Abtei lung IV D-2777/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.________B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (....), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2777/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______ in der Provinz D.________, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. Februar 2008 und reiste via Bulgarien, das ehemalige Jugoslawien, Österreich und Deutschland am 19. Februar 2008 in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 teilte Frau E.________ von der Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...) dem BFM mit, sie sei vom Beschwerdeführer zu seiner Rechtsvertreterin bevollmächtigt worden; dieser werde in den nächsten Tagen um Asyl nachsuchen. Am 25. Februar 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F.________ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 4. März 2008 summarisch zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 1. April 2008 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehrere Familienangehöriger einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Sein Vater und einer seiner Brüder (H._______ B._______, N (...)) seien im PKK-Verfahren angeklagt worden. Wenn eine Familie einmal oppositionspolitisch aufgefallen sei, höre die Verfolgung nicht mehr auf. Er sowie weitere Mitglieder seiner Familie seien seitens der türkischen Behörden massiv unter Druck gesetzt worden. B.b Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zwischen 1994 und 2000, als er noch zur Schule gegangen sei, die HADEP besucht und sich für sie eingesetzt habe. 1998 habe die HADEP in C._______ die Wahlen gewonnen. Ende 1998 sei einer seiner Freunde, mit welchem er sich gemeinsam im Jugendflügel der HADEP engagiert habe, nach vier Monaten im Militärdienst getötet worden. Nach den Wahlen von 1998 sei der Druck erhöht worden und sein Bruder H._______ habe das Land verlassen. Von 1998 bis 2000 habe er in D.________ eine Privatschule besucht. Er habe die Matura gemacht und sich dann D-2777/2008 zuhause in C._______ zwei Jahre lang auf die Aufnahmeprüfung für die Universität vorbereitet, diese dann jedoch nicht bestanden. B.c Von 2002 bis 2004 habe er in I.________ bei einem Bekannten in einer Bäckerei gearbeitet. Am Wochenende habe er zudem in einer Diskothek gearbeitet. Während der Zeit in I.________ habe er sich für den Menschenrechtsverein IHD und für den Kulturverein Mesopotamien (MKM) eingesetzt. Im Jahr 2002 habe er in I.________ mit dem Menschenrechtsverein IHD gegen die Invasion der Amerikaner im Irak protestiert. Dabei sei er von einem Polizeihund ins Bein gebissen worden. Nach der anschliessenden Behandlung im Spital sei er von der Polizei verhört worden. Die ganze Angelegenheit sei damals registriert worden. Auch im Kulturzentrum MKM sei er Anfang 2003 einmal von der Polizei festgenommen, befragt und drei Tage lang festgehalten worden. B.d Im Sommer 2002 sei er militärsanitarisch untersucht worden, wofür er von I.________ nach D.________ gegangen sei. Wegen des Besuchs des Gymnasiums habe er den Militärdienst jedoch bis 2005 aufschieben können. Weil er diesen aber gar nicht habe leisten wollen, sei er im November 2004 in den Nordirak (J.________) gegangen, wofür er ein Visum gehabt habe. Sein Pass sei im Jahr 2005 abgelaufen und er habe diesen nicht erneuert sondern weggeworfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle den Militärdienst hauptsächlich deshalb nicht leisten, weil er Angst habe, aufgrund der politischen Vergangenheit einiger seiner Familienmitglieder schwere Verfolgung erleiden zu müssen. Im Irak habe er für das Bauunternehmen K.________ gearbeitet (...). Der Firmenbesitzer L._______ sei sein (...). Sein Schwager sei dort als (...) angestellt. Die türkischen Behörden hätten aber nicht geglaubt, dass er dort arbeite, sondern angenommen, er sei bei der Guerilla. Als er im Januar 2005 den Marschbefehl erhalten habe, habe sein Vater nicht gewollt, dass er nach D.