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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2007 D-2749/2007

27 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,058 mots·~20 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 11. April 2007 i.S. Nichteintreten a...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2749/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Martin Zoller, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 2. Februar 2007 und gelangte am 25. Februar 2007 in die Schweiz, wo er am 27. Februar 2007 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 15. März 2007 in B._______ stattfand, sagte er aus, er sei nach dem Tod seines Vaters im Mai 2005 an die Universität zurückgekehrt, wo er sich einer Partei (Front für die Befreiung des Sudan) angeschlossen habe. Die Polizei habe ihn dreimal festgenommen und einen Tag, beziehungsweise eine Woche beziehungsweise eineinhalb Monate festgehalten. Danach habe er Hausarrest erhalten; die Behörden hätten ihn alle drei Tage zu Hause aufgesucht, um zu sehen, was er treibe. Die Mitglieder der Partei seien beschuldigt worden, als Spione für die Janjaweed zu arbeiten. Trotz des Hausarrests sei er nach C._______ gegangen. Nachdem er nach A._______ zurückgekehrt sei, sei er festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Einige Zeit später sei er erneut nach C._______ gegangen; die Behörden hätten nach ihm gefragt und ihn zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt, worüber er von seinem Onkel informiert worden sei. Er sei noch vier bis fünf Monate lang in C._______ geblieben und habe den Sudan zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, die anschliessend in Lybien geblieben seien, verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Fotokopie eines Urteils, ein Schuldiplom und den Todesschein seines Vaters ein. Das BFM führte, wiederum im Empfangszentrum B._______, am 29. März 2007 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser machte im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters an der Universität studiert und Probleme mit den Sicherheitsleuten des Amen gehabt, weil er Ende Mai 2005 Kontakt zu einer Gruppe aufgenommen habe, die mit vielen Leuten über Darfur gesprochen habe. Er habe wegen der allgemeinen Lage in Darfur einen Hass gegen die sudanesische Regierung empfunden. Er habe an verschiedenen Universitäten Flugblätter verteilt und einmal kurz gesprochen. Er sei erstmals auf einer Strasse des Universitätsgeländes von der Polizei festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden, als er und seine Kollegen mit anderen Leuten über Darfur und die Janjaweed gesprochen hätten. Man habe ihn beschuldigt, dass er über Politik gesprochen habe. Er habe unterschreiben müssen, dass er sich nicht mehr gegen die Regierung äussern werde und sei nach einem Tag freigelassen worden. Die zweite Festnahme sei Ende Juli 2005 an einer anderen Universität erfolgt; er sei von den Amen-Leuten festgenommen worden. Zuerst sei er ins Gefängnis gebracht worden; am folgenden Morgen sei er mit einem Auto an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er habe geholfen, auf einem bei der Universität gelegenen Feld eine Bühne aufzustellen, von der aus zu den Leuten über die Lage in Darfur gesprochen worden sei. Polizeileute hätten die Versammelten angegriffen, wobei viele Leute geschlagen und festgenommen worden seien. Beinahe täglich sei er verhört, beschimpft und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er sich nicht an den "Vertrag", wonach er nicht weiter politisieren werde, gehalten habe. Nach zirka eineinhalb Monaten sei er

3 freigelassen worden. Er habe sich etwa eine Woche lang zu Hause aufgehalten und sei anschliessend an die Universität zurückgekehrt. Der Rektor der Universität habe ihn zu sich bestellt und ihm ein Schreiben überreicht, in dem gestanden sei, dass er von der Universität ausgeschlossen worden sei. Am folgenden Morgen seien Amen-Leute zu ihm nach Hause gekommen, die ihm gesagt hätten, er dürfe das Haus nicht mehr verlassen. Für lange Zeit sei er zu Hause geblieben, jeden Tag seien drei Amen-Leute zu Kontrollzwecken vorbei gekommen. Ende 2005 sei er nach C._______ gegangen, wo er sechs bis sieben Monate geblieben sei. Er sei nach A._______ zurückgekehrt, weil ihm sein Onkel und seine Mutter geraten hätten, den Sudan zu verlassen. Sein Onkel habe ihm gesagt, die Behörden hätten nach ihm gefragt. Er habe sich einen Monat lang in A._______ aufgehalten und habe erfolglos versucht, einen auf einen anderen Namen ausgestellten Pass zu erhalten. Danach sei er nach C._______ gegangen, wo er etwa drei Monate lang geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 11. April 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Militärausweis des Beschwerdeführers und eine Kostennote vom 18. April 2007 bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Dem BFM wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-

