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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2022 D-2741/2021

18 mars 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,898 mots·~29 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2741/2021

Urteil v o m 1 8 . März 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Angela Hefti.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Sohn, B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, beide vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021 / N (…).

D-2741/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige – verliess den Iran, wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe, gemäss eigenen Angaben anfangs 2016 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 16. April 2019 reiste sie über Deutschland illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 23. April 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Am 22. Mai 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 («Dublin-Gespräch 1») statt. C. Am 28. Mai 2019 gelangte das SEM mit einem Informationsersuchen bezüglich des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin an Griechenland. Am 7. Juni 2021 antworteten die griechischen Behörden, sie sei in Griechenland als Flüchtling registriert. D. Am 11. Juni 2019 gelangte das SEM mit einem Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 25. Juni 2019 zu. E. Nachdem die Vorinstanz am 4. Juli 2019 der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am 9. Juli 2019 dazu Stellung. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland während 45 Tagen von einem Schlepper festgehalten und von ihm und seinen Freunden vergewaltigt worden. Aufgrund dieser Vorfälle leide sie immer noch an starken Blutungen und vaginalen Beschwerden. Sie sei noch keiner Gynäkologin zugewiesen worden und habe psychische Probleme. Der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt. Weiter sei das SEM seiner Identifizierungspflicht eines potentiellen Opfers von Menschenhandel und der Pflicht zur Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht nachgekommen. Bezüglich des weiteren Inhalts der Stellungnahme kann auf die Akten verwiesen werden.

D-2741/2021 F. Am 16. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Einschätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 11. Juli 2019 ein, wonach sie als Opfer von Menschenhandel zu qualifizieren sei. Am 15. November 2019 reichte sie den Verlaufsbericht der FIZ zu den Akten. G. Am 31. Juli 2019 («Dublin-Gespräch 2») und am 9. August 2019 («Dublin- Gespräch 3») wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen erweiterter Dublin-Gespräche angehört. H. Mit Verfügung vom 14. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen ab dem 9. August 2019 gewährt. I. Am 7. November 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, und erklärte das Rückübernahme- Verfahren mit Griechenland für beendet. J. Am 10. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zur Einreichung von Gerichtsunterlagen betreffend Anzeige, Vorladung, Verurteilung und Freilassung sowie von Studienbestätigungen aufgefordert. K. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne die verlangten Dokumente nicht beschaffen. Einerseits studiere sie seit sieben Jahren nicht mehr, weshalb sie sich nicht an ihre Studentennummer erinnere. Aufgrund der bürokratischen Hürden bestünden keine Aussichten, eine Bestätigung der Universität zu erlangen, ohne dabei anwesend zu sein. Die Einholung von Dokumenten werde zusätzlich erschwert, weil sie ihr Studium nicht abgeschlossen habe und auch nicht auf Unterstützung ihrer Kernfamilie zählen könne. Andererseits würden sich die verlangten Gerichtsdokumente (eine Vorladung, ein Urteilsentwurf und das Schreiben bezüglich Kaution) entweder bei ihren Eltern – ihr Vater verfolge sie und dürfe nicht von ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren – oder im Haus der Familie im Iran befinden. Sie gehe davon aus, dass ihr Dossier beim Revolutionsgericht noch offen sei und sie gemäss iranischen

