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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2012 D-2810/2011

19 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,637 mots·~23 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2810/2011/wif

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , Sri Lanka, vertreten durch Sarah Lötscher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N … .

D-2810/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz – ersuchte am 22. April 2009 in der Schweiz um Asyl, worauf er vom BFM am 24. April 2009 summarisch befragt und am 11. Mai 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei führte er zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, seine Familie stamme ursprünglich aus einer Ortschaft … (im äussersten Norden der Jaffna-Halbinsel). Im Jahre 1995 seien sie jedoch von dort ins Vanni- Gebiet geflüchtet, da sein Bruder B._______ den Rebellen angehört habe. Im Jahre 1998 sei seine Mutter mit ihm und seiner Schwester C._______ nach X._______ umgezogen ( … im Süden der Nordprovinz), wo sein Bruder D._______ eine staatliche Stelle innegehabt und für sie ein Haus gemietet habe. Sie hätten von da an in der Ortschaft Y._______ bei X._______ gelebt, wo sie sich ordentlich angemeldet hätten und wo er später auch stimmberechtigt gewesen sei. Sein Vater sei erst im Jahre 2000 aus den Vanni-Gebiet nach X._______ nachgefolgt, wogegen seine Schwester E._______ im Vanni-Gebiet ... geblieben sei. Nach seinem 10. Schuljahr habe er … [eine technische Ausbildung absolviert]. Danach habe er eine Stelle bei einer Baufirma gefunden, welche staatliche Aufträge ausgeführt habe. Für diese Firma sei er von 2005 bis zirka Oktober 2008 respektive bis Februar 2009 … tätig gewesen. Dabei sei er stets bei seinen Eltern in Y._______ wohnhaft geblieben. Von seinen fünf Geschwistern, welche alle älter seien als er, lebten B._______ und E._______ weiterhin im Vanni-Gebiet (nördlich von X._______), wogegen D._______ mittlerweile in Z._______ ( … im Westen der Nordprovinz) lebe. C._______ lebe in der Zwischenzeit durch Familiennachzug … [in einem europäischen Staat]. Das älteste Geschwister – sein Bruder F._______ – lebe schliesslich mit seiner Familie in der Schweiz und verfüge hier über eine Aufenthaltsbewilligung. Er habe F._______ im Jahre 2006 besuchen wollen, damals jedoch kein Visum für die Schweiz erhalten. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er könne nicht mehr in Sri Lanka leben, da er seit einigen Monaten wegen seines Bruders B._______ – welcher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei – Nachstellungen von Seiten des Militärs und namentlich der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) ausgesetzt sei. Diesbezüglich führte er an, er habe bis zum Januar 2009 nie Probleme mit den srilankischen Behörden gehabt. Vermutlich habe dann aber je-

D-2810/2011 mand der Armee verraten, dass seine Familie während der Zeit des Waffenstillstandes – in den Jahren 2002 bis 2006 – immer wieder von B._______ in Y._______ besucht worden seien. Zu den Besuchen sei es gekommen, da die LTTE damals bei X._______ ein Camp betrieben hätten. Zudem seien sie während des Waffenstillstandes auch von der im Vanni-Gebiet lebenden Schwester besucht worden. Jedenfalls seien … [Ende] Januar 2009 die Armee und die Polizei bei ihnen erschienen, hätten das Haus durchsucht und sie nach ihren verwandtschaftlichen Beziehungen befragt. Das Militär sei zwar nach zwei Stunden wieder abgezogen, … später seien dann aber … Angehörige der PLOTE bei ihnen erschienen und hätten sie … zu einer Befragung in das PLOTE-Büro … aufgeboten. Er und seine Mutter seien zusammen dorthin gegangen, worauf ihnen von der PLOTE Verbindungen zu den LTTE vorgehalten worden seien, was sie jedoch bestritten hätten. [Einige Zeit] … später seien erneut Männer der PLOTE bei ihnen zuhause erschienen, wobei diese nun Geld von ihnen gefordert hätten, da sie angeblich die LTTE unterstützen würden. Die Forderung hätten sie mit der Drohung seiner Entführung verbunden, weshalb sich seine Mutter sofort mit seinem Bruder in der Schweiz in Verbindung gesetzt habe. Dieser habe daraufhin Geld geschickt, worauf seine Mutter 200'000 Rupien an die PLOTE bezahlt habe. Seine Mutter habe sich danach wieder etwas beruhigt, nachdem sie ihn zuvor noch sofort ausser Landes habe schicken wollen. Dann seien aber in seiner Abwesenheit Leute mit einem "White-Van" bei ihnen zuhause erschienen und hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Nach diesem Ereignis habe er sich bei einer Nachbarin versteckt gehalten, während sich seine Mutter um die Organisation seiner Ausreise bemüht habe. Die Leute mit dem "White-Van" seien am nächsten Tag erneut erschienen, am übernächsten Tag seien er und seine Mutter jedoch bereits nach Colombo abgereist. Zu seiner Reise brachte er vor, er sei im März 2009 – zusammen mit seiner Mutter und ausgestattet mit einem Passierschein der Armee, welchen sie nach einigen Mühen erlangt hätten – von X._______ nach Colombo gereist, wo er rund einen Monat geblieben sei. Am 19. April 2009 habe er seine Heimat auf dem Luftweg verlassen, indem er – ausgestattet mit seinem Reisepasses und im Besitz eines vom Schlepper organisierten Visums – von Colombo über Katar nach Italien gereist sei. Dort habe ihm der Schlepper seinen Pass abgenommen. Danach sei er mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden.

