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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 D-276/2009

15 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,223 mots·~26 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dez...

Texte intégral

Abtei lung IV D-276/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-276/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in F.__________, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 9. August 2000 und suchte am 15. August 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2001 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. März 2001 mit Urteil vom 24. Juli 2001 ab. Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde vom 4. Oktober 2001 war der Beschwerdeführer seit dem 27. August 2001 unbekannten Aufenthalts. B. B.a Am 20. Oktober 2008 verliess der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge die Türkei erneut; er gelangte am 25. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am 3. November 2008 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte. B.b Bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 12. November 2008 sagte er aus, er sei bis im Oktober 2006 illegal in der Schweiz geblieben. Dann sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich mehrheitlich in F.__________ aufgehalten habe. Er habe an Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen, sei aber von der Polizei nie aufgegriffen worden. Sein Bruder habe in der Türkei monatlich erscheinende Zeitschriften verteilt, die er gelesen habe. Ab und zu sei er zum Verlagshaus gegangen und habe dort an Diskussionen teil genommen; er habe dem Verlag etwa zwei oder drei Artikel zugesandt. Deshalb sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden. Er sei vor Gericht geladen worden, aber nicht hingegangen. Der Anwalt der Zei tung habe ihm zur Ausreise geraten. Die Artikel habe er nicht selbst verfasst, ein Protokollführer habe seine Gedanken bei den Versammlungen aufgeschrieben. Er habe sich davor gefürchtet, bei den Gerichtsverhandlungen zu erscheinen, da er während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz an Kundgebungen und Abendveranstaltungen teilgenommen habe, wovon die türkischen Behörden erfahren haben könnten. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerde- D-276/2009 führer mehrere Gerichtsdokumente ab (vgl. act. B5/1, Beweismittelumschlag). B.c Am 25. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, in der Türkei seien gegen ihn zwei bis drei Strafverfahren eingeleitet worden, nachdem er für zwei bis drei Zeitschriften Artikel (Leserbriefe) geschrieben habe, in denen er sich zum Kurdenproblem geäussert habe. Nach Einleitung des vierten Verfahrens sei er ausgereist. Die letzte Gerichtsverhandlung habe am 6. November 2008 stattgefunden. Wegen drei von ihm geschriebener Artikel sei er bereits verurteilt worden. Zwischen September 2007 und September 2008 seien ihm drei Vorladungen geschickt worden. Nach Erhalt der ersten Vorladung – die Vorladungen seien von der Staatsanwaltschaft ausgestellt und von der Polizei zu ihm nach Hause gebracht worden – habe er sich mit dem Anwalt der Zeitschriften in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm gesagt, es wäre gut, wenn er nicht an den Verhandlungen teilnehme, da die anderen Angeklagten auch nicht teilnähmen. Da er sich vor einer Verurteilung gefürchtet habe, sei er nicht zu den Verhandlungen gegangen. C. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Gerichtsdokumente, ein Schreiben von Rechtsanwalt B.__________ vom 8. Januar 2009 und eine undatierte Bestätigung des "C.__________" bei (vgl. Beschwerde S. 5 unten). E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvor- D-276/2009 schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originaldokumente bis zum 6. Februar 2009 nachzureichen und die eingereichten fremdsprachigen Dokumente innert derselben Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original einreichen: Polizeiliche Vorladung auf den 11. Juni 2006, Schreiben von Rechtsanwalt B.__________ vom 8. Januar 2009 und Bestätigung des "C.