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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2021 D-2742/2020

23 juillet 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,581 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2742/2020

Urteil v o m 2 3 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2020 / N (…).

D-2742/2020 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, Ende 2014 respektive Anfang 2015 ihr Heimatland. Am 18. Oktober 2018 reiste sie mit ihrer Tochter, welche in der Türkei geboren wurde, in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 25. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. Januar 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Hinsichtlich ihrer Biographie legte die Beschwerdeführerin dar, sie stamme aus dem Dorf E._______ (Al Malikiya). Nach Abschluss ihrer Matura habe sie 2010 während rund einem Jahr an der Universität in F._______ (…) studiert und danach wegen des Ausbruchs des Krieges abgebrochen. Am 1. August 2014 habe sie ihren Ehemann (D-2744/2020, gleiche N-Nummer) geheiratet und habe bei ihren Schwiegereltern im Dorf G._______ (andere Schreibweise: (…) bei I._______ gelebt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei seit 2009 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei des syrischen Kurdistans (PDPKS) gewesen. Nach dem Studienabbruch bis zu ihrer Ausreise sei sie Mitglied der Partei Peshwaro gewesen und habe eine Gruppe dieser Partei in I._______ geleitet. Sie habe unter anderem Zeitungen (Gulistan-Zeitung) verteilt und Sitzungen abgehalten. Nachdem die Region I._______ von Flugzeugen beschossen worden sei, habe sie regelmässig an Demonstrationen in derselben Stadt teilgenommen. Zudem sei sie nebenbei Mitglied der Folkloregruppe der Partei gewesen. Im Februar 2014 sei sie vom politischen Sicherheitsdienst in I._______ festgenommen und gezwungen worden, ein Blanco-Dokument zu unterschreiben. Nach ungefähr einer Stunde habe sie wieder nach Hause gehen können.

Ihr Ehemann, welcher wie sie selber Student gewesen sei, habe seinen obligatorischen Militärdienst zuerst wegen dem Studium verschieben können. Dennoch habe er – ungefähr fünf Monate nach ihrer Eheschliessung respektive im November 2014 – ein Aufgebot zum Einzurücken, erhalten. Kurz darauf sei er aus Syrien in der Türkei ausgereist. Nachdem Beamte

D-2742/2020 der Sicherheitsbehörden zwei Mal nach ihm gesucht hätten, seien sie und ihr zu diesem Zeitpunkt anwesender Schwiegervater verbal sowie körperlich bedroht worden. Zudem sei ihr damit gedroht worden, sie mitzunehmen, sollte sich ihr Ehemann nicht zum Militärdienst melden. In der Folge habe ihr der Schwiegervater geraten, ebenfalls auszureisen.

Die Beschwerdeführerin legte ihre Identitätskarte, den Studentenausweis, einen Zivilregisterauszug, das Familienbüchlein, verschiedene Fotos von Teilnahmen an politischen Anlässen (in Syrien) sowie eine Parteibestätigung zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 28. April 2020 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes, respektive eine Neueröffnung des bereits eröffneten Entscheids des Ehemannes. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 – eröffnet am 5. Mai 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. E. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen des Ehemannes, respektive Vaters der Beschwerdeführenden zu koordinieren. Weiter sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren wurde der Antrag gestellt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31).

D-2742/2020 F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Eliane Schmid wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Weiter wurde verfügt, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren D-2744/2020 koordiniert zu behandeln sei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Stellung zur Frage der Koordination. H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 replizierten die Beschwerdeführerenden und reichten zusätzliche Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

D-2742/2020 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der

D-2742/2020 Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (HRSG.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.;2007/21, E. 11.1). 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der

D-2742/2020 Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz zweifelte am Wahrheitsgehalt der im Jahr 2013, respektive 2014 geschilderten einmaligen Festnahme, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin für ihre Freilassung ein Blanco-Dokument habe unterschreiben müssen. Ihre dazu ausgeführten Aussagen seien auch auf Nachfrage hin substanzlos geblieben und würden nicht selbsterlebt wirken. Zudem seien die Aussagen zur angeblichen sowie erzwungenen Unterschrift auf ein leeres Dokument stereotyp und konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden einen solch enormen Aufwand mit ihrer angeblichen Festnahme hätten betreiben sollen, nur um sie lediglich auf einem leeren Blatt unterschreiben zu lassen, zumal bei einer tatsächlichen Verfolgungsabsicht andere Möglichkeiten vorhanden gewesen sein müssten, um gegen sie vorzugehen. Ferner habe sie zu ihrem Vorbringen, nach ihrer Ausreise erneut gesucht worden zu sein, nichts Konkretes erzählen können. Auch wenn sie nicht persönlich dabei gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr ihre Verwandten die Vorfälle detailliert geschildert hätten. Zudem sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann behördlich gesucht worden sei. Selbst wenn sie bei diesen beiden Vorfällen mit den syrischen Behörden gestossen und geschlagen worden sei, sei das notwendige Kriterium der Intensität einer erlittenen Massnahme nicht erfüllt und die Vorfälle somit nicht asylrelevant. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermögen, in ihrem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine solche zu belegen, da es sich mehrheitlich um Identitätsdokumente handle. Sodann würden auch die eingereichten Fotos sowie die Bestätigung ihrer Parteizugehörigkeit bei der PDPKS (Sektion Schweiz) keine Verfolgung nachweisen. Schliesslich seien ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz lediglich minim. Gemäss Rechtsprechung würden exilpolitische Aktivitäten von den syrischen Behörden erst dann wahrgenommen, wenn sie exponiert seien, was vorliegend zu verneinen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht die mangelnde Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes.

