihr habe keine Klarheit gebracht (A14 F113). Ferner habe sie nicht schlüssig darlegen können, ob sie zunächst eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe und anschliessend mehrere Male gesucht worden sei, oder ob sie zunächst gesucht worden sei und erst am Tag ihrer Ausreise die angebliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe (A5 Ziff. 7.01 und A14 F73-79, 87- 88, 93-94, 109 und 111-112). Zudem habe sie ihre Vorbringen nicht angemessen zu konkretisieren vermocht. Obwohl sie im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei, habe sie die wesentlichen Fragen zu ihrem zentralen Vorbringen, sie sei für den Militärdienst gesucht worden und habe eine schriftliche Aufforderung erhalten, weder ausführlich noch konzise zu beantworten vermocht (A14 F73ff.). So habe sie – trotz wiederholtem Nachfragen – weder zu schildern vermocht, was alles in der Aufforderung für den Militärdienst gestanden habe (A14 F89-91), sondern habe pauschal behauptet, diese nicht genau gelesen und umgehend weggeworfen zu haben, da sie ja nicht vorgehabt habe, in den Militärdienst zu gehen (A14 F110) noch, was sie zwischen dem Tod ihrer Mutter und ihrer Ausreise aus der Heimat gemacht habe. Sie habe lediglich erwähnt, dass sie immer wieder gesucht worden sei und jeweils weggelaufen sei, um sich bei Nachbarn oder in den Feldern zu verstecken (A14 F73-87). Sie habe jedoch nicht zu erklären vermocht, wie es ihr während etwa eines Jahres möglich gewesen sei, sich vor den Behörden zu verstecken. Als sie gefragt worden sei, wie sie die Zeit nach dem Schulabbruch erlebt habe, habe sie unspezifisch geantwortet, sie

D-284/2020 habe ab diesem Zeitpunkt in Angst gelebt und deshalb nicht mehr in Ruhe geschlafen (A14 F80-84). Schliesslich seien auch die Angaben zur illegalen Ausreise detailarm und wenig glaubhaft ausgefallen. Allerdings könne die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offen bleiben, da gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 6.2 Gegen diese Ausführungen der Vorinstanz wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bei richtiger Anwendung des Glaubhaftigkeitsmassstabs sei davon auszugehen, dass sie für den Militärdienst aufgeboten worden und danach illegal aus Eritrea ausgereist sei. Entsprechend sei zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sofort in Haft genommen werde, wo ihr Folter und Misshandlungen drohen würden. Sie habe folglich begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Sie würde zudem Nationaldienst leisten müssen, was einer Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, dauerhaftem Freiheitsverlust und einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner unzulässig und sowohl generell als auch individuell unzumutbar. Zu den Widersprüchen, welche ihr die Vorinstanz vorwerfe, gelte es insbesondere festzuhalten, dass diese zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Angaben in der Anhörung diametral abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, an der BzP nicht zumindest im Ansatz erwähnt worden seien. Dies sei bei ihr nicht gegeben. So werde ihr beispielsweise zu Unrecht vorgeworfen, dass sie in der BzP zunächst angegeben habe, insgesamt drei Mal von den Behörden gesucht worden zu sein. Sie habe auf die Frage, wie sie sich erkläre, danach nicht mehr gesucht worden zu sein, umgehend ihre vorherige Antwort korrigiert und erläutert, dass sie auch danach noch gesucht worden sei, sie sich aber ausserhalb des Hauses aufgehalten habe (A5