__________". Zudem übermittelte er auszugsweise Übersetzungen von bereits eingereichten Dokumenten. G. Am 13. November 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Gerichtsdokumente zukommen. H. H.a Der Instruktionsrichter gewährte dem BFM mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. November 2009 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM. I. I.a Am 26. November 2009 liess der Beschwerdeführer einen angeblich von ihm unter einem Pseudonym verfassten, am 17. August 2009 in der Zeitschrift "D._________" erschienenen Artikel einreichen. I.b Mit Verfügung vom 30. November 2009 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Übersetzung beziehungsweise zumindest eine Inhaltsangabe des eingereichten Beweismittels nachzureichen. I.c Am 15. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des eingereichten Artikels zukommen. Zudem reichte er Übersetzungen von sechs bereits früher zugestellten Gerichtsdokumenten ein. D-276/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-276/2009 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer bringe im Kern vor, in rund drei Fällen durch angeklagte Chefredaktoren im Rahmen von Gerichtsverfahren als Autor von inkriminierten Artikeln bezeichnet worden zu sein. Durch Einreichung von Gerichtsdokumenten belege er dies in mindestens zwei Fällen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2006 sei er weder in diesem Zusammenhang, noch aus einem anderen Grund mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert worden. Im Lichte der Aktenlage sei auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ersichtlich. Hinsichtlich der Anschuldigungen angeklagter Chefredaktoren sei er durch das "E.__________" (...) F.__________ in beiden Verfahren als Zeuge vorgeladen worden. Den Vorladungen auf den 8. Oktober und 6. November 2008 habe er keine Folge geleistet. Es bestehe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer dem Gericht zwangsweise als Zeugen zuzuführen, was legitim sei. Er habe die Möglichkeit, vor Gericht den tatsächlichen Sachverhalt darzulegen. So sei er nicht Autor der Artikel, diese stellten einen Zusammenschnitt von an Versammlungen gefallenen Voten verschiedener Personen dar. Den türkischen Behörden sei bekannt, dass sich im Ausland befindliche Personen regelmässig als Autoren inkriminierter Artikel bezeichnen würden, um so die tatsächlichen Autoren zu schützen und die angeklagten Chefredaktoren aufgrund der pressestrafrechtlichen Kaskadenhaftung zu entlasten. Das Strafverfahren könnte erst in Folge einer Zeugenaussage auf ihn selbst ausgedehnt werden. Aufgrund der Aktenlage und der heutzutage üblichen strafprozessualen Vorgehensweise der türkischen Staatsanwaltschaften und Gerichte wäre nicht zu erwarten, dass er als Angeklagter in Untersuchungshaft versetzt würde. Er könnte ein allfälliges Strafverfahren in Freiheit abwarten und würde bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelten. Eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung als "Artikel einsender" oder "Leserbriefverfasser" würde mit einiger Wahrschein- D-276/2009 lichkeit lediglich eine Busse und/oder eine bedingte Freiheitsstrafe beinhalten. Selbst im Falle einer erstinstanzlichen, unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe würde keine Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer könnte ein derartiges Urteil in Freiheit beim Kassationsgericht anfechten; sein türkischer Anwalt sei auf Presseverfahren spezialisiert. Erst im Fall einer Bestätigung einer unbedingten Freiheitsstrafe durch das Kassationsgericht würde er ein Aufgebot zum Strafantritt erhalten. Es sei ihm zuzumuten, den Prozessverlauf in der Türkei abzuwarten und sich als Zeuge der türkischen Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu halten. Demnach sei keine begründete Furcht ersichtlich, er würde in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert werden. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er nicht belegt habe, im Jahr 2006 in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Eine Bezichtigung als Autor in einem türkischen Gerichtsverfahren sei auch ohne seine Anwesenheit in der Türkei möglich. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der Türkei würden angeklagte Herausgeber von Zeitschriften und Chefredaktoren die Namen der Verfasser von inkriminierten Artikeln bei der ersten Gerichtsverhandlung preisgeben. Die Gerichte behandelten dies als Anzeige gegen den Verfasser und leiteten ein Verfahren gegen diesen ein. Auch wenn der Beschwerdeführer als Zeuge vorgeladen worden sei, habe er damit rechnen müssen, dass die Staatsanwaltschaft auf grund der Aussagen der Redaktoren ein Strafverfahren gegen ihn einleite. Dies scheine in der Zwischenzeit gemacht worden zu sein. Die Annahme des BFM, er werde freigesprochen oder komme mit einer Busse davon, sei spekulativ. Da er sich der Befragung als Zeuge ent zogen habe, sei es wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund angenommener Fluchtgefahr in Untersuchungshaft gesetzt werde. Vorliegend sei deshalb von einer gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen. Mit einer polizeilichen Vorladung könne er belegen, dass er im fraglichen Zeitpunkt (nach der Rückkehr in die Türkei) von der Polizei in F.__________ kontaktiert worden sei. 4.2.2 In der Eingabe vom 5. Februar 2009 wird angeführt, mit den eingereichten Gerichtsdokumenten werde belegt, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich als Zeuge vorgeladen, sondern als Verfasser der inkriminierten Artikel angeklagt worden sei. Im Schreiben vom 13. November 2009 wird sodann geltend gemacht, den beigelegten D-276/2009 Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim (...) F.__________ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden sei. Das Gerichtsverfahren sei am 11. September 2009 eröffnet worden, und dem Beschwerdeführer werde das Begehen einer Straftat am 17. August 2009 (der Beschwerdeführer habe unter einem Pseudonym einen an diesem Datum in der Zeitung "D._________" erschienenen Artikel verfasst) vorgeworfen. Er sei zu einer Gerichtsverhandlung, die am 9. Dezember 2009 stattfinde, vorgeladen worden. Gemäss einer Mitteilung der Polizei vom 28. August 2009 habe diese am Wohnort des Beschwerdeführers vorgesprochen und seine Ehefrau befragt, die gesagt habe, ihr Ehemann sei bereits vor einem Jahr ausgereist. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten türkischen Gerichtsdokumente wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente seien weitgehend identisch mit denjenigen, die bereits beim BFM eingereicht worden seien. Einige der neu eingereichten Dokumente beträfen die bereits bekannten Gerichtsverfahren Esas (...) und (...) (Gerichtsprotokolle sowie eine zum Verfahren (...), nicht den Beschwerdeführer betreffende, Anklageschrift vom 30. Januar 2008). Zudem würden Gerichtsprotokolle aus einem weiteren Gerichtsverfahren mit der Verfahrensnummer Esas (...)) eingereicht. In diesen drei Verfahren figuriere der Beschwerdeführer als Zeuge im Zusammenhang mit der Verfassung von Zeitungsartikeln. Diesbezüglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Bei den mit Schreiben vom 13. November 2009 eingereichten Dokumenten handle es sich im Kern um eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F.__________ vom 11. September 2009, um einen gerichtlichen Anklagezulassungsentscheid des (...) F.__________ vom 18. September 2009 sowie um ein Gerichtsprotokoll des (...) vom 18. September 2009, in dem die Hauptverhandlung auf den 9. Dezember 2009 angesetzt werde. Darin figuriere der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person als Angeklagter. Der Tatvorwurf beinhalte Propaganda zugunsten der Terrororganisation PKK (Partiya Karkeren Kurdistan), begangen durch zwei Publikationen in der Zeitschrift "D._________". Die Anklage stütze sich dabei offenbar auf eine entsprechende Belastungsaussage des Mitangeklagten. Der Beschwerdeführer hätte somit die betreffenden Artikel von der Schweiz aus und einige Zeit nach D-276/2009 Ergehen des negativen Asylentscheides des BFM verfasst. Das BFM gehe davon aus, dass er den Ausgang des betreffenden Gerichtsverfahrens in der Türkei in Freiheit abwarten könne. Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe würde er erst nach rechtskräftigem Urteil des Kassationsgerichts zu einem allfälligen Strafantritt aufgeboten. Bei nüchterner Betrachtung wäre es ihm zuzumuten, den türkischen Behörden gegenüber zu offenbaren, dass es sich bei den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen um gezielte Inszenierungen handle, um die tatsächlichen Artikelverfasser zu decken und ihm einen Aufenthaltsstatus in Europa zu verschaffen. Es könne nicht angehen, dass sich Asylbewerber nach einem negativen Entscheid mittels Nachschiebens von inszenierten Anschuldigungen vermeintlich "genügende" Asylgründe beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe zu verschaffen versuchten. 5. 