D-2741/2021 Gesetzen heute als geflüchtete Person gelte. Es sei ihr aufgrund ihrer Gefährdung auch nicht zumutbar, sich Zugang zu den Dokumenten zu beschaffen. L. Am 5. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört und am 1. April 2021 fand die ergänzende Anhörung (EA) statt. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei wegen «Zena» (Anm. des Gerichts: uneheliche sexuelle Beziehung/Ehebruch oder Unzucht in der Öffentlichkeit) vom iranischen Revolutionsgericht zu 100 Peitschenhieben, Haft und einer Geldbusse verurteilt worden. Dies, weil Herasat-Mitglieder sie zusammen mit ihrem Freund an der Universität gesehen und sie nach mehrmaliger beziehungsweise dreimaliger Verwarnung bei der Universitätsleitung angezeigt hätten, vermutlich, weil sie die Avancen eines Herasat-Mitglieds abgelehnt habe. Sie sei zusammen mit ihrem Freund beziehungsweise alleine vom Direktor vorgeladen worden. Danach habe die Herasat eine Anzeige vorbereitet und diese ans Revolutionsgericht weitergeleitet. Der Richter habe sie vorgeladen und verfügt, sie müsse sich von einem Gerichtsmediziner untersuchen lassen. Die Herasat hätten vier Zeugen gehabt, sie habe beantragt, ebenfalls Zeugen beizubringen, um Zeit zu gewinnen. Dank einer Bürgschaft – der Besitzurkunde des Hauses ihrer Tante mütterlicherseits – habe sie nach Hause gehen können. Sie sei danach von der Universität während eines Semesters suspendiert worden. Weiter befürchte sie, Opfer einer Zwangsheirat zu werden. Ihr Vater, ein sehr religiöser und strenger Mann, habe bereits ihre Schwester angezündet und zwangsverheiratet. Sie, die Beschwerdeführerin, sei als Kind ihrem Cousin, der mittlerweile mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Deutschland lebe, versprochen worden. Sie habe ihrem Vater nichts vom Zena- Gerichtsprozess erzählt. Er habe bloss gewusst, dass sie aufgrund einer Diskussion mit einem Professor eine Gerichtsvorladung erhalten habe. Er sei aber misstrauisch geworden und habe sie in einem Kaffee mit ihrem Freund entdeckt. Auf der Autofahrt nach Hause habe er sie geohrfeigt und zuhause versucht, sie mit Benzin anzuzünden. Sie und ihre Mutter hätten geschrien, sodass die Nachbarn zu Hilfe gekommen seien und sie zu einer Kollegin habe fliehen können – sie sei etwa eine Woche später mithilfe eines Schleppers illegal aus dem Iran ausgereist.

D-2741/2021 In der Türkei habe ihr Vater sie gefunden, woraufhin die Familie nach Griechenland gereist sei, wo sie den Flüchtlingsstatus erhalten hätten. Das Ziel ihres Vaters sei gewesen, sobald sie einen griechischen Pass erhalten hätte, ihr Verhalten in Deutschland von einem Mullah beurteilen zu lassen. Sie sei vor ihrem Vater nach Athen geflohen, wo sie von einem Schlepper während 45 Tagen festgehalten und von ihm und seinen Kollegen vergewaltigt worden sei. Im Jahr 2018 habe sie einen afghanischen Staatsangehörigen geheiratet, mit dem sie in die Schweiz gereist sei. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwistern in Griechenland. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst ärztlichen Kurzberichten im Verlauf des Verfahrens unter anderem verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten: – Bericht der Gynäkologie vom 25. Juli 2019 – Medizinische Dokumentationen vom 12.-19. August 2019 – Medizinischer Bericht der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie vom 17. September 2019 – Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. November 2019 betreffend PTBS und schwerer depressiver Episode, inkl. Suizidgedanken (stationäre Behandlung) – Medizinischer Bericht vom 20. November 2019 der Neuroradiologie (Schmerzen und Taubheitsgefühl) – Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Januar 2020 mit Diagnose PTBS und schwere depressive Episode und Empfehlung Teilnahme an traumaspezifischer psychotherapeutischer Behandlung M. Am 1. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer geboren. N. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 – eröffnet am 12. Mai 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

D-2741/2021 O. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 – wohl versehentlich datiert auf den 10. Mai 2021 – erhoben die Beschwerdeführenden in eigenem Namen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. P. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Q. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Juli 2021 zur Stellungnahme innert Frist zugestellt. R. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis an. Gleichzeitig wurde um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, um Fristerstreckung für die Replik sowie um umfassende Akteneinsicht bezüglich der vorinstanzlichen Akten ersucht. S. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. Das SEM wurde angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, und die Frist zur Stellungnahme wurde antragsgemäss erstreckt. T. Nach erneuter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 9. September 2021 durch ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

D-2741/2021 U. Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichten sie eine Replikverbesserung sowie eine Kostennote zu den Akten. V. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 – wohl versehentlich datiert auf den 10. September 2021 – reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