D-284/2020 S.7). Somit handle es sich nicht um einen krassen Widerspruch, dass sie bei der Anhörung gesagt habe, sie sei immer wieder gesucht worden, teils sogar mehrmals täglich (A14 F73-75; 85f.). Weiter bemängle die Vorinstanz, dass es Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Angaben zum Todeszeitpunkt ihrer Mutter innerhalb der BzP gegeben habe. Allerdings werde aus dem Protokoll der BzP offensichtlich, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe. Schliesslich werde ihr vorgeworfen, sie habe nicht schlüssig darlegen können, ob sie zuerst die schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe und anschliessend nach ihr gesucht worden sei oder ob sie zuerst gesucht worden sei und erst am Tag der Ausreise die angebliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe. Auf den angeblichen Widerspruch angesprochen, habe sie indes eloquent geantwortet, auch in der BzP gesagt zu haben, dass sie 2012 die Schule abgebrochen habe, als ihre Mutter krank geworden sei (mit Verweis auf A14 F112 und F57). Daraufhin sei sie zunächst gesucht worden und erst ein Jahr später habe sie die Aufforderung zugestellt erhalten. Dies sei auch so notiert worden. Zwar handle es sich bei den Widersprüchen um Ausführungen zu ihren zentralen Asylgründen, indes werfe ihr die Vorinstanz lediglich Widersprüche vor, bei denen es sich nicht um diametrale Widersprüche handle. Zudem gelte es hervorzuheben, dass die BzP erst vier Jahre nach ihrer illegalen Ausreise aus der Heimat durchgeführt worden sei. Weiter werde ihr von der Vorinstanz zu Unrecht vorgeworfen, sie habe es trotz eingehender Befragung in der Anhörung nicht vermocht, den geltend gemachten Sachverhalt genügend zu konkretisieren, sondern habe unsubstanziiert, oberflächlich, vage und repetitiv geantwortet. Aus dem Anhörungsprotokoll werde jedoch ersichtlich, dass sie sich durchaus bemüht habe, die gestellten Fragen zu beantworten, aber Mühe mit der Beantwortung von offenen Fragen habe. Dies lasse sich beispielsweise daran erkennen, dass sie, als sie gebeten worden sei, zu erzählen, was ihr Heimatdorf B._______ für ein Ort sei und wie es dort aussehe, mit einer Gegenfrage: «Wie meinen Sie das» (A14 F39) geantwortet habe. Auf spezifische Fragen habe sie jedoch präzise geantwortet. So beispielsweise darauf, welche Läden es in B._______ gebe (A14 F41). Es sei nicht ihre Schuld, dass sie bei offenen Fragen überfordert sei. Schliesslich seien ihre Vorbringen auch durchaus plausibel ausgefallen. Es sei beispielsweise nachvollziehbar, dass sie, nachdem sie sich aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung über Monate hinweg versteckt gehalten

D-284/2020 habe, die Vorladung zum Militärdienst nur oberflächlich gelesen habe. Der Erhalt der Vorladung sei der Anstoss für ihre Ausreise gewesen, weshalb sie sich auf diese und nicht auf das Schreiben konzentriert habe (A14 F92f.). Auch die weitere Beschreibung ihrer illegalen Ausreise sei glaubhaft ausgefallen. Es sei weder unlogisch, dass sie noch am selben Tag habe ausreisen können, an dem sie die Vorladung erhalten habe, noch, dass sie nichts für den Schlepper habe bezahlen müssen. Sie und ihre Freundin hätten die illegale Ausreise schon lange geplant und die Vorladung sei lediglich der Auslöser gewesen, den Plan auch in die Tat umzusetzen. Deshalb sei es einleuchtend, dass sie sofort hätten aufbrechen können. Weiter spreche ihr Vorbringen, dass sie für den Schlepper nichts habe bezahlen müssen, obwohl dieser nur mit ihr und ihrer Freundin unterwegs gewesen sei, für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, indem es sich dabei um ein substantiiertes Detail handle. Auch die Tatsache, dass sie den Weg nach Äthiopien nicht genauer beschreiben könne, sei in Anbetracht der eintönigen Landschaft naheliegend. Zusammenfassend sei der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass sie teilweise knapp auf die gestellten Fragen geantwortet habe. Allerdings seien die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen. Somit seien ihre Vorbringen zur drohenden Zwangsrekrutierung durchaus glaubhaft ausgefallen, weshalb begründete Furcht davor bestehe, dass sie bei einer Rückführung nach Eritrea Opfer asylrelevanter Verfolgung würde. 7. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise nicht asylrelevant befunden hat. 7.1 Es ist der Beschwerdeführerin zwar Recht zu geben, dass die Befragung im Gegensatz zur Anhörung hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl.

