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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2026 D-2711/2026

23 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,481 mots·~17 min·6

Résumé

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2026 / N

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2711/2026

Urteil v o m 2 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______ geboren am (...), beide Kosovo, beide vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, (...) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2026 / N (...).

D-2711/2026 Sachverhalt: A. Die kosovarischen Beschwerdeführenden, der Ethnie der Ashkali angehörend, ersuchten erstmals am 11. Juni 1999, danach am 8. Februar 2000 und am 7. November 2012 um Asyl in der Schweiz. Am 6. April 2017 wurden sie letztmals in ihre Heimat zurückgeführt.

B. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. November 2025 erneut um Asyl in der Schweiz und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. C. Mit Vollmacht vom 25. November 2025 zeigte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat an.

D. D.a Am 19. Dezember 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers, am 20. März 2026 diejenige der Beschwerdeführerin statt. D.b Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass es einige Monate vor ihrer Ausreise in der Nähe ihres Eigenheims zu einer Explosion gekommen sei, welche vom Beschwerdeführer als Mordanschlag gewertet werde. Die Polizei habe zwar versichert, die Lage zu beobachten, habe jedoch nichts weiter unternommen. Auch gegen die Drohanrufe habe die Polizei nichts weiter unternommen, als seine Aussagen schriftlich aufzunehmen. Der Hauptgrund, weshalb sie die Republik Kosovo verlassen hätten, sei die Erkrankung der Beschwerdeführerin gewesen. Aus rassistischen Gründen habe man sie nicht korrekt medizinisch behandeln wollen. Aus den eingereichten kosovarischen Arztberichten sei zu entnehmen, dass verschiedene Ärzte sie als gesund bezeichnet hätten. Aus Sorge um ihren Gesundheitszustand sei sie gemeinsam mit dem Ehemann, welcher seit einem länger zurückliegenden Unfall invalid sei und unter psychischen Problemen leide, am 6. November 2025 in die Schweiz zu ihren Kindern gereist. D.c In den Akten befinden sich die Pässe der Beschwerdeführenden, diverse Unterlagen zum Unfall des Beschwerdeführers und seiner psychischen Erkrankung (aus den Jahren 2013, 2014 und 2017) sowie zum (...) der Beschwerdeführerin (2016), Arztberichte aus der Republik Kosovo vom

D-2711/2026 1. Oktober 2025 und 27. Oktober 2025, Arztberichte des (...) C._______ vom 22. November 2025, 9. Dezember 2025, 10. Dezember 2025 inklusive diverser Laborberichte, Arztberichte des Spitals D._______ vom 20. März 2026, 27. März 2026 und 12. Dezember 2025, ein Versicherungsbericht des (...) vom 23. Januar 2026 und Screenshots von Drohnachrichten die Beschwerdeführenden betreffend. A. Am 8. April 2026 nahm die den Beschwerdeführenden Stellung zum Entwurfsentscheid des SEM vom 7. April 2026. B. Mit Verfügung vom 9. April 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Sie wurden verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. April 2026 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten darin die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der Beschwerde wurden eine Vollmacht vom 10. April 2026, ein Bericht des (...) vom 10. April 2026 sowie bereits aktenkundige medizinische Unterlagen eingereicht. D. Am 17. April 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

D-2711/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 In der Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Aus der vor-

D-2711/2026 liegenden Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass einzig der Vollzug der Wegweisung sowie die Transport- und Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin angefochten sind. Die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die Wegweisung wurden nicht angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen.

4.2 Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb – sofern die Vorinstanz ihr die aufschiebende Wirkung nicht entzieht – Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG). Daher ist auf das Rechtsbegehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

5. 5.1 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf zum Vollzug der Wegweisung zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin das Medikament mit dem benötigten Wirkstoff (...) einnehmen müsse, wobei die Kosten nur für diese Therapie monatlich rund Fr. 850.– betragen würden. Mangels Einkommen und einer kleinen Rente sei diese Therapie für sie nicht finanzierbar. Gemäss medizinischem Bericht des (...) vom 23. Januar 2026 reduziere sich die durchschnittliche Lebenserwartungsprognose mit und ohne Einnahme von (...) von 6.7 auf 4.8 Monate. Diese Erkenntnis sei im Rahmen der Prüfung der Vollzugshindernisse zu berücksichtigen.

