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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2019 D-284/2019

27 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,989 mots·~30 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-284/2019

Urteil v o m 2 7 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).

D-284/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ im Distrikt C._______ (Nordprovinz) mit langjährigem Wohnsitz in der Nähe der Stadt D._______ (Nordprovinz) machte zur Begründung ihres Asylgesuches vom 30. März 2016 im Wesentlichen geltend, sie habe von 1997 bis 2008 aus finanziellen Gründen Pakete für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entgegengenommen und weitergeleitet. Ende 2014 seien in ihrer Abwesenheit Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht. Man habe ihr ausrichten lassen, dass sie sich zur Befragung im Büro des CID einzufinden habe. Ihr Ehemann sei sehr wütend geworden, als er erfahren habe, dass sie früher für die LTTE tätig gewesen sei und das CID sie wohl deswegen befragen wolle. Sie habe der Aufforderung aus Angst keine Folge geleistet und sei nach Colombo gereist, wo sie sich während zweier Jahre in einem Zimmer versteckt aufgehalten habe. In dieser Zeit habe sie nur sporadischen Kontakt zu einer Tante gehabt und ihre Familie nie angerufen, um diese nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Deshalb wisse sie nicht, ob die Familie überhaupt noch in E._______ lebe beziehungsweise was mit ihr geschehen sei. Am (…) 2016 habe sie Sri Lanka verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM beurteilte ihre Aussagen zu den vorgebrachten Hilfsdiensten für die LTTE und zur Suche nach ihr durch das CID sechs Jahre nach Beendigung ihrer Aktivitäten als unglaubhaft, weshalb es die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht prüfte. Im Weiteren hielt es fest, entgegen ihren Angaben sei davon auszugehen, dass sie Kontakt mit ihrem Ehemann und den Kindern in Sri Lanka habe und an verschiedenen Orten in der Nordprovinz über ein Beziehungsnetz verfüge. Ferner stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, so dass ihre Identität nicht feststehe. Ihre Erklärungsversuche, weshalb sie keine solchen Dokumente beschaffen könne, überzeugten nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht gewillt sei, den Schweizer Asylbehörden ihre Identität offenzulegen.

D-284/2019 C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5225/2016 vom 31. August 2018 vollumfänglich ab. Dabei stellte das Gericht zusätzlich zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen noch weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin fest. Den erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten zweiten Besuch des CID und die in dessen Rahmen geltend gemachten sexuellen Übergriffe beurteilte das Gericht im Gesamtkontext ihrer Biografie und Fluchtgeschichte sowie in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls als unglaubhaft. D. Am 10. September 2018 setzte das SEM der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis 9. Oktober 2018 an. E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 10. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, das SEM habe auf seinen Entscheid vom 27. Juli 2016 zurückzukommen, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung gab sie an, neue Kenntnisse über ihre Familie in Sri Lanka zu haben, weitere Beweismittel zu ihrer LTTE-Vergangenheit einreichen zu können und in der Schweiz an pro-tamilischen Demonstrationen teilzunehmen. Mit der Eingabe wurden folgende Beweismittel in Kopie eingereicht: eine auf ihren Sohn F._______ ausgestellte, undatierte Bestätigung eines hängigen Asylverfahrens in Frankreich; ein als „Erfahrungsbericht des Sohnes“ bezeichnetes, fremdsprachiges Schreiben vom 26. September 2018; ein englisches Bestätigungsschreiben eines Anwaltes in D._______ vom 16. Februar 2018 sowie fünf Fotografien. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 wurde eine deutsche Übersetzung des in der Beschwerde eingereichten „Erfahrungsberichts“ vom 26. September 2018 nachgereicht. G. Das SEM prüfte die Eingabe als zweites Asylgesuch beziehungsweise