D-2810/2011 B. Mit Verfügung vom 14. April 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides erklärte das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft. Den Wegweisungsvollzug erkannte es sodann als zulässig, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Lageveränderung in Sri Lanka als zumutbar sowie als möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 16. Mai 2011 (Poststempel) – Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Einräumung des Replikrechts auf eine allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er dem BFM unter anderem eine ungenügende beziehungswiese unangemessene Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorhielt, was zu unzutreffenden Feststellungen über die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geführt habe. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Schliesslich wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest

D-2810/2011 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Den Akten lässt sich das exakte Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, da kein Rückschein der Post vorliegt. Aufgrund der Datierung des angefochtenen Entscheides sowie dem Aufgabedatum der Beschwerde ist jedoch von einer fristgerechten Eingabe auszugehen (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG). Nachdem sich die Eingabe im Weiteren als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs.1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vom Beschwerdeführer wird namentlich geltend gemacht, vom BFM sei der massgebliche Sachverhalt unrichtig respektive ungenügend festgestellt worden, was zu unzutreffenden Folgerungen des Bundesamtes betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen ge-

D-2810/2011 führt habe. Der Sachverhalt sei damit ungenügend beziehungsweise unangemessen im Sinne der Bestimmung von Art. 106 Abs. 1 Bst. b und Bst. c AsylG festgestellt worden. In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist der entscheidrelevante Sachverhalt ohne weiteres als vollständig erstellt zu erkennen, weshalb eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu fällen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung erklärt das BFM die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft, wobei es dem Beschwerdeführer vorab entgegenhält, er habe im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die behauptete Ereigniskette vom Frühjahr 2009 in wesentlichen Punkten unterschiedlich dargestellt. So habe er beispielsweise erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung über mehrere Besuche von Seiten der PLOTE gesprochen und erst bei dieser Gelegenheit die bezahlte Bestechungssumme genannt. Zudem seien seine Schilderungen auch nicht