5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Vollzugspunkt im Wesentlichen damit, dass gemäss Praxis und Rechtsprechung grundsätzlich kein durch die EMRK geschützter Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat zwecks medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützungsleistungen bestehe. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne lediglich dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsse und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könne oder mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert wäre, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Bei der Beschwerdeführerin sei zwar eine sekundäre Bildung eines bösartigen (...)krebses mit Ablegern in der (...) diagnostiziert worden. Bei der seit Mitte

D-2711/2026 Dezember 2025 durchgeführten Therapie in der Schweiz handle es sich jedoch um eine palliative Therapie mit dem Ziel der Symptomlinderung und diese sei zwar lebensverlängernd, jedoch nicht heilend. Ferner sei die Wirksamkeit der Medikamente zum aktuellen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Das Medikament (...) könne gemäss einer Studie die Lebenserwartung um 4.9 bis 6.7 Monate verlängern. Eine entsprechende Palliativ- respektive Chemotherapie sowie die notwendigen Untersuchungen seien auch in der Republik Kosovo verfügbar und könnten etwa am University Clinical Center of Kosovo in Pristina erfolgen. Das von der Regierung finanzierte öffentliche Gesundheitssystem stehe allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Republik Kosovo gegen eine Grundgebühr von maximal 40 Euro pro Behandlung zur Verfügung. Die von ihr benötigten Wirkstoffe (...), (...) und (...) seien auch dort erhältlich und seien durch das kosovarische Gesundheitsministerium als unentbehrliche Arzneimittel gelistet und kostenlos zugänglich. Auch das Medikament (...) könne in einigen Apotheken in Pristina erhältlich gemacht werden. Die Beschwerdeführerin sei bereits mehrmals in ihrem Heimatland behandelt worden und daher mit dem dortigen Gesundheitssystem vertraut. Zudem könne der Beschwerdeführer sie trotz dessen gesundheitlicher Beschwerden unterstützen. Obwohl es verständlich sei, dass sie ihre verbleibende Lebenszeit im Kreis ihrer in der Schweiz wohnhaften Kinder verbringen wolle, könnten diese sie wie bereits in der Vergangenheit in der Republik Kosovo besuchen. Auch sei davon auszugehen, dass die notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen mit finanzieller Hilfe ihrer Kinder erfolgen könnten. Die erhältlichen und staatlich finanzierten Behandlungen könnten zwar von der Qualität ähnlicher Behandlungen in der Schweiz abweichen, führten dennoch zu einer Sicherstellung menschenwürdiger Versorgung und Behandlungen durch die staatlichen kosovarischen Institutionen, welche ihr auch zugänglich seien. Unter diesen Voraussetzungen sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen.

5.3 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde, dass zwar nicht bestritten werde, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf medizinische Behandlung in einem gewünschten Konventionalstaat existiere, jedoch habe die Beschwerdeführerin aktuell in der Schweiz ihre Therapie angefangen. Ein Unterbruch ihrer Therapie würde ihre Lebenszeit massiv einschränken. Seit ihrer Diagnose habe sich ausserdem ihr Zustand verschlechtert und sie leide gemäss Arztberichten von 2016 auch unter einer (...), welche mit einem erhöhten Risiko für (...) Probleme einhergehe. Eine Rückreise – sei es auf dem Land- oder auf dem Luftweg – würden das Risiko eines medizinischen Notfalls erhöhen., daher sei sie auch nicht

D-2711/2026 reisefähig. Ein Wegweisungsvollzug erscheine unter diesen Umständen als unzumutbar und verletze Art. 3 EMRK. Das SEM habe sich nicht mit ihrer Transportfähigkeit auseinandergesetzt, sondern lediglich die Situation im Heimatland beleuchtet. Ferner sei durch den Umstand, dass ihr Ehemann sie in der Republik Kosovo nicht hinreichend betreuen könne und sie auf die vollumfängliche Unterstützung ihrer Schwiegertochter in der Schweiz angewiesen sei, das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt. Ohne die Bereuung der Schwiegertochter müsste sie ihre letzten Lebenswochen ausschliesslich im Krankenhaus in der Palliativabteilung verbringen, was einem Gefängnisaufenthalt gleichkäme. Sie habe ein Recht, ihre letzten Wochen bei ihrer Familie zu verbringen.

6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden (rechtskräftig festgestellt) nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im

