Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2763/2010 Urteil v om 2 4 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N .
D2763/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus Herat, seinen Heimatstaat am 2. April 2009 auf dem Landweg und gelangte am 30. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 15. September 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, in den ersten Monaten des Jahres 2009 habe ein Kommandant eines kleinen, unbedeutenden Postens in Herat seine Schwester heiraten wollen. Seine Familie sei damit nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund habe der Kommandant den Pneuladen des Beschwerdeführers in Brand setzen und wenige Tage danach seinen Bruder entführen lassen. Dieser sei zwar nach drei Nächten freigelassen worden, nachdem sein Vater wie auch sein Grossvater den Kommandanten aufgesucht und sich mit der Heirat einverstanden erklärt hätten. In der Zeit bis zur Hochzeit, die sich sein Vater ausbedungen habe, sei er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Familie aus Afghanistan geflohen. Dies habe sich anfangs April 2009 zugetragen. Nun könne er aus Furcht vor dem Kommandanten sowie angesichts der schlechten Lage in Herat nicht nach Afghanistan zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Behelligungen des Beschwerdeführers und seiner Familie seien krimineller Natur und beruhten nicht auf einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Aus diesem Grund seien die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a. Mit Beschwerde vom 21. April 2010 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des
D2763/2010 BFM vom 18. März 2010 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse pflichtgemäss abzuklären. Die Akten der Eltern sowie der drei Geschwister des Beschwerdeführers seien von Amtes wegen bei der Beurteilung des vorliegenden Falls beizuziehen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Bericht vom 11. August 2009 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan, einen Bericht des UNHCR vom 6. Oktober 2008, einen Bericht der Vereinigen Nationen vom 28. Dezember 2009, Zeitungsausschnitte der NZZ vom 19. Januar und vom 27./28. Februar 2010 sowie einen Bericht der SFH vom 20. April 2010 über die Sicherheitssituation in Herat sowie die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2010, welche die Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers betrifft, zu den Akten reichen. C.c. Mit Schreiben vom 22. April 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. C.d. Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer eine Be stätigung vom 28. April 2010 seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen. C.e. Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2011 unter anderem mitteilen, er arbeite seit dem 13. September 2010 im renommierten Hotel (…) als Portier und spreche mittlerweile sehr gut Deutsch.
D2763/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die
D2763/2010 Wegweisung an sich blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird das Begehren gestellt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weshalb vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). 4.3. 4.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen
D2763/2010 Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat, woher der Beschwerdeführer stamme, und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die im vorliegenden Fall gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Namentlich habe der Beschwerdeführer jahrelang ein eigenes Geschäft geführt, das er bei einer Rückkehr erneut aufbauen könne. Mit Grosseltern, einem Onkel und einer Tante verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Herat. Er werde daher bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.3.2. Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, Afghanistan erlebe zurzeit die schlimmste Welle der Gewalt seit dem Sturz des TalibanRegimes im Jahre 2001. Gemäss einer Auskunft der SFHLänderanalyse zur Sicherheitssituation in Herat vom 19. April 2010 habe sich die Sicherheitssituation im Westen des Landes verschlechtert. Gemäss Quellen von Human Rights Watch hätten die Taliban im Jahre 2009 in weiten Teilen des Landes, in denen sie bis anhin noch nicht präsent gewesen seien, ihre Kontrolle ausbauen können, so auch in Teilen der Provinz Herat. Das ICRC habe bereits im Jahre 2008 festgestellt, dass die Kämpfe im Westen Afghanistans die gleiche Intensität erreicht hätten wie im Süden oder Osten des Landes. Andere Quellen berichteten erst im Jahr 2009 über eine massive Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden und Westen von Afghanistan, zu der im Übrigen nicht nur die Taliban, sondern auch die Militäreinsätze der Koalitionstruppen beitrügen. Zusätzlich sei die Familie des Beschwerdeführers gezwungen gewesen, allfälligen Repressalien des oben erwähnten Kommandanten, der die Schwester des Beschwerdeführers habe heiraten wollen, auszuweichen und das Land zu verlassen. Eine andere Alternative hätten sie nicht gehabt, weil dieser Mann seinen Einfluss mit Sicherheit dazu genutzt hätte, die Heirat zu erzwingen oder massivere Repressalien gegen die Familie zu ergreifen. Da die Familie keine Familienangehörigen ausserhalb von Herat gehabt habe, sei auch eine inländische Aufenthaltsalternative nicht in Frage gekommen. Auf der Flucht hätten sie das Mobiltelefon des Vaters des Beschwerdeführers verloren. Auf diesem seien sämtliche
