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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2014 D-2808/2014

6 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,635 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2808/2014

Urteil v o m 6 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Aserbaidschan, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N _______.

D-2808/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Dezember 2012 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 11. Dezember 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4726/2013 vom 18. Februar 2014 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Schreiben vom 1. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Oppositionspartei E._______. Sein Bruder habe in Aserbaidschan eine Vorladung bekommen, wonach der Beschwerdeführer am 23. Februar 2014 auf dem Polizeiposten in F._______ hätte erscheinen müssen. Zudem habe der Bruder an seinem Arbeitsplatz eine Vorladung erhalten, wonach der Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 beim Gericht hätte vorstellig werden sollen. Der Vorwurf sei auf der Vorladung nicht erwähnt. Da der Beschwerdeführer aufgrund früherer Verhaftungen als Regimekritiker registriert sei, sei davon auszugehen, dass das neue Strafverfahren nur vorgeschoben und mit einem Politmalus behaftet sei. Dies bestätigten auch E.H. von der Allianz "G._______" und der Bruder des Beschwerdeführers. Dieser warne den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr. Im Weiteren sei einem am 26. Februar 2014 in der Zeitung H._______ erschienenen Artikel zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers bedroht und aufgefordert werde, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Ansonsten werde der Bruder verhaftet. Nach dem Gesagten drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben und die Freiheit. Er und seine Familie seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen.

Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen eingereicht: Zwei Vorladungen vom 23. Februar 2014 und vom 25. Februar 2014, die Zeitung H._______ vom 26. Februar 2014, Fotos von früheren Demonstrationen und Verhaftungen, zwei Schreiben von E.H. von der Allianz "G._______" und des Bruders des Beschwerdeführers vom 3. März 2014, eine Kopie

D-2808/2014 des Reisepasses des Bruders, ein Bericht von der Website der Zeitung H._______ und eine Medienmitteilung der E._______ vom 3. März 2014. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 25. April 2014 den Betrag von Fr. 600.– als Gebührenvorschuss zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien im Entscheid vom 22. Juli 2013 beziehungsweise im Urteil vom 18. Februar 2014 zum Schluss gekommen, dass den Beschwerdeführenden im Heimatland keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die Vorbringen teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant herausgestellt hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Februar 2014 plötzlich vorgeladen worden sein sollte. Die beiden Vorladungen enthielten denn auch keinerlei Sicherheitsmerkmale wie einen Briefkopf oder einen Stempel. Vielmehr handle es sich um zwei Papierzettel, welche von jedermann hätten aufgesetzt werden können. Ausserdem seien sie augenscheinlich leicht zu fälschen. Auch der Brief des Bruders vermöge keine asylrelevante Verfolgung zu begründen, zumal es sich offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Dies gelte ebenso für den Zeitungsartikel, zu welchem (wie auch zu den anderen Beweismitteln) überdies keine Übersetzung vorliege. Zusammenfassend ergäben sich aus den Ausführungen im neuen Asylgesuch und den neu eingereichten Beweismitteln keine Hinweise, wonach zum heutigen Zeitpunkt und seit Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten. B.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 trat das BFM wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Es stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 22. Juli 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei

D-2808/2014 die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, für die Dauer des neuen Asylverfahrens von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihnen das Replikrecht einzuräumen.

Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführenden an das BFM vom 24. April 2014 eingereicht.

Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und

D-2808/2014 haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Es ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1. April 2014 zu Recht nicht als ausserordentliches Rechtsmittel oder Rechtsbehelf behandelte, sondern als neues Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden können sich demnach während des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG), weshalb die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, für die Dauer des Asylverfahrens von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, als gegenstandslos zu betrachten sind.

Angesichts dieser Rechtslage ist im Weiteren festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 15. Mai 2014 offensichtlich fehlging, soweit es mit Hinweis auf Art. 111b AsylG festhielt, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug nicht, und im Anschluss daran festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs).