________ zurückkehre, weil die Lage bedrohlich gewesen sei. Danach seien die Soldaten mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seit 2005 bestehe der Waffenstillstand nicht mehr, es herrsche wieder Krieg. Noch als er im Irak gewesen sei, habe die türkische Luftwaffe angegriffen. Weil es gefährlich geworden sei, habe er den Irak Mitte Dezember 2007 wieder verlassen. Er sei jedoch nicht in seine Heimatregion zurückgekehrt, sondern zu seiner Schwester M._______ nach N._______ gegangen. Von Mitte Januar 2008 an habe er sich in I.________ aufgehalten. Am 15. Februar 2008 habe er die Türkei verlassen und sei von I.________ aus über D-2777/2008 Bulgarien, das ehemalige Jugoslawien, Österreich und Deutschland am 19. Februar 2008 illegal in die Schweiz eingereist. B.e Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gendarmerieposten in C._______ sei 700 bis 800 Meter vom Haus seiner Familie entfernt. Wenn sein Bruder O._______ den Militärs begegnet sei, hätten diese behauptet, der Beschwerdeführer arbeite nicht im Irak, sondern habe sich der Guerilla angeschlossen. Weil er den Militärdienst nicht geleistet habe, glaubten diese, er sei in den Bergen gewesen. Zudem hätten die Behörden bei ihm zuhause immer wieder nach ihm gefragt. Sie hätten auch nach den Brüdern gefragt, die in der Schweiz seien. B.f Bei der Einreichung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten (NÜFUS Nr. (...), ausgestellt am (...) in D.________). B.g Zwei Brüdern des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz Asyl gewährt: H._______ B._______ (anerkannter Flüchtling seit 15. Januar 2002, N (...)) und P._______ B._______ (anerkannter Flüchtling seit 30. Juli 2004, N (....)). Sein Bruder Q._______ B._______ (N (...)) ersuchte am 23. März 2005 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 14. April 2005 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2009 abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 9. April 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 18. April 2008 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventuell sei die Sache der Erstinstanz zur Neubeurteilung D-2777/2008 zurückzuweisen, subeventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, da das Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheine und er mittellos sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dieser könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem verfügte er, der Beschwerdeführer habe bis zum 2. Juni 2008 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, werde innert Frist weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss bezahlt, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 27. Mai 2008 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums R._______ vom 27. Mai 2008 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wird. H. Am 30. Oktober 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Arbeitsbestätigung ein, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Nordirak beweisen soll. Demnach arbeitete er vom 10. Januar 2005 bis 15. November 2007 für die Firma S.________ als Bauarbeiter in Kurdistan/Irak. I. Am 4. Juni 2009 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeakten an das BFM und gab ihm Gelegenheit, dazu bis am 24. Juni 2009 eine Vernehmlassung einzureichen. Am 9. Juni 2009 nahm das BFM schriftlich Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 24. Juni 2009 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer Anfrage um diskrete Abklärung einiger offener Fragen bezüglich des Beschwerdeführers an die Schweizerische Vertretung in Ankara. D-2777/2008 K. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit, die sie durch einen Vertrauensanwalt vor Ort vornehmen liess. L. Zur Botschaftsanfrage und den Abklärungsergebnissen gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 schriftlich das rechtliche Gehör. M. Am 5. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-2777/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Da die Akten der sich in der Schweiz befindenden Brüder des Beschwerdeführers (H._______ B._______, N (...) und P._______ B._______, N (...), beide anerkannte Flüchtlinge; und Q._______ B._______, N (....)) für die Beurteilung der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers von Belang sein könnten, werden sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend D-2777/2008 gemacht, dass er wegen Mitgliedern seiner Kernfamilie, die aus politischen Gründen verfolgt worden seien, ebenfalls mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe, namentlich in der türkischen Armee bzw. während des Grundwehrdienstes. Deshalb sei er nicht bereit, in der Türkei Militärdienst zu leisten. Erschwerend komme dazu, dass er ab November 2004 bis Dezember 2007 im Irak gelebt habe und daher verdächtigt werde, sich der Guerilla angeschlossen zu haben. Das BFM führt das, dem sei entgegenzuhalten, dass der Bruder T._______ des Beschwerdeführers den Militärdienst in der Türkei erfolgreich absolviert habe (A1/S. 4 und A18/S. 3); zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Begründung beim BFM keinerlei Vorbringen darüber deponiert habe, dass T._______ in der türkischen Armee wegen seiner Familienzugehörigkeit zu den B._______s aus C._______ allenfalls Benachteiligungen erwachsen wären. Des weiteren habe er im Rahmen seiner Schilderung der Benachteiligungen, die er 2002 und 2003 in I.________ persönlich erlebt habe (u.a. Einvernahmen durch türkische Polizeibeamte), nicht vorgebracht, dass er damals bezüglich seiner Verwandtschaft angesprochen bzw. befragt worden sei. Dass er aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen seitens der türkischen Behörden nichts zu befürchten habe, gehe ferner aus dem Umstand hervor, dass er sich nach seiner Rückkehr aus dem Irak im Dezember 2007 vorerst bei seiner Schwester in N._______ aufgehalten habe, wo die Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung durch die türkischen Sicherheitskräfte erwartungsgemäss erhöht gewesen wäre. Überdies könne sich der Beschwerdeführer seinen mehrjährigen Arbeitseinsatz im Irak von seinem (...) bestätigen lassen, falls die türkischen Behörden tatsächlich über den Aufenthalt des Beschwerdeführers informiert zu werden wünschten. Das Bestehen einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes sei im vorliegenden Fall daher zu verneinen. 5.1.2 Weiter stellte das BFM fest, dass die Dienstpflicht auch dann nicht asylrelevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des kurdischen Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Zudem werde gemäss den Er- D-2777/2008 kenntnissen des BFM die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel durch Spezialeinheiten von Armee und Gendarmerie vorgenommen. Diese Spezialeinheiten würden jedoch durchwegs aus nationalistisch eingestellten Staatsangehörigen zusammengestellt, welche sich zumeist freiwillig für diesen Dienst gemeldet hätten. Ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnisses) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. 5.1.3 Hinsichtlich der Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer im Jahre 2002 und 2003 in I.________ erlebt habe, sei festzustellen, dass diese aufgrund ihrer Art nicht geeignet seien, eine Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Überdies lägen jene Ereignisse, nach einem objektiven Massstab beurteilt, im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei (Februar 2008) zu weit zurück, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 5.2.1 Auf Rechtsmittelebene führt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch einmal aus, weshalb dieser eine Reflexverfolgung wegen politischer Aktivitäten mehrerer seiner Familienangehöriger erlitten bzw. zu befürchten habe. Seit 1986 sei die Familie B._______ politisch aktiv für die PKK bzw. für den legalen Arm der kurdischen HADEP (bzw. DEHAP). Seither habe die Familie mit dem türkischen Staat Probleme. Zwei Brüder des Beschwerdeführers seien aus politischen Gründen aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet und erhielten hier 2002 und 2004 Asyl (H._______ und P._______). Auch diese hätten angegeben, ihre Familie werde generell verdächtigt, die PKK zu unterstützen. So sei schon dem Vater zur Last gelegt worden, einen Anschlag auf eine Ölraffinerie ausgeführt zu haben; dem Bruder H._______, er hätte "der Terrororganisation PKK" Hilfe und Beherbergung gewährt und dem Bruder P._______ sei eine Geldsammelaktion zugunsten der Guerilla zum Verhängnis geworden. Ein weiterer Bruder (Q._______) sei 2005 in die Schweiz geflüchtet. Auch dieser mache ernsthafte Bedrohungen der Sicherheitskräfte gegen sich, Sympathisant der KONGRA-GEL, geltend. Alle Familienmitglieder hätten mehr oder weniger schwere Nachteile erlitten und müssten in einer ständigen angstvollen Atmosphäre leben. D-2777/2008 Noch heute erschienen Soldaten der örtlichen Karakol in unterschiedlichen Zeitabständen, aber durchschnittlich einmal im Monat im Haus der Familie B._______, um sich nach den Söhnen zu erkundigen. 