D-284/2019 Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 – eröffnet am 17. Dezember 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. H. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 16. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Verfügung vom 14. Dezember 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte sie die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag eine Kopie einer am (…) Dezember 2018 ausgestellten Bestätigung der Aufenthaltsregelung (subsidiärer Schutz mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit) für F._______ in Frankreich bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-284/2019 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin ausschliesslich als zweites Asylgesuch und damit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft, obwohl die Eingabe auch wiedererwägungsrechtliche und allenfalls revisionsrechtliche Elemente aufweist. Dies hat zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, so dass auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzugehen ist. Die Entgegennahme als zweites Asylgesuch umfasste auch eine erneute Prüfung der Wegweisung und von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. Aus dem Umstand, dass das SEM ihre Eingabe vom 10. Oktober 2018 ausschliesslich als zweites Asylgesuch geprüft hat und nicht auch als Wiedererwägungsgesuch, sind der Beschwerdeführerin daher keine Rechtsnachteile entstanden. Sie konnte die Verfügung sachgerecht anfechten und beantragt in der Beschwerde neu die Gewährung von Asyl. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-284/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 In der Eingabe vom 10. Oktober 2018 an das SEM wurde vorgebracht, die in Frankreich lebende Schwester der Beschwerdeführerin habe über Bekannte herausgefunden, dass sich einer ihrer Söhne in Frankreich befinde. Sie (die Beschwerdeführerin) habe daher seit Mitte September 2018 Kontakt zu diesem dritten Sohn, der in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe und sich noch im Verfahren befinde (vgl. Beilage 1: auf F._______ ausgestellte, undatierte Bestätigung eines hängigen Asylverfahrens in Frankreich). Von ihm habe sie erfahren, dass die Familie nach ihrer Flucht weiterhin Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Ihr Sohn habe sich mit seinen Geschwistern und dem Vater zunächst versteckt und dann einen Laden eröffnet. Sie hätten aber erneut Probleme

D-284/2019 gehabt und den Laden wieder schliessen müssen, und F._______ sei nach Frankreich geflüchtet. Sie habe von ihm auch erfahren, dass ihre älteste Tochter immer noch verheiratet sei und der zweitälteste Sohn sich alleine und an einem unbekannten Ort in Sri Lanka verstecke. Die vierte Tochter lebe zusammen mit dem Vater in der Region von D._______, wobei die genaue Ortschaft und Adresse aber unbekannt seien (vgl. Beilagen 2 und 3: Kopien eines fremdsprachigen „Erfahrungsberichtes“ des Sohnes vom 26. September 2018 und eines englischen Bestätigungsschreibens eines Anwaltes in D._______ vom 16. Februar 2018). Die Beschwerdeführerin habe weiterhin keinen Kontakt zu ihrem in Sri Lanka verbliebenen Ehemann und den Kindern. Einmal habe sie mithilfe ihres Sohnes F._______ mit ihrer jüngsten Tochter telefonieren können. Diese habe sich gefreut zu erfahren, dass ihre Mutter noch lebe, habe jedoch keinen Kontakt mit dieser gewollt, weil sie sich fürchte, deswegen Probleme zu bekommen. Die Beilagen 1 bis 3 belegten, dass die Beschwerdeführerin auch heute keinen Kontakt zu ihrer Familie in Sri Lanka pflege, welche ihrerseits aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt zu ihr wünsche. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sie daher völlig auf sich alleine gestellt. Sie habe dort kein Beziehungsnetz und keine Unterkunft mehr und auch keine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit. Sie sei ohne Ausbildung, über 50 Jahre alt, in Sri Lanka Hausfrau gewesen und habe während des Krieges mit dem Verkauf von Kerosin ein wenig Geld verdient, was heute kaum noch möglich wäre. Es bestehe daher eine grosse Gefahr, dass sie in völlige Armut gestossen würde. Gemäss dem Referenzurteil D-3619/2016 E. 9.5.9 vom 16. Oktober 2017 sei eine Rückführung ins Vanni-Gebiet für vulnerable Personen wie alleinstehende Frauen unzumutbar. Überdies seien tamilische Frauen im Norden und Osten Sri Lankas gemäss einem Bericht der International Crisis Group von 2017 auch acht Jahre nach Kriegsende stark gefährdet, Opfer sexueller Übergriffe zu werden. Gemäss einem Bericht des UN-Generalsekretärs von 2018 seien die sri-lankischen Behörden unfähig, sexuelle Gewalt zu ahnden und die Opfer zu schützen. Unter Beilage von fünf Farbkopien von Fotografien brachte die Beschwerdeführerin ferner vor, sie könne ihre LTTE-Vergangenheit beweisen. Auf einem Foto sei sie zu sehen, wie sie zirka 1998 bei den LTTE eine Ausbildung absolviert und ein Diplom vom LTTE-Mitglied G._______ erhalten habe (vgl. Beilage 4, zwei Fotos). Auf zwei weiteren Fotos seien ein Cousin und eine Cousine in LTTE-Uniform (vgl. Beilage 5) beziehungsweise der Cousin alleine (vgl. Beilage 6) abgebildet. Schliesslich nehme sie an protamilischen Demonstrationen in der Schweiz teil. Auf einem weiteren Foto (vgl. Beilage 7), das auch auf IBC News erschienen sei, sei sie bei einer