D-2810/2011 hinreichend substanziiert, zumal er die angeblichen Besuche des Militärs, der PLOTE und der Leute im "White Van" bloss allgemein geschildert beziehungsweise ohne Detailreichtum und ohne Realkennzeichen geschildert habe. Schliesslich seien seine Vorbringen auch als erfahrungswidrig und unlogisch zu erkennen, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb er erst im Jahre 2009 wegen seines Bruders hätte behelligt werden sollen. Da er in Y._______ ordentlich angemeldet gewesen sei, wäre den Behörden ein Zugriff schon viel früher möglich gewesen. Das jahrelange Desinteresse an seiner Person lasse darauf schliessen, dass er von den Behörden als unbescholtener Bürger betrachtet werde und diese ihn nicht im Umfeld der LTTE angesiedelt hätten. Zudem habe er im März 2009 auf seinem Weg nach Colombo mehrere Kontrollpunkte der srilankischen Armee passieren müssen, was bei einem tatsächlichen Verdacht auf LTTE- Zugehörigkeit kaum möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von Seiten der srilankischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. 4.2 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält der Beschwerdeführer an seinen Sachverhaltsschilderungen fest, wobei er ergänzend dazu auf eine umfangreiche Liste von Lage und Länderberichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Hilfswerke zu Sri Lanka verweist. Vor diesem Hintergrund hält er dem BFM – dem wesentlichen Sinngehalt nach – eine mangelhafte Würdigung der rechtserheblichen Sachverhaltsmomente entgegen, was zu unzutreffenden Feststellungen über die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geführt habe. Dabei führt er an, vom Bundesamt werde im Resultat der unerträgliche psychische Druck, unter dem er stehe, sowie die konkrete Bedrohungssituation, in welcher er sich befinde, ignoriert. Gleichzeitig gehe das Bundesamt von einer zu positiven Einschätzung der Lage in seiner Heimat aus. Im Einzelnen erklärt er die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend Unterschiede in seinen Vorbringen unter Verweis auf seine Schilderungen sowie den summarischen Charakter der Kurzbefragung als unbegründet, den Vorhalt einer angeblich mangelnden Substanziierung unter Verweis auf seine aktenkundigen Detailschilderungen als nicht nachvollziehbar und die vorinstanzlichen Ausführungen über Logik und Erfahrungswerte, welche seinen Schilderungen angeblich widersprechen würden, als nicht stichhaltig. Richtig sei vielmehr, dass er von den Behörden, der PLOTE und weiteren Personen beschuldigt worden sei, ein LTTE-Mitglied zu sein. Damit sei er in seiner Heimat in höchstem Masse gefährdet, zumal neuere Berichte zu Sri Lanka gezeigt hätten, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung

D-2810/2011 und insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten seit seiner Ausreise respektive seit Ende des Krieges keineswegs verbessert hätten. Aufgrund der in seiner Heimat weiterhin herrschenden Verhältnisse erfülle er sämtliche Voraussetzungen an die Erteilung einer Asylgewährung, wogegen der angefochtene Entscheid mit den massgeblichen asylrechtlichen Bestimmungen, dem Willkürverbot sowie den verfahrensrechtlichen Garantien nicht in Einklang zu bringen sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer eine mangelnde Substanziierung seiner Gesuchsvorbringen entgegen, namentlich in Bezug auf die Besuche des Militärs, der PLOTE und der Leute im "White Van". Dieser Vorhalt überzeugt allerdings nur bedingt. So hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Ende Januar 2009 sei es am Wohnort seiner Familie zu einem vom Militär und der Polizei gemeinsam durchgeführten "Round-Up" gekommen, bei welchem ihr Haus durchsucht und sie befragt worden seien. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind zwar nicht sehr detailliert, weisen aber immerhin einige Realkennzeichen auf (vgl. … ). Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie einer Erpressung durch Mitglieder der PLOTE ausgesetzt waren, zumal diese für ein entsprechendes Vorgehen bekannt sind (vgl. … ). Die Vorinstanz hat dann aber zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Furcht vor einer Entführung durch Personen in einem "weissen Van", zu keinen nachvollziehbaren Schilderungen in der Lage war. Seine diesbezüglichen Ausführungen weisen – wie vom BFM erwogen – weder einen hinreichenden Detailreichtum, noch Realkennzeichen auf. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt im Verlauf der Anhörung in Widersprüche verstrickt (vgl. ... ). Vor allem aber können seine Ausführungen namentlich in zeitlicher Hinsicht nicht überzeugen, da nicht nachvollziehbar ist, dass seine Mutter nach dem ersten Auftreten der "White Van"-Leute innert kürzester Zeit die gesamte Ausreise des Beschwerdeführers organisiert haben soll. Mithin darf ausgeschlossen werden, dass in nur zwei Tagen von der Mutter ein Schlepper kontaktiert und notwendigerweise auch bezahlt wurde, damit dieser ein Flugticket kaufen konnte, welches dem Militär vorgelegt werden konnte, da nur gegen Vorlage des Tickets ein Passierschein ausgestellt worden sei (vgl. … ). Gänzlich offen bleibt schliesslich, wann und auf welchem Weg der Beschwerdeführer sein italienisches Visum erlangt hat. Alle diese Punkte bedingen eine erhebliche Vorbereitungszeit, weshalb auszuschliessen ist, dass er wegen einer angeblichen Vorsprache von "White Van"-Leuten innert kürzester Zeit von X._______ nach Colombo abreiste. Im Resultat ist

D-2810/2011 vielmehr davon auszugehen, die Ausreise des Beschwerdeführers sei schon längere Zeit geplant worden. 5.2 Nach dem Gesagten ist demnach nicht auszuschliessen, dass es am Wohnort des Beschwerdeführers einmal zu einer Hausdurchsuchung und einer Befragung von Seiten des Militärs und der Polizei kam. Auch ist anzumerken, dass in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitraum – vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse in Sri Lanka – das Erpressen von Schutzgeld für die PLOTE eine bekannte Einnahmequelle war. Anlass für Schutzgelderpressungen konnte aber bereits sein, dass – wie im Falle des Beschwerdeführers – Verwandte im Ausland lebten. Das Bestehen einer landesweiten und intensiven Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen. Aus einer kurzen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörden (diese habe offenbar nur zwei Stunden gedauert) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass von dieser Seite ein ernsthaftes Interessen am Beschwerdeführer und seiner Familie bestand. Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich von den Behörden nicht als potentielles LTTE-Mitglied eingeschätzt. Eine ernsthafte Reflexverfolgung allein wegen seines Bruders kann sodann ausgeschlossen werden, zumal ein anderer Bruder offenbar ohne Probleme im Staatsdienst tätig war. Das Desinteresse der Behörden wird auch dadurch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Mutter Passierscheine nach Colombo ausgestellt und ihnen an den Kontrollpunkten offensichtlich keine Schwierigkeiten bereitet wurden. Auch von Seiten der PLOTE vermochte der Beschwerdeführer kein landesweites Verfolgungsinteresse glaubhaft zu machen. Aufgrund des mangelnden politischen Profils des Beschwerdeführers hätte er sich vielmehr allfälligen Erpressungsversuchen ohne weiteres durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen können. 5.3 Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich sodann seit seiner Ausreise tendenziell weiter verbessert, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine Gefahr für den Beschwerdeführer vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgeschlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Asylsuchenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es definierte Personenkreise, welche immer noch oder neuerdings einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalis-

D-2810/2011 ten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Einschätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). Aus den Akten ergibt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten Risikofaktoren kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer seiner Brü-

D-2810/2011 der bei den LTTE tätig war, lässt sich allein daraus keine Gefährdungssituation ableiten, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise gemäss den vorangehenden Ausführungen nicht in den Fokus der Behörden gelangt war und er darüber hinaus keinerlei Risikoprofil aufweist. Schliesslich leben verschiedene seiner Angehörigen offensichtlich nach wie vor im Heimatstaat, ohne dass diese wegen des Bruders behelligt worden wären. 5.4 Nach vorstehenden Erwägungen konnte eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage für den Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden und auch für den heutigen Zeitpunkt ist nicht von dem Beschwerdeführer drohenden ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr auszugehen. 5.5 Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit

D-2810/2011 aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7.1.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, gibt es aufgrund des Profils des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte das Interesse der heimatlichen Sicherheitsbehörden oder anderer Gruppierungen auf sich ziehen, womit keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu erkennen ist. In dieser Hinsicht vermögen auch seine Hinweise auf die allgemeine Situation in Sri Lanka zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.

D-2810/2011 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 (Grundsatzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung vorgenommen, da sich die Lage in Sri Lanka nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 massgeblich verändert hatte. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" – grundsätzlich zumutbar ist, jedoch im Falle von Personen, welche aus der Nordprovinz stammen und längere Zeit nicht mehr dort ansässig waren, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind (vgl. für die Einschätzung der verschiedenen Landesteile BVGE 2011/24 E. 13). 7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wo er die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Frühjahr 2009 in der Ortschaft Y._______ bei X._______ wohnhaft war. Dieser Ort liegt südlich des sogenannten "Vanni-Gebietes" und befand sich schon Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers unter Regierungskontrolle. Gleichzeitig ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer sei dort bestens integriert gewesen. Nachdem er in X._______ seine technische Ausbildung absolviert hatte, war er dort mehrere Jahre in vorgesetzter Funktion in der Bauwirtschaft tätig. Da er dort ordentlich bei den Behörden angemeldet gewesen sei, habe er auch über das Stimmrecht in X._______ verfügt. Soweit ersichtlich sind auch seine Eltern weiterhin am bisherigen Wohnort ansässig. Diese Umstände sprechen nach der jüngsten Praxis zweifelsohne für die Möglichkeit einer Reintegration am bisherigen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr

D-2810/2011 auch auf die Unterstützung seiner Angehörigen sowohl in der Schweiz (sein Bruder F._______) als auch in Sri Lanka (namentlich sein Bruder D._______) zählen dürfte. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen. 7.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.). 7.4 Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 20. Mai 2011 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2810/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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