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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2021 D-2814/2021

16 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,320 mots·~22 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2814/2021 law/rep

Urteil v o m 1 6 . August 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 / N (…).

D-2814/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2007 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Dabei erklärte er zu seiner Person, er heisse B._______ (geboren am […]), sei (…) Ethnie, staatenlos und stamme aus (...). Ein linguistisches Gutachten vom 11. Juli 2007 ergab indessen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in einem (…) Milieu im C._______ sozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich tunesischer Herkunft sei. Am 13. Juli 2007 gewährte ihm das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mündlich das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des linguistischen Gutachtens sowie der Absicht, gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seiner (…) Ethnie und der Herkunft aus D._______ fest. A.b Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 trat das SEM auf der Grundlage von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Gemäss einer Mitteilung des damaligen BFM vom 13. August 2007 war der Beschwerdeführer nach der Eröffnung der Verfügung vom 25. Juli 2007 verschwunden und unbekannten Aufenthalts. B. B.a Am 21. September 2007 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz unter denselben Personalien ein zweites Mal um Asyl nach. B.b Am 15. Oktober 2007 schrieb das damalige BFM das zweite Asylgesuch formlos ab, da der Beschwerdeführer seit dem 30. September 2007 abermals unbekannten Aufenthalts war. B.c Am 22. Januar 2008 tauchte der Beschwerdeführer erneut im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ auf und ersuchte um Fortsetzung seines Asylverfahrens, worauf das damalige BFM sein Asylverfahren wiederaufnahm. Anlässlich der Befragung vom 13. Februar 2008 gab er zu Protokoll, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Weiter bestätigte er, dass die im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens geltend gemachten Ausreisegründe dieselben wie diejenigen im ersten Asylverfahren seien. Ergänzend hielt er fest, er wisse nicht, was er tun und wohin er gehen solle. Ausserdem

D-2814/2021 sei er krank – insbesondere fühle er sich psychisch müde und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Am selben Tag gewährte ihm das BFM mündlich das rechtliche Gehör in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (zweites Asylgesuch nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren, ausser es bestehen Hinweise auf nachträgliche Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen). B.d Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 trat das damalige BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.e Mit Urteil D-1446/2008 vom 4. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 3. März 2008 gegen die Verfügung vom 29. Februar 2008 erhobene Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein. B.f Laut der Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 9. Juni 2008 galt der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2008 abermals als verschwunden. C. C.a Am 29. März 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drittes Asylgesuch ein. Zu seiner Person erklärte er, er heisse A._______ (geboren am […]) und sei tunesischer Staatsangehöriger. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er hasse die Tunesier und die tunesischen Gesetze. Ausserdem kenne er Leute in F._______, die er als eigene Familie betrachten würde. Falls er nach Tunesien zurückkehren würde, würde man ihn nach ein oder zwei Monaten in ein Gefängnis stecken, weil er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe. Im Weiteren führte er aus, er sei ungefähr 1988 nach Libyen ausgereist und habe dort gearbeitet. Am 25. Oktober 2001 habe er nach Tunesien einreisen wollen. An der Grenze sei ihm indessen von den tunesischen Behörden die tunesische Identitätskarte abgenommen und die Einreise verweigert worden, weil er nicht im Besitz eines tunesischen Reisepasses gewesen sei. Daraufhin sei er über Algerien und Marokko weitergereist und im November 2001 nach Spanien gelangt. Von dort aus sei er in einem Lastwagen versteckt via Frankreich Ende des Jahres 2001 illegal in die Schweiz gereist. Er habe zunächst in G._______ gelebt und dort ungefähr