D-284/2019 Demonstration in H._______ zu sehen. Diese neuen Beweismittel (Beilagen 4, 7) zeigten, dass sie bei den LTTE aktiv gewesen sei und sich auch heute aus der Schweiz für die Sache der tamilischen Bevölkerung einsetze. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Cousin und eine Cousine für die LTTE gekämpft hätten und sie selber ebenfalls für diese Organisation tätig gewesen sei. Durch ihren Aufenthalt und die Asylgesuchstellung in der Schweiz habe sie sich aus Sicht der sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtig gemacht. 5.1.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, mit dem „Erfahrungsbericht“ ihres inzwischen in Frankreich als Asylsuchender lebenden Sohnes mache die Beschwerdeführerin indirekt geltend, ihre Familie sei wegen ihr nach ihrer Flucht Reflexverfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten übereinstimmend sowohl die angeblichen Verbindungen der Beschwerdeführerin zu den LTTE als auch die geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka aufgrund ihrer widersprüchlichen und ungereimten Angaben als unglaubhaft beurteilt. Vor diesem Hintergrund müsse folglich auch die von ihrem Sohn in seinem „Erfahrungsbericht“ geltend gemachte angebliche Reflexverfolgung nach der Flucht seiner Mutter im Jahr 2014 als unglaubhaft eingestuft werden. Überdies könne die Autorenschaft dieses Schreibens aufgrund der Aktenlage nicht als erwiesen erachtet werden. Der Bericht enthalte zudem vor allem unbelegte Behauptungen und stelle kein amtliches Schreiben dar, so dass er keinen zusätzlichen Beweiswert für ihre angebliche Verfolgungslage zu entfalten vermöge. Im Schreiben des Familienanwaltes aus D._______ vom 16. Februar 2018 werde festgehalten, die Familie der Beschwerdeführerin in Sri Lanka sei durch unbekannte bewaffnete Männer bedroht worden und habe deshalb im Oktober 2017 eine Beschwerde bei der Menschenrechtskommission in D._______ eingereicht. Ihr Sohn F._______ sei von den erwähnten bewaffneten Personen ins Visier genommen worden und habe Sri Lanka zu Beginn des Jahres 2017 verlassen. Dieses Schreiben sei ebenfalls nicht amtlich und überdies von einem Anwalt auf Wunsch ausgestellt worden. Zudem sei nicht klar, auf welchen Herrn I._______ es sich beziehe, was nicht unwesentlich sei, da mehrere Söhne der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise immer noch in Sri Lanka gewesen seien und Herr I._______ sein könnten. Das Anwaltsschreiben enthalte ausserdem Elemente, die im „Erfahrungsbericht“ des Sohnes F._______ fehlten. Zudem fielen darin auch zeitliche Ungereimtheiten der geschilder-

