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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2009 D-2776/2009

5 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,268 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2776/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2776/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2008 per Schiff verliess und in ein ihm unbekanntes europäisches Land gelangte, von wo aus er mit dem Zug am 6. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 22. April 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 15. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zwischen seinem Heimatdorf und einem benachbarten Dorf gebe es seit langer Zeit Auseinandersetzungen, in welche auch ein Senator aus dem Nachbardorf verwickelt sei, dass er im Jahr 2006 bereits einmal verhaftet und drei Monate lang in Haft gewesen sei, dass der Senator für seine Freilassung gesorgt habe, weil er angenommen habe, der Beschwerdeführer könne ihm bei seiner Wahlkampagne helfen, dass dieser Senator den Beschwerdeführer hernach für verschiedene Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht habe und ihn deshalb habe festnehmen lassen wollen, dass es in seinem Dorf zu einer Schiesserei gekommen sei, wobei sein Freund von einem Polizisten erschossen worden sei, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2009 – eröffnet am 23. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die unrealistischen Reiseangaben des Beschwerdeführers entsprächen stereoty- D-2776/2009 pen Vorbringen von Asylsuchenden, welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, er habe weder jemals eine Identitätskarte noch einen Pass besessen und kenne in Nigeria niemanden, den er kontaktieren könne, dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylvorbringen in erhebliche Widersprüche verwickelt und wesentliche Ereignisse erstmals in der Anhörung geschildert oder aber in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dass er beispielsweise zunächst zu Protokoll gegeben habe, zusammen mit anderen im Nachbardorf das Haus des Abgeordneten "Chief O." in Brand gesetzt zu haben, worauf ein Botschafter zu ihm und seinen Freunden gekommen sei und ihnen mitgeteilt habe, der Abgeordnete werde Anzeige erstatten, dass er diesen Sachverhalt anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dass er anlässlich der ersten Befragung ausgeführt habe, mit einer Schusswaffe auf Leute (Polizisten) geschossen zu haben, währenddem er in der Anhörung erklärt habe, selber nie eine Schusswaffe besessen oder gar mit einer geschossen zu haben, dass er anderseits erst anlässlich der Anhörung angegeben habe, das Haus seines (...) sei niedergebrannt worden, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, alle Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren und auf das Asylgesuch sei einzutreten, D-2776/2009 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-2776/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab auf die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung einzugehen ist, dass mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 3) in der Sache geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie gewisse, vom ihm geschilderte Sachverhaltselemente übersehen habe, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs jedoch nicht verlangt, dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256), dass für das BFM angesichts der (wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu Recht angenommenen) Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers kein Anlass bestand, auf alle Asylvorbringen des D-2776/2009 Beschwerdeführers einzugehen, weshalb keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift lediglich seine Sachdarstellung wiederholt, womit es ihm nicht gelingt, die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes zu entkräften, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da seine Angaben zu den Asylgründen widersprüchlich ausgefallen sind, dass dem Beschwerdeführer sowohl seine Aussagen anlässlich der Befragung vom 22. April 2008 als auch der Anhörung vom 15. April 2009 rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich darauf behaften lassen muss, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 15. April 2009 zunächst darauf hingewiesen wurde, dass diese für den Entscheid über das Asylgesuch wichtig sei (A 9/15 S. 1), D-2776/2009 dass er zudem am Ende der Anhörung bestätigte, er habe alles sagen können, was ihm für das Asylgesuch wichtig erscheine, und es Sache des Asylsuchenden ist, seine Asylgründe darzulegen, dass die (unsubstanziierte) Kritik in der Beschwerdeschrift (S. 5), die anhörende Person habe teilweise keine genauen Fragen gestellt und teilweise wichtige Themen übersprungen, im entsprechenden Protokoll keine Stütze findet, dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Übrigen auch diesbezüglich in der Wiederholung der eigenen Sachdarstellung erschöpfen und damit die vorinstanzliche Argumentation nicht zu entkräften vermögen, dass auch die (sinngemäss) in Aussicht gestellte Bestätigung eines Anwaltes betreffend die Identität des Beschwerdeführers und die Vorfälle zu keinem anderen Entscheid führen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84, EMARK 1999 Nr. 16), dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von D-2776/2009 Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, D-2776/2009 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Rechtsbegehren um Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2776/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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