D-2814/2021 ein Jahr lang in verschiedenen Restaurants und Bars gearbeitet. Schliesslich habe er im Jahr 2007 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Seit 2008 habe er mehrheitlich in F._______ gelebt. Im Verlaufe des Jahres 2009 hätten ihn die deutschen Behörden auf dem Weg nach H._______ aufgegriffen und ihn in die Schweiz zurückgebracht. C.b Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 lehnte das SEM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt hielt die Vorinstanz fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, die tunesischen Behörden würden ihn wegen Stellens eines Asylantrags im Ausland ins Gefängnis bringen und an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindern, weil sie ihn als Verräter betrachten würden, sei lediglich eine unbegründete Annahme, die keinerlei Asylrelevanz entfalten könne. In Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Aktenlage gesund, im besten Alter und habe Arbeitserfahrung in verschiedenen Ländern erworben. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er im Ausland jeweils gut für sich habe sorgen können. Daraus könne geschlossen werden, dass er auch in seinem Heimatstaat ein Auskommen finden würde, weshalb auch keine persönlichen Gründe gegen eine Rückkehr nach Tunesien sprechen würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 19. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine italienischsprachige, als "Domanda multipla" bezeichnete Eingabe ein, die das SEM als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Er begründete seine Eingabe hauptsächlich damit, er lebe mittlerweile seit mehr als zwölf oder dreizehn Jahren in der Schweiz und pflege freundschaftlichen Kontakt zu Menschen in F._______, die er als seine Familie betrachte. In Tunesien verfüge er kaum noch über Familienangehörige. Ausserdem spreche er kein Arabisch mehr, da er sich heute perfekt in (…) Dialekt ausdrücken könne. Aus diesen Gründen sei eine Reintegration in Tunesien nicht mehr denkbar beziehungsweise absehbar, dass er dort ein Leben in extremer Armut führen müsste. D.b Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 3. Juni 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Es begründete seine Verfügung damit, der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile seit mehr als dreizehn

D-2814/2021 Jahren in der Schweiz befinde, gründe letztlich in seiner Weigerung, die Schweiz trotz diverser entsprechender Entscheide der Schweizer Behörden zu verlassen und in seine Heimat zurückzukehren. Darüber hinaus habe er keine Probleme gesundheitlicher Natur geltend gemacht, die ihn daran hindern könnten, in seiner Heimat durch eigene Arbeit ein Auskommen zu finden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 29. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch ein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region I._______ im beschleunigten Verfahren zugewiesen, worauf ihm am 3. Februar 2021 von Gesetzes wegen (vgl. Art. 102 f ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) eine Rechtsvertretung bestellt wurde. Am 4. Februar 2021 erhob das SEM im BAZ der Region I._______ seine Personalien und befragte ihn zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Reiseweg (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 5. Mai 2021 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, er sei tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, in J._______ in Tunesien geboren und habe dort bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt. Anschliessend habe ihn seine Familie aus finanziellen Gründen an Verwandte in Algerien verkauft, wobei er nicht wisse, ob seine "Adoptiveltern" tatsächlich mit ihm verwandt seien. Eine Schule habe er nie besucht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein "Adoptivvater" in Algerien habe ihn wie einen Sklaven behandelt und sexuell misshandelt. In Algerien habe er sich illegal bis im Alter von fünfzehn Jahren aufgehalten und habe sich dann nach Libyen begeben, wo er gearbeitet habe. Mit 20 oder 25 Jahren sei er nach Algerien zurückgekehrt. Im Jahr 1998 sei er über Marokko nach Spanien gereist und von dort aus über Frankreich in die Schweiz gelangt, wo er sich nunmehr seit 21 Jahren aufhalte. Er habe niemanden auf dieser Welt und keine Ausweispapiere gehabt. Leute aus Palästina hätten ihm im Jahr 2007 geraten, sich als Palästinenser auszugeben, da er selber nicht gewusst habe, was er den Schweizer Asylbehörden hätte erzählen sollen. Seine damaligen Angaben hätten nicht der Wahrheit entsprochen, was er bedaure. Er habe später im Kanton K._______ Leute kennengelernt, die er heute als seine Familie betrachte. Diese hätten ihm geraten, die Wahrheit zu sagen. Er sei homosexuell, ohne seine sexuelle Neigung jemals ausgelebt zu haben. Ausserdem