5.1 Das BFM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei. Dieser räumte bei der Erst befragung ein, er habe keine Beweise für eine Rückkehr in die Türkei, da er auf illegalem Weg zurückgekehrt sei (act. B1/13 S. 6). In der Be schwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne eine polizeiliche Vorladung zu den Akten geben, mit der belegt werde, dass er zum fraglichen Zeitpunkt von der Polizei in F.__________ kontaktiert worden sei (Beschwerde S. 4 f.). Der eingereichten polizeilichen Vorladung ist zu entnehmen, dass er sich im Verfahren Esas (...) am 11. Juni 2008 beim G.___________ von F.__________ hätte melden sollen; mit der Vorladung kann indessen nicht belegt werden, dass er sich damals tatsächlich in der Türkei aufhielt. Einer Mitteilung der Polizei von F.__________ vom 28. August 2009 betreffend das Verfahren Esas (...) ist zu entnehmen, dass die Polizei zwei Tage zuvor die Ehefrau des Beschwerdeführers befragte. Diese habe den Polizisten gesagt, er habe die Türkei bereits vor einem Jahr (also im Sommer 2008) verlassen. Wahrheitsgemässe Aussage vorausgesetzt, wäre dies ein Hinweis auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2008. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei zuerkannt werden kann, ist die Frage, ob er sich von 2006 bis 2008 in der Türkei aufhielt, indessen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht von entscheidender D-276/2009 Bedeutung. 5.2 5.2.1 Aufgrund der Fülle der während des Asylverfahrens beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie eingereichten Beweismittel, die gemäss der vom BFM vorgenommenen Analyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 in drei Pressestrafverfahren involviert wurde. Diesbezüglich gab er bei der Vorinstanz Sitzungsprotokolle des (...) F.__________ vom 28. März und 11. Juni 2008 und ein Schreiben des (...) F.__________ vom 26. Juni 2008, zum Verfahren Esas (...) ab. Hinsichtlich des Verfahrens Esas (...) reichte er ein Sitzungsprotokoll des (...) F.__________ vom 29. Mai 2008 und ein Schreiben dieses Gerichts vom 4. Juni 2008 ein. Gemäss Auffassung der Vorinstanz wurde er in diesen Verfahren vorab als Zeuge vor Gericht geladen. Mit der Beschwerde wurden zusätzlich ein Sitzungsprotokoll des (...) F.__________ vom 6. November 2008 (Esas (...)), eine Anklageschrift des (...) F.__________ vom 30. Januar 2008, Protokolle des (...) F.__________ vom 14. Mai 2008 und vom 7. November 2008 (Esas (...)) sowie eine polizeiliche Vorladung auf den 11. Juni 2008 im Verfahren Esas (...) eingereicht. Den auszugsweisen Übersetzungen der eingereichten Beweismittel ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den in den Verfahren angeklagten Personen als Verfasser der publizierten Artikel genannt wurde. Die zuständigen Behörden wurden vom Gericht angewiesen, die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den folgenden Verhandlungen sicherzustellen. Seine Anwesenheit wurde angeordnet, damit er als Zeuge zu den Beschuldigungen hätte Stellung nehmen können. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat zu den Umständen der Artikelveröffentlichung vage und voneinander abweichende Angaben gemacht. So sagte er bei der Erstbefragung aus, er habe im Verlagshaus, das die Zeitung "H.__________" herausgebe, an Diskussionen und Versammlungen teilgenommen. Er habe dem Verlag in der Folge zwei oder drei in türkischer Sprache abgefasste Artikel geschickt, in denen er die Leser aufgefordert habe, sich mit der kurdischen Sache zu solidarisieren. In einem Artikel habe er sich mit dem Einmarsch der türkischen Armee in die Berge von Kandil befasst (act. B1/13 S. 6 f.). Auf Nachfrage räumte er ein, er habe diese Artikel nicht selbst geschrieben, vielmehr habe es sich um eine Wiedergabe von bei Ver- D-276/2009 sammlungen geäusserten Gedanken gehandelt, die von einem Protokollführer aufgenommen worden seien. In den Verfahren seien auch die Chefredakteure angeklagt worden (act. B1/13 S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen machte er vorab geltend, er habe für zwei oder drei Zeitschriften Artikel geschrieben. Er sei wegen dieser Artikel verurteilt worden. Es habe in der Zeitschrift eine Spalte gegeben, in der Leserbriefe veröffentlicht worden seien. Er habe an Versammlungen teilgenommen, an denen die Voten protokolliert worden seien. Die Versammlungsteilnehmer nähmen das Protokollierte mit nach Hause und liessen es publizieren (act. B10/9 S. 3 f.). Insgesamt habe er über zehn Artikel geschrieben, wegen vier davon seien Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei vom Gericht jeweils als Angeklagter vorgeladen worden (act. B10/9 S. 6). Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom (...) F.__________ in den drei genannten Verfahren vorab als Zeuge hätte befragt werden sollen, da er von den in den Strafverfahren Angeklagten beschuldigt wurde, der Autor der aus Sicht der türkischen Behörden staatsfeindlichen Artikel zu sein. Aufgrund des bisherigen Lebenslaufs des Beschwerdeführers und seiner vagen Aussagen zu den angeblich von ihm verfassten Artikeln und den gegen die Zeitungsredaktoren eingeleiteten Strafverfahren kann nicht als erstellt erachtet werden, dass die Artikel, aufgrund deren Erscheinens Strafverfahren anhängig gemacht wurden, tatsächlich von ihm geschrieben wurden. Selbst wenn in den inkriminierten Artikeln Voten, die er anlässlich von Versammlungen hielt, wiedergegeben worden sein sollten, kann aufgrund der Aktenlage unter Hinweis auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. S. 4 f. der angefochtenen Verfügung) nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre deshalb ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden. Die im Schreiben des "C.__________" geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in Todesgefahr gebracht und zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt, kann aufgrund der Praxis der türkischen Gerichte bei Pressedelikten nicht geteilt werden. Dem Beschwerdeführer kann somit hinsichtlich der drei Strafverfahren, die in den Jahren 2007 und 2008 eingeleitet wurden, keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. 5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach- D-276/2009 zuweisen oder glaubhaft zu machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch die Publikation eines angeblich von ihm verfassten Artikels in einer türkischen Zeitschrift, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.3 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, er habe unter dem Pseudonym I.__________ einen Artikel verfasst, der am 27. August 2009 in "D._________" veröffentlicht worden sei. Aufgrund des Inhalts des Artikels sei gegen J.___________ und ihn ein Strafverfahren (Esas (...)) eingeleitet worden. Dazu gab er eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F.__________ vom 11. September 2009, einen Zulässigkeitsentscheid des (...) F.__________ vom 18. September 2009, ein Protokoll dieses Gerichts vom 18. September 2009, ein Schreiben des Gerichts vom 28. September 2009 an das Polizeikommando K.___________, eine Vorladung vor Gericht für den 9. Dezember 2009 und ein Schreiben der Zentralpolizei F.__________ vom 28. August 2009 zu den Akten. Die Vorinstanz prüfte die während des Beschwerdeverfahrens D-276/2009 eingereichten Beweismittel im Rahmen der Vernehmlassung und gelangte zum Schluss, dass diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen. 5.3.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Diesfalls ist durch die Be schwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und dazu allenfalls eingereichten Dokumenten in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemessen werden kann. Vorliegend ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermitteln zusammen mit den dazu gemachten Ausführungen eine hinreichend klare Vorstellung über den Inhalt der neuen Vorbringen. Die Vorinstanz hatte Gelegenheit, sich in ihrer Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Noven zu äussern und dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, dazu zu repli zieren. 5.3.4 Unbestritten ist, dass in der Türkei zurzeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft, das am 11. September 2009 aufgrund eines (angeblich) von ihm verfassten, am 17. August 2009 in der Zeitschrift "D._________" publizierten Artikels mit dem Titel "L.__________" ((...)) eröffnet wurde. Ob der angeblich unter dem Pseudonym "I.__________" veröffentlichte Artikel tatsächlich von ihm geschrieben wurde, steht nicht fest. Gemäss der im Internet zugänglichen Publikationen des Journalisten I.__________ hat dieser zwischen dem 15. Mai 2006 und dem 5. April 2010 ausser dem genannten Artikel Dutzende weitere verfasst (vgl. www.gundemonline.net ), was es wenig wahrscheinlich macht, dass es sich bei diesem Namen um ein Pseudonym handelt. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist es in der Türkei in den letzten Jahren trotz zahlreich eröffneter Strafverfahren wegen Pressedelikten in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit ent sprechende Verfahren zu einem Schuldspruch geführt haben, über- http://www.gundem-online.net/ http://www.gundem-online.net/