D-2742/2020 Es bestehe ein enger persönlicher, sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, weshalb die Verfahren koordiniert zu behandeln seien, eine lediglich formelle Vereinigung und der Hinweis, die Verfahren würden gemeinsam beurteilt, genüge nicht. Sodann sei der Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden, da die jeweiligen Aussagen der Eheleute weder inhaltlich berücksichtigt, noch in der jeweiligen Verfügung gewürdigt worden seien. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund stossend, als dass die Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien, obwohl die Eheleute die Ereignisse aufgrund ihrer Aussagen hätten gegenseitig bestätigen können. Zudem wäre es angebracht gewesen, eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ehemannes zu prüfen. Weiter sei ihr Vorbringen, dass ihre gesamte Familie und insbesondere ihr Bruder, welcher als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, im Heimatland politisch aktiv gewesen und verfolgt worden seien, unberücksichtigt geblieben. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift moniert, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren politischen Aktivitäten seien entgegen der Argumentation der Vorinstanz, glaubhaft und detailliert ausgefallen. Mit ihren Schilderungen und den eingereichten Beweismitteln habe sie überzeugend darlegen können, dass sie sich politisch sehr aktiv engagiert habe sowie lokal bekannt und nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – nur ein einfaches Mitglied der Partei gewesen sei. Des Weiteren falle auf, dass sie ihre Verhaftung anlässlich der BzP und der Anhörung, bis auf die zeitlich unterschiedliche Einordnung, identisch geschildert habe und ihre Ausführungen hierzu mit denjenigen ihres Ehemannes übereinstimmen würden. Sodann seien verschiedene Realkennzeichen vorhanden, welche zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen sprechen würden. Auch dem Vorhalt der Vorinstanz, sie habe nicht konkret darlegen können, wie sie mehrfach nach ihrer Ausreise gesucht worden sei, könne nicht gefolgt werden, zumal es schwierig sei, ihre in Syrien lebende Familie zu kontaktieren, um Details dazu zu erfragen. In Anbetracht der gesamten Umstände und ihrer politischen Aktivitäten müsse davon ausgegangen werden, dass sie den syrischen Behörden als oppositionelle Person aufgefallen sei, dies auch unter dem Aspekt, dass sie sich zum heutigen Zeitpunkt in der Schweiz weiterhin politisch engagiere. Ausserdem seien ihre Familie und diejenige ihres Ehemannes politisch aktiv. Dieses Sachverhaltselement sei unberücksichtigt geblieben, obwohl einige der Familienangehörigen hätten flüchten und ihr Vater (aus politischen Gründen) verschwunden sei. Ihr Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Die von der

D-2742/2020 Vorinstanz nicht bezweifelten Schwierigkeiten bezüglich der Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes seien als ungenügend intensiv qualifiziert worden. Jedoch sei – unter Verweis auf verschiedene Auszüge von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH – insbesondere im Länderkontext von Syrien davon auszugehen, dass ihr auch unabhängig von einem eigenen politischen Profil unter diesen Umständen eine erhebliche staatliche Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung drohen könnte. 5.3 Die Vorinstanz führte zur bemängelten Koordination der beiden Verfahren aus, beim Verfassen der Verfügung seien zwei verschiedene Organisationseinheiten beteiligt gewesen, weil es sich beim Gesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin um ein neurechtliches und demjenigen der Beschwerdeführerin um ein altrechtliches Verfahren gehandelt habe. Dennoch hätten sich die zuständigen Mitarbeitenden untereinander abgesprochen und seien zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen entweder unglaubhaft oder nicht asylrelevant seien. Es sei weder aus den Protokollen noch aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass Elemente vorliegen würden, welche Auswirkungen auf den Entscheid des jeweiligen Ehepartners gehabt und zu einem positiven Asylentscheid geführt hätten. Ausserdem seien die beiden Verfügungen zeitnah ergangen. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, die Vorinstanz habe zwar angegeben, die beiden Verfahren zu koordinieren, dies in inhaltlicher Hinsicht jedoch weiterhin unterlassen und sei auf die von ihr aufgelisteten Widersprüche nicht eingegangen. Ferner seien neue Beweismittel eingereicht worden. Dabei handle es sich um eine Bestätigung der Partei der Beschwerdeführerin, aus welcher hervorgehe, dass sie Parteimitglied und politisch aktiv gewesen sei. Zudem habe sie ein sie betreffendes Urteil aus dem Jahr 2015 eingereicht. 6. 6.1 Wie nachfolgend dargelegt, kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt wurde und die Vorinstanz es unterlassen hat, sich mit einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der Dienstverweigerung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. 6.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr Verfahren sei nicht mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert worden, ist zuzustimmen, zumal ihre unmittelbaren Fluchtgründe an diejenigen ihres Ehemannes geknüpft sind, weshalb die jeweiligen Ausführungen zur vollständigen Erstellung des

