Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.07.2017 D-2820/2016

11 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,522 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2820/2016

Urteil v o m 11 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).

D-2820/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 31. Januar 2016 aus dem Heimatland aus und unter anderem über Griechenland, Ungarn und Österreich am 9. März 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke vom 11. März 2016 mit der "Eurodac"- Datenbank war der Beschwerdeführer am 20. Februar 2016 in Griechenland aufgegriffen worden und hatte am 2. März 2016 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt. B. Er wurde am 18. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er finanzielle Probleme an. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche Länder gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, weil es in Ungarn zu wenig und schlechtes Essen gegeben habe. Es gäbe dort nichts ausser Hunger. C. Am 5. April 2016 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 19. April 2016 gut. D. Mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende

D-2820/2016 Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2016 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz und die geltend gemachte Anwesenheit der (…) in der Schweiz hätten keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen auch vor dem Hintergrund des seit Frühjahr 2015 erfolgten erheblichen Anstiegs der Asylgesuchzahlen und der Änderung des ungarischen Asylgesetzes vom 1. August 2015 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden und der Zugang zum Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Problemen könnte er sich zudem an die dortigen Behörden wenden. Es seien schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde sowie eventualiter um Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65

D-2820/2016 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es unterlassen habe, die aktuellen Kenntnisse, auf die es seinen Entscheid über die hinreichende Versorgung und den gewährleisteten Zugang zum ungarischen Asylverfahren stütze, genauer zu erläutern und belegen. Auch habe das SEM sich nicht näher mit der veränderten Lage in Ungarn auseinandergesetzt. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich Ungarn, das zwischenzeitlich die gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaftierung Asylsuchender und der Ahndung illegaler Einreisen verschärft habe, grundsätzlich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gut. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht eine Fürsorgebestätigung oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 ging beim Gericht eine vom 9. Mai 2016 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. H. Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2016) beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Behauptung der Beschwerde, habe es sich in den Dublin-Ungarn-Verfahren, in denen das SEM einen Selbsteintritt vorgenommen habe, nicht um gleiche, sonders um anders gelagerte Fälle gehandelt. Zudem nahm das SEM in der Vernehmlassung zu den Auswirkungen der Änderungen des ungarischen Asylgesetzes Stellung nahm. Auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 sei der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Für den Beschwerdeführer bestehe überdies aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren nicht die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien.

D-2820/2016 Ferner sei davon auszugehen, dass er bei seiner Rücküberstellung nach Ungarn hinreichend versorgt werde. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juli 2016 und wies auf seine Beschwerdevorbringen hin, wonach Ungarn generell nicht in der Lage sei, ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, worauf sich die Zuständigkeit der Schweiz durch Selbsteintritt begründe. Die Tatsache, dass die Wegweisung nach Ungarn nicht unproblematisch sei, sei offensichtlich und durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen und aktuelle Medienberichte belegt. Das SEM habe im Hinblick auf das mutmasslich nicht völkerrechtskonforme Asylsystem in Ungarn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend

D-2820/2016 aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

D-2820/2016 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.

In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien.

Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer

D-2820/2016 Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., E. 13).

5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und in der Sache vergleichbare Verfahrensaufwände ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.–

D-2820/2016 zuzusprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend das Beschwerdeverfahren im Mai 2016 eingeleitet wurde, nachdem auf gleich oder ähnlich gelagerte Verfahrensgegenstände und seitens der Rechtsvertretung auf bereits bestandene Vorlagen von Rechtsmittelschriften zurückgegriffen werden konnte.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2820/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

D-2820/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.07.2017 D-2820/2016 — Swissrulings