D-2741/2021 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Insofern sie sinngemäss rügen, das SEM habe der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht genügend Rechnung getragen, ist darauf hinzuweisen, dass sie von einem Frauenteam befragt worden ist und ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen gewährt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt fünf Mal befragt wurde, weshalb der Sachverhalt vorliegend erstellt ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Vorbringen bezüglich Zwangsheirat ist nicht ersichtlich, zumal das SEM die entsprechenden Vorbringen im Sachverhalt aufgenommen und rechtsgenüglich dargetan hat, weshalb es nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in diesem Zusammenhang ausgeht. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

D-2741/2021 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, einerseits habe sie angegeben, ihr Vater sei ein sehr religiöser und traditioneller Mann, der nur auf seine Ehre bedacht gewesen sei, wobei Frauen für ihn kein Recht zum Leben gehabt hätten. Andererseits habe sie geltend gemacht, die Universität besucht zu haben. Sie habe zunächst ausweichend geantwortet, indem sie gesagt habe, sie hätte zwei Mal eine Aufnahmeprüfung für Universitäten in Teheran und Isfahan gemacht und sei aufgenommen worden, habe aber nicht zur Universität gehen können. Dass sie die Aufnahmeprüfungen habe absolvieren können, sei nicht vereinbar mit der angeblichen Denkweise ihres Vaters. Konkrete Angaben wie es ihr trotz der Einstellung und des Widerstands des Vaters gelungen sei, an die Universität zu gehen, sei sie jedoch schuldig geblieben, was erste Zweifel an ihren Aussagen wecke. Weiter habe sie widersprüchliche Angaben zur Suspendierung von der Universität gemacht (einerseits aufgrund fehlender Aufenthaltspapiere und andererseits aufgrund des Gerichtsverfahrens). Zudem habe sie auf gezieltes Befragen wiederholt ausweichende und allgemeine Antworten gegeben. Sie habe auf die Frage, was ihr vom Herasat genau vorgeworfen worden sei, geantwortet, die Herasat-Mitarbeiter hätten alle kontrolliert, wobei sich Studentinnen und Studenten nicht zusammen in einem Raum hätten befinden dürfen. In Bezug auf die Ermahnungen, die sie und ihr Freund erhalten hätten, habe sie lediglich gesagt, sie sei zwei Mal vom Herasat gemahnt und das dritte Mal vom Direktor vorgeladen worden. Auch ihre Antwort, wie sie genau mit ihrem Freund an der Universität entdeckt worden sei, sei sehr pauschal geblieben. Sie habe angegeben, an einem Tisch dürften nicht zwei Mädchen und zwei Jungen zusammensitzen; wenn man dies tue, werde man gewarnt. Detailliertere Ausführungen bezüglich dieser Kontrollen und Vorwürfe sei sie schuldig geblieben. Überdies habe sie widersprüchliche Angaben zum Gespräch mit dem Direktor der Universität gemacht. Bei der ersten Befragung habe sie gesagt, sie und ihr Freund seien vom Direktor vorgeladen und zusammen befragt worden. Bei der zweiten Befragung habe sie ihren Freund nicht mehr erwähnt, sondern lediglich gesagt, sie sei vom Direktor vorgeladen worden. Dann habe sie gesagt, sie erinnere sich nicht mehr genau, ob ihr Freund im Warteraum gewartet habe. Sie habe diesen Widerspruch mit Erinnerungslücken und einer ausweichenden Antwort zu erklären versucht. Die Erklärung, sie habe sich immer wieder für eine Unterschrift zum Direktor begeben müssen, wobei er sie auch über Beschwerden informiert habe, müsse als Schutzbehauptung gelten, zumal der Direktor ihr mitgeteilt habe, dass eine Anzeige beim Revolutionsgericht eingereicht werde. Es

