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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2008 D-2819/2008

9 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2819/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . M a i 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch Randi von Stechow, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2819/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______, D._______, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 9. Januar 2008 auf dem Luftweg verliess und über E._______, F._______ sowie weitere, ihm unbekannte Länder und schliesslich über G._______ am 6. März 2008 auf illegalem Weg in die Schweiz einreiste, wo er im H._______ gleichentags um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2008 befragt, ihm am 1. April 2008 das rechtliche Gehör zu seinem Visumantrag vom Y._______ und den dabei eingereichten Identitätspapieren gewährt und er am 7. April 2008 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches dabei im Wesentlichen ausführte, im Jahre 1996 habe seine Familie ein Boot nach I._______ bestiegen, wobei einsetzender Raktenbeschuss ein Einsteigen für ihn verunmöglicht habe, dass seine Familie in der Folge mit dem Boot weggefahren sei und ihn zurückgelassen habe, worauf er in C._______ bei einem Onkel gelebt und ab dem Jahre 2000 als Chauffeur von Vans für Personentransporte und als Tagelöhner gearbeitet habe, dass er im Jahre 2002, als die Strasse nach I._______ wieder geöffnet gewesen sei, seine Familienangehörigen erfolglos in I._______ gesucht habe, worauf er nach C._______ zurückgekehrt sei, dass er wegen seiner Chauffeurtätigkeit in Verdacht geraten sei, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zusammengearbeitet zu haben, was am 15. sowie - nach einer Bombenexplosion - am 20. November 2007 zu Festnahmen seiner Person und Befragungen im J._______ geführt habe, dass weiter am 27./28. November 2007 Zivilpersonen zu ihm nach Hause gekommen seien und sich bei seinem Onkel nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, worauf er sich mit dem Schiff und im Besitz einer Bewilligung der Armee, die er durch Bestechung eines Soldaten bekommen habe, nach Colombo begeben habe, D-2819/2008 dass er und sein Onkel auf dem Weg von K._______ nach L._______ am 23. Dezember 2007 im Bus kontrolliert worden seien und man ihn wegen seiner Herkunft aus M._______ während sieben Tagen festgehalten habe, seinen Onkel jedoch habe gehen lassen, dass er während dieser Haft mehrmals befragt worden und schliesslich durch die Bemühungen seines Onkels wieder freigekommen sei, dass er im Anschluss an seine Freilassung noch weitere zehn Tage in Colombo geblieben und schliesslich ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes des Erhalts des richtigen Passes widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass - nebst dem als merkwürdig zu erachtenden Umstand, wonach der Beschwerdeführer seinen Pass nicht selber beantragt haben wolle - seine Aussage, er habe seine Identitätskarte auf Geheiss des Schleppers in Colombo gelassen, weil er mit falschem Pass reise, als Ausflucht zu werten sei, dass solche Ausflüchte zahlreiche Gesuchsteller verwendeten, die auf diese Weise den Asylbehörden ihre Identitätspapiere vorenthalten wollten, weil sie nicht willens seien, ihre Identität offenzulegen, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, D-2819/2008 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die Umstände der Flucht seiner Familie im Jahre 1996 trotz Ermunterung zu Detailreichtum völlig substanzlos, wenig detailliert und undifferenziert geschildert habe, dass die Aussagen zu seiner Suche nach der Familie als realitätsfremd zu erachten seien und der Beschwerdeführer auf Vorhalt lediglich angegeben habe, er habe sich auch bei den Behörden nach seiner Familie erkundigt, später dann aber nie mehr einen Versuch unternommen habe, dass nicht nachvollziehbar bleibe, dass sich die Familie nicht via den in C. lebenden Onkel nach dem Verbleib des Sohnes erkundigt habe, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, den Widerspruch hinsichtlich des Umstandes, wonach er einerseits im Visier der Armee gestanden sei, andererseits aber von eben dieser Armee durch Bestechung eines einfachen Soldaten eine Bewilligung für die Reise von C._______ nach Colombo erhalten habe, zu entkräften, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-2819/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso- D-2819/2008 weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass gemäss BVGE 2007/7 nur Reisepässe und Identitätskarten den Begriff des "Reise- oder Identitätspapiers" respektive den Nachweis der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erbringen vermögen, dass der Beschwerdeführer