Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.07.2009 D-2769/2009

22 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,011 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-2769/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2769/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein in B._______ (C._______) bei seiner Grossmutter lebender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Herkunft – seinen Heimatstaat am 13. März 2006 und gelangte zu Fuss in den C._______. Am 15. März 2006 sei er nach D._______ gegangen, wo er sich anschliessend während zehn Monaten aufgehalten habe. Er sei dann weiter über E._______ (F._______) und G._______ (F._______) illegal in die Schweiz gereist und reichte am 9. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2007 im EVZ (...) und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 17. April 2007 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Januar 2006, als er seine Mutter in Eritrea habe besuchen wollen, von den eritreischen Behörden festgenommen und zwangsrekrutiert worden. Am 13. März 2006 sei ihm die Flucht aus dem Camp von H._______ (Eritrea) gelungen. B. Mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 1. April 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit / Unzumutbarkeit / Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen nicht der allgemeinen Logik des Handelns, die Schilderungen seiner Festnahme, Zwangsrekrutierung und Flucht beschränkten sich auf sehr allgemeine, unsubstanziierte sowie standardisierte Aussagen und seine Beschreibung der Ausreise sei unglaubhaft und unrealistisch. Überdies seien die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten ab dem Jahr 2003 zweifelhaft. Insgesamt seien seine Vorbringen deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. C. Mit Beschwerde vom 28. April 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. D-2769/2009 In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Darüber hinaus liess er ersuchen, die vorliegende Beschwerde sowie die in Aussicht gestellte Beschwerde gegen die Verfügung betreffend seine Mutter (N _______) seien vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des bestehenden Sachzusammenhanges koordiniert zu prüfen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Koordination der vorliegenden Beschwerde mit einer allfälligen, die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerde, wies er hingegen ab. Zudem lud der Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. E.b Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bis zum 24. Juni 2009 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. E.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 und somit innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM D-2769/2009 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-2769/2009 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden nicht der allgemeinen Logik des Handelns entsprechen. Die Schilderungen seiner Festnahme, Zwangsrekrutierung und Flucht beschränkten sich auf sehr allgemeine, unsubstanziierte sowie standardisierte Aussagen. Darüber hinaus würden die von ihm geschilderten Umstände seines Entkommens aus dem Militärcamp in H._______ und seiner anschliessenden Flucht in den C._______ – einem Marsch zu Fuss – wenig glaubhaft erscheinen. Auch die Beschreibung seiner unverzüglichen Weiterreise nach D._______ (nach nur sehr kurzem Aufenthalt im C._______, wo er vorher mehrere Jahre bei seiner Grossmutter gelebt habe) sei unrealistisch. Dementsprechend genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen werde. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen präzise geschildert und damit genügend glaubhaft gemacht. 4.3 Indessen vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Was die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente anbelangt, so kann auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, zumal die Beschwerdeschrift eine individuelle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt und meist lediglich auf die allgemeine politische Lage in Eritrea hinweist. Zudem kann der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit keinerlei beweistauglicher Akten untermauern. Der Beschwerdeführer konnte somit auch im Beschwerdeverfahren seine angebliche Zwangsrekrutierung und anschliessende Desertion nicht glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem C._______ in keinem konkreten Kontakt mit den D-2769/2009 staatlichen Militärbehörden stand. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2 Indem der Beschwerdeführer sein Heimatland im militärpflichtigen Alter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden. In Eritrea wird ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c S. 149/50). Aus diesem Grund wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In Anwendung von Art. 54 AsylG erhält er allerdings kein Asyl. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) überdies auch als unzulässig. Da sich D-2769/2009 aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit der Wegweisung zu bestätigen. 7. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet, jedoch den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist – wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers indes nicht als aussichtslos zu erachten waren, hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 8. Mai 2009 das Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden D-2769/2009 Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. D-2769/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 9

D-2769/2009 — Bundesverwaltungsgericht 22.07.2009 D-2769/2009 — Swissrulings