D-2741/2021 sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich dabei nicht mehr an die Anwesenheit ihres Freundes erinnern könne. Auch den Ablauf vor Gericht habe sie nicht anschaulich, sondern detailarm und ohne inhaltliche Besonderheiten geschildert. Ihre Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, die von irgendjemandem hätten nacherzählt werden können. Auch bezüglich ihres Freundes sei zu erwarten gewesen, dass sie ihn respektive seine Wesensart spontan und ausführlich hätte beschreiben können. Auch die Frage, wie sie ihren Freund heimlich getroffen habe, habe sie zunächst nicht ernst genommen. Indem sie gesagt habe, sie wolle nicht mehr über ihn sprechen, sei sie weitere Angaben schuldig geblieben. Ihre Antworten würden einen undifferenzierten Eindruck hinterlassen und liessen jegliche Besonderheiten vermissen. Auch die geltend gemachte Flucht von zu Hause und die Erzählungen zum Benzin-Übergiessen wiesen keinerlei Realkennzeichen auf und seien sehr schematisch geblieben. Zu den Befragungsumständen hielt das SEM fest, zwar habe die Beschwerdeführerin gesagt, die Frage nach ihrem Freund habe sie an den Schlepper erinnert, der sie vergewaltigt habe, weshalb sie sich bei der Befragung erneut vergewaltigt gefühlt habe. Sie habe wiederholt gesagt, dass sie über die Fragen nicht sprechen wolle, weil sie schon mehrfach darüber gesprochen habe und es ihr erneut schlecht gehen würde. Der diagnostizierten PTBS sei aber im gesamten Verlauf des Asylverfahrens Rechnung getragen worden. Wiederholt sei sie von der Befragerin bezüglich einer möglichen Pause angesprochen worden. Es sei auch Verständnis dafür gezeigt worden, dass es ihr schwerfallen dürfte, über gewisse Geschehnisse zu sprechen. Die jeweils anwesende Rechtsvertreterin habe sich denn auch zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst gesehen. Zudem würden die Protokolle keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass sich ihre psychischen Probleme bezüglich Glaubhaftigkeit nachteilig auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt hätten. Auch der ärztliche Bericht vom 6. Januar 2020 halte fest, dass sie wach und bewusstseinsklar und zu sämtlichen Quellen orientiert sei. Schliesslich habe sie trotz entsprechender Aufforderung ihre Vorbringen mit keinerlei Beweismitteln, etwa den Unterlagen der Hausverpfändung, belegen können. Somit könnten ihre Aussagen bezüglich ihres Freundes sowie der Anklage respektive Verurteilung des Revolutionsgerichts nicht geglaubt werden. Hinsichtlich des geltend gemachten Menschenhandels in Griechenland hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Aktenlage könne nicht geschlossen

D-2741/2021 werden, dass sich diese Probleme auch nach Afghanistan erstrecken würden, weshalb darauf verzichtet werden könne, diese Erlebnisse im Asylentscheid zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, zumal sie nicht geltend mache, jemand sei über die Geschehnisse in Griechenland informiert. Bezüglich der Ausführungen zur afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden kann auf die Akten verwiesen werden. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen aufgrund ihrer schrecklichen Erlebnisse sehr gestresst gewesen sei. Obwohl es ihr schwergefallen sei, habe sie so viel wie möglich und ausführlich über ihre Verfolgungsgeschichte berichtet. Sie sei auf der Flucht verkauft worden und habe viel sexuelle Gewalt erfahren, weshalb sie von der FIZ unterstützt werde. Es gebe Dinge, an die sie sich nicht gerne erinnere, weil dadurch viel Stress ausgelöst werde. Diesem Umstand habe das SEM nicht genügend Rechnung getragen. Es werde ihr Zena vorgeworfen, weshalb ihr eine lange Haftstrafe drohe, wobei eine Tötung durch ihre Familienmitglieder ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Ehrenmorde seien in Afghanistan weit verbreitet, wobei keine ausreichenden staatlichen Schutzmechanismen vorhanden seien. Bezüglich ihrer Ausführungen zur afghanischen Staatsangehörigkeit kann auf die Akten verwiesen werden. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es bezweifle die diagnostizierte PTBS nicht. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen könne, dass ein Sachverhalt unterschiedlich oder nicht vollumfänglich dargestellt werden könne. Indessen sei auch von den widerspruchsfreien und mehrheitlich übereinstimmenden Grundzügen der Fluchtgeschichte auszugehen. Laut den eingereichten Arztberichten seien bei der Beschwerdeführerin keine formalgedanklichen und inhaltlichen Denkstörungen gefunden worden. Ihre Aussagen würden mehrere erhebliche Widersprüche ihrer Kernvorbringen betreffen, die sich nicht durch die in den ärztlichen Berichten erwähnten Beeinträchtigungen erklären liessen. Gemäss dem SEM habe sie deshalb ihre Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.