D-284/2019 ten Vorfälle auf. Es sei daher nicht geeignet, eine Verfolgungslage der Beschwerdeführerin in Sri Lanka und eine daraus für ihre Familie entstandene Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. 5.1.3 Unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung wird in der Beschwerde (Ziff. 9) darauf hingewiesen, dass F._______, der Sohn der Beschwerdeführerin, mittlerweile in Frankreich einen subsidiären Schutzstatus erhalten habe, woraus entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen sei. Hinsichtlich der vom SEM monierten Ungereimtheiten zwischen dem „Erfahrungsbericht“ des Sohnes und dem Schreiben des Familienanwaltes wird in der Beschwerde (vgl. Ziff. 10) ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, worin genau die zeitlichen Ungereimtheiten bestehen sollten. Der Anwalt bestätige die Probleme und die Ausreise von F._______ im Jahr 2017 und damit die Ereignisse, welche dieser auch in seinem „Erfahrungsbericht“ dargelegt habe. 5.1.4 Im vorgenannten „Erfahrungsbericht“ vom 26. September 2018 heisst es im Wesentlichen, eine Woche nachdem die Beschwerdeführerin Ende des Jahres 2014 das Haus wegen der Probleme mit dem CID verlassen habe, sei die Familie vom CID verhört und bedroht worden, woraufhin sie in ein anderes Haus habe umziehen müssen. Eines Abends sei er, F._______, von zwei Personen auf einem Motorrad getreten worden und von seinem Fahrrad gestürzt. Danach habe er sich gefürchtet, wieder zur Arbeit zu gehen. Als sein älterer Bruder an seiner Stelle vermehrt zur Arbeit gegangen sei, habe man auch ihn auf der Strasse bedroht und aufgefordert, den Aufenthaltsort seiner Mutter preiszugeben. Als er, F._______, eines Tages in den Tempel habe gehen wollen, um dort zu beten, hätten zwei Personen mit Schusswaffen ihn festgehalten, bedroht und gefragt, wo seine Mutter sei. Er habe sie angefleht, ihn gehen zu lassen und gesagt, nicht zu wissen, wo sie sich aufhalte. Danach habe er grosse Angst gehabt und sei sofort aus dem Land geflüchtet. Mit seiner Mutter habe er überhaupt keinen Kontakt mehr gehabt. Kurze Zeit nach seiner Ankunft in Frankreich habe er über die jüngere Schwester der Mutter den Kontakt zu dieser herstellen können. Erst danach habe seine Mutter ihre jüngere Schwester in Frankreich kontaktiert. Seine Angehörigen lebten auch heute noch in grosser Angst. 5.1.5 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel (Beilagen 1-3) zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht geeignet bezeichnet, eine – seit

D-284/2019 der Abreise der Beschwerdeführerin aus dem Distrikt D._______ nach Colombo (2014) und ihrer Ausreise aus Sri Lanka (2016) – anhaltende Verfolgungslage der Beschwerdeführerin in Sri Lanka und eine daraus für ihre Familie entstandene und bis heute andauernde Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Die knappen Ausführungen in der Beschwerde stellen keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz dar und sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Vorliegend geht es nicht um die Beurteilung der (Glaubhaftigkeit der) Asylvorbringen von F._______, der in Frankreich um Asyl ersucht hat und dort gemäss der Beschwerdebeilage seit dem (…) 2017 über subsidiären Schutz verfügt. Aus der Gewährung des subsidiären Schutzstatus (aus nicht offengelegten Gründen) an einen Sohn der Beschwerdeführerin in Frankreich vermag diese in ihrem Asylverfahren in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2 5.2.1 Bezüglich der Fotografie, welche zeigen solle, wie ein LTTE-Mitglied der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nach einer Ausbildung bei den LTTE ein Diplom überreicht habe, vermisst das SEM eine zeitliche Datierung. Ferner weist es darauf hin, diese habe im ersten Asylverfahren nie geltend gemacht, bei den LTTE eine Ausbildung durchlaufen und ein Diplom erhalten zu haben. Das Foto erlaube überdies keinen Rückschluss auf einen LTTE-Kontext. Weder der Mann noch die Beschwerdeführerin seien auf diesem Bild uniformiert, und auch sonst fehle jeglicher symbolische Hinweis auf die LTTE. Ungeachtet der erheblichen Zweifel am geltend gemachten Kontext dieses Fotos sei festzuhalten, dass ihr aus dieser angeblich im Jahr 1998 entstandenen Aufnahme bis zu ihrer Ausreise keine glaubhaften asylrelevanten Nachteile erwachsen seien. Die eingereichten Beweismittel seien daher nicht geeignet, eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in Sri Lanka wegen LTTE-Aktivitäten glaubhaft zu machen. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziff. 11) wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe während der Anhörung nichts von der Ausbildung bei den LTTE erzählt, weil sie gedacht habe, dies sei schlecht für ihr Asylverfahren. Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin habe sie ausgeführt, sie habe während der sechsmonatigen Ausbildung gelernt, wie Wachpunkte zu besetzen seien, wie man spioniere, sich selbst vereidige und mit Waffen umgehe.

