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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2007 D-2823/2007

18 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,764 mots·~9 min·1

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Verfügung vom 21. März 2007 i.S. Einreise und Fami...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2823/2007 zom/rep {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Fulvio Haefeli, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Philipp Reimann A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. März 2007 i.S. Einreise und Familienzusammenführung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige BFF (heute: BFM, Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom 25. November 2004 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2004 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte, dass das BFM am 30. März 2006 seine ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2004 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufhob und dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährte, woraufhin die ARK das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 3. April 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006 mittels seines Rechtsvertreters beim BFM beantragte, es sei seiner Ehefrau (B._______) sowie seinen beiden Kindern (C._______ und D._______) die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 20. Oktober 2006 drei Taufscheine betreffend seine Ehefrau beziehungsweise seine beiden Kinder sowie eine Bestätigung der Verwaltung des Kreises E._______ vom 24. Juli 2006 beilegte, wonach er seit dem Jahre 1994 verheiratet sei und mit seiner Ehefrau B._______ zwei gemeinsame Kinder habe, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 namentlich aufforderte, bis zum 17. November 2006 zum Umstand Stellung zu nehmen, dass er sich sowohl anlässlich seiner Befragung in der Empfangsstelle als auch bei seiner kantonalen Anhörung als ledig und kinderlos bezeichnet habe, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. November 2006 eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 das Gesuch um Familiennachzug ablehnte und dieser Entscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. März 2007 ein zweites Gesuch um Familiennachzug stellte, dass der Beschwerdeführer dem Gesuch vom 1. März 2007 je einen Impfausweis beziehungsweise Primarschulzeugnisse für die beiden Kinder D._______ und C._______ sowie eine Heiratsurkunde vom 10. September 1994 beilegte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2007 ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung hauptsächlich ausführte, der Beschwerdeführer habe die behauptete familiäre Verbindung zu seiner angeblichen Ehefrau sowie zu seinen beiden Kindern D._______ und C._______ nicht glaubwürdig nachzuweisen vermocht,

3 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, worin er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch seiner Ehegattin sowie seiner beiden Kinder sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gutzuheissen, der Ehegattin und seinen Kindern sei gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Mai 2007 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren sei, dass vorab gegen die Glaubhaftigkeit der im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs geltend gemachten familiären Verbindung des Beschwerdeführers zu einer Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern spreche, dass er sich im Rahmen seines Asylverfahrens stets als ledig und kinderlos bezeichnet habe, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in seiner im Rahmen des ersten Familienzusammenführungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 17. November 2006, er habe während des hängigen Asylverfahrens die Existenz seiner Ehefrau und seiner Kinder verschwiegen, um eine mögliche Reflexverfolgung in Eritrea für diese zu verhindern, nicht zu überzeugen vermöge, zumal der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens ohne Weiteres bereit gewesen sei, sowohl den Wohnort als auch die Personalien seiner in F._______ verbliebenen Eltern als auch seiner zahlreichen Geschwister anzugeben, womit er diese in gleichem Ausmass wie seine Familie der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt hätte, dass sich - wie vom BFM bereits in seiner ersten Verfügung vom 7. Dezember 2006 angetönt - das mit Sicherheitsinteressen begründete Verschweigen einer Kernfamilie gegenüber den Schweizer Behörden auch schwerlich mit der durch die Asylantragsstellung bekundeten persönlichen Vertrauenshaltung eines Gesuchstellers gegenüber einem um Schutz und Hilfe angegangenen Staat vereinbaren lasse, dass die Vorinstanz somit entgegen der entsprechenden Annahme in der Beschwerde nicht gehalten gewesen sei, in ihrer Verfügung vom 21. März 2007 nochmals explizit Ausführungen zum Einwand des Schutzes der Kernfamilie vor Reflexverfolgung zu machen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 3, II./B./2.1.) als unbegründet erweisen dürfte, dass ferner auffalle, dass das Geburtsdatum des Kindes C._______ laut Taufschein auf

4 den (...) falle, was sich indessen nicht mit dem ebenfalls im entsprechenden Taufschein vermerkten Geburtsdatum seiner angeblicher Mutter - dem (...) - vereinbaren lasse, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, die den Taufschein ausstellende Person habe das eingetragene Geburtsdatum des Sohnes nach dem äthiopischen Kalender berechnet (vgl. Beschwerde S. 4, II./B./2.3.), wenig plausibel erscheine, zumal die in den übrigen beiden Taufurkunden vermerkten Geburtsdaten allem Anschein nach der hiesigen Zeitrechnung (nach gregorianischem Kalender) zu entsprechen schienen, dass angesichts des Gesagten auch die übrigen vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel, welche in F._______ ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten, nicht geeignet seien, die behauptete familiäre Verbindung zu seiner angeblichen Ehefrau sowie den beiden genannten Kindern in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen, dass angesichts der vorerwähnten zahlreichen Ungereimtheiten auch keine Veranlassung bestehe, eine allfällige verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu den vorgenannten Personen via Anordnung einer DNA-Analyse zu überprüfen, weshalb auch der diesbezügliche Antrag, die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss am 18. Mai 2007 fristgerecht einbezahlt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge aner-

5 kannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass den vorgenannten Personen die Einreise auf Gesuch hin zu bewiligen ist, falls sie sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb es vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung in der Schweiz zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass aufgrund gravierender Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer Familie - der Beschwerdeführer bezeichnete sich während seiner Anhörungen im Rahmen seines Asylverfahrens stets als ledig und kinderlos - und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln (beispielsweise Geburtsdatum des Kindes C._______ in dessen Taufurkunde sowie in dessen Impfausweis) sowie deren generell herabgesetztem Beweiswert (Notorietät der Käuflichkeit entsprechender Dokumente in F._______) überwiegende Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Verbindung bestehen, dass das BFM nach dem Gesagten das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass somit die Verfügung des BFM vom 21. März 2007 zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 18. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den am 18. Mai 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: eine Foto; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand am:

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