Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2815/2012
Urteil v o m 1 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
B._______, geboren (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012.
D-2815/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 22. März 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt wurde und er überdies im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Zweifeln an seiner angeblichen Minderjährigkeit Stellung nehmen konnte, dass er nach der Zuweisung an den Kanton D._______ am 10. Mai 2012 vom BFM in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei ethnischer Peul muslimischen Glaubens und stamme aus der guineischen Hauptstadt Conakry, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass seine Eltern im Jahre 2001 bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, dass er in der Folge von der zweiten Frau seines Vaters aufgezogen worden sei, dass seine Stiefmutter ihn aber gegenüber ihren beiden leiblichen Kindern benachteiligt habe, indem sie ihm unter anderem weniger Geld gegeben und mehr Hausarbeit aufgetragen habe, dass er auch nicht aus der gleichen Schüssel wie seine Halbgeschwister habe essen dürfen, dass er am 9. Februar 2011 mittags bei einem Schulfreund namens A. gegessen und daher zu Hause das für ihn bestimmte Essen seinem Halbbruder überlassen habe, dass sein Halbbruder in der Folge starke Bauchschmerzen bekommen habe, dass er – der Beschwerdeführer – seinen Halbbruder ins Spital begleitet habe, wo dieser gegen 19 Uhr verstorben sei,
D-2815/2012 dass die Ärzte vermutet hätten, sein Halbbruder sei an vergiftetem Essen gestorben, dass seine Stiefmutter ihn – unter der Beschuldigung, ihren Sohn umgebracht zu haben – zu Hause in ein Zimmer gesperrt und ihm gedroht habe, die Behörden zu verständigen und sich an ihm zu rächen, dass er jedoch durch das Fenster aus dem Zimmer habe entkommen können und sich zu einem Freund namens E. begeben habe, der auf einem Autoparkplatz gearbeitet habe, dass E. ihn dann nach Senegal gefahren habe, von wo aus er rund einen Monat später – begleitet vom Vater von E., der Geschäftsmann sei und sich als sein Vater ausgegeben habe – auf dem Luftweg in eine ihm nicht namentlich bekannte Stadt in Frankreich gereist sei, dass er am 17. März 2011 mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere zu den Akten reichte und behauptete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und bei der Einreise nach Frankreich habe sein Begleiter für ihn Papiere vorgewiesen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2012 – eröffnet am 18. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 17. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2012 behauptet habe, es sei ihm bisher nicht gelungen, Dokumente zu be-
D-2815/2012 schaffen, da er niemanden habe kontaktieren können, und auf Nachfrage hin erklärte habe, er habe "im Netz", insbesondere auf "Facebook" nach dem Freund, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, gesucht, diesen aber nicht gefunden, dass jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Conakry aufgewachsen sei und dort über ein weitreichendes Beziehungsnetz verfüge, davon ausgegangen werden könne, dass es ihm sehr wohl möglich wäre, Bezugspersonen zu kontaktieren und dadurch an Dokumente zu gelangen, dass sodann die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Reiseweg vage und unglaubhaft ausgefallen seien, dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Gesuchsteller verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt konstruiert und lebensfremd wirkten, dass insbesondere die Schilderungen über die angebliche Vergiftungsangelegenheit oberflächlich sowie unsubstanziiert ausgefallen seien und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, dass darüber hinaus die Asylvorbringen – ohne Wertung der Glaubhaftigkeit – als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien, handle es sich doch um private Streitigkeiten, welche nicht als gezielte Verfolgung durch den Staat zu werten seien, zumal der guineische Staat bei privaten Übergriffen dieser Art seine Schutzfunktion wahrnehme, dass es dem Beschwerdeführer nämlich zumutbar gewesen wäre, seine Stiefmutter anzuzeigen, da ja das eigentlich für ihn bestimmte Essen vergiftet gewesen sein solle, und er auch die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative hätte wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea zulässig, zumutbar und möglich sei,
D-2815/2012 dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen beziehungsweise – sollte dies bereits geschehen sein – den Beschwerdeführer mittels entsprechender Verfügung darüber zu informieren, dass er schliesslich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-2815/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Beschwerdeführer im Anschluss an die Erstbefragung vom 22. März 2011 (vgl. Vorakten A6) darauf hinwies, angesichts des Umstandes, dass er keine Reise- und Identitätspapiere eingereicht habe und auch keine plausiblen Gründe dafür angeben könne sowie angesichts seines älteren Aussehens und der ausweichenden, teilweise auch unstimmigen Angaben zu seiner Familie bestünden grosse Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums (1. April 1995), dass der Beschwerdeführer für diese Umstände keine vernünftige Erklärung abgeben konnte (vgl. A6 S. 2), weshalb die Vorinstanz ihm mitteilte, künftig werde davon ausgegangen, der 1. Januar 1992 sei sein Geburtsdatum, dass der Beschwerdeführer dagegen nie etwas einwendete und sogar auf seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 1) als sein Geburtsdatum den 1. Januar 1992 angab, dass das BFM mithin zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerde-
D-2815/2012 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz sich dementsprechend – sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
D-2815/2012 dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich – und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseund Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass sodann in der Tat davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer, der in der Hauptstadt Conakry aufgewachsen ist und dort über ein weitreichendes Beziehungsnetz verfügt, wäre es sehr wohl möglich gewesen, Bezugspersonen zu kontaktieren und dadurch an Dokumente zu gelangen, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das BFM im Weiteren zu Recht bemerkte, die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Reise nach Europa (der Vater seines Freundes E. habe ihm ohne Bedingungen geholfen, indem er die
D-2815/2012 ganze Reise organisiert und finanziert habe) erschienen ebenso vage wie unglaubhaft, zumal er auch keinerlei Angaben zur benutzten Fluggesellschaft, zum Ankunftsort in Frankreich oder zu den Dokumenten, welche für ihn vorgewiesen worden seien, machen konnte, dass sodann – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgehalten wurde – die Schilderungen des Beschwerdeführers über die angebliche Vergiftungsangelegenheit oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, zumal eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht auszumachen ist, dass sich diesbezüglich auch aus den Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen vorgebrachten Sachverhaltes) keine neuen Erkenntnisse ergeben, aufgrund derer sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
D-2815/2012 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Guinea unzumutbar wäre, dass am 23. Dezember 2008, einen Tag nach dem Tod des langjährigen Staatspräsidenten Lansana Conté, eine Militärjunta ("Conseil National pour la Démocratie et le Développement") die Macht in Guinea übernahm und vorübergehend die Verfassung suspendierte und die Gerichte sowie das Parlament für abgesetzt erklärte, dass es zwar im September 2009 zwischen Militärs und der Opposition und im Dezember 2009 innerhalb der Militärjunta sowie nach der Wahl von Alpha Condé zum neuen Präsidenten im November 2010 zwischen Anhängern des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten und Sicherheitskräften zu blutigen Zusammenstössen kam, dass sich die allgemeine Lage in Guinea und insbesondere in der Hauptstadt Conakry jedoch seither wieder beruhigt hat und im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann, dass auch nicht davon auszugehen ist, der junge, soweit aktenkundig gesunde, gemäss eigenen Angaben über eine mehr als achtjährige Schulbildung und gute Französischkenntnisse verfügende Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Guinea entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
D-2815/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsland Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai 2012 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörden hindeutet, weshalb sich der Antrag auf entsprechende
D-2815/2012 Information über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe als obsolet erweist, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ungeachtet der vom – nicht vertretenen – Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
D-2815/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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