4 tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ein "Birth Certificate" und die Kopie eines militärischen Rückstellungsausweises eingereicht habe. Das in eine Plastikfolie eingeschweisste "Birth Certificate" sei kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne des Asylgesetzes. Beim abgegebenen militärischen Rückstellungsausweis handle es sich ebenfalls nicht um ein Identitätsdokument im genannten Sinn; zudem liege er nur in Kopie vor. Die Angabe, seine Ausweise seien verloren gegangen, sei stereotyp. Seine Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft. Da er im Sudan nicht verfolgt worden sei, hätte er sich neue Reisepapiere ausstellen lassen und den Sudan wie ein gewöhnlich Reisender verlassen können. Er müsste deshalb zwingend über gültige Reisepapiere verfügen, die er den Asylbehörden hätte abgeben können, was nicht geschehen sei. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vor. Anlässlich der erfolgten Anhörung sei offenkundig geworden, dass seine Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unlogisch und substanzlos seien. Bei der Erstanhörung habe er eine einwöchige Inhaftierung erwähnt und gesagt, die Behörden hätten ihn während der Dauer des Hausarrests alle drei Tage kontrolliert. Er sei nach seiner Flucht später wieder nach A._______ zurückgekehrt und wieder unter Hausarrest gestellt worden. Bei der Zweitanhörung habe er die einwöchige Inhaftierung nicht erwähnt, jedoch gesagt, er sei während des Hausar-

5 rests täglich behördlich kontrolliert worden. Er habe nicht mehr angegeben, nach der Rückkehr nach A._______ erneut unter Hausarrest gestellt worden zu sein. Hinsichtlich der eineinhalbmonatigen Inhaftierung habe er vorerst angegeben, jeden Tag verhört worden zu sein, während er gleich darauf gesagt habe, er sei nicht verhört worden. Dann habe er gesagt, man habe auf seiner Schulter Zigaretten ausgedrückt, um gleich darauf anzugeben, man habe ihm auf dem Arm Zigaretten ausgedrückt. Die dort sichtbare Narbe könne allerdings ohne weiteres von etwas anderem herrühren. Seine Angaben zum politischen Engagement seien äusserst knapp ausgefallen und liessen kein tatsächliches Erleben erkennen. Dem eingereichten Urteil fehlten jegliche Elemente für ein Urteil, weshalb es als Fälschung betrachtet werde. Der in Kopie eingereichte Rückstellungsausweis würde ebenfalls gegen eine Verfolgung sprechen, denn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments (28. November 2005) hätte diese bereits bestanden. Die Ausstellung des Dokuments zu diesem Zeitpunkt weise auf behördliche Kontakte hin, denen sich eine verfolgte Person nicht aussetzen würde. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder von Wegweisungsvollzugshindernissen seien nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Militärausweis, den er nun im Original beilege, sei von Freunden beschafft worden, weil er sich zum Zeitpunkt der Ausreise nicht getraut habe, persönlich bei den Behörden vorzusprechen. Er versuche, weitere Beweismittel zu beschaffen und werde diese nachreichen, sobald sie einträfen. Er habe den Behörden seine richtige Identität offengelegt und dazu Dokumente abgegeben. Sein Vater sei durch die Janjaweed getötet worden, was ihn politisiert habe. Die Ermordung seines Vaters habe ihm die Augen geöffnet; er habe erst dann begriffen, was in Darfur los sei und welche Rolle die Regierung dabei spiele. Er habe seit 1997 einen Reisepass und eine Identitätskarte besessen, die er in C._______ in seinem Kleiderschrank aufbewahrt habe. Eines Tages habe er festgestellt, dass die Dokumente nicht mehr da seien; diese Darlegung entspreche den Tatsachen und sei nicht stereotyp. Das eingereichte Urteil habe er von seinem Onkel erhalten und er habe keine Veranlassung, an dessen Echtheit zu zweifeln. Aufgrund der Aktenlage lägen konkrete Indizien und Anhaltspunkte vor, welche seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Die Vorinstanz gehe von einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt aus und würdige seine Vorbringen nicht korrekt. Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, der eingereichte Militärausweis sei ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Zudem lägen entschuldbare Gründe für das Fehlen rechtsgenüglicher Identitätspapiere vor. Seine Begründung, weshalb er den Pass und die Identitätskarte nicht habe einreichen können, sei nicht stereotyp und entspreche der Wahrheit. Einen echten Pass habe er sich nicht mehr ausstellen lassen können, weil dazu seine Anwesenheit erforderlich gewesen wäre. Somit habe er glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage sei, Identitätspapiere beizubringen. Das BFM behaupte in aktenwidriger Weise, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unlogisch und substanzlos. Das BFM verletze in eklatanter Weise die geltende Praxis, denn die angeführten Widersprüche beträfen nicht