D-2741/2021 6.4 In ihrer Replik beziehungsweise Replikverbesserung hielten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz begründe die Unglaubhaftigkeit der Zwangsheirat nicht näher, weshalb die diesbezüglichen Zweifel des SEM unklar blieben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle und sie an einer PTBS leide. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe ihr Aussageverhalten zweifellos beeinflusst, was sich aus den verschiedenen Arztberichten ergebe. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich in den Aussageprotokollen angeblich keine Hinweise dafür finden würden, dass die Befragungen für die Beschwerdeführerin emotional und körperlich sehr belastend gewesen seien, könne unter Berücksichtigung der in den Protokollen enthaltenen zahlreichen Anmerkungen nicht gehört werden. Ihrem Gesundheitszustand sei zu wenig Rechnung getragen worden, obschon wissenschaftlich erwiesen sei, dass Folter- und Gewaltopfer ihre traumatischen Erlebnisse oft verdrängen würden, Scham- oder Schuldgefühle hätten oder an einer PTBS leiden würden. Zudem treffe nicht zu, dass sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin finden liessen, die sich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt hätten. Laut den ärztlichen Berichten leide sie an Denkstörungen es sei kein Gespräch mit ihr führbar gewesen, weil sie extrem verängstigt und wortkarg gewesen sei. Ähnliches würde auch die FIZ in ihrem Bericht festhalten. Bezüglich der von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche sei Folgendes anzumerken: Es sei unklar, inwiefern die Vorinstanz von einem Widerspruch bezüglich des Verlassens der Universität ausgehe. Die eine Erklärung schliesse die andere nicht aus. Sie habe durch die Suspendierung auch ihre Zulassung zur Universität verloren. Sie habe äusserst nachvollziehbare Aussagen dazu gemacht, wie es ihr trotz des Widerstands des Vaters gelungen sei, an die Universität zu gehen. Es sei auch auf die Wesensbeschreibungen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Vater zu verweisen. Weiter habe die Vorinstanz die zahlreichen positiven Glaubhaftigkeitselemente vollständig ausgeblendet, obschon sie während der Anhörung anerkannt habe, dass sie in der Lage gewesen sei, längere Redebeiträge zu leisten und die Dialoge sowie Vorfälle in eine chronologische Reihenfolge zu bringen. Auch die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin seien äusserst genau sowie fortlaufend korrekt und widerspruchsfrei ausgefallen, wobei sie auch immer wieder unaufgefordert Einzelheiten präzise vorgebracht habe. Ihre Aussagen würden Einblicke in ihre Gedankengänge zulassen (Furcht, sie würde aufgrund der fehlenden iranischen Dokumente vom Richter wohl trotz männlicher Zeugen verurteilt werden, der

D-2741/2021 Vater würde sie wohl selbst bestrafen und die Entführung durch den Vater in der Türkei). Zudem seien ihre Aussagen entgegen der Behauptung der Vorinstanz mit zahlreichen ausgefallenen Details behaftet, wie etwa dem Wegbeschrieb zum Haus ihres Freundes, den sie auch mit ihren Fingern auf den Tisch gezeichnet habe, sowie den Beschrieb, wie sie sich mit ihrem Freund jeweils in der Mittagszeit getroffen habe. Solche Details erfinde man nicht, wenn sie nicht tatsächlich vorgefallen seien. Schliesslich sei auf ihre Gefühlsregungen und körperlichen Reaktionen, welche die Vorinstanz mit keinem Wort erwähne, hinzuweisen. Die Anhörungen, die Zentrumsverlegungen und Schilderungen ihrer Gespräche mit der FIZ hätten heftige körperliche Reaktionen ausgelöst. Aufgrund des akuten Suizidrisikos habe sie sich für mehrere Wochen in stationäre Behandlung begeben müssen (ihr Mann habe sie mit einem Messer gesehen und sie in der Nähe der Bahngleise gefunden; sie habe sich vor einen Zug werfen wollen). Bezüglich der Einreichung der iranischen Gerichtsunterlagen werde vollumfänglich auf die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 11. Januar 2021 verwiesen, wobei das Gerichtsverfahren im Iran für die Beurteilung der Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan nur bedingt eine Rolle spiele. Schliesslich habe sie ihre Vorbringen über fünf Befragungen und einen längeren Zeitraum hinweg in sich stimmig, widerspruchsfrei und detailliert wiedergegeben. Die Einschätzung der Fachärzte und Fachstellen sowie die Übereinstimmung des individuell-konkreten Sachverhalts mit den herrschenden Lebensverhältnissen von afghanischen Frauen spreche zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Angesichts der positiven Glaubhaftigkeitselemente und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Zur Asylrelevanz hielten sie mit Verweis auf das Urteil D-3501/2019 vom 21. August 2019 fest, bereits ein Verdacht eines als unmoralisch angesehenen Verhaltens einer Frau könne die Familienehre verletzen und ein Ehrverbrechen auslösen. Sie habe mit ihrer Flucht als alleinstehende, unverheiratete Frau, die eine aussereheliche Beziehung geführt habe, sowie dem Sich-Widersetzen gegen die bevorstehende Zwangsheirat gegen die in Afghanistan herrschenden kulturellen Wertvorstellungen und sozialen Normen verstossen. Ihr Vater habe sie geschlagen und eingesperrt, als sie sich gegen die bevorstehende Zwangsheirat habe wehren wollen. Angesichts des konservativen Umfelds, in dem sie aufgewachsen sei, sowie der bereits erlittenen Gewalt durch ihre Familie sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr aufgrund des Weglaufens von zu Hause eine begründete Furcht vor Verfolgung habe, erhebliche Nachteile im Sinne von

D-2741/2021 Art. 3 AsylG zu erleiden. Es sei davon auszugehen, dass die in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen, zu denen der Vater in Kontakt stehe, stellvertretend die Familienehre wiederherstellen würden. Gemäss dem Urteil D-3501/2019 des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.4.5-6) sei Afghanistan für Frauen und Mädchen weiterhin ein sehr gefährliches Land. Der afghanische Staat sei nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig bezüglich geschlechtsspezifischer Übergriffe gegen Frauen und Mädchen. Dies gelte umso mehr, seit die Taliban an der Macht seien. Sie würde als Frau nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen könnten, womit eine frauenspezifische Verfolgung und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zu bejahen seien. Eine innerstaatliche Schutzalternative könne ausgeschlossen werden – sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 7.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Vergewaltigungen in Griechenland, auch wenn diese traumatische Erlebnisse darstellen und für die Beschwerdeführerin belastend sind, im vorliegenden Verfahren nicht flüchtlingsrechtlich relevant sind, zumal sie keine Verbindung zum Heimatstaat Afghanistan aufweisen und auch nicht davon auszugehen ist, die Familie der Beschwerdeführerin hätte von diesen Ereignissen erfahren. 7.3 Sodann wären auch die angeblichen Probleme mit den iranischen Behörden nicht asylrechtlich relevant, zumal sie in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan keine ernsthaften Nachteile zu begründen vermögen.

Ohnehin hat das SEM aber auch zu Recht ausgeführt, dass die entsprechenden Vorbringen nicht als glaubhaft qualifiziert werden können. So bestehen bereits ernsthafte Zweifel, dass die Beschwerdeführerin von der Herasat bei der Universitätsleitung angezeigt wurde. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sie in einem üblichen Ausmass zurechtgewiesen wurde und allenfalls ein unsittliches Angebot eines Herasat-Mitglieds abgelehnt hat (vgl. EA F57-65). Sie bleibt aber sehr unspezifisch, um die Aufgaben