5.2.2 Die Rechtsvertreterin führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe wegen seiner politischen Anschauungen schon in der Schule Schwierigkeiten gehabt, da er sich mit seinen politischen Anschauungen nicht hinter dem Berg gehalten habe. Heute stehe er öffentlich für die Rechte der Kurden ein. So habe er an Demos des IHD teilgenommen und sich im MKM engagiert. Beide Institutionen würden äusserst misstrauisch vom türkischen Staat überwacht, welcher die Mitglieder schnell in die Nähe der PKK rücke und mit dem Vorwurf des Terrorismus und Beleidigung des Türkentums konfrontiere. Seine Furcht vor Gefährdung von Leib und Leben im Militärdienst sei nachvollziehbar. Schon etliche Kurdenaktivisten seien unter nie geklärten Umständen im Militärdienst umgekommen. Ausserdem sei es weder dem Bruder T._______ noch Q._______ im Militärdienst erlaubt worden, eine Waffe zu tragen. Dies geschehe nur Personen, die einschlägig "bekannt" seien. Der Bruder Q._______ habe selber angegeben, im Militärdienst diskriminiert worden zu sein. 5.2.3 Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, als sich die Möglichkeit ergeben habe, im "freien Kurdistan" (Nordirak) zu arbeiten, ohne Zögern zugesagt habe. Er habe sogar die kurdisch-irakische Staatsbürgerschaft erwerben wollen. Als sich jedoch ein massiver Militärschlag der türkischen Armee immer deutlicher abgezeichnet habe, habe er um seine Sicherheit gefürchtet und sei zuerst zurück in die Türkei und dann weiter ins Ausland gegangen. 5.3 5.3.1 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara – gestützt auf die Informationen ihres Vertrauensanwalts und ihrer Kontaktperson – ergaben, dass in C._______, einer Kleinstadt mit zehn Wohnvierteln, über 100 Mitglieder der Familie B._______ wohnen. Von der Kernfamilie wohnen heute noch der Vater, die Mutter, zwei Brüder (T._______ und O._______) und zwei Schwestern in C._______. Die ganze Familie sei immer links bzw. sozialdemokratisch eingestellt gewesen, auch heute noch. Die Familie, die dem (...) Clan angehöre, habe auch dazu beigetragen, dass der Bürgermeister V._______ B._______, ein Verwandter der Familie und Mitglied der CHP, eben zum dritten Mal wiedergewählt worden sei. Die (Kern-)Familie des D-2777/2008 Beschwerdeführers werde weder von den Sicherheitskräften behelligt noch gesucht. Dies sei vielleicht vor 10 bis 20 Jahren der Fall gewesen, sei heute aber gänzlich nicht mehr so. Selbst der Vater des Beschwerdeführers teile bezüglich Behelligungen durch die Behörden diese Ansicht, meine aber, die Behörden hätten noch immer ein Auge auf seine Familie. Über den Bruder P._______ bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt aus dem Jahre 1995 wegen illegalen Waffentragens; dieser werde von den Behörden aber nicht gesucht und es bestehe auch kein Passverbot gegen ihn. Auch über den Bruder H._______ bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt aus dem Jahre 1992 wegen Schmuggels; aber auch dieser werde weder von den Behörden gesucht noch bestehe ein Passverbot gegen ihn. Da beide Brüder des Gesuchstellers nicht gesucht würden, sei dieser keiner Reflexverfolgung ausgesetzt. 5.3.2 Die Botschaft teilte weiter mit, laut Angaben des Vorsitzenden des Menschenrechtsvereins in C._______ sei kein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers in den letzten zehn Jahren Mitglied des IHD gewesen. Ein Engagement des Beschwerdeführers zugunsten des IHD sei nicht bekannt. 5.3.3 Laut Angaben eines Geschäftspartners der Firma S.