6 zentrale Punkte und seien von ihm ausgeräumt worden. Die Zweitaussagen in der Bundesanhörung seien Korrekturen von unpräzisen, vorangegangenen Aussagen. Seine Aussagen zum politischen Engagement seien zwar knapp, aber nicht ausflüchtig. Er sei erst kurz vor der Flucht politisiert worden und kein politischer Profi. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei gar nicht richtig geprüft worden. Seine politische Tätigkeit und die allgemeine Lage im Sudan sprächen sehr wohl gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5. 5.1 Das BFM ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsschein nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6). Auch der erst auf Beschwerdeebene im Original eingereichte militärische Rückstellungsausweis ist angesichts der engen Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht als ausreichendes Identitätspapier zu werten. Im oben erwähnten Urteil wurde festgelegt, dass unter den Begriff des Identitätspapieres neben Identitätskarten noch andere Ausweise wie zum Beispiel ein Inlandpass fallen können. Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, aber in erster Linie einem anderen Zweck dienen wie vorliegend der militärische Rückstellungsausweis, der hauptsächlich dem Nachweis dient, dass der Träger dieses Ausweises (noch) nicht dienstpflichtig ist -, stellen keine Identitätspapiere im Sinne des Asylgesetzes dar. 5.2 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen geltend, er sei im Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte gewesen, die sein Vater im Jahre 1997 beschafft habe. Er habe die Papiere in seinem Kleiderschrank aufbewahrt und eines Tages seien diese nicht mehr dort gewesen; man nehme diese Sachen im Sudan nicht so ernst. Er habe den Verlust der Dokumente etwa im Jahre 2001 oder 2002 bemerkt. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu äusserte, wann sein Vater den Reisepass für ihn beschafft habe (einmal sagte er, dies sei 1997 geschehen, ein anderes Mal behauptete er, sein Vater habe dies im Jahre 2000 getan), steht auch seine Aussage, man nehme diese Sachen im Sudan nicht so ernst, in keiner Weise in Übereinstimmung mit der Realität. Die sudanesischen Bürger müssen ständig eine Identitätskarte auf sich tragen und riskieren, im Falle einer Kontrolle verhaftet zu werden, wenn sie ohne Identitätskarte unterwegs sind. Eine abhanden gekommene Identitätskarte wird gegen Vorweisen eines Polizeirapports ersetzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, man nehme im Sudan den Verlust von Ausweispapieren nicht so ernst, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Da der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss öfters innerhalb des Sudans umherreiste, muss er zwingend im Besitz von Identitätspapieren gewesen sein. Zudem erweist sich seine Aussage, er habe sich nicht um den Ersatz der verlorenen Papiere bemühen können, da er immer Probleme mit den Behörden gehabt habe, als haltlos, will er doch erstmals im Juli 2005 konkrete Probleme mit den Behörden gehabt haben. Studenten sind im Sudan zudem verpflichtet, nebst der nationalen Identitätskarte eine Studentenidentitätskarte auf sich zu tragen; eine Begebenheit, die der Beschwerdeführer nicht erwähnte. Aufgrund all dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Beschwerde-

7 führer habe sein Heimatland mit einem eigenen Reisepapier versehen und somit legal verlassen. Das Reisepapier reichte er jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden und bis heute nicht ein. Seine Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren vorliegen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM habe dem Empfangszentrenprotokoll eine zu grosse Bedeutung zugemessen, nicht. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen weisen zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche auf: So hat er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen und zum chronologischen Ablauf der Ereignisse gemacht. Anstelle von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil in Kopie als nicht authentisch zu beurteilen ist. Abgesehen davon, dass dem Urteil mehrere Elemente fehlen, die zwingend vorhanden sein müssten - dem "Urteil" kann nicht einmal entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer verurteilt worden sein sollte -, wäre der urteilende Einzelrichter gar nicht zuständig für die Beurteilung von derart schwer wiegenden Straftaten, die eine Gefängnisstrafe von 10 Jahren nach sich ziehen könnten. Zudem lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in Kenntnis dieses Urteils nochmals nach A._______, wo das Urteil gefällt worden sein soll, zurückgekehrt, nicht mit der offensichtlichen Gefahr, die er damit eingegangen wäre (vgl. die obigen Ausführungen zur Ausweispflicht und die zu erwartenden Kontrollen), vereinbaren. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 29. März 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-

8 dernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

9 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die obigen Erwägungen, wonach seine Vorbringen nicht glaubhaft sind und davon ausgegangen wird, er habe den Sudan legal verlassen, gerade nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer stamme nicht, wie von ihm geltend gemacht, aus der Region Darfur. Die Frage der (geographischen) Herkunft des Beschwerdeführers kann indessen offen gelassen werden, zumal er sich eigenen Aussagen gemäss seit Jahren in A._______ aufhielt. Da seine Asylvorbringen als unglaubhaft gewertet wurden, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückführung in einen Gliedstaat Sudans ausserhalb Darfurs - wo eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht - einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Es sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und offenbar gesunden Mann mit guter Schulbildung, der angeblich ein Informatikstudium begonnen hatte. Aufgrund seiner Ausführungen darf davon ausgegangen werden,

10 dass er in A._______ über ein Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist schliesslich zu bezweifeln, dass sich seine Mutter und alle Geschwister nicht mehr im Sudan aufhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Beilagenverzeichnis mit vorinstanzlicher Verfügung, Vollmacht und Kostennote, alles im Original, der Militärausweis wird an die kantonale Behörde übermittelt) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (Beilagen: Geburtsurkunde, militärischer Rückstellungsausweis) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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