D2763/2010 Telefonnummern von Familienmitgliedern, Verwandten und Freunden gespeichert gewesen. Da sie die Nummern nicht auswendig gewusst hätten, sei der Kontakt mit den zurückgebliebenen Angehörigen zeitweise nicht mehr möglich gewesen. Sie hätten nun aber erfahren, dass mittlerweile sämtliche Verwandten des Vaters wie auch sämtliche Verwandten der Mutter zwischenzeitlich Herat verlassen hätten. Dementsprechend verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Netz mehr in Herat. 4.3.3. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss gelangt, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E 7625/2008 vom 16. Juni 2008 E. 9.1 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar zu erkennen ist, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 4.3.4. Eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Land führt nicht automatisch zur Annahme einer konkreten Gefährdung. Vielmehr muss
D2763/2010 die betroffene Person darlegen, dass die Situation für sie eine konkrete Gefährdung darstellt. Mithin ist in der Regel eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen (vgl. RUEDI ILLES, zu Art. 83 VwVG, in: MARTINA CARONI / THOMAS GÄCHTER / DANIELA THURNHERR (Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799, Rz. 33.). Es ist zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen und gerade auch in der Provinz Herat stieg die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse an (vgl. SFHLänderanalyse: Afghanistan: Sicherheitslage in Herat, Bern, 05.05.2010). Indessen wird die Situation in der Stadt Herat aber in neuesten Berichten als verhältnismässig ruhig beschrieben (vgl. Afghanistan NGO Safety Office [ANSO], ANSO Reports, June 2011 (16 – 20) S. 13 und June 2011 (1 15) S. 17; Congressional Research Service, Afghanistan: PostTaliban Governance, Security, and U.S. Policy, June 3, 2011, S. 37). Am 21. Juli 2011 wurde die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen. Der Abschluss des Prozesses der Übergabe der Sicherheitsverantwortung im ganzen Land ist bis Ende 2014 vorgesehen. Nach dem Gesagten richteten sich die registrierten Anschläge und Überfälle meist gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte, während Zivilisten selten und nur zufällig in Mitleidenschaft gezogen wurden. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem verfügt die Grossstadt Herat auch über einen Flughafen, der von Kabul und weiteren afghanischen Städten aus angeflogen wird (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3 ff.). 4.3.5. Zudem ergeben sich vorliegend aus den Akten keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich bei ihm um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann, welcher im Heimatstaat etwa acht Jahre lang die Schule besuchen und darüber hinaus berufliche Erfahrungen als auf eigene Rechnung arbeitender Pneuhändler (A1/10 Ziff. 8 S. 2) sammeln konnte. Auch in der Schweiz stellte er seine berufliche Anpassungsfähigkeit unter Beweis, indem er in einem renommierten (…) Hotel eine Stelle als Portier fand, weshalb zusätzlich davon auszugehen ist, die Behauptung im der
D2763/2010 Eingabe vom 19. Januar 2011, der Beschwerdeführer spreche zwischenzeitlich sehr gut Deutsch, entspreche den Tatsachen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, er werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil er in Herat, wie sich aus den Akten ergibt, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (A1/10 Ziff. 12 S. 3), weshalb er auf die Unterstützung dieser Verwandten sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen kann. Die in der Beschwerde vom 21. April 2010 erstmals erhobene Behauptung, die in Herat lebenden Verwandten hätten sich aus Herat abgesetzt, erscheint als blosse, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inspirierte Schutzbehauptung und ist nicht geeignet, die Existenz eines tragfähigen Familiennetzes in Frage zu stellen, zumal diese Verwandten zum einen ebenso wenig Anlass zu begründeter Furcht vor einem auch im afghanischen und muslimischen Kontext kriminellen Mann haben wie der Beschwerdeführer selbst, und zum anderen die Sicherheitslage ausserhalb der Stadt eher zu wünschen übrig lässt. 4.3.6. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar zu qualifizieren. 4.3.7. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen. Insbesondere erübrigt es sich, die Akten der Eltern sowie der drei Geschwister des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des vorliegenden Falles beizuziehen, weil der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Desgleichen gibt es aufgrund der Akten keinen Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, "allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse pflichtgemäss abzuklären", weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. Wie sich aus der Eingabe vom 19. Januar 2011 ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne
D2763/2010 von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D2763/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: