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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2021 D-2813/2021

20 octobre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,167 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Rechtsverweigerung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2813/2021

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021 / N (...).

D-2813/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 12. März 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Risiko-Faktoren aufweise, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2007/2020 vom 14. Juli 2020 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 17. September 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, worin er sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel) berief. B.b Mit Urteil D-4615/2020 vom 12. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 20. März 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar und lehnte einen Antrag auf zusätzliche Ermittlungsmassnahmen ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit einer als "Demande d'asile multiple" bezeichneten Eingabe vom 22. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz sowie um Gewährung von Asyl, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung vorsorglicher Massnahme, um allfällige Durchführung von Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Sri Lanka sowie um neuerliche

D-2813/2021 Anhörung, sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht bereits aufgrund der Akten feststehen. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer Anhörung und auf Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die schweizerische Botschaft in B._______ ab. F. Am 1. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Demande d'asile multiple" bezeichneten Eingabe – welcher mehrere Beweismittel beilagen – erneut an das SEM und ersuchte in der Hauptsache um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl. G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe mit Verfügung vom 12. Mai 2021 bereits ein von ihm gestelltes Mehrfachgesuch abgelehnt. Da die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen jenen Entscheid noch pendent sei beziehungsweise am 17. Juni 2021 ablaufe, habe er weiterhin die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Diesbezüglich sei zu beachten, dass eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM – wie in der Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung ausgeführt – innerhalb der dort genannten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen sei. Die Eingabe vom 1. Juni 2021 werde ihm deshalb retourniert. H. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als Rechtsverweigerungsbeschwerde ("déni de justice") bezeichneten Eingabe vom 16. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Nichtanhandnahme- Entscheid des SEM vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, einen Entscheid über das Mehrfachgesuch vom 1. Juni 2021 zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D-2813/2021 I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, bis zum 13. August 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2021 an seinen Ausführungen im Schreiben vom 7. Juni 2021 fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2021 zur Kenntnis gebracht. K. Am 22. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine als "Mémoire complémentaire" bezeichneten Eingabe – welcher mehrere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement beilagen – beim Gericht ein und erneuerte seine Anträge auf Aufhebung des Nichtanhandnahme-Entscheids des SEM vom 7. Juni 2021 wegen Rechtsverweigerung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu MARKUS MÜL- LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das SEM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

D-2813/2021 1.2 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde im engeren Sinne – unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Sache obsiegen wird – darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (vgl. BVGE 2016/17 E. 6.3; BGE 131 V 407 und 125 V 121 Erw. 2b). Der Beschwerdeführer hat das SEM um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend sein Mehrfachgesuch vom 1. Juni 2021 ersucht. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.22 f. m.w.H.). Vorliegend ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht zu beanstanden. In seiner Eingabe vom 16. Juni 2021 erneuert der Beschwerdeführer neun Tage nach Ergehen des Nichtanhandnahme-Entscheids des SEM vom 7. Juni 2021 seinen Antrag auf Beurteilung seines Mehrfachgesuchs vom 1. Juni 2021 respektive um entsprechenden Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 1.4 Schliesslich wurde die Beschwerde vom 16. Juni 2021 formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf das Rechtsbegehren betreffend Feststellung einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ist einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf

D-2813/2021 die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte oder verweigerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. 3.2 Das SEM entscheidet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 6a AsylG), mithin auch über Mehrfachgesuche im Rahmen von Art. 111c AsylG. Dabei gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch (Art. 18 AsylG). Die Asylsuchenden werden bei der Einreichung des Gesuchs auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen (Art. 19 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte nach Beendigung seines ordentlichen Asylverfahrens, das mit dem Urteil D-2007/2020 vom 14. Juli 2020 seinen Abschluss fand, und der Durchführung eines ausserordentlichen Rechtsmittel- und eines Wiedererwägungsverfahrens am 22. April 2021, neuerlich um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Asyl in der Schweiz. Nachdem dieses Mehrfachgesuch vom SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2021 abgelehnt wurde, wendete sich der Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 mit einem weiteren Mehrfachgesuch an die Vorinstanz, worin er wiederum – unter Hinweis auf zusätzliche exilpolitischen Aktivitäten – bean-

D-2813/2021 tragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Das SEM verwies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2021 auf die noch laufende Beschwerdefrist und die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen. Es retournierte ihm die Eingabe vom 1. Juni 2021 und verzichtete in der Folge auf eine Prüfung der solchermassen dargelegten Vorbringen und Beweismittel. 4.2 Ein Mehrfachgesuch stellt eine spezielle Form des klassischen Wiedererwägungsgesuchs und damit ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, das darauf abzielt, einem seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich veränderten Sachverhalt Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Das Mehrfachgesuch ist in dem Sinne subsidiär, als es nur ergriffen werden kann, wenn gegen den vorangegangenen, in gleicher Sache (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) ergangenen erstinstanzlichen Entscheid kein "ordentliches" Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann. Das SEM stellte sich daher zum Zeitpunkt der Retournierung der Eingabe vom 1. Juni 2021 an den Beschwerdeführer – mithin am 7. Juni 2021 – implizit zu Recht auf den Standpunkt, es sei nicht zuständig, über ein erneutes Mehrfachgesuch zu befinden, solange gegen den in gleicher Sache (Mehrfachgesuch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) ergangenen Entscheid vom 12. Mai 2021 noch Beschwerde erhoben werden kann. Eine Rechtsverweigerung ist in diesem Vorgehen des SEM nicht zu erkennen, zumal dem Retournierungsschreiben entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Weigerung zur Prüfung der Eingabe vom 1. Juni 2021 entnommen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer noch während laufender Beschwerdefrist mit einer Rechtverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, ohne dass er dem SEM zuvor eine Mitteilung gemacht hätte, dass er gegen die Verfügung vom 12. Mai 2021 keine Beschwerde erheben werde, und seine Eingabe vom 1. Juni 2021 dem SEM erneut zur Prüfung vorgelegt hätte. Der bisherige Verzicht des SEM, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 zu prüfen und einen entsprechenden Entscheid zu treffen, ist daher nicht als unzulässige Rechtsverweigerung beziehungsweise als Rechtsverzögerung zu werten. 4.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung beziehungsweise der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am

D-2813/2021 16. Juni 2021 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.4 Die Eingabe vom 22. September 2021 wird dem Beschwerdeführer retourniert. Es steht ihm frei, sowohl diese als auch die ihm bereits von der Vorinstanz retournierte Eingabe vom 1. Juni 2021 dem SEM – vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Mai 2021 – erneut zur Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft einzureichen. 4.5 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2813/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

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