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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 D-2781/2009

28 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,362 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mär...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2781/2009 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2781/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Togo eigenen Angaben zufolge am 20. August 2005 verliess und am 11. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 25. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 2. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2002 Mitglied der "Union des Forces de Changement" (UFC) geworden, und habe für diese Partei Flugblätter verteilt und an Versammlungen teilgenommen, dass er wegen dem Verteilen von Flugblättern im Jahr 2003 festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden sei, dass er am 24. April 2005 in einem Wahllokal für die UFC als Wahlbeobachter fungiert habe, dass Personen in das Wahllokal eingedrungen seien und die Wahlurne mitgenommen hätten, dass er zwei der Täter erkannt habe und dies seinem Vorgesetzten bei der Partei mitgeteilt habe, dass er am 27. April 2005 von Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen worden sei, dass man ihn zu Unrecht des Waffenbesitzes beschuldigt und ihn deshalb verhört und geschlagen habe, dass er nach drei Tagen freigelassen worden sei, worauf er sich bei einem Freund versteckt habe, dass er nach seiner Ausreise aus dem Togo in Benin gelebt habe, dass er dort erfahren habe, dass die togoische Polizei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt und eine Vorladung für den 15. Dezember 2005 hinterlassen habe, dass ihn ein Freund aus Lomé besucht habe, der ihm einen vom Januar 2006 datierten Suchbefehl gebracht habe, D-2781/2009 dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mehrere Beweismittel abgab (Identitätskarte, Mitglieder- und Beitragszahlungskarte der UFC, eine Bestätigung des UNHCR-Büros in Benin, eine Bestätigung der UFC, einen Suchbefehl, eine Vorladung, sechs Flugblätter, sechs Fotografien, einen Zeitungsartikel sowie Auszüge aus einer Internetseite; vgl. act. A5 und A10/8), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. März 2009 – eröffnet am 30. März 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Togo führe die Zugehörigkeit zur UFC für sich allein genommen nicht zur Annahme, eine Person sei einer Gefährdung ausgesetzt, da die UFC eine legale politische Bewegung sei, deren Mitglieder nicht einer systematischen Verfolgung ausgesetzt seien, dass sich ferner die Lage in Togo nach der im August 2005 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers deutlich verändert habe, dass die UFC sich an den Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 beteiligt habe, die unter zufriedenstellenden Bedingungen stattgefunden hätten, dass die togoischen Behörden am 11. April 2007 ein trilaterales Abkommen ratifiziert hätten, das die freiwillige Rückkehr der togoischen Flüchtlinge geregelt habe, und bisher bereits tausende Togoer in ihre Heimat zurückgekehrt seien, dass der eingereichte Mitgliederausweis der UFC höchstens die Mitgliedschaft bei einer legalen Partei belege, dass der Beschwerdeführer kaum nach drei Tagen Haft freigelassen worden wäre, falls er von den Behörden als militanter Aktivist mit subversiven Tätigkeiten betrachtet worden wäre, dass die eingereichte Vorladung undatiert sei und der Beschwerdeführer mit der Begründung von "gerichtlichen Erfordernissen" vorgeladen worden sei, dass die Echtheit des Suchbefehls vom 5. Januar 2006 zu bezweifeln sei, sei doch darauf dieselbe Fotografie angebracht, die auch auf der D-2781/2009 am 13. September 2007 ausgestellten Bestätigung des UNHCR in Benin angebracht sei, dass die auf der Bestätigung des UNHCR angebrachte Fotografie in Benin aufgenommen worden sei, dass den eingereichten Dokumenten somit kein Beweiswert zugemessen werden könne, dass auch das Verteilen von Flugblättern für die UFC bis im Jahre 2005 für die Asylgewährung nicht mehr relevant sei, und die eingereichten Zeitungs- und Internetartikel den Beschwerdeführer nicht persönlich beträfen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde eine Bestätigung der UFC vom 8. April 2009 beilag, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 5. Mai 2009 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 18. Mai 2009 geleistet wurde, D-2781/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-2781/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel von seiner Mitgliedschaft bei der UFC ausgegangen werden kann, dass die Mitgliedschaft bei der UFC für sich allein gesehen zu keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führt, dass die UFC eine legale Partei ist, deren Mitglieder sich politisch äussern und versammeln dürfen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in seinem Heimatland gesucht, weil er bei den Wahlen vom April 2005 zwei Personen, die eine Wahlurne gestohlen hätten, erkannt habe, und man ihm deshalb zu Unrecht eine Straftat anlasten wolle, dass er zum Beleg dieser Aussage einen in Lomé ausgestellten Suchbefehl vom 5. Januar 2006 einreichte, auf dem er zusammen mit zwei anderen Gesuchten abgebildet ist, dass er zudem eine am 13. September 2007 in Cotonou (Benin) ausgestellte provisorische Bestätigung des UNHCR einreichte, auf der eine identische Fotografie wie auf dem Suchbefehl angebracht ist, dass die auf der provisorischen Bestätigung des UNHCR angebrachte Fotografie gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Büro des UNHCR in Benin aufgenommen wurde (vgl. act. A7/18 S. 12, Antwort 132), D-2781/2009 dass seine Erklärung, er habe Passfotos an seinem Domizil in Lomé zurückgelassen (vgl. act. A7/18 S. 13, Antworten 136 und 137), nicht stichhaltig ist, dass eine vom UNHCR in Benin aufgenommene Fotografie wohl kaum auf einem Suchbefehl der Behörden von Togo erscheinen kann, da der Beschwerdeführer nach dem Besuch beim UNHCR nicht mehr nach Togo zurückkehrte und folglich dort auch keine in Benin gemachte Fotografie zurückgelassen haben kann, dass es sich beim eingereichten Suchbefehl somit um eine Fälschung handeln muss, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung der Gendarmerie auf den 15. Dezember 2005 nicht datiert ist und ihr aufgrund deren Form und Inhalt keine Beweiskraft zuerkannt werden kann, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers - er sei des unerlaubten Waffenbesitzes beschuldigt und mit dem Tode bedroht worden - nicht nachvollziehbar erscheint, dass er von der Gendarmerie nach drei Tagen Haft freigelassen worden sei, zumal er eigenen Aussagen gemäss später erneut gesucht worden sein soll, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen der UFC an der vorstehend genannten Einschätzung nichts ändern können, dass der Auffassung, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft begründet (vgl. Beschwerde S. 4), nicht beizupflichten ist, da es in derselben hinreichend dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft wertet, dass es zudem die Veränderung der politischen Lage in Togo ausführlich beschrieben hat, dass die Einschätzung des Beschwerdeführers, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Beschwerde S. 5), unter Hinweis auf die zu bestätigenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht geteilt werden kann, D-2781/2009 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden können, dass der als gefälscht erkannte Suchbefehl vom 5. Januar 2006 daher einzuziehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-2781/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Togo im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass sich sowohl die politische als auch die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage seit den von Gewalt und Repression geprägten Präsidentschaftswahlen vom April 2005 deutlich verbessert hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jüngeren Mann handelt, der an keinen relevanten, aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass er eine gute Schulbildung und Berufserfahrung hat, dass es ihm somit zuzumuten ist, nach einer Rückkehr ins Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Togo in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse D-2781/2009 bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2781/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Der als gefälscht erkannte Suchbefehl vom 5. Januar 2006 wird gestützt auf Art. 10 Abs 4 AsylG eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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