D-2711/2026 vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in die Republik Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 6.3.1 Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dieser Umstand setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 m.w.H., bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff., vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.3.2 Die medizinische Sachlage präsentiert sich vorliegend zusammengefasst wie folgt: Den Arztberichten vom 1. Oktober 2025 und 27. Oktober 2025 zufolge hat sich die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo untersuchen lassen. Zwar seien keine schwerwiegenden Erkrankungen diagnostiziert worden, jedoch wurden ihr weitere Untersuchungen empfohlen (vgl. SEM-Akten ID-009 und ID-011). Nach dem Einreichen ihres Asylgesuchs in der Schweiz wurde bei ihr ein (...) und muskulär metastasierendes (...)karzinom des (...) im Stadium IV sowie als Nebendiagnosen (...) und (...) diagnostiziert. In der Folge wurde sie gegen die Krebserkrankung mittels einer palliativen Erstlinientherapie mit (...), (...) und (...) in Kombination mit (...) behandelt, mit einem Verabreichungsintervall von zwei Wochen für die Dauer von 48 Stunden. Gemäss Arztbericht vom 10. April 2026 sei diese Behandlung prognoseentscheidend und lebensverlängernd, bei einer Unterbrechung der Therapie sei von einem relevanten Überlebensnachteil und einer beschleunigten Krankheitsprogression auszugehen (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeschrift). 6.3.3 Das Gericht anerkennt, dass es sich bei der vorliegenden medizinischen Konstellation um eine äusserst schwierige Situation handelt und eine unheilbare Krebsdiagnose ohne Zweifel ein erschütterndes Ereignis für die Beschwerdeführenden und auch für ihre Angehörigen darstellt. Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin durchgeführte palliative Krebstherapie auch in ihrem Heimatland Kosovo erhältlich gemacht werden kann und ihr bei einer

D-2711/2026 Rückkehr eine kontinuierliche Behandlung sowie die notwendigen Medikamente zur Verfügung stehen werden. Zur deren Verfügbarkeit in der Republik Kosovo – die von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wurde – sowie zum kosovarischen Gesundheitssystem ist auf die ausführlichen Ausführungen zum Vollzugspunkt in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A42/17 S. 4f. sowie S. 9-13). Unter der diagnostizierten (...), welche sich gemäss der Beschwerdeführerin zu einem (...) entwickelt habe, leidet sie bereits seit 2016 und diese dürften kaum zu einer drastischen Verschlimmerung ihrer Krebserkrankung führen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie ihre Palliativtherapie in der Republik Kosovo und die notwendigen Kontrolluntersuchungen weiterführen sowie die Medikamente erhalten können wird, welche teilweise durch die kosovarische Krankenkasse bezahlt werden. Zudem wird es ihren in der Schweiz lebenden Kindern und deren Familien möglich sein, sie bei Bedarf (erneut) finanziell zu unterstützen (vgl. SEM-Akte A25/16 F44). Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass sie ihren letzten Lebensabschnitt bei ihren Kindern in der Schweiz verbringen möchte; ihre Familienangehörigen haben indessen die Möglichkeit, sie jederzeit im Heimatstaat zu besuchen. Zudem ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen gesundheitlichen Probleme möglich sein wird, seine Ehefrau – die Beschwerdeführerin – im Alltag zu begleiten und unterstützend zur Seite zu stehen. Eine allfällige Behandlung seiner (psychischen) Beschwerden dürfte auch in der Republik Kosovo möglich sein. Sodann gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, einen Anspruch aus Art. 8 EMRK respektive ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu einer ihrer Schwiegertöchter zu begründen. Folglich besteht kein Anspruch darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Situation in der Schweiz bei ihren Kindern verbringen kann. Es steht ihnen jedoch frei, eine Zulassung zu einem Aufenthalt gestützt auf Art. 28 respektive Art. 29 AIG (SR 142.20) zu beantragen.

6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2711/2026 6.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Republik Kosovo grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Es gelang den Beschwerdeführenden nicht, diese Regelvermutung mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 6.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 6.4.4 Nach dem Gesagten werden der Beschwerdeführerin und auch dem Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo eine adäquate Behandlung ihrer Leiden und die entsprechenden Medikamente zu Verfügung stehen (vgl. E. 6.3 hiervor). 6.4.5 Schliesslich stehen auch keine individuellen Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegen. Hierzu ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche vollumfänglich zu stützen sind (vgl. SEM-Akte A42/17 S. 12-13). Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein Eigenheim. Somit ist auch ihre Wohnsituation geregelt. Ihre Familienangehörigen sind grösstenteils arbeitstätig, leben in der Schweiz und haben überdies das Eigenheim in der Republik Kosovo finanziert. Daher wird es ihnen möglich sein, für die Medikamentenkosten auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie zurückzugreifen. 6.4.6 Hinsichtlich der in Frage gestellten Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass einer solchen im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten, jedoch definitiv erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise abzuklären ist. Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes wäre sie nötigenfalls medizinisch zu begleiten. Für die Annahme einer

D-2711/2026 langfristigen Reiseunfähigkeit ergeben sich aus den heute vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte.

6.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis zum 8. März 2032 respektive 14. November 2029 gültige Reisepässe (vgl. SEM-Akte ID-002 und ID-002), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Ein Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde nicht gestellt und wäre mit dem vorliegenden Urteil ohnehin gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2711/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-2711/2026 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Bern, Ref. Nr. (ad: […] (in Kopie)

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