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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2018 D-2812/2018

15 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,751 mots·~24 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2812/2018

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (…).

D-2812/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Verfahrenszentrum C._______ (VZ C._______) zugewiesen. Sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) im VZ C._______ behandelt. Am 23. Januar 2018 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. Am 5. März 2018 wurde er summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt. Am 23. April 2018 wurde er gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus D._______, habe aber seit dem Jahr 2004 in der Nähe von E._______ (Ostprovinz) gelebt. Er sei bei seiner kinderlosen Tante und deren Mann aufgewachsen. Er habe die Schule bis zum A-Level abgeschlossen und bis im Januar 2017 weitere Kurse besucht. Der Ehemann seiner Tante sei (…) gewesen. Mitte des Jahres 2008 habe sich M., ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), 15 bis 20 Tage bei ihnen aufgehalten. Sie habe eine Tasche bei sich gehabt, welche sie bei ihnen zurückgelassen habe. Er vermute, dass sich in der Tasche Waffen, Pläne oder etwas Explosionsartiges befunden hätten. Zwei bis drei Monate nach der Abreise von M. habe sein Onkel die Tasche in seinem Beisein vergraben. Seither würden die Behörden nach dieser Tasche suchen und hätten seinen Onkel deshalb immer wieder belästigt. Am 17. Dezember 2009 sei der Onkel unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen. Seit dem Tod seines Onkels habe er Probleme mit dem Militär und Angehörigen der Karuna-Partei. Er sei unzählige Male von verschiedenen Personen angerufen worden, welche sich nach der Tasche erkundigt hätten. Im Übrigen sei er 10 bis 20 Mal durch mehrere Mitglieder der erwähnten Gruppierungen eine bis anderthalb Stunden lang nach der Tasche befragt worden. Dabei sei er jedes Mal auch geschlagen worden, allerdings nicht so schlimm, dass er Verletzungen erlitten hätte. Den Behörden sei auch bekannt gewesen, dass seine Mutter als (…) der LTTE betreut habe, ein Onkel als Märtyrer gefallen sei, und ein weiterer bei der LTTE eine höhere Funktion bekleidet habe. Ihm seien auch hierzu Fragen gestellt worden. Aufgrund der ständigen Belästigungen habe er Ende des Jahres 2017 das

D-2812/2018 Haus veräussern wollen. Seine Peiniger hätten in diesem Zusammenhang 10 bis 15 Mal Geld von ihm verlangt, sonst würden sie ihn umbringen oder entführen. Aus Angst habe er insgesamt 300‘000 sri-lankische Rupien bezahlt. Ein einziges Mal sei er am (…) 2017 durch die Polizei befragt worden, ob er und seine Familie der LTTE geholfen hätten. Nach der Tasche hätten sich die Polizisten nicht erkundigt. Fünf Tage später habe er einen Selbstmordversuch unternommen, da er die Belästigungen nicht mehr ertragen habe. Er sei gerettet worden und habe keine bleibenden Schäden. Am (…) 2017 sei er per Flugzeug über Singapur nach Malaysia (Einreise: […] 2017) gereist. Dort habe er eine Landsfrau V.S. (…) kennen und lieben gelernt, welche er am 13. Juni 2017 nach Brauch geheiratet habe. Sie sei bereits verheiratet gewesen, habe sich aber in Malaysia nicht scheiden lassen können. Seine Familie wisse nichts von seiner Heirat. Er sei sich sicher, dass seine Familie diese nicht gutheissen würde, da seine Frau schon verheiratet sei, drei Kinder habe und älter sei als er. Ferner habe der erste Mann seiner Frau sie beide ständig belästigt. Daraufhin habe er Malaysia wieder verlassen und sich drei Monate in Thailand aufgehalten, von wo er am (…) 2017 nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Anhand seines Facebook-Profils hätten die Behörden herausgefunden, dass er wieder im Land sei und sich im Dorf nach ihm erkundigt. Er habe sich aber in F._______ versteckt gehalten. Am (…) 2018 sei er erneut mit seinem eigenen Pass via Singapur nach Malaysia geflogen. Der Schlepper habe Leute bestochen, damit er heimlich habe ausreisen können. In Malaysia habe er einen ihm nicht zustehenden Pass erhalten, womit er bis nach Genf gereist sei. Dort sei er ebenfalls am (…) 2018 angekommen. C. Am 30. April 2018 wurden alle entscheidrelevanten Akten sowie der Entwurf des vorinstanzlichen Entscheids seiner Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Diese ging am 2. Mai 2018 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 – am gleichen Tag eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 wurde das Mandatsverhältnis der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb VZ C._______ beendet.

