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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2011 D-2825/2011

14 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,272 mots·~6 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 / D-7956/2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2825/2011 Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 / D-7956/2009.

D-2825/2011 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 2. März 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2011 ab. B. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte mit Eingabe vom 13. Mai 2011 beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er beantragte, dem Gesuchsteller sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei er nicht wegzuweisen, stattdessen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Anweisung an das kantonale Migrationsamt, dem Gesuchsteller bis zum Gesuchsentscheid den Aufenthalt weiter zu bewilligen. Zur Stützung seines Gesuchs reichte der Gesuchsteller einen türkischen "Haftbeschluss" (Tutuklama Müzekeresi) im Original samt Übersetzung zu den Akten. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 überwies das BFM diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um ein Revisionsgesuch handelt. C. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 stellte das Gericht fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Mai 2011 unter dem Titel der Revision zu prüfen sei. Das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges wurde abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 3. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Mai 2011 bei der Gerichtskasse einbezahlt. D. Die zuständige kantonale Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Juli 2011 mit, der Gesuchsteller sei am 5. Juli 2011 in

D-2825/2011 die Türkei ausgeschafft worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

D-2825/2011 2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Der eingereichte "Haftbeschluss" datiert vom 21. April 2011, weshalb das sinngemässe Revisionsbegehren vom 13. Mai 2011 innert 90 Tagen und damit rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Der Gesuchsteller lässt in revisionsrechtlich relevanter Hinsicht vortragen, wenige Tage nach dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei gegen ihn ein Haftbefehl wegen politischer Vergehen ergangen. Damit sei durch Urkundenbeweis erstellt, dass er verfolgt werde. 3.2. Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Von Bedeutung sind sodann nur Tatsachen und Beweise, die erst jetzt vorgelegt werden und zudem erheblich und daher geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen (ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 7 zu Art. 123 BGG mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 erwähnt – darauf hinzuweisen, dass das eingereichte Beweismittel vom 21. April 2011 datiert und damit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 entstanden ist. Unter Beachtung des Wortlautes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erscheint es zumindest fraglich, ob dieses Beweismittel nicht von vorneherein als zur Stützung eines Revisionsbegehrens unzulässig zu bezeichnen wäre, was vorliegend jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht abschliessend beantwortet werden muss.

D-2825/2011 3.3.2. Als entscheidend erweist sich, dass dem Vorbringen des Gesuchstellers beziehungsweise dem eingereichten Beweismittel die Erheblichkeit abzusprechen ist. Zu den bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 erwähnten gravierenden Mängeln – worauf an dieser Stelle zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist – kommt hinzu, dass die Angaben zum zuständigen türkischen Richter weder am sonst üblichen Ort aufgeführt werden, noch das diesbezügliche Schriftbild mit demjenigen des restlichen Dokumentes korrespondiert. Weitere Zweifel an der Authentizität des "Haftbeschlusses" entstehen dadurch, dass nicht auf Strafbestimmungen des auf den 1. Juni 2005 in Kraft getretenen, sondern des nur bis 30. Mai 2005 geltenden Strafgesetzbuches Bezug genommen wird, obschon dem "Haftbeschluss" gemäss den aufgeführten Verfahrensnummern ein Verfahren aus dem Jahr 2008 zugrunde liegt. Dies wiederum lässt sich mit der Darstellung des Gesuchstellers, er werde hauptsächlich wegen seiner Teilnahme an einer Protestkundgebung im (…) 2009 gesucht, nicht in Einklang bringen. 4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 ist demzufolge abzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass den Ausführungen in der Eingabe vom 13. Mai 2011 zur Dienstpflicht in der Türkei keine revisionsrechtlich beachtliche Bedeutung zukommen (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7956/2009 vom 14. April 2011 E. 4.5). Weiterungen dazu erübrigen sich. 5. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Der nach den vorstehenden Erwägungen als gefälscht zu betrachtende "Haftbeschluss" vom 21. April 2011 (Tutuklama Müzekeresi) ist daher einzuziehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2

D-2825/2011 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Einreichung eines Revisionsgesuches unter Bezugnahme auf ein gefälschtes Beweismittel ist als mutwillige Prozessführung zu würdigen, was vorliegend eine Erhöhung der Gerichtsgebühr auf Fr. 2'400.- rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 30. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2825/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 30. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Das als gefälscht erkannte Dokument ("Haftbeschluss" vom 21. April 2011) wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: