Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.11.2018 D-2839/2017

26 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,481 mots·~12 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2839/2017

Urteil v o m 2 6 . November 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Tochter B.________ geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…)

D-2839/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin per Zufallsprinzip am 20. März 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragte, dass am 29. März 2017 im Beisein der Rechtsvertretung ein Gespräch durchgeführt wurde zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer europäischer Staat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, dass am 27. April 2017 eine Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein der Rechtsvertreterin stattfand, in deren Rahmen sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Juni 2012 nach B._______ zum Militärdienst eingerückt zu sein, wo sie durch einen Fusstritt eines Vorgesetzten in den Bauch eine Verletzung der Gebärmutter erlitten habe, dass sie aufgrund ihres prekären Gesundheitszustands nach Keren transferiert worden sei, sie sich indessen in der Folge selbständig nach C._______ in private medizinische Behandlung begeben habe, dass sie im August 2013 ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, dem sie erst auf Druckausübung der Behörden hin (Streichung von Lebensmittelcoupons für die Familienangehörigen) gefolgt sei, dass sie wegen Schikanen und Strafen im Rahmen des Militärdienstes im Februar 2014 desertiert und illegal in den Sudan gereist sei, wo sie drei Jahre verbracht und im Januar 2015 ihren heutigen Ehemann geheiratet habe, dem von den schwedischen Behörden Asyl gewährt worden sei, dass sie bei der eritreischen Botschaft im Sudan legal einen Reisepass beantragt habe, um mit ihrem Ehemann in Schweden zusammengeführt zu werden, wobei sie zur Erlangung des Reisepasses 1‘600 sudanesische Pfund im Rahmen der 2%-Diaspora-Steuer bezahlt sowie ein Schuldbekenntnisschreiben unterzeichnet habe,

D-2839/2017 dass sie aufgrund des gewalttätigen Verhaltens ihres Ehemannes von der geplanten Zusammenführung Abstand genommen habe und mit ihrem eritreischen Reisepass in die Türkei und (nach Zerstörung ihres Reisepasses) über Griechenland und Italien illegal in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 27. April 2017 den Wunsch äusserte, aufgrund ihrer Schwangerschaft und ihres psychisch labilen Zustands in den Kanton D.________ transferiert zu werden, wo ihre Schwester lebe, die ihr beistehen könne (vgl. SEM-Protokoll A22 S. 16), dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität Kopien ihrer eritreischen Identitätskarte und ihrer Einwohnerkarte, der Identitätskarte ihrer Mutter sowie der Aufenthaltsbewilligung ihrer Schwester und ihrer Tante einreichte, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und die entsprechende Stellungnahme am 5. Mai 2017 eingereicht wurde, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Mai 2017 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und deren Wegweisung anordnete, sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, wobei der Kanton Schaffhausen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde, dass die Rechtsvertreterin in ihrem Gesuch um Kantonswechsel vom 16. Mai 2017 an das SEM unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 8. Mai 2017 (in Kopie) mit Hinweis auf den psychisch angeschlagenen Gesundheitszustands der im achten Monat schwangeren Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit der Unterstützung ihrer im Kanton D._______ lebenden Verwandten (Schwester, Tante) darum ersuchte, die Beschwerdeführerin anstelle des Kantons E._______ dem Kanton D._______ zuzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 8. Mai 2017 erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund festzustellender Flüchtlingseigenschaft beantragte,

D-2839/2017 dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zuzuweisen, dass der Beschwerdeführerin unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ mit Schreiben vom 23. Mai 2017 an das SEM mitteilte, den Vollzug der Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton D.________ aufgrund des Klinikaufenthalts der Beschwerdeführerin in der F.________ vorläufig zu stornieren, dass mit ergänzender Eingabe vom 31. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (….) beantragt wurde, das SEM und die kantonalen Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, den Vollzug des Zuweisungsverfahrens an den Kanton D.________ auszusetzen, und der Beschwerdeführerin sei der weitere Verbleib im Kanton E._______ bis zur Eröffnung des Urteils in der vorliegenden Beschwerdesache zu gewähren, dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine besonders vulnerable und von ihren Familienangehörigen abhängige Person, dass sie am 8. Mai 2017 einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe, weshalb der Notfallpsychiater habe aufgeboten werden müssen, dass sie am 22. Mai 2017 in die F.________ eingetreten sei und der behandelnde Arzt gemäss telefonischer Auskunft vom 29. Mai 2017 einen Transfer in den Kanton D.________ aus medizinischer Sicht ablehne, dass der medizinische Austrittsbericht der F.______nach dessen Fertigstellung nachgereicht werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, bis am 29. Juni 2017 den in Aussicht gestellten fachärztlichen Bericht der F._______ über ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen,

D-2839/2017 dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit Eingabe vom 29. Juni 2017 fristgerecht nachkam (Einreichung einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und eines fachärztlichen Berichts der F.______), dass die Rechtsvertreterin unter Einreichung einer Geburtsbestätigung des Stadtspitals G._______ vom (…) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2017 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2017 eine Tochter geboren habe, dass hinsichtlich des noch immer pendenten Gesuches um Kantonswechsel vom 16. Mai 2017 darauf hinzuweisen ist, dass dieses dem SEM mit Schreiben vom 19. November 2018 zur prioritären Behandlung überwiesen wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter dem Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-2839/2017 dass auf das Rechtsbegehren Ziff. 4, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in den Kanton E._______ zuzuweisen, mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung aufgrund der geltend gemachten Desertion als unbegründet erachtete, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise freiwillig und persönlich den Kontakt zu den heimatlichen Behörden gesucht habe und dabei offensichtlich davon ausgegangen sei, mit der Zahlung der 2%-Diaspora-Steuer und der Unterzeichnung des Schuldbekenntnisschreibens eine allenfalls drohende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden abzuwenden, weshalb das Vorliegen subjektiv begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen sei, dass aufgrund der Tatsache, dass die heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin einen eritreischen Reisepass ausgestellt hätten, auch von einer fehlenden objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2017 zum Entscheidentwurf des SEM und in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2017 geltend machte, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Unterzeichnung des Reuebriefes und der Bezahlung der Diasporasteuer die

D-2839/2017 ihr drohende Verfolgung habe abwenden können, würden doch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D–7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgeführten Quellen unterschiedliche Schlussfolgerungen beinhalten, dass vielmehr aufgrund der schwierigen Informations- und Quellenlage bezüglich Eritrea und der willkürlichen Vorgehensweise der dortigen Behörden eine gravierende Bestrafung der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen sei, zumal diese aus dem Militärdienst desertiert und illegal ausgereist und während des Dienstes vielfach bestraft worden sei, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ergebe, dass sie sich durchaus bewusst gewesen sei, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit gravierenden Konsequenzen rechnen zu müssen, dass die Einschätzung des SEM der fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Ergebnis zu bestätigen ist, dass die Rechtsvertreterin zwar zu Recht darauf hinwies, dass die Unterzeichnung des Reueschreibens grundsätzlich keine Absicherung gegen eine Bestrafung darstellt, gesteht der Beschwerdeführer doch durch die Unterzeichnung explizit eine Straftat ein und erklärt, die Bestrafung dafür zu akzeptieren (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11 [S. 37]), dass indessen nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet werden, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben, dass Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen können und sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung benötigen, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben,

D-2839/2017 dass das Departement Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form ausstellt und Inhaber dieses Dokuments gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, wobei allerdings dieser "Diaspora- Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt, dass indessen während dieser drei Jahre nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.), dass aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführerin nach Zahlung der 2%-Diaspora-Steuer und der Unterzeichnung des Schuldbekenntnisschreibens ein Reisepass ausgestellt worden war und sich die Beschwerdeführerin seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, davon ausgegangen werden kann, dass sie die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat, womit sie aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann, dass der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sind doch Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird, wobei es nicht genügt, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.]),

D-2839/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe,

dass das Gericht im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 jedoch diese Praxis aufgegeben hat und zum Schluss gekommen ist, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche (E. 5.1), sondern es vielmehr neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2), dass solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren vorliegend nicht bestehen, verfügt die Beschwerdeführerin doch über den "Diaspora-Status" und ist, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass ihre Desertion sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, dass es somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun, dass die Vorinstanz demnach zu Recht ihr Asylgesuch abgewiesen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-2839/2017 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass hinsichtlich des noch immer pendenten Gesuches um Kantonswechsel vom 16. Mai 2017 darauf hinzuweisen ist, dass dieses dem SEM mit Schreiben vom 19. November 2018 zur prioritären Behandlung überwiesen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2839/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

D-2839/2017 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2018 D-2839/2017 — Swissrulings