D-2812/2018 F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dem Rechtsmittel legte er eine Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2018 sowie Fotos mit V.S und einem Kind bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Zudem wurde festgehalten, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, mithin der entsprechende Antrag gegenstandslos sei, da der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten dürfe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 bot das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit sich zur Vernehmlassung zu äussern. Die entsprechend angesetzte Frist blieb ungenutzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2812/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2812/2018 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er von Ende des Jahres 2009 bis Mitte des Jahres 2017 höchstens zwanzig Mal für maximal eineinhalb Stunden nach der Tasche gefragt worden sei. Dabei sei er auch leicht geschlagen worden. Des Weiteren habe man bei höchstens 15 Gelegenheiten von ihm Geld verlangt. Bei den von ihm geschilderten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka in ähnlicher Weise treffen könnten. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Es bleibe zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass er erst im (…) 2017 von einem dreimonatigen Auslandaufenthalt zurückgekehrt sei. Er habe indessen nicht berichtet, bei seiner Rückkehr am Flughafen F._______ grösserer Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es sei ihm sogar möglich gewesen, danach drei Monate lang in der (…) unterzutauchen. Er habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Dies gelte auch für seine befürchteten Probleme mit seiner Familie aufgrund seiner heimlichen Heirat in Malaysia. Vielmehr sei er den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, auf vorhandenen Unstimmigkeiten einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

D-2812/2018 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, er sei am (…) 2017 von der Polizei in E._______ verhaftet und gefoltert worden. Weil er solche Schmerzen gehabt habe, habe er am (…) 2017 versucht einen Suizid zu begehen. Die Behörden suchten nach wie vor intensiv nach der Tasche, die M. zurückgelassen habe. Vermutlich sei M. danach verhaftet worden und habe die Tasche erwähnt. Vor seiner Ausreise sei er sodann informiert worden, dass M. die Tasche von einer Person namens (…) bekommen habe. Dieser sei im August 2017 verhaftet worden. Als er (der Beschwerdeführer) Sri Lanka am (…) 2018 verlassen habe, habe die Polizei von der Zusammenarbeit zwischen (…) und M. gewusst. Seine Tante sei am (…) 2018 von der Geheimpolizei befragt worden. Da er die einzige Person sei, die über die Tasche informieren könne, werde er von der Geheimpolizei immer noch gesucht. Zudem habe er, als er in E._______ gewesen sei, bei der Antiregierungskampagne mitgeholfen. Er habe gegen Massenverhaftungen durch die Regierung protestiert und gefordert, dass die Kriegsverbrechen der sri-lankischen Regierung angezeigt würden. Aus der Tatsache, dass er in der Zeit nach seiner kritischen Berichterstattung unbehelligt geblieben sei, ergebe sich nicht, dass für ihn aktuell keine Bedrohung bestehe. Den sri-lankischen Behörden sei es aufgrund der Vormachstellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort unmöglich gewesen ihn aufzugreifen.

Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen, sei zentral, dass er in Ortschaften gelebt habe, in denen früher ethnische Konflikte geherrscht hätten. Er und sein Onkel hätten enge Beziehungen mit LTTE-Kaderleuten gehabt. Für Personen aus diesen Gebieten, wie auch für ihn, bestehe ein erhöhter Anfangsverdacht. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden es deshalb nicht bei einem blossen Background Check belassen, sondern vertiefte Abklärungen vornehmen und ihn wohl festnehmen. Wenn er ohne den Schutz der Vereinten Nationen nach Sri Lanka zurückgeführt würde, müsste er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – als ehemaliges Mitglied der LTTE und kritischer Berichterstatter – begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen durch die Behandlung der sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu sein. Bei den bisherigen Reisen über den Flughafen von F._______ habe er nur deshalb keine Probleme gehabt, weil diese von einem Schlepper organisiert gewesen seien. Während seines Aufenthaltes in F._______ habe er sich in der Nähe des Flughafens (…) (Umgebung F._______) versteckt gehalten.

D-2812/2018 4.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer zähle im Sachverhalt der Beschwerdeschrift diverse Punkte auf, die er weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung zur Sprache gebracht habe. Diese Vorbringen seien demnach alle als nachgeschoben zu taxieren. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer zunächst eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer erhielt sowohl anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung ausreichend Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Zudem bestätigte er in der Anhörung dann auch, dass er alles habe erzählen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM act. A23 F103). Am Ende der Befragungen hat er ohne Bemerkungen der Rechtsvertretung unterschriftlich bestätigt, dass die Anhörungsprotokolle korrekt sind und seinen Ausführungen entsprechen (SEM act. A21 S. 18, A23 S. 14). Der Sachverhalt wurde demnach genügend erstellt. Der Beschwerdeschrift lässt sich denn auch nicht entnehmen, welche im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhaltselemente weiterer Abklärung bedurft hätten. 5.4 Sodann ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Auch hat die Vorinstanz die beigebrachten Beweismittel entgegengenommen und gewürdigt. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gelangt, kann keine Rolle spielen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

D-2812/2018 6. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen sind vom SEM zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Bei den Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden und die Karuna-Partei im Zusammenhang mit den kurzen Befragungen nach der Tasche kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Es sei in den Jahren 2009 bis 2017, das heisst während fast zehn Jahren, zu höchstens zwanzig Befragungen nach der Tasche gekommen. Dabei sei er jeweils bis zu eineinhalb Stunden befragt worden, ohne dass er jemals festgenommen worden sei (vgl. SEM act. A23 F96, 100). Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach Kriegsende am gleichen Ort und den nur sporadisch stattgefundenen Behelligungen, selbst wenn es dabei auch zu Schlägen gekommen ist, kann nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei derart in den Fokus der Behörden geraten, dass er ernsthafte Nachteile im Zusammenhang mit dieser Tasche erlebt oder noch zu befürchten hätte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er in jüngerer Zeit zu Geldzahlungen gezwungen worden sei. Von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, ist insgesamt nicht auszugehen. 6.2 Wenn der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene geltend macht, er sei auch gefoltert worden, so muss dies als nachgeschoben und nicht glaubhaft qualifiziert werden. In den Anhörungen brachte er zuerst vor, er sei nicht von der Polizei, sondern mehrere Male von Militärangehörigen geschlagen worden. Er sei auf den Hinterkopf, den Bauch oder die Wange geschlagen worden. Bei den Schlägen habe er keine Verletzungen erlitten (SEM act. A21 F99 f. sowie act. A23 F80, 87, 101). Diesen Aussagen sind keine intensiven Übergriffe im Sinne von schweren Misshandlungen oder Folter zu entnehmen. Anlässlich der Anhörungen macht er denn auch mehrfach geltend, sich vor solchen beziehungsweise einer Befragung „im vierten Stock“ nur gefürchtet zu haben. Auf Beschwerdeebene bringt er im Gegensatz dazu vor, er sei am (…) 2017 von der Polizei in E._______ verhaftet und gefoltert worden. Dies steht in klarem Widerspruch zu den Aussagen in der Anhörung. Insgesamt ist nicht von erlebten asylrechtlich relevanten Übergriffen vor der Ausreise auszugehen. 6.3 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