D-2741/2021 der Herasat (Kontrolle der Eingänge, Schminke und Kleidung, Geschlechtertrennung; vgl. Anhörung F68; EA F49 und F53) zu erläutern. Auch wie sie entdeckt worden sei, stellte sie äusserst vage dar (man dürfe nicht zusammen an einem Tisch sitzen; vgl. Anhörung F95), was angesichts der in diesem Zusammenhang drohenden Nachteile und mit Blick auf ihren angeblich sehr religiösen und strengen Vater in keiner Weise erklärlich ist. Wie das SEM zutreffend ausführte, handelte es sich schliesslich auch beim Gespräch mit dem Universitätsdirektor um ein sicherlich einschneidendes Erlebnis, weshalb widersprüchliche Angaben bezüglich der Anwesenheit ihres Freundes nicht zu erwarten gewesen wären. Die Zweifel werden durch ihre fast stichwortartigen, pauschalen Ausführungen zum Gerichtsverfahren (Anzeige Herasat, vier Zeugen, Überstellung Akte ans Revolutionsgericht, Verurteilung zu 100 Peitschenhieben, Gerichtsmedizinische Untersuchung, Haft und Freilassung durch Bürgschaft; vgl. Anhörung F65) und sehr allgemeinen Erklärungen zu Zena (vgl. Anhörung F72) bestätigt. Die Detailarmut in diesem Zusammenhang fällt umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin im Gegenteil dazu in der Lage war, die äusserst schwierigen und belastenden Ereignisse in Griechenland äusserst detailliert und erlebnisnah zu schildern. Insbesondere verfängt der Einwand, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der traumatischen Ereignisse nicht in der Lage gewesen, detailliert zu berichten, in keiner Weise. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht festgestellt, dass die Möglichkeit zur Beibringung von Beweismitteln, zumindest die Unterlagen der Hausverpfändung ihrer Tante, die sie in der Vergangenheit immer wieder unterstützte, zu erwarten wäre. Fraglich erscheint zudem, weshalb die Gerichtsunterlagen bei den Eltern in Griechenland sein sollen, wobei sie doch geltend machte, ihr Vater habe nichts von den Zena-Anschuldigungen gewusst. 7.4 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob den Beschwerdeführenden wie geltend gemacht von Seiten der Familie ernsthafte Nachteile drohen. 7.4.1 Den Akten ergeben sich verschiedene Hinweise darauf, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater von unterschiedlichen Anschauungen, von Gewalt und verschiedenen Zwängen geprägt war. So stellte sie ihren Vater konstant als mächtig, konservativ, traditionell und kontrollierend dar und beschrieb ihn als Tyrannen, der sie schon als Kind mit dem Stock geschlagen habe und nur auf seine Ehre bedacht gewesen sei (vgl. Dublin-Gespräch 2 F18; Anhörung F65 und F83;

D-2741/2021 EA F86). Aufgrund der Akten kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin eine Ehe zwischen ihr und ihrem in Deutschland lebenden Cousin arrangieren wollte. Auf der anderen Seite ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Cousin bereits lange Zeit in Deutschland lebt, wo er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin mit seiner Ehefrau und zwei Kindern wohnte (vgl. Dublin- Gespräch 2 F18; Anhörung F115). Eine polygame Eheschliessung hätte gegen den deutschen ordre public verstossen (vgl. dazu ALICIA POINTER, Massenmigration im Internationalen Privatrecht: Herausforderungen und Perspektiven; Bigamie, Polygamie – und der deutsche ordre public, StudZR Wissenschaft Online 2/2017, S. 272-273) und wäre schon deswegen nicht anerkannt worden. Bereits diese Umstände wecken erste Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdeführerin aktuell trotz ihrer religiösen Ehe mit ihrem heutigen Partner und ihrer Mutterschaft weiterhin gezwungen werden könnte, ihren Cousin zu heiraten, kann jedoch ohnehin ausgeschlossen werden. Dies wird letztlich auch nicht geltend gemacht, vielmehr drohe ihr Gewalt, weil sie sich der Zwangsehe durch Flucht entzogen habe. 7.4.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie stamme aus einer äusserst konservativen Familie, in der Ehrdelikte praktiziert würden, vermag insgesamt jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bereits 24 Jahre alt war und mit der Erlaubnis des Vaters einem Studium an der lokalen Universität nachging. Selbst wenn der Vater das Einverständnis nur widerwillig und dank der Intervention einer Tante erteilt hat und ihr nicht erlaubte, in Teheran oder Isfahan zu studieren, lässt dies deutlich auf eine gewisse Offenheit schliessen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine sexuelle Beziehung mit einem jungen Kommilitonen eingegangen zu sein scheint und diesen auch bei ihm zu Hause besucht hat, weist nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführerin besondere Einschränkungen auferlegt worden wären. 7.4.3 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Vater sie in einem Kaffee mit ihrem Freund ertappt hat – diesbezüglich fällt wiederum ihre insgesamt präzise zeitliche Einordnung der Ereignisse auf. Auch hier ist aber die angebliche Reaktion des Vaters, er habe sie anzünden wollen, nicht glaubhaft. Sie nannte zwar Ohrfeigen, beschrieb aber auch die Autofahrt nach Hause, die sehr einschneidend gewesen wäre, wäre der Vater tatsächlich derart gewaltbereit gewesen, nicht genauer. Zuhause habe er versucht, sie mit Benzin zu übergiessen, weil sie seine Ehre verletzt habe. Auch dieses

D-2741/2021 Ereignis und die anschliessende Flucht erzählte sie nur äusserst knapp und unsubstantiiert, sodass nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um persönlich Erlebtes (vgl. Anhörung F66 und F82; EA F90). Auch der Hinweis darauf, dass ihre Schwester ebenfalls von ihrem Vater angezündet, zur Hälfte verbrannt und zwangsverheiratet worden sei, wird nur am Rande und ohne jegliche Gefühlsregung erzählt (vgl. Anhörung F84). Dieses Vorbringen schilderte sie weder detailliert noch belegte sie es mit entsprechenden Beweismitteln, wie etwa Fotos dieser Brandverletzungen. 7.4.4 Schliesslich passt auch die angegebene Reaktion des Vaters, nachdem er sie nach ihrer ersten Flucht in der Türkei aufgefunden habe, nicht in die Darstellung von drohenden Ehrdelikten, habe er sie doch lediglich abgeholt, ein paar Ohrfeigen gegeben und in ein Zimmer gesperrt, bis die Weiterreise organisiert war (vgl. Dublin-Gespräch 2 F19; Anhörung F101). In Griechenland hielt sich die Beschwerdeführerin wiederum während fast zwei Jahren zusammen mit der Familie in verschiedenen Camps auf und konnte schliesslich mit der Hilfe der Mutter selbständig nach Athen reisen. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ausführte, die Familie habe inzwischen erfahren, dass sie im Iran einen Freund gehabt habe. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin familiäre Probleme haben dürfte – dies hatte sie bereits im Dublin-Gespräch 1 ausgeführt – und sie subjektiv wohl durchaus Furcht vor ihrem Vater und den Verwandten in Deutschland hat, ist indes insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund ihres Bruchs mit der Familie tatsächlich ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylrechts drohen würden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ihre Kernfamilie inzwischen in Griechenland ist, sie kaum Verwandte in Afghanistan hat, die jedenfalls bezüglich ihres Aufenthaltsorts in Unkenntnis sind, und sie mit ihrem Ehemann und dem Vater ihres Kindes dorthin zurückkehren würde. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt es sich, auf die Schutzunfähigkeit und die Situation von Mädchen und Frauen in Afghanistan einzugehen. 7.5 Diesen Erwägungen gemäss ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin unter ihrer Familiensituation und insbesondere der strengen Haltung ihres Vaters litt. Vor dem Hintergrund ihrer Biographie, des kaum substantiierten Gerichtsprozesses und des Benzin-Vorfalls sowie der Widersprüche bezüglich der Anwesenheit ihres Freundes beim Direktor, einem zentralen Aspekt ihrer Verfolgungsvorbringen, erscheinen die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen jedoch weit weniger intensiv als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische

D-2741/2021 Verfolgung – insbesondere einen möglichen Ehrenmord in Afghanistan – zu befürchten hat. Gesamthaft betrachtet vermag auch die diagnostizierte PTBS, die das Aussageverhalten durchaus beeinträchtigen kann, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihres fragilen psychischen Gesundheitszustands nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgung oder bezüglich Afghanistan eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-2741/2021 Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädigen ist. In ihrer aktualisierten Kostennote vom 23. Februar 2022 hat die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch erscheint. Auch wird der Aufwand für die Erstellung der Kostennote und der Fristerstreckungsgesuche praxisgemäss nicht vergütet. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltend gemachten Stundenansatzes auf Fr. 1872.– festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2741/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1872.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti

D-2741/2021 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2022 D-2741/2021 — Swissrulings