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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2009 D-2837/2007

15 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,950 mots·~15 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 19. März 2007 i.S. Verweigerung der ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2837/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2837/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Singhalesin aus B._______ - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten Schreiben vom Y._______ sowie - auf Aufforderung der Schweizerischen Botschaft vom Z.______, worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihre Eingabe als Asylgesuch entgegen genommen werde, und sie gleichzeitig aufgefordert wurde, der Botschaft ihre Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum W._______ einzureichen, sofern sie nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten wolle - vom V._______ um Asyl in der Schweiz nach, denen sie diverse Unterlagen (...) beilegte. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres schriftlichen Asylgesuchs geltend, ihr Ehemann habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Sportlehrer verschiedene Probleme sowohl politischer als auch offizieller Natur erfahren. Ihr Mann habe verschiedene Bücher veröffentlicht und neue Sportarten in Sri Lanka eingeführt. Von verschiedener Seite sei deswegen gegen ihren Mann Druck ausgeübt worden und man habe diesem schaden wollen, so insbesondere seitens (Aufzählung der Aggressoren). Als die Wahrheit im Rahmen eines (...) zu Tage gekommen sei, seien gegen ihren Mann verschiedene Morddrohungen ausgesprochen worden und man habe ihn verschiedentlich schikaniert. Nachdem sich ihr Mann während einiger Zeit versteckt gehalten habe, sei dieser aus dem Land geflüchtet und habe sich in die Schweiz begeben. Die gegen ihren Mann ausgesprochenen Drohungen hätten sich nun nach dessen Ausreise gegen sie und ihre Kinder sowie auch gegen ihren Bruder gerichtet. Am Telefon werde sie beschimpft und bedroht und es seien an ihrem Haus Sachbeschädigungen verübt worden. Aus Angst würden sie nicht mehr in ihrem Haus leben, sondern ihren Aufenthaltsort ständig wechseln, weshalb sie nur noch mit Mühe ihren beruflichen Pflichten nachkommen könne. Sie habe die Vorfälle der Polizei, der HRC sowie der Präsidentin unterbreitet. B. Am U._______ wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Dabei führte sie unter anderem ergänzend aus, keinerlei Probleme mit D-2837/2007 tamilischen Gruppen gehabt zu haben. C._______ habe im Jahre (...) einen Geldbetrag auf ein Konto des D._______ einbezahlt. Ihr Ehemann hätte von diesem Konto Geld abheben sollen, was er jedoch verweigert habe, da er in diesem Zusammenhang unlautere Machenschaften vermutet habe. In der Folge seien Leute bei ihr zu Hause erschienen, hätten sie unter anderem auch mit dem Tode bedroht und während ihrer Abwesenheit eine Fensterscheibe eingeschlagen. Etwa zwei bis drei Monate nach der Ausreise ihres Mannes seien diese Leute sieben oder acht Mal jeweils in der Nacht gekommen. Schon vor der Ausreise ihres Mannes seien diese Leute, wahrscheinlich seien es zwei bis drei Männer gewesen, bei ihnen erschienen. Die Männer hätten Bezug auf das (...) ihres Mannes genommen und gefordert, dass ihr Mann die dort gemachten Aussagen widerrufe. Ferner habe sie nach der Ausreise ihres Mannes 30 bis 40 Telefonanrufe erhalten, in welchen sie aufgefordert worden seien, im Haus zu bleiben. Ferner habe man gedroht, dass man an ihr Rache für die Taten ihres Mannes nehmen werde. Einmal sei sie telefonisch zu einem Treffen aufgefordert worden, wo man ihr verlorene respektive gestohlene Dokumente (...) habe zurückgeben wollen. Aus Angst sei sie jedoch diesem Treffen ferngeblieben. C. Am Q._______ übermittelte die Schweizerische Botschaft die Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM. D. Mit Verfügung vom 19. März 2007 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen und Belästigungen würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen und sie benötige den Schutz der Schweiz nicht. E. Mit Eingabe vom 20. April 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sowie ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ferner sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen als Folge davon Asyl zu gewähren. Weiter sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (...) zu koordinieren und prioritär zu behandeln. Ferner sei D-2837/2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Mai 2007 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und das Verfahren der Beschwerdeführerin antragsgemäss mit demjenigen ihres Ehemannes (...) koordiniert. G. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (...) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 16. November 2007 legte die Beschwerdeführerin nochmals weitere Beweismittel (...) ins Recht. I. Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte (...) um eine rasche Behandlung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-2837/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff.; dieses Urteil hat angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). D-2837/2007 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen fest, eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne, dass die aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe ernsthaft verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass der heute als Asylsuchender in der Schweiz lebende Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Heimatland mit beruflichen Problemen zu kämpfen gehabt und sich wegen ungerechter Behandlung verschiedentlich an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka gewendet habe, so beispielsweise bei der Nichtberücksichtigung für Auslandeinsätze. Auch hätten Aussagen des Ehemannes anlässlich eines (...) im (...) zu Streitigkeiten geführt. Auseinandersetzungen privater Dritter stellten indessen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weil sie nicht aus einem der darin abschliessend aufgezählten Gründe erfolgten, sondern privater Natur seien. Die von der Beschwerdeführerin angeführten telefonischen Drohungen sowie die nächtlichen Besuche würden sich aus den von ihrem Ehemann vorgebrachten Problemen ableiten und stellten daher ebenfalls keine vom Asylgesetz erfassten Nachteile dar. Weiter sei festzuhalten, dass die srilankischen Behörden bei Übergriffen seitens privater Dritter grundsätzlich gewillt seien, einem davon Betroffenen Schutz zu bieten. So habe die Beschwerdeführerin denn auch mehrere von ihr bei der Polizei deponierte Meldungen über Vorfälle eingereicht, was diese Einschätzung unterstreiche. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Möglichkeit hätten, allfälligen Belästigungen durch geeignete Verlegung ihres Wohnsitzes zu entgehen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin könne daher offen gelassen werden. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin als nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. 3.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und ihre D-2837/2007 darauf basierende Gefährdungslage respektive diejenige ihrer Kinder. Im Weiteren bringt sie vor, es sei vorliegend unbestritten, dass sie über eine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge, zumal ihr Ehemann respektive der Vater ihrer Kinder hier lebe. Zudem verfüge sie auch über keine Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen. Die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Einreise in die Schweiz verweigert: Erstens könne sie glaubhaft machen, dass ihr und ihren Kindern eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe, und zweitens hätte festgestellt werden müssen, dass ihnen der weitere Verbleib in Sri Lanka nicht zuzumuten sei. So sei es eine Tatsache, dass sie massiv bedroht worden sei und die srilankischen Behörden nichts unternommen hätten, um ihr und ihren Kindern Schutz zu bieten. Die eingereichten Beweismittel würden deutlich zeigen, dass es sich bei den von ihrem Ehemann erlittenen Problemen nicht um blosse berufliche Belange respektive um Schikanen von privater Seite gehandelt habe, sondern dieser von (...) behelligt und in deren Auftrag von Dritten bedroht worden sei, weshalb das Verfolgungsmotiv politischer Natur sei. Auch werde die fehlende Schutzbereitschaft der srilankischen Behörden durch die eingereichten Unterlagen belegt. Sodann bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie und ihre Kinder auch in Colombo von den sie bedrohenden (...) ausfindig gemacht würden. 3.3 Unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist zu prüfen, ob eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und mithin die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz zu bewilligen ist - sei es im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, sei es zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts - oder ob ein Verbleib im Heimatstaat zugemutet werden kann. Der Behörde kommt bei der restriktiv zu handhabenden Bewilligung der Einreise ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 1997 Nr. 15). Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adä- D-2837/2007 quater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihr und ihren Kindern Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. So ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann den Akten zufolge wiederholt Anzeige bei der Polizei erstatteten und sie sich überdies an verschiedene andere Stellen im Land wendeten, um von den srilankischen Behörden staatlichen Schutz zu erlangen respektive um sich gegen eine ungerechte Behandlung zu wehren. Dass die diversen Anzeigen der Beschwerdeführerin respektive ihres Ehemannes von der Polizei nicht entgegengenommen worden wären, wird jedenfalls aus den in den Akten liegenden Beweismitteln nicht ersichtlich. Zudem verfügt der srilankische Staat - mit Ausnahme des Nordens und Ostens des Landes - über ein funktionierendes Polizei- und Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen und wird durch die in den Akten des Ehemannes liegenden Dokumente denn auch bestätigt, dass sowohl er als auch die Beschwerdeführerin objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hatten beziehungsweise haben und die von ihnen eingereichten Strafanzeigen gegen die erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden gegen sie in Gang gesetzt hätten. An dieser Ein- D-2837/2007 schätzung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihrem Ehemann angegriffenen (...) hätten ihre Machtposition ausgenutzt, um diesem zu schaden, nichts zu ändern. So ist aus den Vorbringen im Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die von ihm erwähnten (...) persönlich und ohne Zuhilfenahme des Staatsapparates gegen ihn vorgegangen seien respektive als Privatpersonen Leute beauftragt hätten, welche den Beschwerdeführer und seine Familie eingeschüchtert und bedroht haben sollen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgebrachten Bedrohungen auch in Sri Lanka als strafbare Handlungen gelten und von den Behörden geahndet werden, weshalb keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche für die Beschwerdeführerin und ihre Familie kein Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung hätte erhältlich gewesen sein sollen. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. 3.4 Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. Zudem besteht - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Grossraum Colombo, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht um tamilische, sondern um singhalesische Sri-Lanker handelt. Die von der Beschwerdeführerin gehegte Befürchtung, in nächster Zukunft ernsthaften asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, erscheint daher in einer objektiven Einschätzung gesamthaft aus flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten - bei allem Verständnis für eine allenfalls in subjektiver Hinsicht vorhandene Furcht - nicht begründet. Der Annahme einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG kann daher nicht gefolgt werden, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung - als vorsorgliche Massnahme - zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen durch das BFM abzuweisen ist. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist daher gesamthaft nicht als derart kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht mehr zumutbar wäre. D-2837/2007 Sodann ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Urteil gleichen Datums abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat somit die Schweiz zu verlassen, weshalb von einer genügenden Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz nicht gesprochen werden kann. 3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass diese und ihre Kinder die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-2837/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Auflistung der Beilagen) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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