D-2742/2020 Sachverhalts miteinander hätten verglichen werden müssen. Die Tatsache, dass die beiden Entscheide der Vorinstanz zeitnah ergangen sind, und, die zuständigen Sachbearbeitenden sich untereinander abgesprochen hätten, genügt nicht, um den jeweiligen Sachverhalt von solch eng miteinander verbundenen Vorbringen vollständig erstellen zu können. Zwar wurde im vorinstanzlichen Entscheid das behördliche Interesse am Ehemann in einem Satz erwähnt und dieses denn auch implizit als erstellt erachtet, jedoch erfolgte keine tatsächliche Auseinandersetzung damit, ob der Beschwerdeführerin dadurch zukünftige Nachteile im Sinne des Asylgesetzes entstehen könnten. Da ihre eigene Flucht unmittelbar mit der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann zusammenhängt, wäre es unabdingbar gewesen, eine allfällige damit verbundene Reflexverfolgung zu prüfen, zumal es im Hinblick auf den Länderkontext bekannt ist, dass Angehörige vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden verfolgt werden können (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.2; Urteil D-2037/2016 vom 23. August 2018, E. 4.2.3f.). Zudem wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die jeweiligen Ausführungen der beiden Eheleute im Sinne einer Glaubhaftigkeitsprüfung gründlicher miteinander zu vergleichen, was vorliegend unterlassen wurde. 6.3 In der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte zwar eine kurze Auseinandersetzung mit der einmaligen Festnahme der Beschwerdeführerin, jedoch wurde unterlassen ihre politischen (mehrjährigen) Aktivitäten bei der PDPKS zu würdigen. Dabei beschränkte sich die Vorinstanz lediglich darauf, die eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin bei politischen Veranstaltungen im Heimatland zu sehen ist sowie die Schreiben der Partei zu erwähnen, ohne sich mit ihren tatsächlichen Aktivitäten auseinanderzusetzen. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführerin in diesem Kontext auch keine Fragen zu ihrem Bruder (N […]), welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war, gestellt wurden. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt

D-2742/2020 der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 7.2 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und mit demjenigen Verfahren des Ehemannes koordiniert zu beurteilen ist. Insbesondere wird sich die Vorinstanz auch mit der Frage nach einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund ihres Ehemannes auseinanderzusetzen haben. Sodann wird die politische Vergangenheit der Beschwerdeführerin ebenso näher zu beleuchten sein, wie die politischen Aktivitäten respektive deren Auswirkungen ihrer Familie. Weiter wird auch das auf Replikebene eingereichte Urteil vom 17. August 2015, gemäss welchem die Beschwerdeführerin verurteilt worden war, zu berücksichtigen sein. 7.3 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da die dem Gericht vorliegende Kostennote auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren des Ehemannes (gleiche N-Nummer) beinhaltet, werden die Parteikosten hälftig den Beschwerdeführenden und hälftig dem Ehemann zugesprochen. Die mit der Beschwerdeeingabe des Ehemannes eingereichte Kostennote vom 27. Mai 2020 weist einen Aufwand von Fr. 3'474.– (14,66 Stunden à Fr. 236.95 [inkl. MwSt.]) und einen Pauschalbetrag für die entstandenen Auslagen von Fr. 54.– auf. Die geltend gemachten Aufwendungen, welche nach dem Ergehen des Urteils anfallen (wie etwa Kenntnisnahme und das Weiterleiten des Urteils, die persönliche Eröffnung sowie das Abschliessen des Dossiers), werden praxisgemäss nicht vergütet. Mit Eingabe des Ehemannes vom 24. Juli 2020 wurde die Kostennote um einen weiteren Aufwand von Fr. 571.– (2,41 Stunden à Fr. 236.95) und

D-2742/2020 Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 203.– ergänzt. Die Kosten belaufen sich somit insgesamt auf Fr. 4'302.– (inklusive Auslagen und MwSt.), womit dem Beschwerdeführer demnach Fr. 2’151.– (inklusive Auslagen und MwSt.) auszurichten sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2742/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’151.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

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