Abtei lung IV D-2817/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Mongolei, beide vertreten durch Sandra Staudacher, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2817/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die verheirateten Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 22. März 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFM vom 30. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und der Anhörungen vom 21. April 2009 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten vor ihrer Ausreise aus der Mongolei zuletzt in D._______ gewohnt, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 während einer Demonstration in D._______ Zeuge von Übergriffen der Polizei geworden sei und er einen Polizisten deswegen zur Rede gestellt habe, weshalb er von diesem geschlagen worden sei, dass er am Abend des gleichen Tages von der Polizei aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er während seiner Haft mehrmals bezüglich seiner Rolle an der Demonstration befragt worden sei, dass er am 20. Oktober 2008 vom Gericht des Stadtteils E._______ in D._______ in Anwendung von Art. 179 des Strafgesetzes zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, da er Feuer angezündet, die öffentliche Ruhe gestört und grossen Sachschaden verursacht habe, was er jedoch nicht getan habe, dass das Stadtgericht von D._______ Ende November 2008 eine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abgewiesen habe, dass er in der Haft Probleme mit seiner Niere bekommen habe, weshalb die Beschwerdeführerin durch Bezahlung von Geld und der Nutzung von Beziehungen dafür gesorgt habe, dass der Ehemann in das Gefängnisspital von F._______ überwiesen worden sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) in der Folge durch Bestechung die behandelnden Ärzte ihres Manns dazu habe bewegen können, beim Ehemann eine schwere Krankheit zu diagnostizieren und sie für ihren D-2817/2009 Mann beim Gericht gebürgt habe, worauf dieser am 13. März 2009 für sechs Monate aus dem Gefängnisspital entlassen worden sei, um sich im Zentralspital von D._______ behandeln zu lassen, dass die Beschwerdeführenden jedoch am gleichen Tag mit der Hilfe eines Schleppers aus der Mongolei geflohen und via Moskau und Wien illegal in die Schweiz eingereist seien, dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Gründe ihres Mannes berief, wobei sie zusätzlich geltend machte, dass auch sie bei einer Rückkehr in die Mongolei verhaftet würde, da sie für ihren Mann gebürgt habe und mit ihm geflohen sei, dass die Beschwerdeführenden überdies vorbrachten, auch deshalb in die Schweiz gekommen zu sein, weil sie bis jetzt keine Kinder bekommen hätten und sich hier Antworten in Bezug auf die Gründe dieser Kinderlosigkeit erhoffen würden, dass für den dataillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnete, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, D-2817/2009 dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, sondern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien, dass die Beschwerdeführenden insbesondere betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 noch gearbeitet habe oder nicht, unterschiedliche Aussagen gemacht hätten, dass zudem die Angaben der Beschwerdeführenden zur Beschwerdefrist nach dem erstinstanzlichen Urteil sowie zu den Personen, welche an dieser Beschwerde mitgewirkt hätten, widersprüchlich ausgefallen seien, dass sie zudem unterschiedliche Angaben darüber gemacht hätten, ob der Beschwerdeführer in ein ziviles Spital verlegt worden und von dort geflohen sei, oder ob er aus dem Gefängnisspital aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend entlassen worden sei, dass die Beschwerdeführenden überdies unsubstanziierte Aussagen über den Verbleib der Gerichtsakten vorgebracht hätten, dass auch der eingereichte Zeitungsausschnitt keinen Beweiswert habe, da darin zwar der vom Beschwerdeführer angegebene Name erwähnte werde, die Beschwerdeführenden jedoch keine Papiere abgegeben hätten, welche ihre Identität belegen würden, dass sie ausserdem widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zu ihren eigenen Papieren (Heiratsurkunde, Identitätskarten) sowie zu den auf der Reise benutzten Pässen gemacht hätten, dass schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie auch in die Schweiz gekommen seien, weil sie die Ursachen ihrer Kinderlosigkeit hätten abklären wollen, keinen Asylgrund darstellen würde, da es sich dabei nicht um ein Ersuchen um Schutz vor Verfolgung handle, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, D-2817/2009 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass zudem die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über dieses Verfahren zu unterlassen, dass überdies die Vollzugsbehörden des Kantons Wallis im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, von der bevorstehenden Ausschaffung bis zu einem Entscheid über die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht abzusehen, dass die Beschwerdeführenden die Einreichung eines den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsurteils in Aussicht stellten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2817/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die Vollzugsbehörden des Kantons G._______ seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von der bevorstehenden Ausschaffung bis zu einem Entscheid über die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-2817/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 2000 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, D-2817/2009 dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift offensichtlich keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, dass beispielsweise der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten sich bei den Interviews in einer Ausnahmesituation befunden, in welcher sie sich - aus Nervosität - in gewissen Details nicht hätten präzise ausdrücken können, nicht verfängt, zumal tatsächlich Verfolgte auch in Berücksichtigung einer gewissen Stresssituation anlässlich der Anhörungen durchaus in der Lage sind, ihre Vorbringen schlüssig herzuleiten, sofern sie den geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, D-2817/2009 dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach das Bundesamt seine Abklärungs- und Untersuchungspflicht missachtet hätte, dass den Beschwerdeführenden vielmehr eine Missachtung der ihnen obliegenden und mit der behördlichen Abklärungs- und Untersuchungspflicht korrelierenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG vorzuwerfen ist, indem sie es - trotz durchaus zumutbarer Beschaffbarkeit und obwohl mehrfach auf ihre diesbezüglichen Verfahrenspflichten aufmerksam gemacht - unterlassen haben, irgendwelche identitätsrelevanten Dokumente einzureichen, dass mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Originaldokumentes die Identität der Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen und der Dokumente grundsätzlich Voraussetzung ist, dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung des in Aussicht gestellten Gerichtsurteils abzuwarten, zumal nicht erstellt wäre, dass sich dieses Beweismittel wirklich auf den Beschwerdeführer bezieht, dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-2817/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Mongolei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass zum Vorbingen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, der Beschwerdeführer leide unter Nierenproblemen, vorab zu erwähnen ist, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem schweizerischen Niveau - funktioniert, wobei sich die Situation in den Städten wesentlich besser darstellt als auf dem Lande, dass daher die geltend gemachten Nierenprobleme - sofern sie nach wie vor bestehen sollten - einer Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal die Beschwerdeführenden die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland in D._______ gelebt haben und dorthin zurückkehren können, D-2817/2009 dass die jungen Beschwerdeführenden zudem in ihrer Heimat über Berufserfahrung als Ärztin beziehungsweise als Chauffeur verfügen, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie werden bei einer Rückkehr in der Lage sein, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, dass die Beschwerdeführenden überdies laut eigenen Angaben über ein soziales Beziehungsnetz in der Mongolei verfügen und angesichts der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Familie werde sie nötigenfalls unterstützen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe beantragen, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, D-2817/2009 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2817/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sowiet darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13