Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2778/2017
Urteil v o m 11 . Juni 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2017 / N (…).
D-2778/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2008 und gelangten – unter anderem und mit teilweise längeren Aufenthalten – über den Iran und die Türkei im Jahr 2014 nach Griechenland. A.a Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) alleine per Flugzeug und Taxi und mit falschen Ausweispapieren über Italien in die Schweiz, wo sie am 16. November 2014 ein Asylgesuch stellte. Die Beschwerdeführerin wurde am 24. November 2014 summarisch befragt und am 16. Juli 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs und zu ihrem persönlichen Hintergrund machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre zur Ethnie der Sayed und stamme aus F._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei und ihre ganze Familie auch heute noch lebe. Sie sei nie zur Schule gegangen und ihr familiäres Umfeld sei sehr konservativ. Ihr Vater sei drogenabhängig und ihre Mutter und ihre Schwester hätten den Lebensunterhalt der Familie durch das Knüpfen von Teppichen bestritten. Im Alter von (…) Jahren sei sie gegen ihren Willen für 10‘000 Dollar als Drittfrau an einen (…)-jährigen Kommandanten namens G._______ verkauft und mit ihm religiös verheiratet worden. Nach der Heirat habe sie bei der Familie des Ehemanns gewohnt, der sie vergewaltigt habe, und dessen ganze Familie sie habe bekochen müssen. Sie sei mehrmals von den beiden ersten Frauen des Kommandanten und dessen Sohn misshandelt worden und habe am ganzen Körper Verbrennungen und Verbrühungen erlitten. Als sie nach (…) Monaten von ihrer Mutter und ihrem Bruder zur Pflege ihrer Verletzungen in ein Spital und schliesslich für einige Tage in ihr Elternhaus verbracht worden sei, habe ihre Mutter ihr zur Flucht mit dem Beschwerdeführer – einem im Iran aufgewachsenen Verwandten, der vor der Hochzeit erfolglos um ihre Hand angehalten hatte – verholfen. Sie seien im (…) über H._______ in den Iran gereist, wo sie während (…) Jahren gelebt hätten. Dann hätten sie jedoch von Verwandten erfahren, dass ihr vormaliger Ehemann und ihr Bruder sie im Iran gesucht hätten, um wegen der Ehrverletzung Rache zu nehmen. In der Folge sei sie zusammen mit ihrem Mann in die Türkei gegangen, wo sie während (…) Jahren gelebt
D-2778/2017 hätten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der Türkei von ihrem anderen Bruder mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Daraufhin seien sie mit dem Boot nach Griechenland ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie drei Fotos ihrer Hochzeit mit dem Kommandanten, eine in I._______ ausgestellte und auf sie und den Beschwerdeführer lautende Hochzeitsbescheinigung sowie verschiedene das erstgeborene Kind betreffende Dokumente (Geburtsurkunde, Impfausweis, Spitalbericht aus dem Iran) ins Recht. A.b Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hielt sich mit dem im Jahr (…) geborenen Kind C._______ während einiger Monate in Griechenland auf, bevor sie zu Fuss und mit dem Zug über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 8. Juni 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie am darauffolgenden Tag ebenfalls ein Asylgesuch stellten. Er wurde am 22. Juni 2015 summarisch befragt und am 13. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur gemeinsamen Geschichte im Nachgang der Flucht aus Afghanistan machte er weitgehend dieselben Angaben. Auf allfällige Widersprüche oder Ungereimtheiten wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der entsprechenden Erwägungen eingegangen. Zu seinen persönlichen Fluchtgründen brachte er zudem vor, er sei afghanischer Staatsbürger tadschikischer Ethnie und im Iran als Kind afghanischer Flüchtlinge geboren und aufgewachsen. Sein in der Partei (…) aktiver Vater sei im Jahr (…) nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er schliesslich aufgrund seiner politischen Aktivität im Jahr (…) von den Taliban getötet worden sei. Er sei – weil er nach einem Stadtwechsel keine gültigen iranischen Papiere mehr gehabt habe und von den Behörden erwischt worden sei – im (…) 2006 nach Afghanistan deportiert worden. Dort habe er kaum jemanden gekannt, sei aber in F._______ beim Bruder der Beschwerdeführerin – der selber mehrere Jahre im Iran gearbeitet und während dieser Zeit bei seiner Familie gewohnt habe – untergekommen. Am Wochenende sei er oft bei der Familie der Beschwerdeführerin zu Gast gewesen. Nach ungefähr eineinhalb Jahren Aufenthalts sei er schliesslich mit der Beschwerdeführerin geflohen. Er reichte eine ebenfalls in I._______ ausgestellte afghanische Nationalitätenbescheinigung, einen IKRK-Gefangenenausweis betreffend seinen Vater (Kopie), eine Mitgliederbestätigung der Partei (...), vier Fotos seines Vaters und Bruders zusammen mit dem Parteiführer der obengenannten Bewegung, zwei Hochzeitsfotos der Ehefrau, ein Foto eines im Jahr (…) in
D-2778/2017 H._______ getöteten Cousins sowie eine diese Tötung betreffende CD zu den Akten. B. Am (…) wurde D._______ in der Schweiz geboren. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 benachrichtigte das SEM die zuständige kantonale Migrationsbehörde, die Dossiers der Beschwerdeführerin und des inzwischen geborenen Kindes würden aufgehoben und mit dem Dossier des Beschwerdeführers zusammengelegt. D. Mit Verfügung vom 11. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und daraus folgend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In formeller Hinsicht sei in die Aktenstücke B16/3 und A17/2 sowie in alle von ihnen zuhanden der Vorinstanz eingereichten Beweismittel Einsicht zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zuletzt ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen auf sie lautenden Leistungsentscheid der sozialen Dienste der Stadt J._______ zu den Akten.
D-2778/2017 F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wies sie das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Aktenstücke B16/3 und A17/2 (recte: B17/2) ab, wobei sie gleichzeitig das Gesuch um Akteneinsicht in die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel guthiess und die Vorinstanz anwies, die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Den Beschwerdeführenden wurde – ab gewährter Akteneinsicht – eine Frist zur Beschwerdeergänzung gesetzt. G. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Der Beschwerdeergänzung lagen zwei Fotos der Hochzeit der Beschwerdeführerin im Original, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (nachfolgend: SFH) zum Thema Blutrache und Blutfehde vom 7. Juni 2017 sowie eine Kostennote bei. H. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde das SEM eingeladen, sich zu den Beschwerdevorbringen vernehmen zu lassen. I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos bemerkte das SEM, diese würden zwar die Heirat der Beschwerdeführerin belegen, nicht jedoch die Identität des Bräutigams oder den Zeitpunkt und die Örtlichkeit der Hochzeit. Es könne sich daher auch um die Hochzeit mit dem Beschwerdeführer handeln. Folglich vermöchten die Fotos die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu widerlegen. J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen.
D-2778/2017 K. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel – einen Haftbefehl der Sicherheitsbehörde der Provinz K._______ im Duplikat samt deutscher Übersetzung – zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere Beweismittel – eine iranische Impfkarte sowie ein iranisches Schulzeugnis des Beschwerdeführers, beide ohne Übersetzung – zu den Akten. M. Am (…) wurde E._______ in der Schweiz geboren. N. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und dem Zeithorizont der Verfahrensbehandlung. Ferner teilte er dem Gericht mit, dass er inzwischen über das Anwaltspatent verfüge, wobei er um entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars ersuchte. O. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie der Anzeige des Beschwerdeführers beziehungsweise des polizeilichen Berichts der Polizei der Gemeinde L._______/M._______ ein, welcher vom ehemaligen Vermieter N._______ auf die Bitte des Beschwerdeführers besorgt worden sei. Dieses Beweismittel belege dessen Aussagen betreffend seine Verletzung durch ein Messer seines Schwagers O._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-2778/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind E._______ ist in das Beschwerdeverfahren seiner Eltern miteinzubeziehen. 1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden haben verschiedene verfahrensrechtliche Begehren gestellt, die vorab zu behandeln sind. So wird gerügt, trotz entsprechender Hinweise der Hilfswerksvertretung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin sehr kurz vor der Geburt derer Tochter stattgefunden habe. Ebenfalls ausser Acht gelassen worden sei die Tatsache, dass seit der Flucht der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Anhörungen mehr als (…) Jahre vergangen seien. Auch liege zu viel Zeit – 19 Monate – zwischen der Befragung und der Anhörung des Beschwerdeführers. Überdies sei die Aktenführung der Vorinstanz mangelhaft, indem verschiedene Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien, und die Vorinstanz habe nicht vollständige Akteneinsicht gewährt. Da es sich dabei um gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs
D-2778/2017 handle, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Nachdem das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 behandelt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch die Aufnahme der Beweismittel im Aktenverzeichnis ist inzwischen erfolgt. Betreffend den Vorwurf, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung hochschwanger gewesen sei, ist festzuhalten, dass dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, dass dieser Umstand sehr wohl berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Durchführung der Anhörung kein Problem sei (vgl. vorinstanzliche Akten act. A18 F7). Es lassen sich weder aus dem besagten Protokoll noch aus dem Entscheid des SEM Hinweise darauf entnehmen, dieser Umstand sei nicht berücksichtigt worden oder die Beschwerdeführerin habe sei in irgendeiner Art in eingeschränkt gewesen. Dasselbe gilt für den Zeitablauf. Dieser ist bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, vermag aber keine Rückweisung an die Vorinstanz zu begründen. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2778/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Afghanistan zwangsverheiratet worden und daraufhin mit dem Beschwerdeführer geflüchtet zu sein, als konstruiert und daher unglaubhaft beurteilt werde. Die Beschwerdeführenden hätten sich zur Art und Weise des Heiratsantrags, zum Schmieden der Fluchtpläne sowie zum Ablauf der Flucht widersprüchlich geäussert. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Besuch ihrer Mutter und ihres Bruders in sich widersprüchlich. Weitere Widersprüche würden sich sodann aus den Erzählungen über den Aufenthalt im Iran ergeben. Die zahlreichen Widersprüche würden ausserdem durch realitätsferne Punkte in den Aussagen der Beschwerdeführenden unterstrichen. Es sei nicht logisch, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Ereignisse beschreibe, bei welchen sie nicht anwesend gewesen sei. Etwas realitätsfern und merkwürdig erscheine auch die vorgebrachte Fürsorge des Bruders der Beschwerdeführerin. Der Vorfall in M._______, bei welchem der Beschwerdeführer von seinem Schwager mit einem Messer niedergestochen worden sei, wirke ebenfalls konstruiert und wenig glaubhaft. Im Weiteren sei auch die Beschreibung der Hochzeit stereotyp und wenig detailliert ausgefallen. Es würden sich keine Realkennzeichen oder besondere Details darin finden lassen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdeführerin das Erzählte auch tatsächlich erlebt habe. Die eingereichten Fotos der angeblichen Hochzeit vermöchten die zahlreich aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuheben. Insgesamt seien die Vorbringen im Zusammenhang mit der Zwangsheirat mangels Glaubhaftigkeit nicht auf deren Asylrelevanz zu überprüfen. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Vergangenheit seines Vaters von den Taliban bedroht werde, wurde ausgeführt, dass dieses als asylirrelevant zu beurteilen sei, zumal Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Mit dem problemlosen Aufenthalt in F._______ habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er den Schutz der Schweiz nicht bedürfe. 6.2 In der Beschwerde wurde dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegengehalten, die Verweise der Vorinstanz auf Fragen und Antworten seien
D-2778/2017 nicht ganz zutreffend und beträfen andere Themen oder Sachverhaltsteile, was ein Indiz für eine unsorgfältige und mit Vorurteilen belastete Arbeit sei. Ferner wurde die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in Frage gestellt. Hinsichtlich der angeführten Widersprüche wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung hochschwanger gewesen und das erwähnte Ereignis fast über (…) Jahre her sei. Insbesondere die unterschiedliche Wahrnehmung der Flucht sei ein starkes Indiz dafür, dass es sich bei der dargestellten Flucht um keine konstruierte beziehungsweise abgesprochene Geschichte handle. Das SEM habe bei seiner Beurteilung die sozio-kulturellen Faktoren völlig ausser Acht gelassen. Entgegen der Behauptung des SEM, dass die Beschwerdeführerin den Eindruck vermittelt habe, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben, habe die Hilfswerkvertreterin in ihrer Notiz festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Vorbringen sehr glaubhaft (recte: glaubwürdig) gewirkt, was durch ihre Mimik oft unterstrichen worden sei. 6.3 Mit ihrer Beschwerdeergänzung reichten die Beschwerdeführenden weitere Hochzeitsfotos nach und trugen vor, dass in der afghanischen Gesellschaft eine sehr klare Geschlechtertrennung herrsche. Bei Hochzeiten würden Frauen und Männer getrennt feiern. Es sei undenkbar beziehungsweise unvorstellbar, dass sich ein männlicher Familienangehöriger, wie der Vater, mit der Braut so abbilden lasse, als ob er der Bräutigam wäre. Blutrache könne auch nach Jahren oder Jahrzenten ausgeübt werden. Staatliche Institutionen würden keinen Schutz davor bieten. Die vorinstanzliche Behauptung, dass die Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers lokal beschränkt sei, treffe nicht zu. Damals habe niemand von seinem Aufenthalt in F._______ gewusst. 6.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Fotos der Hochzeit der Beschwerdeführerin zwar belegen würden, dass sie geheiratet habe, jedoch nicht wen, wann und wo. Es könnte sich daher auch um ihre Hochzeit mit dem Beschwerdeführer handeln, weshalb die Fotos die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht zu widerlegen vermöchten. 6.5 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das ins Recht gelegte Duplikat des Haftbefehls der Sicherheitsbehörde der Provinz K._______, das der Cousin des Beschwerdeführers mit Hilfe der Mutter der Beschwerdeführerin besorgt und in die Schweiz geschickt habe, stelle ein offizielles Dokument dar und belege ihre Flucht.
D-2778/2017 7. 7.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Nach Prüfung der Akten kann sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zwar nur teilweise anschliessen, kommt aber im Ergebnis zum gleichen Resultat. 7.3 Zwar erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Beschreibung der ersten Hochzeit der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des SEM nicht als stereotyp und wenig detailliert. Zugegebenermassen hat die Beschwerdeführerin nicht ausführlich über die Heirat mit ihrem ersten Ehemann berichtet (vgl. act. A18 F50-55), jedoch wurde sie von der Vorinstanz diesbezüglich auch nicht konkreter befragt. Ihr Aussageverhalten ist denn auch nicht erstaunlich, da in Berücksichtigung der kulturellen Gegebenheiten die Frauen in Afghanistan in dieser Hinsicht oft kein Mitspracherecht haben (vgl. unten E. 8.2). Umso ausführlicher kann die Beschwerdeführe-
D-2778/2017 rin aber über die Zeit in der Familie ihres Ehemanns erzählen. Sie berichtete anschaulich, wie schwierig das Leben in der neuen Grossfamilie gewesen sei, obwohl sie sich eigentlich gewohnt gewesen sei, mit einer Grossfamilie unter einem Dach zu leben. Ferner kann sie im Detail aufzählen, wie sich die neue Familie zusammengesetzt habe. Eindrücklich beschreibt sie ausserdem, wie der erste Monat noch einigermassen gut gegangen sei, aber sich die Umstände verschlimmert hätten, nachdem der Kommandant mutmasslich aufgrund von Kampfhandlungen ausser Haus gewesen sei. So hätten kleinste Missgeschicke ihrerseits, wie das falsche Würzen der Speisen, dazu geführt, dass sie von den anderen zwei Ehefrauen – die ausserdem neidisch auf sie gewesen seien – an den Unterarmen und im Brustbereich verbrannt oder am Fussgelenk verbrüht worden sei. Vom ältesten Sohn des Kommandanten sei sie zudem wiederholt massiv verprügelt worden, wenn sie versucht habe, sich gegen die schlechte Behandlung zu wehren (a.a.O. F46, F60, F78 f.). Die Beschwerdeführerin trägt sodann Narben am Körper, die auf diese Misshandlungen hindeuten. Des Weiteren sind die eingereichten Hochzeitsfotos ein weiteres Indiz für die Heirat mit dem um viele Jahre älteren Mann. Denn, wie die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ausführt, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass ein anderes männliches Familienmitglied ein Foto mit der Braut macht, auf dem die Braut und der Mann einander einen Ring anstecken. Das Argument des SEM, die Beschwerdeführerin könne nicht darlegen, woher sie genau wisse, dass ihre männlichen Familienmitglieder mit dem Heiratsantrag des Kommandanten sofort einverstanden gewesen seien, erscheint ebenfalls gesucht. Bereits an anderer Stelle im Protokoll erwähnt die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater ein Brautgeld von 10‘000 Dollar verlangt habe, welches der Beschwerdeführer nicht habe aufbringen können. Es ist daher naheliegend, dass sie davon ausgehen konnte, dass ihre männlichen Familienmitglieder mit der Heirat einverstanden gewesen seien, nachdem der Kommandant bereit gewesen sei, das verlangte Brautgeld zu bezahlen (a.a.O. F48, F57). 7.4 Allerdings vermögen die Angaben der Beschwerdeführenden zu den weiteren Ereignissen im Heimatland nicht zu überzeugen. So ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht haben. Beispielsweise erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer habe sie zu Hause abgeholt und sie seien zusammen geflüchtet, während der Beschwerdeführer geltend machte, die Beschwerdeführerin beim Nachtessen vor der Flucht das erste Mal wiedergesehen und dort übernachtet zu haben, wobei die Beschwerdeführerin und deren Mutter ihn geweckt hätten, woraufhin er
D-2778/2017 den Schlepper kontaktiert habe. Ferner behauptete die Beschwerdeführerin, keine Kleider mitgenommen zu haben, der Beschwerdeführer aber sagte, seine Schwiegermutter habe ihm eine Tasche mit Kleidern für die Beschwerdeführerin mitgegeben. Schliesslich schilderte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe die Flucht in Absprache mit dem Beschwerdeführer geplant, während dieser aussagte, er sei erst am Tag der Flucht gefragt worden, ob er mit der Beschwerdeführerin flüchten wolle. Auch betreffend Besuchen der Beschwerdeführerin bei ihrer Familie während der ersten Ehe äusserten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich, indem sie aussagte, drei Monate lang keinen Kontakt mit ihrer Familie gehabt zu haben, er jedoch geltend machte, sie sei während dieser drei Monate mehrmals von ihrem Vater und Bruder nach Hause gebracht worden. Auch