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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2017 D-2752/2017

18 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,447 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2752/2017

Urteil v o m 1 8 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).

D-2752/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Monats Mai 2015 und gelangte am 14. September 2015 via den Sudan, Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, im Februar 1999 geboren worden beziehungsweise minderjährig zu sein. B. Am 18. September 2015 führte Dr. med. B._______, leitender Arzt am (…) Kantonsspital C._______, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durch, welche ein Knochenalter von 17 Jahren ergab. C. Am 22. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. D. Mit Schreiben vom 29. September 2015 wies das (…) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in F._______ an, für den Beschwerdeführer unverzüglich die gesetzlich vorgesehenen Schutzmassnahmen für unbegleitete Minderjährige zu ergreifen. Am 25. Februar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson, Frau G._______, einlässlich zu seinen Asylgründen an. E. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf H._______ in der Subzoba I._______ (Zoba J._______). Sein Vater sei bereits vor seiner Geburt als Soldat gefallen. Seine Mutter habe schon seit längerem Herzprobleme und deshalb nicht mehr arbeiten können. Um sie zu unterstützen, habe er anfangs des Jahres 2015 die sechste Schulklasse abgebrochen und sei nach K._______ gegangen, um dort Arbeit zu finden. Einen Tag nach seiner dortigen Ankunft sei er während einer Razzia verhaftet und zusammen mit zahlreichen anderen Personen nach L._______

D-2752/2017 gebracht worden. Dort sei er einen Monat lang in einer unterirdischen Zelle inhaftiert worden. Danach habe man ihn und seine Mithäftlinge zur militärischen Ausbildung in ein Militärlager verlegen wollen. Das Transportfahrzeug sei indessen unterwegs in M._______ im Sand stecken geblieben. In der Folge sei ihm und den anderen Gefangenen die Flucht geglückt. Er sei zusammen mit ungefähr zehn Personen direkt nach N._______ geflohen. Dort habe er drei Tage lang auf den Feldern gearbeitet und sei dann gemeinsam mit zwei der geflüchteten Gefangenen im Mai 2015 in den Sudan ausgereist. Schliesslich sei er nach längeren Zwischenaufenthalten im Sudan und in Libyen Mitte September 2015 via Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Taufurkunde sowie eine unleserliche Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 13. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. April 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer legte der Rechtsmitteleingabe namentlich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Transitzentrums O._______ in P._______ vom 1. Mai 2017 bei. H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-2752/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem

D-2752/2017 Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, seine Schilderungen in Bezug auf seine Festnahme, die anschliessende einmonatige Inhaftierung sowie die Flucht seien derart unsubstanziiert, vage und ohne affektive Anteilnahme ausgefallen, dass sie nicht glaubhaft seien. In der Beschwerde wird dieser Sichtweise entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Da es in der Gemeinschaftszelle sehr dunkel und diese überfüllt gewesen sei, falle es ihm schwer, gewisse Angaben zu konkretisieren. Anzumerken sei überdies, dass er im Zeitpunkt seiner Festnahme und Inhaftierung erst 15 Jahre alt gewesen sei, diese Ereignisse für ihn sehr belastend seien und er deshalb auch grosse Mühe habe, über das Erlebte zu berichten. Vor diesem Hintergrund überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit erzählt habe. Die Vorinstanz habe ihrer Prüfung seiner Glaubwürdigkeit somit falsche Bewertungsmassstäbe zugrunde gelegt. 5.2 Nach Durchsicht der Verfahrensunterlagen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zufolge fehlender Realitätskennzeichen als unglaubhaft zu bewerten sind.