dazu geltend machte, er habe einen Pass durch den Schlepper beantragt und erhalten, dieser befinde sich jedoch beim Schlepper und seine Identitätskarte sei bei einem Kollegen in Colombo verblieben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4 f.), D-2819/2008 dass er seinen Pass nicht kommen lassen könne, da überall Krieg sei und er die Nummer des Schleppers, der in einer Lodge in Colombo wohne und bei welchem sich der Pass befinde, nicht habe (vgl. rechtliches Gehör vom 1. April 2008), dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reiseund Identitätspapiere zu verweisen ist, dass überdies die Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Inhalt des von ihm verwendeten gefälschten Reisepass als bruchstückhaft zu werten sind, so insbesondere hinsichtlich der im Pass ausgewiesenen Staatsangehörigkeit (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3), was gegen die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhaltselements spricht, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der zu erwartenden Sicherheitskontrollen bei Flugreisen nicht einmal mit Bestimmtheit über seine im Pass vermerkte Staatsangehörigkeit Auskunft hätte geben können, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von eigenen Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar seine Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht darzulegen vermag, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, das fragliche Beweismittel innert der gesetzlichen Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einzureichen, zumal ihm die Dringlichkeit der Beschaffung eines solchen Beweismittels bewusst war (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 2), dass die in diesem Zusammenhang stehende Erklärung, er habe seine Identitätskarte nicht mitnehmen können, da er mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten Pass gereist sei und es sehr schlimm, gewesen wäre, wenn man zwei verschiedene Papiere auf ihm gefunden hätte, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer nicht begründet darlegt, weshalb er überhaupt veranlasst war, mit einem auf eine andere Identität ausgestellten Pass zu reisen, D-2819/2008 dass die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung, er habe mit einem falschen Pass reisen müssen, weil ihm durch die Schweizer Botschaft ein Visum verweigert worden sei, unerheblich ist, da der Beschwerdeführer ohnehin illegal in die Schweiz einreiste, dass trotz der Einreichung eines qualitativ rechtsgenüglichen Identitätspapiers der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht erging, da die 48-stündige Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente bereits verstrichen war (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie teilweise offensichtlich widersprüchlich geschildert wurden und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern, dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis auf die "reduzierte Persönlichkeit" des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal einerseits den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die eine solche Einschätzung stützen könnten und andererseits Asylbewerber bei der Schilderung ihrer Erlebnisse keine abstrakten oder komplizierten theoretischen Erörterungen anstellen müssen, sondern lediglich selber Erlebtes wiederzugeben haben, dass mit der eingereichten Festnahmebestätigung, datierend vom Z._______, weder ein asylrelevanter Sachverhalt noch eine darauffolgende 7-tägige Haft bestätigt werden, D-2819/2008 dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass lediglich der Beschwerdeführer, nicht aber sein ebenfalls aus D._______ stammender Onkel behördlich behelligt worden sein soll, dass überdies der Beschwerdeführer auf Nachfrage nur äusserst vage und detailarm über die 7-tägige Haft zu berichten imstande war (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7 oben), was ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselementes aufkommen lässt, dass zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe während dieser vorgebrachten Haft Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten, dass ferner erstaunt, dass der Beschwerdeführer nur von der angeführten Festnahme am 23. Dezember 2007 eine solche Bestätigung beizubringen vermochte, nicht jedoch von den beiden angeblichen Festnahmen im Vormonat, dass sich bezüglich der Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in Sri Lanka einzubetten, ohne je selbst im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass die Beschwerdevorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein- D-2819/2008 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2819/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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