D-2812/2018 6.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.3.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weist der Beschwerdeführer insgesamt kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt, selbst ein LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Die erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen, er selbst sei ein LTTE-Mitglied gewesen, zudem habe er enge Beziehungen zu LTTE-Kaderleuten gehabt, sind klarerweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten, zumal dies in der Erstbefragung ausdrücklich verneint wurde (SEM act. A21 F114). Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sein Onkel oder andere Verwandte vor Kriegsende entsprechende Kontakte gehabt haben. In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zweimal legal mit seinem eigenen Reisepass von F._______ aus ausreiste, ohne von den

D-2812/2018 Behörden behelligt worden zu sein. Zudem hat er nach seiner Rückkehr aus Thailand am Flughafen in F._______ keine grösseren Schwierigkeiten gehabt. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass dies wegen der Ereignisse vor Kriegsende, als der Beschwerdeführer im Übrigen erst (…) Jahre alt war, bei einer Rückreise aus der Schweiz anders verlaufen könnte. 6.3.3 Sodann brachte er weder bei der Anhörung noch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt vor, exilpolitische Aktivitäten auszuüben, die es nahe legten, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Auch diesbezüglich erweisen sich die Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft. Ein politisches Engagement, wonach er in E._______ bei einer Antiregierungskampagne mitgeholfen oder gegen Massenverhaftungen durch die Regierung protestiert und gefordert habe, dass die Kriegsverbrechen der sri-lankischen Regierung angezeigt würden, machte er weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung oder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend. Dieses Engagement bleibt denn auch in der Beschwerde vollkommen unsubstantiiert. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. 6.3.4 Allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und auch die Landesabwesenheit von weniger als einem Jahr reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag weiter nichts zu ändern, dass er wiederholt vom Militär und Mitgliedern der Karuna-Partei befragt und von ihm Geld verlangt wurde, da dies sein politisches Profil nicht weiter schärft. Auch diesbezüglich kann auf die problemlose Rückkehr aus Thailand und den Umstand, dass er sich drei Monate relativ unbehelligt in F._______ aufgehalten hat, verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-2812/2018 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Begriff "Einheit der Familie" wird gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). 7.3 Bei der Verbindung mit V.S. handelt es sich nicht um eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft, die unter dem Aspekt von Art. 44 AsylG zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer gibt an, V.S. nach Brauch im Juni 2017 geheiratet zu haben, sie sei jedoch noch mit einem anderen Mann offiziell verheiratet. Dabei hat der Beschwerdeführer höchstens drei Monate (von […] bis […] 2017) in Malaysia verbracht, wo er V.S. auch kennen gelernt habe. Wiedergetroffen haben sich die beiden erst Anfang 2018 in der Schweiz, wo sie unterschiedlichen Kantonen zugeteilt wurden. Es kann damit offensichtlich nicht von einer dauerhaft eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Aus den eingereichten Bildern kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (SEM act. A21 F39). 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2812/2018 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).

D-2812/2018 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (Urteil E-1866/2015 E. 13.4). Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Nordprovinz), hat aber seit dem Jahr 2004 bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2017 in E._______ (Ostprovinz) gelebt. Dort wohnte er zusammen mit seiner Tante, bei der er aufgewachsen ist. Zum aktuellen Zeitpunkt leben seine Eltern, sein jüngerer Bruder und diese Tante zusammen in G._______, E._______. Mithin kann der Beschwerdeführer sich auf ein tragfähiges Beziehungsnetz am Herkunftsort und auf eine gesicherte Wohnsituation stützen. Er ist jung, gesund und verfügt über eine gute Schulbildung in seinem Heimatland. Ausserdem hat er zahlreiche Verwandte in Sri Lanka und in Kanada. Zudem macht er keine existenziellen Probleme geltend und es war ihm möglich zwei kostspielige Ausreisen zu finanzieren sowie seinen Aufenthalt in Malaysia und Thailand. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie, namentlich den Eltern, dem Bruder und der Tante, bei der er aufgewachsen ist, in Sri Lanka

D-2812/2018 bei der Wiedereingliederung soweit erforderlich unterstützt wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2812/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu

Versand:

D-2812/2018 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2018 D-2812/2018 — Swissrulings