D-2752/2017 5.2.1 So fällt auf, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände seiner Festnahme in K._______ seltsam anmuten. So führte er aus, er sei, mit seinem Freund an dessen Zwiebelstand sitzend, plötzlich umzingelt und zusammen mit ganz vielen anderen Personen festgenommen worden (Akten SEM A23/25 S. 11 F102 f.). Festgenommen habe man ihn, weil er sich bei der Razzia durch keinerlei persönliche Papiere habe ausweisen können, habe er doch seinen Schülerausweis zuhause liegen lassen (a.a.O. S. 10 A96). Bereits letztere Aussage weckt erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Festnahme des Beschwerdeführers, weiss doch jeder eritreische junge Mann um die Wichtigkeit persönlicher Ausweispapiere, um bei Bedarf – wie etwa bei einer Razzia zum Zwecke der Rekrutierung wehrpflichtiger junger Männer – den Nachweis erbringen zu können, noch nicht im dienstpflichtigen Alter zu sein. Auch angesichts der geäusserten Absicht des Beschwerdeführers, in K._______ ein wirtschaftliches Auskommen zu finden und seine Mutter auf diese Weise erstmals finanziell zu unterstützen, mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer seinen Schülerausweis im Heimatdorf vergessen haben will. 5.2.2 Hiervon abgesehen, bleibt festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner einmonatigen Inhaftierung in einer unterirdischen Zelle auffallend detailarm und ohne Anzeichen innerer Anteilnahme ausgefallen sind und damit nicht den Anschein vermitteln, der Beschwerdeführer habe diese Inhaftierung wirklich erlebt. So erwähnte er zwar einmal einen Wärter namens Q._______, der klein und dunkel gewesen sei und ihn und seine Mitgefangenen mit Essen versorgt habe (a.a.O. S. 12 F112). Auf die Frage, ob er das Gefängnis näher beschreiben könne, erwiderte er indessen nur, es sei dunkel gewesen, weshalb man die Mitgefangenen nicht habe sehen können (a.a.O. S. 12 F114). Die Frage nach dem Gefängnisalltag beantwortete er dahingehend, man habe einfach nur herumgesessen oder geschlafen, wenn man müde geworden sei (a.a.O. S. 13 F118). Wiewohl der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage hin aussagte, sie alle seien einen Monat lang in der unterirdischen Zelle eingeschlossen gewesen (a.a.O. S. 13 F122 f.), zeigte er emotional keinerlei Regung und schilderte auch von sich aus keine Sinneseindrücke, was angesichts des angeblichen kollektiven Eingeschlossenseins über einen derart langen Zeitraum hinweg nicht nachvollziehbar erscheint. Stattdessen antwortete er auf die Frage, ob es unter den 50 Inhaftierten auch Personen gegeben habe, die für Ordnung hätten sorgen müssen oder wollen, es habe in der Zelle keine Auseinandersetzungen

D-2752/2017 oder Streitereien gegeben (a.a.O. S. 14 F137), was angesichts der beengten Platzverhältnisse und der grossen Anzahl Leute erstaunt. Persönliche Interaktionen mit anderen Gefangenen schilderte der Beschwerdeführer von sich aus ebenfalls keine. Erst auf die entsprechende Nachfrage, ob er in diesem Monat „Freunde“ gewonnen habe, antwortete er lakonisch, mit der Person, die neben einem schlafe, unterhalte man sich natürlich schon (a.a.O. S. 13 F127), ohne diesbezüglich weitergehende Ausführungen zu machen. 5.2.3 Noch pauschaler fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände seiner Flucht aus, nachdem der Gefangenentransporter im Sand steckengeblieben sei. So erklärte er zunächst nur, anfänglich sei nur eine Person, anschliessend aber immer mehr Leute geflüchtet, bis schliesslich alle weggerannt seien (vgl. act. A23/25 S. 15 F141). Erst später fügte er als Erklärung hierfür an, die Wachen seien mit der Reparatur des Fahrzeugs beschäftigt gewesen (a.a.O. S. 15 F145). Die übrigen Fluchtschilderungen blieben wiederum äusserst rudimentär, wiederholte der Beschwerdeführer doch einfach seine frühere Aussage, sie seien vom Fahrzeug gesprungen und von dort geflüchtet (a.a.O. S. 16 F148). Weitergehende Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Flucht äusserte der Beschwerdeführer keine. Erst auf die Nachfrage hin, ob die Bewacher auf ihre Flucht irgendwie reagiert hätten, erklärte er, diese hätten geschossen. Dabei hätten sie „so lange geschossen, bis sie es dann aufgegeben“ hätten (a.a.O. S. 16 F155). Ein derartiges, jeglicher freien assoziativen Erzählweise entbehrendes Aussageverhalten erweckt nun aber keineswegs den Eindruck, der Beschwerdeführer habe die geschilderten Vorkommnisse selbst erlebt. Dies umso weniger, als dieser seitens des Befragers während der Bundesanhörung wiederholte Male auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, detaillierte Schilderungen zu machen, damit sich die Asylbehörden ein Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen machen können (a.a.O. F101, F128 und F147). 5.2.4 Der Beschwerdeführer erwähnte während der Bundesanhörung, sowohl im Sudan als auch in Libyen Kontakt mit seiner in Kanada ansässigen Schwester aufgenommen zu haben, um seine Weiterreise nach Europa mittels Hilfe von Schleppern finanzieren zu können (a.a.O. F176 i.V.m. F221 bis F223). Ein derartiges Verhalten weist auf eine ausgeprägte Selbständigkeit und Reife des Beschwerdeführers hin. Auch mit Blick auf diese Tatsache weist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Schilderung seiner Ausreisegründe deutlich darauf hin, dass es sich

D-2752/2017 hierbei um eine frei erfundene Geschichte handelt. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe einen falschen Bewertungsmassstab angelegt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzuweisen. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2752/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

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