D-284/2020 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr.3). Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin in der Anhörung aber auch zwischen den beiden Befragungen in durchaus gewichtige Widersprüche verstrickt hat. 7.2 Zutreffend ist zunächst, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Aufgebot für den eritreischen Nationaldienst glaubhaft zu machen. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, fällt ins Auge, dass die Beschwerdeführerin über den Inhalt des angeblichen schriftlichen Aufgebots nur wenige, sehr oberflächliche Angaben wiederzugeben vermochte (vgl. A14 F87-92). Obschon aus dem Aufgebot hätte hervorgehen müssen, wann und wo sich die Beschwerdeführerin hätte melden müssen, machte sie dazu keine Angaben und wiederholte zunächst auf Nachfrage nur, dass sie dazu aufgefordert worden sei, zur militärischen Ausbildung zu gehen und betonte, ansonsten hätte nichts dringestanden (A14 F90f.). Als sie im Verlauf der Anhörung darauf angesprochen wurde, dass normalerweise mehr in einer schriftlichen Aufforderung zum Militärdienst stehe, behauptete sie neu, bereits vorher gesagt zu haben, dass sie die Aufforderung nicht genauer gelesen habe, da sie nicht vorgehabt habe, «dorthin» zu gehen (A14 F110). Auffällig ist ausserdem, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zum Erhalt der Vorladung – ein Ereignis, das aus objektiver Sicht sehr prägend gewesen sein muss – kaum Substanz aufwies. 7.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung im Einzelnen einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Zwar mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeit allgemein nicht dazu neigt, besonders ausschweifend zu erzählen. Dieses Aussageverhalten zieht sich durch die gesamte Anhörung und ist für sich genommen nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies erklärt allerdings nicht, warum die Beschwerdeführerin trotz konkreter Fragen nicht in der Lage war, persönliche Eindrücke und spezifische Vorkommnisse zu schildern. Dass sie die Schule nicht abgeschlossen habe, vermag daran nichts zu ändern. Sodann konnte die Beschwerdeführerin die Widersprüche zwischen BzP und Anhörung auch auf Beschwerdeebene nicht auflösen; die in der BzP gemachte Aussage, dass sie die schriftliche Aufforderung ein Jahr vor ihrer

D-284/2020 Ausreise erhalten habe (A5 Ziff. 7.01), ist unvereinbar mit dem Vorbringen, die Aufforderung erst am Tag ihrer Flucht zugestellt erhalten zu haben (A14 F87 und 93). Die in der BzP gemachte Aussage ist spontan und nicht etwa auf eine Suggestivfrage hin erfolgt. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch bei der Rückübersetzung nicht eingegriffen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zum Schluss kommt, dass – obwohl sie an der BzP ausdrücklich gesagt habe, sie habe die Aufforderung am (…) 2012 erhalten –, aus dem Gesamtbild der beiden Befragungen klar werde, dass sie die Aufforderung an demselben Tag erhalten habe, an dem sie auch ausgereist sei, ist nicht ersichtlich. Dieses Argument vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, ob sie somit erst ein Jahr nach Erhalt der Vorladung ausgereist sei, ausdrücklich geantwortet hat: «Sì, un anno dopo, ma io mi nascondevo» (A5 Ziff. 7.01). Sie muss sich deshalb auf die Aussage in der BzP und den Widerspruch zur Schilderung in der Anhörung behaften lassen. Weiter kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, zu allgemeine Fragen gestellt zu haben. Im Gegenteil hätten es die offenen Fragen der Beschwerdeführerin erlaubt, spontan von den Geschehnissen zu berichten, die sie zur Flucht bewogen haben. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind im Weiteren nicht die angeblich zu offenen Fragen an der fehlenden Substanz der Vorbringen schuld. Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen in den asylrelevanten Vorbringen erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie am Resultat nichts zu ändern vermögen. 7.4 Es ist der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. 7.5 Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten

D-284/2020 Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 7.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es ihr gelungen, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt hat, dass zwar grosse Zweifel an der beschriebenen illegalen Ausreise bestehen, dies jedoch offenbleiben könne, da diese auch bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre. 7.6.1 Unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die illegale Ausreise begründe die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nach dieser Rechtsprechung nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 7.6.3 Eine solche Profilschärfung ist im Falle der Beschwerdeführerin aber zu verneinen, zumal konkrete Rekrutierungsversuche nicht erstellt sind. 7.7 Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Abweisung des Asylgesuchs ist nicht zu beanstanden.

D-284/2020 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. oben, E. 6). Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.3 Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin ist es durchaus möglich, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Dass eine solche Einziehung flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. 9.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte

D-284/2020 fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 9.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle der Beschwerdeführerin besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 9.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin. Auch die Beschwerdeführerin macht

D-284/2020 keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorliegend als zulässig zu betrachten. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, welche die Schule zumindest bis zur (…) Klasse besucht hat. In ihrer Heimat verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz (Geschwister, Verwandte und Bekannte). Zudem ist ihre Familie in der Landwirtschaft tätig und verfügt über eigenes Land sowie Vieh. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder im familieneigenen Hof oder bei Verwandten wohnen kann und Familie und Freunde sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen würden. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.3 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es

D-284/2020 der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 11. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Beschwerdeverfahren zudem abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass gegenstandslos geworden ist. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-284/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Nira Schidlow

Versand:

D-284/2020 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2020 D-284/2020 — Swissrulings