D-284/2019 5.2.3 Dieser Einwand setzt sich ebenfalls nicht mit den zentralen Argumenten der Vorinstanz auseinander und vermag deren zutreffende Erwägungen nicht umzustossen. Im Übrigen hätte dieses verspätete Vorbringen im ersten Asylverfahren spätestens auf Beschwerdeebene geltend gemacht werden müssen. 5.3 5.3.1 Im Weiteren hat das SEM zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen, sie wisse immer noch nicht, wo in Sri Lanka ihr Ehemann und ihre Kinder lebten; diese müssten sich verstecken, weil sie seit ihrer Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte stünden. Das SEM stellt fest, die Beschwerdeführerin habe bereits im ersten Asylverfahren keine glaubhaften Angaben zu ihrem familiären Beziehungsnetz machen können. Dies habe sich auch aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht verändert. Sie wisse zwar jetzt über ihre in Frankreich lebende Schwester, dass ein Sohn mittlerweile auch in Frankreich wohne, und habe mithilfe dieses Sohnes mit ihrer jüngsten Tochter in Sri Lanka telefonieren können. Diese habe sie allerdings gebeten, nicht mehr anzurufen, weil sie sonst Probleme haben könnte. Dass die Beschwerdeführerin unter den heutigen Voraussetzungen immer noch nicht wissen wolle, wo sich ihr Ehemann und die jüngste Tochter aufhielten, die an einem unbekannten Ort in der Region von D._______ lebten, sei realitätsfremd. Dasselbe gelte für ihre Angaben bezüglich ihrer ältesten, verheirateten Tochter, die in C._______ lebe. Im ersten Asylverfahren habe sie angegeben, die Telefonnummer dieser Tochter vergessen zu haben. Nachdem sie nun Kontakt zu ihrem Sohn F._______ habe, der bis Anfang 2018 (recte: 2017) in Sri Lanka gewesen sein solle, erscheine es zusätzlich abwegig, dass sie keine Kontaktmöglichkeiten zu ihrer restlichen Familie in Sri Lanka habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie in Sri Lanka müsse sich seit ihrer Flucht aus Angst vor einer Reflexverfolgung verstecken, weshalb sie bis heute nicht wisse, wo sich ihr Ehemann und die Kinder aufhielten, genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. 5.3.2 In der Beschwerde (vgl. Ziff. 12) wird vorgebracht, ihre Familie wünsche aus Angst um die eigene Sicherheit weiterhin keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin. Diese habe nicht nach Details zum genauen Aufenthaltsort der Tochter und des Ehemannes gefragt, da sie ihrer Familie nicht noch mehr Probleme bereiten wolle. Zu ihrer verheirateten Tochter in C._______ wolle sie keinen Kontakt aufnehmen, weil sie nicht wisse, wie deren Ehemann dazu stehen würde. Sie vermute, dass ihr Schwiegersohn

D-284/2019 über eine Kontaktaufnahme nicht erfreut wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne Wissen des Ehemannes den LTTE angeschlossen, was ein für eine Frau unübliches Vorgehen darstelle. Überdies habe sie als Frau ihre Familie verlassen. Ihre Kinder und ihr Ehemann hätten, abgesehen von der eigenen Sicherheit, auch kein persönliches Interesse daran, der Beschwerdeführerin zu verzeihen und den Kontakt mit ihr wieder aufzunehmen, habe diese doch ihre Familie in eine gefährliche Situation gebracht und sie im Stich gelassen, und damit ihre Pflichten als Ehefrau und Mutter nicht wahrgenommen. 5.3.3 Auch diese – weitgehend auf einer konstruierten und als unglaubhaft beurteilten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin aufbauende – Begründung für die angeblich fehlenden Kontakte zwischen ihr und ihrer Kernfamilie ist als haltlos zurückzuweisen. Dies gilt namentlich auch für die erstmals erhobene und nicht weiter substanziierte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich den LTTE angeschlossen. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, diese hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Diese habe weder im ersten Asylverfahren noch gestützt auf die aktuelle Aktenlage glaubhaft darlegen können, in der Vergangenheit wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Unterstützung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Somit könne sie auch nicht geltend machen, deshalb in Zukunft bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung befürchten zu müssen. Im Mehrfachgesuch mache sie geltend, ein Cousin und eine Cousine seien LTTE-Mitglieder gewesen und in den Jahren 2008 beziehungsweise 2000 ums Leben gekommen. Dazu reiche sie als Beweismittel Fotos ein, welche die beiden in LTTE-Uniform zeigen sollten. In ihrer ausführlichen Beschwerdeschrift im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe sie den Cousin und die Cousine nicht erwähnt, obwohl ihr mehrere Fragen zu allfälligen Risiken im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka gestellt worden seien. Ungeachtet der Zweifel an diesem Vorbringen sei weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Sri Lanka im Zusammenhang mit diesen verwandten LTTE-Mitgliedern offenbar keine Probleme gehabt habe. Überdies seien diese nach ihren Angaben schon vor längerer Zeit verstorben, so dass nicht mehr von einem Verfolgungsin-