Mit dem vorliegenden Urteil wird der mit Verfügung vom 27. Mai 2014 angeordnete Vollzugsstopp hinfällig. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2808/2014 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, weshalb der Antrag auf Gewährung des Replikrechts gegenstandslos wird. 5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten das BFM mit Schreiben vom 24. April 2014 um Stellungnahme betreffend gewisse Vorfälle während der Besprechung zur Identitätsabklärung vom 3. April 2014 ersucht. Aufgrund dieser Vorfälle und der Aussagen des Befragers habe sich die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Heimat verfolgt zu werden, bestätigt und verstärkt. Die Beschwerdeführenden fürchteten, dass es sich beim Befrager um einen Mitarbeiter des Aliyev-Regimes oder der aserbaidschanischen Vertretung in der Schweiz gehandelt habe. Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei spätestens nach der Befragung vom 3. April 2014 gegeben. Diese Furcht sei vom BFM nicht entkräftet worden, obwohl die Beschwerdeführenden um Stellungnahme gebeten hätten. Sie hätten gleichzeitig auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter hätten sie eine angemessene Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses beantragt. Das BFM habe im angefochtenen Nichteintretensentscheid jedoch weder Stellung zu den besagten Vorfällen genommen noch über das Fristerstreckungsgesuch entschieden. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Das Schreiben vom 24. April 2014 sei im Nichteintretensentscheid mit keinem Wort erwähnt worden, weshalb fraglich sei, ob es vom BFM mitberücksichtigt worden sei. Unter diesen Umständen sei der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2014 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. 6. Das BFM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 111d Abs. 1 - 3 AsylG).

D-2808/2014 6.1 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als aussichtslos qualifiziert und infolgedessen einen Gebührenvorschuss erhoben hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im ersten Asylverfahren wie auch das BFM in dessen Verfügung vom 22. Juli 2013 zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seien als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant zu erachten (vgl. Urteil D-4726/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.3.1 S. 8 ff.). Diesbezüglich wurde festgehalten, angesichts der Umstände sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Furcht, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, erweise sich somit als unbegründet (vgl. a.a.O., E. 5.3.2 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit dem BFM nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Februar 2014 zweimal vorgeladen worden sein sollte. Nachdem davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer habe bei der Rückkehr keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten, ist entgegen den Ausführungen im zweiten Asylgesuch beziehungsweise im darin erwähnten Zeitungsartikel vom 26. Februar 2014 auch nicht davon auszugehen, dass sein Bruder bedroht und anstelle des Beschwerdeführers verhaftet wird, sollte dieser nicht auftauchen. Was die beim BFM eingereichten Beweismittel anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 11. April 2014 verwiesen werden.

Sodann vermögen die Beschwerdeführenden auch aus den angeblichen Vorfällen im Rahmen der Identitätsabklärung vom 3. April 2014 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es sind keinerlei Hinweise erkennbar, weshalb sie infolge dieser Besprechung in der Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein sollten. Ihre Furcht erweist sich demnach als unberechtigt. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Besprechung vom 3. April 2014 zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden geführt haben sollte, war das BFM nicht gehalten, sich in der angefochtenen Verfügung zu den Vorwürfen im Schreiben vom 24. April 2014 zu äussern. Desgleichen musste es auch nicht über das darin gestellte Fristerstreckungsgesuch befinden, zumal die Beschwerdeführenden in der Zwischenverfügung vom 11. April 2014 darauf hingewiesen wurden, dass gestützt auf die Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung

D-2808/2014 oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken und – wie angedroht – bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innert Frist auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Nach dem Gesagten kann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz ausgemacht werden, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 6.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt der aktuelle Stand der Akten keine Ereignisse erkennen, welche geeignet wären, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Das BFM hat das zweite Asylgesuch somit zu Recht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss verlangt. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses rechtfertigt sich demzufolge ebenso. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Was die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelangt, so kann vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2014 (vgl. E. 7 S. 12 ff.) verwiesen werden. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 10. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne

D-2808/2014 Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ebenfalls abzuweisen.

Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2808/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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