________ habe der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2003 in der Firma in D._______ als Saisonarbeiter gearbeitet. Die Firma habe den Beschwerdeführer nicht beauftragt, im Irak zu arbeiten. Die Firma S.______ habe im Irak eine Tochterfirma. Laut Angaben der Tochterfirma im Irak habe der Beschwerdeführer für ein Subunternehmen der Tochterfirma im Irak in der Periode 2006 bis 2007 im (...) gearbeitet. Auch 2008 habe er sich dort blicken lassen. Sehr viele türkische Staatsangehörige seien – insbesondere im Bau- und Strassenbauwesen – im Irak beschäftigt. Dies sei per se in keiner Weise verdächtig. Der Beschwerdeführer habe zu keinem diesbezüglichen Verdacht Anlass gegeben. 5.3.4 Gegen den Beschwerdeführer liege bei den türkischen Behörden nichts vor. Es bestehe weder ein Datenblatt über noch ein Passverbot gegen ihn und er werde weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Auch wegen des Militärdienstes werde er nicht gesucht. Er habe keine Strafe zu befürchten. 5.3.5 Im Jahr 2002 sei dem Beschwerdeführer in I.________/(...) ein Pass ausgestellt worden. D-2777/2008 5.4 5.4.1 In seiner Stellungnahme vom 5. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer, es stimme, dass sich seine Familie immer für die Sozialdemokratie und für die Rechten der Kurden eingesetzt habe, ihre Einstellung betreffend die Sozialdemokratie habe mit derjenigen der CHP jedoch nichts zu tun. Die CHP sei eine Partei, die der türkischen Armee nahe stehe und die illegale Organisation "Ergenekon" verteidige. Diese jedoch kämpfe gegen Demokraten und speziell gegen die PKK. Sein Bruder und sein Vater seien allerdings als Mitglieder der PKK etwa ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Deshalb sei es gar nicht möglich, dass jemand die PKK unterstütze und gleichzeitig der CHP nahe stehe. Seine Familie habe ausser der verwandtschaftlichen Beziehung mit V._______ B._______ und der Politik der CHP nichts zu tun. 5.4.2 Weiter erklärte der Beschwerdeführer, es stimme aber nicht, dass seine Familie durch die Sicherheitskräfte nicht behelligt und besucht werde. Sein Bruder Q._______ sei zwischen 2003 und 2004 mehrmals festgenommen und bedroht worden. Er selber sei in den Jahren 2002 und 2003 in I.________ festgenommen worden. 5.4.3 Es stimme, dass kein Mitglied der Familie in den letzten zehn Jahren Mitglied der IHD gewesen sei. Sie hätten aber an den Veranstaltungen der IHD als Patrioten und natürliche Menschenrechtsverteidiger teilgenommen. W._______ von der IHD könne detaillierte Informationen geben und bestätigen, dass seine Familie immer wieder durch Staatssicherheitskräfte belästigt werde. Eine offizielle Anzeige beim IHD hätten sie vor Angst noch nicht gemacht. 5.4.4 Sein Bruder T._______ sei Mitglied der DTP in D.________ und dort im Jugendflügel aktiv tätig. Auch dieser werde unter Druck gesetzt. 5.4.5 Dass die Botschaft betreffend die Verhaftung von P._______ im Jahr 2001 und diejenige von H._______ im Jahr 1986 nichts gefunden habe, finde er sehr fraglich. 5.4.6 Der Beschwerdeführer bestätigt die Abklärung der Botschaft, dass er im Jahr 2006 bis 2007 im Irak im (...) gearbeitet habe, erklärt D-2777/2008 aber, den Irak am 15. Dezember 2007 verlassen zu haben und zurück in die Türkei gegangen zu sein. 5.4.7 Der Beschwerdeführer erklärt, seit dem 1. Januar 2005 zu Hause immer wieder von Staatssicherheitskräften gesucht worden zu sein, weil er den Militärdienst nicht gemacht habe. Sein Bruder T._______ habe am 3. August 2009 bei der Kaserne im Zentrum D.________ nachgefragt, ob er wegen Militärdienst gesucht werden. Dies sei ihm bestätigt worden, gleichzeitig habe man ihm aber auch gesagt, dass sie ihm dafür keine schriftliche Bestätigung geben dürften. 5.4.8 Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die Abklärung des Beauftragten der Botschaft als unseriös und nicht korrekt erachte. Nach den Abklärungen durch die Botschaft habe ihm sein Vater erklärt, er habe Angst gehabt, am Telefon alles richtig zu erzählen, weil er nicht sicher gewesen sei, mit wem er gesprochen habe. 6. 6.1 Vorab kann festgestellt werden, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Botschaft in Ankara zu zweifeln. Deswegen wird festgestellt, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht, er in der Türkei weder vom Militär, von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler Ebene gesucht wird und auch keinem Passverbot unterliegt. 6.2 Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, während der Zeit in I.________ (2002 – 2004) habe er sich für den Menschenrechtsverein IHD und für den Kulturverein Mesopotamien (MKM) eingesetzt. Im Jahr 2002 habe er in I.________ mit dem Menschenrechtsverein IHD gegen die Invasion der Amerikaner im Irak protestiert. Dabei sei er von einem Polizeihund ins Bein gebissen worden. Nach der anschliessenden Behandlung im Spital sei er von der Polizei verhört worden. Die ganze Angelegenheit sei damals registriert worden. Auch im Kulturzentrum MKM sei er Anfang 2003 einmal von der Polizei festgenommen, befragt und drei Tage lang festgehalten worden. 6.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- D-2777/2008 sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausserdem setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. 6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen im Jahre 2002 und 2003 in I.________ wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt, dass diese aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Die damaligen Geschehnisse erreichen keine asylrechtlich relevante Intensität, weil sie sich jeweils in kurzen Festnahmen erschöpften. Ausserdem lagen jene Ereignisse im Zeitpunkt seiner Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei (Februar 2008) zeitlich zu weit zurück, um als Anlass für diese gewertet werden zu können bzw. in asylrechtlicher Hinsicht erheblich zu sein. Darüber hinaus hatten diese Vorkommnisse auch keine weiterreichenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge, wurde doch beispielsweise nie ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Dieses Vorbringen hält somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein D-2777/2008 massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in der Türkei gesucht, weil der den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Im Sommer 2002 sei er militärsanitarisch untersucht worden, habe wegen des Besuchs des Gymnasiums den Militärdienst jedoch bis 2005 aufschieben können. Im Januar 2005 habe er den Marschbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle den Militärdienst gar nicht leisten, weil er Angst habe, dort aufgrund der politischen Vergangenheit einiger seiner Familienmitglieder schwere Verfolgung erleiden zu müssen. Auf Beschwerdeebene erklärte der Beschwerdeführer zudem seine Furcht vor Gefährdung von Leib und Leben im Militärdienst sei nachvollziehbar. Schon etliche Kurdenaktivisten seien unter nie geklärten Umständen im Militärdienst umgekommen. Ausserdem sei es weder seinem Bruder T._______ noch Q._______ im Militärdienst erlaubt worden, eine Waffe zu tragen. Dies geschehe nur Personen, die einschlägig "bekannt" seien. Der Bruder Q._______ habe selber angegeben, im Militärdienst diskriminiert worden zu sein. 6.7 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in D-2777/2008 der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesgericht davon aus, dass zwischen dem Stationierungsort und der Ethnie des Beschwerdeführers kein Zusammenhang besteht. 6.8 Ferner liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdeführer zufolge früherer politischer Aktivitäten in einem Ausmass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung geben könnte, er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst mit einer unverhältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstangehöriger rechnen (sog. "Politmalus"). 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdienstes als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen, weshalb auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. 6.10 Darüber hinaus kann erwähnt werden, dass die Angst des Beschwerdeführers vor schweren Benachteiligungen im Militärdienst nicht begründet ist. So gab er selber an, seine noch im Heimatdorf lebenden Brüder O._______ und T._______ hätten den Militärdienst erfolgreich abgeschlossen. O._______ habe den Dienst von 1995 bis 1997 geleistet und T._______ habe diesen Ende 2007 beendet (vgl. A/18, S. 2 f.). Dabei gab der Beschwerdeführer nicht an, dass die Brüder aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie B._______ während des Dienstes Benachteiligungen ausgesetzt gewesen seien. Auch sein D-2777/2008 Bruder Q._______ (N (...)) hat von 2000 bis 2002 den Militärdienst geleistet. Dieser gab zwar an, er sei dort diskriminiert worden, machte allerdings keine konkreten, ernsthaften Benachteiligungen geltend. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer im Militärdienst keine schwere Verfolgung zu erwarten hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, weder T._______ noch Q._______ sei es im Militärdienst erlaubt worden, eine Waffe zu tragen ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So brachte nicht einmal Q._______ selber diese angebliche Benachteiligung bei seinen Anhörungen vor und beim Beschwerdeführer erscheint dieses Argument auf Beschwerdestufe als nachgeschoben, um seiner Furcht vor Benachteiligungen mehr Ausdruck verleihen zu können. Er hat es allerdings gänzlich unterlassen, seine Vorbringen mit irgendwelchen Akten zu untermauern. 6.11 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in seiner Heimat aufgrund politischer Aktivitäten mehrerer Familienangehöriger einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Deshalb bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zufolge seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder H._______ und P._______ bei einer Rückkehr in die Türkei einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 6.12 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung der Praxis der ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber oftmals mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die gelegentlich mit Beschim- D-2777/2008 pfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 6.13 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei oftmals routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist dabei davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel oftmals nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). 6.14 Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, H._______ B._______ (N (...)), wurde im Jahr 1986 zusammen mit seinem Vater angeklagt, der PKK Hilfe und Unterstützung geleistet zu haben. Die beiden Männer wurden freigesprochen. In diesem Zusammenhang war H._______ jedoch neun Monate inhaftiert. Auch danach hatte er mehrfach Probleme mit den heimischen Sicherheitskräften, so führten diese wiederholt nächtliche Hausdurchsuchungen durch und nahmen ihn auf den Posten mit. Im Jahr 2000 wurde er Mitglied der HADEP, inzwischen aber wieder ausgeschlossen, weil er sich im Ausland aufhält. Gegen H._______ besteht ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person", welches die Polizei von D.________ 1986 wegen Hilfe und Unterstützung der PKK angelegt hat. Am D-2777/2008 26. Oktober 2000 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2002 stellte das BFM (damals BFF) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl gewährt wurde. 6.15 Auch der zweitälteste Bruder des Beschwerdeführers, P._______ B._______ (N (...)), wurde seit 1986 wegen Unterstützung der PKK von den türkischen Behörden belästigt und verfolgt. Im Jahre 1995 wurde er wegen Sammelns von PKK-Spenden festgenommen und wegen Unterstützung der PKK zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Nach der Verbüssung von 20 Monaten Haft wurde er im Herbst 1998 bedingt entlassen. Im Sommer 2001 wurde er festgenommen und intensiv nach dem Aufenthaltsort von H._______ befragt. Nach einem Besuch von zwei Gästen aus der Schweiz (unter anderem die Rechtsvertreterin der B._______-Brüder) wurde er am 24. Juli 2001 von den Militärs zuhause abgeholt und inhaftiert. Gegen ihn und andere beteiligte Personen wurde eine Untersuchung wegen Unterstützung des Terrors eingeleitet. Dieses Strafverfahren endete im Oktober 2001 mit einem Freispruch. Danach wurde ihm aber seine Arbeitsstelle gekündigt. Nach seiner Freilassung wurde er weiterhin mehrmals von den Militärs zu Hause abgeholt und für einige Stunden festgehalten. Aus diesen Gründen suchte er am 11. Februar 2002 um Asyl in der Schweiz nach. Am 30. Juli 2004 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. 