D-2814/2021 wisse er nicht, wohin er nach einem (weiteren) negativen Asylentscheid gehen sollte, da er ausserhalb der Schweiz niemanden habe. Seine Mentalität sei mittlerweile die eines Schweizers und nicht diejenige eines Arabers. Zudem würde er die arabische Sprache nicht mehr sprechen. Ausserdem habe er aufgrund seiner sexuellen Neigung Angst vor einer Rückkehr nach Tunesien. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens einen Arztbericht der (…) in L._______ vom 28. April 2021, Fotos von sich und seinen K._______ Freunden, für ihn gesammelte Unterschriften betreffend seine Integration in der Schweiz sowie drei Schreiben seiner K._______ Freunde betreffend ihre Freundschaft und sein Leben im K._______ zu den Akten. F. Am 12. Mai 2021 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin zeigte sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2021 mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Zusammenfassend führte sie aus, ihr Mandant sei über den geplanten erstinstanzlichen Entscheid enttäuscht und könne nicht verstehen, weshalb man ihn nach so vielen Jahren immer noch nach Tunesien zurückschicken wolle. Darüber hinaus sei der medizinische Sachverhalt entgegen der Annahme der Vorinstanz als nicht hinreichend erstellt zu erachten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien auch dessen Ausführungen zu seiner Homosexualität als glaubhaft zu erachten. Dass er in den früheren Asylverfahren nicht darüber gesprochen habe, gründe darin, dass ihm in den bisherigen Verfahren nicht gelungen sei, Vertrauen zu den Schweizer Behörden beziehungsweise den Arabisch sprechenden Dolmetschern zu fassen. Darüber hinaus habe ihr Mandant sich seinem Heimatland entfremdet und verfüge dort über keine Beziehungen mehr, weshalb der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch als unzumutbar einzustufen sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, seiner langjährigen Landesabwesenheit, der fehlenden Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie seines fortgeschrittenen Alters bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existenzielle Notlage geraten würde. G. Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 17. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-2814/2021 lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich deren Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Weiter wurde geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer bis heute trotz zweier Akteneinsichtsgesuche keine Einsicht in die Verfahrensakten seines ersten und zweiten Asylgesuchs gegeben. I. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten seines ersten und zweiten Asylverfahrens zu gewähren. Gleichzeitig lehnte er das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht ab, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Akten der beiden vorangegangenen Verfahren, in denen rechtskräftig festgestellt worden sei, dass dieser über seine Identität getäuscht habe, für das vorliegend zu beurteilende Asylgesuch von Bedeutung sein könnten. Über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen werde bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt befunden. K. Am 5. Juli 2021 gewährte das SEM die entsprechende Akteneinsicht. L. Mit Begleitschreiben vom 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin einen Bericht von Dr. med. M._______/ Fach-

D-2814/2021 ärztin für (…) in N._______ vom 8. Juni 2021 zu den Akten. Darin diagnostizierte die behandelnde Ärztin beim Beschwerdeführer den Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und den Verdacht auf eine wahnhafte Störung (ICD 10: F22.0) und empfahl eine Therapie mit einem (…). Der Beschwerdeführer lehne indessen eine medikamentöse Behandlung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2814/2021 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 werden in der Beschwerde nicht angefochten. Hinsichtlich Ziffer 3 des Dispositivs (Verfügung der Wegweisung) ist festzuhalten, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel dazu führt, dass das SEM auch die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet. 4.2 Die Beschwerde enthält alsdann in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern diesbezüglich Bundesrecht verletzt oder der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich beurteilt haben könnte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin entsprechend dem diesbezüglichen Rechtsbegehren die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer trotz entsprechender Akteneinsichtsgesuche die Verfahrensakten

D-2814/2021 seines ersten und zweiten Asylverfahrens nicht ediert habe. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, entsprechende Akteneinsicht zu gewähren, lehnte indessen gleichzeitig das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht ab, da nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren bedeutsam sein könnten (vgl. Sachverhalt Bst. J). Damit wurde die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nachträglich geheilt. Da sich diese Akten indessen für das vorliegende Verfahren als nicht erheblich erweisen, ist im Ergebnis von keiner schwerwiegenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts auszugehen. 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 17. Mai 2021 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Asylgesuche in der Schweiz wiederholt miteinander nicht zu vereinbarende Angaben zu seiner Identität, seinen Personalien, seiner Biografie, seinen Lebensumständen und Asylvorbringen gemacht. Damit habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb seine aktuellen Angaben im Rahmen des vierten Asylverfahrens geglaubt werden sollten. Gleichzeitig habe er damit auch seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts sei festzuhalten, dass die Behandlung der physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in Tunesien möglich sei, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin auch als zumutbar zu erachten sei. 6.2 Dagegen wird in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer habe durchaus plausibel machen können, weshalb er in den Asylverfahren der Jahre 2007, 2008 und 2015 falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht habe, weshalb es nicht statthaft sei, seine generelle Glaubwürdigkeit als Person in Frage zu stellen. Ausserdem habe er sich um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht, um seine Identität beweisen zu können. Da er seine Heimat indessen bereits im Alter von fünf Jahren verlassen habe, sei er nie in den Besitz einer persönlichen tunesischen Identitätskarte gelangt. Demnach könne auch nicht davon gesprochen werden, dass er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. Die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Tunesien müsse