im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Iran fielen die Schilderungen der Beschwerdeführenden widersprüchlich aus. So legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei von einem entfernten Verwandten des Beschwerdeführers darüber informiert worden, dass ihr Bruder und ihr erster Ehemann sie im Iran suchen würden, der Beschwerdeführer aber, seine Mutter habe ihn informiert. Ebenfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Vorfall in Istanbul konstruiert und wenig glaubhaft wirkt. So erscheint es unwahrscheinlich, dass der Schwager sich zufällig zur gleichen Zeit im gleichen Park aufgehalten haben soll und ihn dann augenblicklich, umrundet von zahlreichen Zeugen, mit einem Messer niedergestochen haben soll. Diesbezüglich widersprach sich der Beschwerdeführer zudem, indem er einmal aussagte, sein Schwager sei in der Folge von der Polizei festgenommen, verurteilt und ausgeschafft worden, später aber angab, nicht zu wissen, ober er tatsächlich verurteilt und ausgeschafft worden sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass, hätte sich dieses Ereignis tatsächlich zugetragen, der Beschwerdeführer sich genau darüber informiert hätte, was mit seinem Schwager geschehen ist, zumal er sich ansonsten weiterhin in Lebensgefahr befunden hätte, schliesslich hielt er sich danach noch zwei Jahre lang in Istanbul auf. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere das Dokument aus der Türkei kann unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, es habe keine Unterlagen zur Messerstecherei gegen (vgl. vorinstanzliche Akten act. B30 F124) nicht überzeugen. 7.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu deren Flucht sowie zu den Vorkommnissen in
D-2778/2017 Istanbul den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die erste Ehe und die durch die Familie des ersten Ehemannes erlittenen Schikanen können der Beschwerdeführerin indessen geglaubt werden. Nicht glaubhaft darzulegen vermochten die Beschwerdeführenden somit, dass sie Afghanistan tatsächlich gegen den Willen des ersten Ehemannes und der Familie der Beschwerdeführerin verlassen haben. Dass die Trennung der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Auszug aus dem Haushalt ihres ersten Ehemannes unter den dargestellten Umständen stattgefunden hat, erscheint nicht glaubhaft. Es ist somit auch nicht erstellt, dass dies gegen den Willen der Familie der Beschwerdeführerin und ihres ersten Ehemannes geschehen ist. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen diesbezüglich kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund dieser ersten Ehe ausgegangen werden. 7.6 Schliesslich machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, aufgrund der Vergangenheit seines Vaters von den Taliban bedroht zu werden. Diese Vorbringen sind – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als nicht asylrelevant zu beurteilen. So konnte er gemäss eigenen Angaben während eineinhalb Jahren in Mazar-i-Sharif, wo er über ein breites Familiennetz verfügt, leben, ohne Probleme zu haben. So gab er denn auch selber an, sich weniger aufgrund der Probleme seines Vaters vor einer Rückkehr nach Afghanistan zu fürchten, als aufgrund der Probleme mit seiner Frau. Die von ihm befürchteten Nachteile leiten sich sodann aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ab, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen kann, wie er dies schon einmal mit seinem problemlosen Aufenthalt in Mazar-i- Sharif getan hat. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf en Schutz eines Drittstaates angewiesen. 7.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-2778/2017 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) heute nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 11. April 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Mai 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. A und Abs. 3 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
D-2778/2017 dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat zwei Kostennoten zu den Akten gereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 3610.25. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) erscheinen die Kostennoten als etwas überhöht und sind deshalb zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 2'778.50 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-2778/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'778.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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