Abtei lung IV D-2736/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . April 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2736/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 26. März 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 12. April 2010 im Wesentlichen angab, nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ / D._______ State zu sein, dass seinem Vater, der ein grosses Unternehmen für (...) besitze, ein Regierungsauftrag zugesprochen worden sei, und dass der Konkurrent E._______ deshalb wütend gewesen sei, da der Vater ursprünglich nicht wie E._______ aus dem D._______ State stamme, dass im August 2009 vier Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien und seinen Vater erschossen hätten, als dieser gefragt habe, wer sie geschickt habe, dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin seinerseits zwei Soldaten erschossen habe, dass die beiden anderen Soldaten zu E._______ geflohen seien und dieser in der Folge in Begleitung von vier Polizisten gekommen sei, um ihn zu verhaften, worauf er einen (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise zwei (vgl. A10 S. 5) Polizisten erschossen habe und geflohen sei, dass er direkt zum Busbahnhof gegangen sei und sich dort versteckt habe bis er nach zwei Tagen überall – an den Wänden und auf der Strasse – sein Foto gefunden habe (vgl. A1 S. 5), beziehungsweise dass er sich zunächst eine Nacht lang bei einem Freund und erst danach bei der Busstation versteckt habe, nachdem der Freund ihm berichtet habe, dass er gesucht werde und er sein Foto auch selbst auf Plakaten und in der Zeitung gesehen habe (vgl. A10 S. 5 ff.), dass er aufgrund der Suche nach ihm nach F._______ und von dort aus mit einem Boot nach G._______ geflohen sei, dass er von G._______ aus via H._______ mit dem Schiff nach I._______ gefahren und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, D-2736/2010 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A10), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Reisepass besessen und er wisse seit Beginn seiner Probleme nicht, wo sich seine Identitätskarte befinde (vgl. A1 S. 4) beziehungsweise er habe diese bei der Bootsfahrt von F._______ nach G._______ verloren (vgl. A10 S. 2) und er habe auch keine Möglichkeit, Papiere zu beschaffen respektive jemanden in Nigeria zu kontaktieren, da er einen Zettel mit den betreffenden Telefonnummern auf der Reise ebenfalls verloren habe und sich an keine Telefonnummer erinnern könne, auch nicht an diejenige seiner Familie (vgl. A1 S. 5), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 20. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein - D-2736/2010 gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings- D-2736/2010 eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei nach dem Verlust der Identitätskarte ohne jegliche Papiere von Nigeria in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute und der strengen Kontrollen an den EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reiseroute, wonach er mit einem Schiff direkt bis nach I._______ gereist sei, nicht den Tatsachen entsprechen können, da I._______ nicht auf dem Seeweg erreichbar ist, dass auch die widersprüchlichen und gänzlich unsubstanziierten Angaben zur Reisedauer und zur Art und Beschaffenheit der benutzten Schiffe (vgl. A1 S. 7 f., A10 S. 7 ff.) nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen, dass überdies nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit den Verwandten in Nigeria haben sollte, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor polizeilicher Verfolgung wegen der Tötung von zwei Soldaten und einem beziehungsweise zwei Polizisten verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Beschwerdeschrift nicht mit den vom BFM aufgezeigten Mängeln auseinandersetzt, sondern sich im Festhalten an den bis- D-2736/2010 herigen Vorbringen erschöpft, und damit keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-2736/2010 dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...), soweit aktenkundig gesunden (vgl. A5 und A6) und über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 3), dessen Familie ein grosses Unternehmen für (...) besitzt (vgl. A1 S. 5) und der gemäss eigenen Angaben bis (...) die Schule besucht hat (vgl. A1 S. 2, A10 S. 3), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-2736/2010 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2736/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9