D-2814/2021 mangels eines familiären Beziehungsnetzes, mangels einer beruflichen Ausbildung, seines fortgeschrittenen Alters, der drohenden Obdachlosigkeit, seiner angeschlagenen Gesundheit sowie des Umstandes, dass er sich durch seine lange Abwesenheit von Tunesien der Kultur seines Heimatlandes völlig entfremdet habe, hier in der Schweiz hingegen eine Art Ersatzfamilie im K._______ gefunden, die (…) Sprache gelernt und sich in die hiesige Kultur integriert habe, verneint und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet werden. Eventuell sei die Sache wegen einer unvollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, seinen Lebensumständen und zu seiner Identität sind in den bisherigen Asylverfahren in der Schweiz derart unterschiedlich ausgefallen, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert ist. Die diversen, gleichsam alternativ ins Feld geführten Erklärungsversuche, er sei früher falschen Ratschlägen (sich als Palästinenser auszugeben) gefolgt, er habe den früheren arabischsprachigen Dolmetschern misstraut, er könne sich nicht auf Arabisch ausdrücken, beziehungsweise es habe eine schlechte Atmosphäre während seiner Anhörung im Jahre 2015 (während des dritten Asylverfahrens) geherrscht, sind in keiner Weise geeignet, seine von Mal zu Mal in wesentlichen Punkten anderslautenden Ausführungen in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen. 7.2 Nicht zu überzeugen vermögen auch seine Beteuerungen, er sei um die Klärung seiner Identität bemüht gewesen. Diesbezüglich führte er im Rahmen des aktuellen Asylverfahrens aus, er habe versucht, via die diplomatische Vertretung seines Heimatlandes in den Besitz eines tunesischen Reisepasses zu gelangen, was daran gescheitert sei, dass die tunesische Botschaft von ihm eine tunesische Identitätskarte verlangt habe, die er indes nicht besitze, da er Tunesien bereits im Alter von fünf Jahren verlassen habe beziehungsweise an Verwandte in Algerien verkauft worden sei (vgl. Akten SEM 1087098-22/18 S. 3 f. F13 bis F17 und F21). Anlässlich seiner Anhörungen während des dritten Asylverfahrens behauptete er demgegenüber, er habe Tunesien 1988 im Alter von 21 Jahren verlassen (vgl. Akten SEM D3/15 S. 5, Ziff. 1.17.4 und D8/13 S. 6 F41), was den Schluss nahelegt, dass er damals eine tunesische Identitätskarte besessen hatte. In dieselbe Richtung deutet weiter seine Behauptung während des dritten Asyl-

D-2814/2021 verfahrens, die tunesischen Grenzbehörden hätten im Jahr 2001 bei seinem Einreiseversuch seine tunesische Identitätskarte konfisziert (vgl. Akten SEM D8/13 S. 4 f. F15 und F27). Unerfindlich bleibt indessen, weshalb die tunesischen Grenzbehörden damals seine Identitätskarte hätten beschlagnahmen sollen. All diese Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Asylbehörden seine Identität und Herkunft absichtlich zu verschleiern beziehungsweise die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat zu hintertreiben versucht. 7.3 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sehr wohl in grober Weise verletzt hat. 7.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.5 Das SEM konnte die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge seiner Mitwirkungspflichtverletzung nicht abschliessend feststellen und berief sich darauf, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn die gesuchstellende Person eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verhindere. Dem ist zuzustimmen. Verschleiert die asylsuchende Person ihre Identität beziehungsweise ihre Herkunft, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; Art. 8 AsylG). Der Beschwerdeführer reichte trotz mehrerer durchlaufener Asylverfahren bis heute ohne plausible Erklärung keinerlei persönliche Identitätspapiere ein und er hat in den bisherigen Verfahren keine auch nur ansatzweise überzeugenden Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Er hat demnach die Folgen seiner diesbezüglich man-

D-2814/2021 gelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden dem Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). Darüber hinaus hat das SEM zutreffend festgehalten, dass eine Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden in Tunesien als mutmasslichem Herkunftsstaat (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) grundsätzlich möglich ist. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Akten SEM 1087098-25/13 S. 6 Abs. 5 i.V.m. S. 7 Abs. 5 und 6) verwiesen werden. Zusätzlich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die mittlerweile 21-jährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und eine hieraus resultierende angebliche Entwurzelung in seinem angeblichen Heimatland nicht zur Bejahung der Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs führen kann, wenn es – wie vorliegend – allein dem renitenten Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, der wiederholten Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, keine Folge zu leisten und stattdessen jeweils unterzutauchen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AIG fällt demnach nicht in Betracht. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist im Übrigen hinreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG abzuweisen.

D-2814/2021 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 9.3 Aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. hierzu E. 5) ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2814/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

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