D-276/2009 wogen die Fälle, in denen von den zuständigen türkischen Gerichten bloss bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen wurden (Urteil D-4248/2006 vom 7. Januar 2010 E. 5.5.1). Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass es dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Er stand nicht im Verdacht, an regimefeindlichen Umtrieben beteiligt gewesen zu sein beziehungsweise die PKK in namhafter Weise unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer soll erst nach seiner angeblichen Rückkehr in die Türkei im Jahr 2006 – und somit im Alter von 34 Jahren – mit dem Verfassen von regimekritischen Artikeln begonnen haben, wobei seine Aussagen zu den angeblich bereits damals verfassten Artikeln wenig überzeugend ausgefallen sind. Es ist somit unklar, aufgrund welcher Umstände und Beweggründe sein politisches Interesse erwacht sein soll. Es ist insofern von vorn herein zweifelhaft, dass sein angebliches Engagement auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basiert. Der Beschwerdeführer vermag vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht überzeugend das Bild einer Person zu vermitteln, die beseelt von einer tief greifenden politischen Überzeugung im Heimatland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr lässt sein Verhalten darauf schliessen, er versuche den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken, dies in der Absicht, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren. Angesichts dieser Ausgangslage ist anzunehmen, dass die türkischen Behörden ihn nicht als prokurdischen Aktivisten mit langjährigem politischem Hintergrund einstufen, sondern wegen des angeblich von ihm verfassten Artikels "L.__________" gegen ihn ermitteln und gegebenenfalls zur Verantwortung ziehen wollen. Bei der Beurteilung und allfälligen Strafzumessung dürften indes auch die türkischen Strafverfolgungsbehörden die nötige Sensibilität aufweisen, um zu erkennen, ob politische Verlautbarungen Ausdruck einer gelebten politischen Überzeugung sind oder lediglich in der Absicht erfolgen, im Ausland ein Bleiberecht zu erwirken. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Esas (...) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewärtigen hat. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung ist damit auch in dieser Hinsicht unbegründet. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im D-276/2009 Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1.1 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom BFM verfügte Wegweisung und den angeordneten Vollzug desselben keine Anträge. Auch in Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94). 6.1.2 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt oder den Vollzug der Wegweisung unzutreffend als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt haben könnte. Das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom D-276/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht. Gleichzeitig ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von solchen Beeinträchtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse – so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Es bestehen auch keine Indizien, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der 37-jährige Beschwerdeführer verfügt über einige Berufserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Es steht ihm deshalb offen, sich nach einer Rückkehr in seine Heimat eine Existenzgrundlage zu schaffen. Auch die Tatsache, dass gegen ihn im Heimatland ein Strafverfahren hängig ist, vermag in Anbetracht der vorliegenden Umstände (vgl. die Erwägungen zum Asylpunkt und zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im D-276/2009 Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-276/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 18

D-276/2009 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 D-276/2009 — Swissrulings