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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 D-2823/2009

7 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,993 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2823/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, Nepal, vertreten durch Sandra Staudacher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2823/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. April 2006 Richtung Indien verliess, sich dort rund drei Jahre aufhielt, ehe er von dort mit dem Flugzeug am 31. März 2009 in die Schweiz gelangte und am folgenden Tag um Asyl ersuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ am 3. April 2009 summarisch befragt und am 17. April 2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, zusammen mit seinem Vater als Bergbauer im Heimatdorf B. Landwirtschaft betrieben zu haben, dass ungefähr drei bis vier Monate vor seiner Ausreise die Janatantrik Terai Morcha Partei (JTM) erklärt habe, dass das Land der Urbevölkerung gehöre und er die JTM nie unterstützt habe, weshalb er das Gebiet verlassen müsse, dass ihm zuletzt für den Wegzug eine Frist von 10 Tagen bis zum 10. Baisakh 2063 (23. April 2006) eingeräumt worden sei, dass er einen Tag vor Ablauf der Frist zusammen mit vier ebenfalls betroffenen Personen beim Anführer der JTM vorgesprochen habe, dass es im Verlaufe dieses Gesprächs zu einer Auseinandersetzung mit den Sicherheitsleuten des Anführers gekommen sei, dass er sich einer Waffe habe behändigen können und auf den Anführer geschossen habe, dass er in der Folge habe nach Hause fliehen können, wo ihm sein Vater zur Flucht geraten habe, da die Angehörigen der JTM mit Bestimmtheit nach ihm suchen würden, D-2823/2009 dass er sich unverzüglich nach I. begeben habe, wo er von seinem Vater erfahren habe, dass er sowohl von der Polizei als auch von den Angehörigen der JTM zu Hause gesucht worden sei und dass der angeschossene Anführer gestorben sei, dass er vor diesem Hintergrund Nepal verlassen habe, dass seine Eltern Nepal ungefähr einen Monat nach seiner Ausreise ebenfalls verlassen und sich zu einem Onkel in D. (Indien) begeben hätten, dass er (der Beschwerdeführer) in S. (Indien) in einem Hotelbetrieb gearbeitet habe und ihm ein Hotelgast um die Jahreswende 2008/2009 geraten habe, seinen Aufenthaltsort in S. zu verlassen, da die Angehörigen der JTM ihn auch dort finden könnten, dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2009 – eröffnet am 27. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen liess, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her- D-2823/2009 kunftstaats des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über dieses Verfahren zu unterlassen, dass die Vollzugsbehörden des Kantons Z._______ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, von der bevorstehenden Ausschaffung bis zu einem Entscheid über die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht abzusehen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-2823/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautende Anordnung enthält, dass auf das Begehren, die Vollzugsbehörden des Kantons Y._______ seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von der bevorstehenden Ausschaffung bis zu einem Entscheid über die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht abzusehen, deshalb nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-2823/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass die vorinstanzlichen Ausführungen sodann zu keinen Beanstandungen Anlass geben, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer vorliegen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich die auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände zum einen als nicht über Allgemeinplätze hinausgehende, unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen (dem Schlepper völlig ausgeliefert zu sein, Wert des ausgehändigten echten Passes respektive ungenügende finanzielle Mittel für dessen Rückkauf), dass zum anderen der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben im EVZ Z._______ (Ziff. 14, S. 4) – während seines rund dreijährigen Aufenthalts in Indien über den Aufenthaltsort der Eltern Bescheid wusste und telefonischen Kontakt mit ihnen hatte, letztmals gar wenige D-2823/2009 Tage vor seiner Abreise aus S. (A7 S. 5f.), weshalb die in der Rechtsmitteleingabe für die Nichtbeschaffung der Identitätskarte abgegebene Begründung (abgebrochenes Verhältnis des Beschwerdeführers zum Vater, Zurücklassung der Telefonnummer in S.) nicht zu überzeugen vermag beziehungsweise als Schutzbehauptung zu werten ist, dass insbesondere auch davon auszugehen ist, dass der über mittelmässige Englischkenntnisse verfügende Beschwerdeführer (A1 Ziff. 9 S. 2) durchaus in der Lage hätte gewesen sein müssen, im Zusammenhang mit seiner Flugreise nähere Angaben in Erfahrung zu bringen (A7 Frage 25 S. 5), mithin seine Reiseschilderungen nicht – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt – derart unsubstanziiert ausgefallen wären, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – zwar ohne Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen – ausführlich darlegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, mithin nicht glaubhaft sind, und vor diesem Hintergrund feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal die Sachverhaltsfeststellung im Entscheid der Vorinstanz als korrekt dargestellt bezeichnet wird und sich die diesbezüglich angebrachten Einwendungen letztlich in Behauptungen und Mutmassungen erschöpfen, dass die Berufung auf die angeblich nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Nepali) durchgeführten Befragungen fehl geht beziehungsweise er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass gemäss Akten die Befragungssprache bei beiden Anhörungen Hindi-Nepali gewesen ist, der Beschwerdeführer über mittelmässige Hindi-Sprachkenntnisse zu verfügen angab, die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut bezeichnete und den Protokollen keine An- D-2823/2009 haltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Anhörungen zu folgen, dass diese Feststellung umso mehr Gewicht erfährt, als die bei der direkten Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keinerlei Einwände anmeldete beziehungsweise weitere Abklärungen anregte, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragungen, die Richtigkeit beziehungsweise Vollständigkeit der diesbezüglichen Protokolle unterschriftlich bestätigte, und er sich bei diesen Aussagen behaften zu lassen hat, dass der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf nicht gehört werden kann, wonach der Sachverhalt aufgrund von Schreibfehlern im Namen der Ethnie des Beschwerdeführers sowie im Namen der ihn bedrohenden Partei nicht richtig abgeklärt worden zu sein scheine respektive keine Recherchen bezüglich des Hintergrunds der vom Beschwerdeführer geschilderten Geschichte gemacht worden seien, dass der Sachvortrag des Beschwerdeführers von der Vorinstanz gewürdigt wurde und sie ihre Schlussfolgerungen kundtat (vgl. oben), wobei die richtige Schreibweise (Ethnie, Partei) für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Bedeutung war, dass es sich gleichermassen mit der im Sachverhalt festgehaltenen falschen Zeitangabe (23. April 2009) hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angesetzten Frist für dessen Wegzug aus der Heimatregion verhält, vermochte doch dieser Umstand ebenfalls keinen entscheidenden Einfluss auszuüben, dass die zur Untermauerung des diesbezüglichen Einwands eingereichten Beweismittel sodann nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers Bezug nehmen und auch aufgrund ihrer Berichts- respektive Entstehungszeit (2008) beweisrechtlich nicht weiter von Belang sind, dass sich der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt ausserdem bereits mehr als ein Jahr unbehelligt in Indien aufhielt (A7 Fragen 83 und 86 S. 12), D-2823/2009 dass es in Anbetracht dieser Umstände im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin – somit keinesfalls eines materiellen Entscheids bedurft hätte, dass sich die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe rund um den Vorfall vom 22. April 2006 (Auseinandersetzung zwischen der Dorfdelegation und den Sicherheitsleuten der Partei) als hypothetisch und mutmassend erweist, was nicht zuletzt in Formulierungen wie beispielsweise "scheint nicht unrealistisch" oder "kann durchaus sein" zum Ausdruck kommt, das nach dem Gesagten die entsprechenden Ausführungen die vorinstanzlichen Erwägungen weder zu entkräften noch zu beseitigen vermögen, dass ferner die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den Umständen des Indienaufenthalts des Beschwerdeführers (Seite 7) in den Akten keine Stütze finden (vgl. oben), dass letztlich insbesondere dessen völlige Unkenntnis hinsichtlich allfälliger Auswirkungen respektive Konsequenzen im Zusammenhang mit dem die Ausreise auslösenden Ereignis von April 2006 auf das Konstrukt einer Geschichte hinweist, will der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in S. doch durch einen Kollegen regelmässig über die Ereignisse im (Heimat-) Dorf informiert worden sein (A7 Frage 61 ff. S. 9f.), dass sich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als offensichtlich unglaubhaft erweisen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen, (...), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-2823/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-2823/2009 dass hinsichtlich der allgemeinen Situation in Nepal unter anderem auf die ausführlichen Darlegungen im Urteil D-5544/2006 vom 5. März 2009 E. 5.3 S. 8 f. des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, dass daran auch die jüngsten Ereignisse (Rücktrittsankündigung des nepalesischen Premierministers im Zusammenhang mit der Entlassung des Armeechefs) nichts zu ändern vermögen, lässt sich doch daraus nicht eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt ableiten, dass beim jungen, den Akten zufolge gesunden und über eine solide Schulbildung (10 Jahre) verfügenden Beschwerdeführer aufgrund seiner während mehreren Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeiten in der Landwirtschaft und der Gastronomie nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, D-2823/2009 dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2823/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13

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