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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2014 D-2792/2014

14 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,757 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2792/2014

Urteil v o m 1 4 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N _______.

D-2792/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2013 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Januar 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der Leichnam eines Ermordeten, eines Führers der Awami League, sei im Dezember 2010 in der Nähe ihres Grundstücks beziehungsweise auf ihrem Grundstück deponiert worden, worauf man seinen Vater, der für die D._______ aktiv sei, des Mordes beschuldigt habe und gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, dass auch er (der Beschwerdeführer) fälschlicherweise in den Fall verwickelt worden sei, dass er einige Male vor Gericht habe erscheinen müssen, jedoch nie verhaftet worden sei, dass solche Prozesse in Bangladesch zwischen 10 und 15, in manchen Fällen sogar 20 bis 30 Jahre dauern würden, dass über den Fall in den Medien nicht berichtet worden sei, was mit der Armut ihres Distrikts zu tun habe, dass sein Vater seit {…….} verschollen sei, dass er fortan allein auf sich gestellt gewesen sei und sich aus Angst um sein Leben zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2014 – eröffnet am 22. April 2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2013 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids anführte, aufgrund von zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers hielten die asylbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,

D-2792/2014 dass nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater trotz einer angeblichen politisch motivierten Mordklage hätten frei bewegen können, und die Erklärung dafür, die Justiz in Bangladesch würde für solche Prozesse 20 bis 30 Jahre benötigen, diesen Eindruck verstärke, zumal der Beschwerdeführer behauptet habe, die falschen Anschuldigungen seien von der regierenden Awami League angeregt worden, dass nämlich der Beschwerdeführer, würde man dieser Logik folgen, somit in den nächsten 20 bis 30 Jahren nichts zu befürchten gehabt hätte, dass die Begründung für die Mordklage, wonach die Leiche des Opfers an der Grenze zu ihrem Grundstück gefunden worden sei, der Besitzer des angrenzenden Grundstückes aber nicht angezeigt worden sei, ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass auch die Begründung unglaubhaft sei, wonach er sein Studium in E._______ wegen der Mordklage im {…….} abgebrochen habe, obwohl diese erst im Dezember 2010 erfolgt sein soll, dass ebenso unglaubhaft sei, dass er den Namen seines Anwaltes nicht wisse und ihn 'Onkel' nenne, obwohl dieser ihn in einem Mordprozess vertreten haben soll, dass sodann seine Begründung für die fehlende Berichterstattung in einem angeblichen Mordfall und politisch motivierten Mordprozess, wonach dies wegen der grossen Entfernung des Distrikts von E._______ und wegen der dortigen Armut passiere, nicht plausibel sei, dass sodann zahlreiche weitere Widersprüche in seinen Aussagen die Vermutung bestätigten, dass es sich bei den geltend gemachten Asylvorbringen um ein Konstrukt handle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

D-2792/2014 dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 25. Juni 2014 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwerdeschrift enthalte keine Argumente, welche zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen dürften, dass unter Wiederholung des aktenkundigen Sachverhaltes im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten und angeführt werde, die beigelegten Beweismittel – 'First Information Report' sowie Anzeigeschrift – würden seine Aussagen untermauern, wonach er fälschlicherweise beschuldigt und ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass vorab festzuhalten sei, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum behaupteten Vorfall vom Dezember 2010 – nebst den von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüchen – als substanzarm und stereotyp zu qualifizieren sein dürften, seien diesen doch kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) zu entnehmen, dass sodann als unglaubhaft zu werten sein dürfte, der gemäss eigenen Angaben wegen Mordes angeklagte Beschwerdeführer kenne den Namen des ihn vertretenden Anwaltes nicht, nenne ihn 'Onkel', weil alle älteren Personen so genannt würden, und habe sich nicht weiter über den Prozessverlauf informiert, da sein Vater und der Anwalt jeweils alles geregelt hätten und er in der Sache nichts habe machen müssen, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Beurteilung zu führen, insbesondere da sich aus deren Inhalt in wesentlichen Punkten weitere Widersprüche zu seinen protokollierten Aussagen ergeben würden, weshalb der Eingang der vorgenannten Dokumente im Original nicht abzuwarten sei,

D-2792/2014 dass nämlich dem Dokument 'Subject: About General Diary (G.D)' – datiert vom 13. Dezember 2010 – unter anderem zu entnehmen sei, dass sein Vater seit {…….} verschwunden und die Suche nach ihm bei Verwandten erfolglos verlaufen sei, dass diese Angabe in Widerspruch zu sämtlichen diesbezüglichen protokollierten Aussagen stehen dürfte, so habe der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der Anhörung ausgesagt, das Verschwinden seines Vaters am {…….} bei der Polizei gemeldet zu haben (vgl. A 17/14, S. 8), an anderer Stelle habe er erklärt, seinen Vater seit {…….} nicht mehr gesehen zu haben (vgl. A 4/12, S. 5), und anderenorts habe er ausgeführt, er habe seit {…….} nicht mehr gearbeitet und sei seither von seinem Vater finanziert worden (vgl. A 4/12, S. 4), womit er offensichtlich in Kontakt mit seinem Vater gestanden hätte, dass sodann auch seine Angaben zum Studienabbruch, der gemäss seinen eigenen Aussagen eine Folge des im Dezember 2010 stattgefundenen Mordes gewesen sei, jeder Logik entbehren würden, so habe er nämlich sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Studium am {…….} abgebrochen zu haben, indessen der den Studienabbruch auslösende Vorfall erst {…….} geschehen sein soll, dass bezüglich des auf Beschwerdeebene eingereichten Schreibens der F._______, welches einen Universitätsbesuch des Beschwerdeführers bis {…….} bestätige, festzuhalten sei, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – gefälschte oder von der zuständigen Stelle mit gewünschtem Inhalt versehene – Dokumente in Bangladesch leicht käuflich erworben werden könnten und die Zweifel an der Echtheit des Dokuments insofern bestärkt würden, als das undatierte Dokument nebst schlechter Druckqualität des Briefkopfes auch durch das auf dem Brief vorhandene Logo der Universität auffalle, welches nur schemenhaft zu erkennen sei, dass indessen – unabhängig ihrer Echtheit – das vorgenannte Dokument sowie der 'First Information Report' und die Anzeige vom 31. Dezember 2010 nicht geeignet sein dürften, die festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen in einem anderen Lichte darzustellen, insbesondere da der Beschwerdeführer die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen nach Rückübersetzung der Protokolle unterschriftlich bestätigt habe,

D-2792/2014 dass zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, weshalb nicht geprüft werden könne, ob sich diese Dokumente überhaupt auf ihn bezögen, dass sodann auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass der Wegweisungsvollzug als durchführbar zu erachten sein dürfte, dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2014 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-2792/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM feststellte, die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüchen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass zudem der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt wurde, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden – als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,

D-2792/2014 dass in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und auch keine Hindernisse vorliegen würden, die einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstünden, weshalb seine Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2010/24 E.10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-2792/2014 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers, welcher über eine gute Schulbildung sowie insbesondere über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, sprechen, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, insbesondere da seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass er in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt hat – sein Vater habe aufgrund seines florierenden Geschäfts viel Geld verdient –, womit seine Existenz als gesichert zu betrachten sein dürfte (vgl. A 17/14 S. 5),

D-2792/2014 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und der am 20. Juni 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2792/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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