6.16 Gemäss vorstehender Ausführungen wurden die beiden Brüder H._______ und P._______ des Beschwerdeführers in ihrem Heimatstaat verfolgt beziehungsweise hatten zum Zeitpunkt ihres Asylentscheids zumindest begründete Furcht vor Verfolgung. Ihr politisches Engagement wird nicht in Frage gestellt. Angesichts des verwandtschaftlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers und des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen als oppositionell eingestufte Familien erscheint es also nicht von vornherein als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 6.17 Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die die Brüder H._______ und P._______ betreffenden Gerichtsverfahren sind seit vielen Jahren abgeschlossen. Sie endeten mit einem Freispruch bzw. wurde die Haftstrafe verbüsst. Deshalb ist davon auszugehen, dass nach den beiden Brüdern nicht mehr gefahndet wird. Dies wird auch von der Botschaft bestätigt. H._______ wurde im Jahr 2000 Mitglied D-2777/2008 der HADEP, diese schloss ihn aber kurz darauf wegen seines Aufenthalts im Ausland (in der Schweiz) wieder aus. Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer Behörden und auch in seinen Eingaben an die ARK und an das Bundesverwaltungsgericht nie geltend gemacht, vor seiner Ausreise schwere persönliche Nachteile aus der politischen Tätigkeit seiner Brüder erlitten zu haben. Er erklärte beispielsweise auch nicht, nach diesen befragt worden zu sein – auch nicht anlässlich seiner Festnahmen in I.________. Der Beschwerdeführer wiederholte lediglich immer wieder, mehrere seiner Familienmitglieder seien in der Türkei verfolgt worden, was vorliegend nicht bestritten wird. Schliesslich stand der Beschwerdeführer selbst offensichtlich nicht in einer exponierten politischen Stellung. Laut den aktuellen Botschaftsabklärungen besteht gegen ihn auch kein Datenblatt und er wird behördlich nicht gesucht. 6.18 Im Übrigen halten sich die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin im Dorf C._______ auf, ohne von den Sicherheitskräften behelligt zu werden. Auch dies lässt darauf schliessen, dass die Familie B._______ und somit auch der Beschwerdeführer keiner Reflexverfolgung ausgesetzt ist. 6.19 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers sowie aus denjenigen seiner Brüder keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des politischen Engagements seiner Verwandten, insbesondere seiner Brüder H._______ und P._______ wegen einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war oder begründete Furcht haben muss, einer solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant. 6.20 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben einzugehen, weil sie mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen und somit am Ergebnis nichts ändern kön- D-2777/2008 nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-2777/2008 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den D-2777/2008 Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könne. Eigenen Angaben zufolge leben seine Eltern, zwei seiner Brüder sowie zwei Schwestern nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. A1/11, S. 4 sowie Botschaftsantwort). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei und insbesondere in seinem Dorf über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die anfängliche wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Er hat mehrere Jahre Berufserfahrung, so hat er nach einer guten Schulausbildung bereits in einer Bäckerei und in der Gastronomie gearbeitet. Vor seiner Ausreise war er über drei Jahre für ein Bauunternehmen tätig (vgl. A1/11, S. 3). Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund, weshalb er in der Türkei auch wieder einer Arbeit nachgehen kann. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt D-2777/2008 Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2777/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 25