D-284/2019 teresse der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte an diesen beiden Personen zu rechnen sei. Sie könne daher nicht geltend machen, in Zukunft begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen LTTE-Kontakten zu diesen Verwandten zu haben. Die Beschwerdeführerin bringe ferner vor, sie sei in der Schweiz exilpolitisch zugunsten der tamilischen Sache in Sri Lanka aktiv und reiche als Beweismittel ein Foto ein, welches sie an einer Demonstration in H._______ zeigen solle. Da sie im ersten Asylverfahren keinerlei exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht habe, könne es sich bei den geltend gemachten Aktivitäten nicht um ein langjähriges exilpolitisches Engagement handeln. Aufgrund der Aktenlage und ihren Aussagen sei auch nicht von einer intensiven exilpolitischen Aktivität auszugehen. Das Foto zeige sie überdies bei einer massentypischen Aktivität, welche aufgrund ihrer Art nicht geeignet sei, das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Sie könne daher auch keine hinreichend begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten geltend machen. Schliesslich reichten die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit alleine nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar, und die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine asylrelevante Verbindung zu den LTTE und eine ihr daraus erwachsene Verfolgung glaubhaft machen können, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer tamilischen Herkunft und einige Jahre Anwesenheit in der Schweiz als Asylsuchende in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. 5.4.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin bei einer

D-284/2019 Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal – mit Ausnahme der in Ziffern 9 bis 12 der Beschwerde enthaltenen und in den vorstehenden Erwägungen gewürdigten Ausführungen – die Rechtsmittelschrift aus meist wörtlichen Wiederholungen des im Gesuch vom 10. Oktober 2018 vorgetragenen Sachverhaltes und der Begründung besteht. Eine Auseinandersetzung mit den – im vorliegenden Urteil in Erwägung 5.4.1 zusammengefassten – Ausführungen der Vorinstanz findet in der Beschwerdeschrift nicht statt. Bezüglich des vorgebrachten exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin ist ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SEM anzumerken, dass ihr Vorbringen, sie nehme an pro-tamilischen Demonstrationen in der Schweiz bei, nicht substanziiert belegt ist. So reichte sie lediglich ein einziges Foto einer Demonstration ohne Datumsangabe ein, auf dem sie überdies nicht eindeutig zu erkennen ist. Ferner blieb sie auch den Nachweis schuldig, an welcher Demonstration in H._______ das Foto aufgenommen worden sei und wann es auf IBC News zu sehen gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge keiner der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikogruppen zuzurechnen. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-284/2019 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44 AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-284/2019 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 5) nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 E. 12.2, als Referenzurteil publiziert). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRKwidrige Behandlung namentlich für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 7.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-284/2019 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). 7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ im Distrikt C._______ (Nordprovinz) und hat während vieler Jahre in der Nähe der Stadt D._______ im gleichnamigen Distrikt in der Nordprovinz gelebt. Sie hat bereits im ersten Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu ihren Angehörigen gemacht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-5225/2016 vom 31. August 2018 (vgl. E. 7.3) zum Schluss gelangt ist, dass sie ihre persönlichen Lebensumstände in Sri Lanka verheimlichen will und dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren leben ihr Ehemann, ihre älteste verheiratete Tochter, ein Sohn und die jüngste Tochter sowie eine Tante nach wie vor in Sri Lanka; dies dürfte auch für weitere Verwandte gelten. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsorte der Angehörigen ihrer Kernfamilie (sowie weiterer Verwandter) kennt und mit diesen in Kontakt steht, so dass sie nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten in der Nordprovinz verfügt. Wie das SEM ausgeführt hat, zeigt der Umstand, dass ihr Ehemann und die Kinder ein Geschäft eröffnet haben, dass die Familie in Sri Lanka über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Da drei Schwestern und ein Sohn der Beschwerdeführerin in Europa leben, darf angenommen werden, dass sie die Reintegration ihrer Schwester beziehungsweise Mutter in Sri Lanka ebenfalls finanziell unterstützen und bei Bedarf auch die Kosten ihrer Medikamente gegen hohen Blutdruck übernehmen werden.

D-284/2019 7.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 16. Januar 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

D-284/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

Versand:

D-284/2019 — Bundesverwaltungsgericht 27.02.2019 D-284/2019 — Swissrulings