Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-271/2016
Urteil v o m 1 9 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
D-271/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 6. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP) und am 24. Juni 2015 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ (Zoba D._______), wo er mit seinen Eltern und (…) Geschwistern gelebt habe. Seine Familie betreibe Landwirtschaft und sein Vater sei Soldat. Er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Im Jahr 2007, als er ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei, habe er diese abgebrochen und fortan in der Landwirtschaft gearbeitet, um seine Familie zu unterstützen. Eines Tages im August 2013 – das genaue Datum wisse er nicht – sei ihm ein schriftliches Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes nach Hause geschickt worden. Seine Eltern respektive seine Mutter hätten ihm dies mitgeteilt; er sei damals nicht zuhause, sondern bei der Arbeit gewesen. Laut dem Schreiben hätte er sich bei der Dorfverwaltung melden müssen. Respektive er kenne den Inhalt des Schreibens nicht und wisse nicht, wo er hätte vorsprechen müssen. Beziehungsweise die Frau, welche für sein Wohnviertel zuständig gewesen sei und das besagte Schreiben überbracht habe, habe seiner Mutter, die des Lesens nicht mächtig sei, gesagt, der Brief stamme vom Verwaltungsleiter und beinhalte ein militärisches Aufgebot respektive eine Aufforderung, sich bei der Verwaltung zu melden. Er habe das Schreiben nicht geöffnet und nicht gelesen. Er habe es gar nicht sehen wollen. Für ihn sei klar gewesen, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Er habe dem Aufgebot denn auch keine Folge geleistet, sondern Eritrea kurz danach – etwa zwei Wochen nach Erhalt des Aufgebots – im September 2013 illegal in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei er am 26. Juli 2014 in die Schweiz gelangt. Vor Erhalt des Aufgebots habe er mit den eritreischen Behörden keine Probleme gehabt und er wisse nicht, weshalb er erst im Alter von (…) Jahren ein Aufgebot erhalten habe. Er habe aber immer gewusst, dass er eines Tages in den Militärdienst eingezogen würde. Es habe an seinem Wohnort immer wieder Razzien gegeben, bei denen er aber nie aufgegriffen worden sei; diesbezügliche Daten könne er nicht nennen. Identitätsdokumente habe er nie beantragt und könne deshalb keine solchen einreichen.
D-271/2016 A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Kopien der Identitätskarten der Eltern, Schuldokumente) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A19). B. B.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 – eröffnet am 16. Dezember 2015 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 13. Januar 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er hinsichtlich der Begründung um Einräumung einer Frist zur entsprechenden Nachreichung ersuchte. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe vom 14. Januar 2016 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht zu genügen vermöge (fehlende Rechtsbegehren und deren Begründung), und forderte den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen eine entsprechende Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde. E. E.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 26. Januar 2016) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
D-271/2016 vom 15. Dezember 2015 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. In einer weiteren Eingabe gleichen Datums ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Beschwerdebegründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund des Erhalts eines militärischen Aufgebots aus Eritrea geflüchtet. Sein Vater befinde sich, wie weitere Verwandte, seit Jahren im Militärdienst und ihm sei daher hinlänglich bekannt gewesen, was eine Einberufung für ihn bedeuten würde. Alle Jugendlichen würden sich vor dem Dienst fürchten. Man kenne die prekären Lebensbedingungen und drakonischen Strafen aus den Berichten von Angehörigen und Freunden. Schriftliche Dokumente hätten in seiner Familie, die von der Landwirtschaft lebe, nie eine Rolle gespielt. Seine Mutter könne weder lesen noch schreiben. Er habe zunächst eine islamische Schule besucht, in der vor allem auf das Auswendiglernen von Koransuren und das Lesen und Schreiben der arabischen Schriftzeichen Wert gelegt worden sei. Als ältester Sohn habe er aufgrund der häufigen Abwesenheit seines Vaters bereits während der Schulzeit zuhause mitgeholfen. Nach der 7. Klasse sei er dann ganz von der Schule abgegangen, um fortan zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Ihm habe das, was die Frau seiner Mutter beim Überbringen des Einberufungsschreibens gesagt habe, zur Beurteilung der Lage ausgereicht; dazu habe er das Schreiben nicht noch lesen müssen. Genaue Daten hätten in seiner Familie ebenfalls keine Rolle gespielt. Er wisse denn auch nur, dass das Aufgebot im August 2013 überbracht worden sei. Die Gefahr, in den Militärdienst einberufen zu werden, bestehe generell ab dem 18. Altersjahr. Es sei ihm bekannt gewesen, dass ab und zu Razzien in C._______ stattgefunden hätten. Mit Achtsamkeit und List habe er sich einer solchen zwangsweisen Rekrutierung entziehen können. Nach Erhalt eines schriftlichen Aufgebots sei man aber verpflichtet, sich zu melden, ansonsten einem die Verhaftung drohe. Ein legales Verlassen Eritreas sei für ihn nicht möglich gewesen. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen.
D-271/2016 Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine vom 4. Februar 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 16. März 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 8. Februar 2016) reichte der Beschwerdeführer ein Dokument (samt Übersetzung) zu den Akten, bei dem es sich um die Kopie des Aufgebots für den eritreischen Militärdienst handle. Seiner Mutter sei es gelungen, dieses Dokument, das sich bis anhin in ihrem Haus befunden habe, in den Sudan bringen zu lassen. Von dort aus sei ihm vorab eine Kopie zugestellt worden. Nach Erhalt des Originals werde er dieses umgehend nachreichen. I. Mit Eingabe vom 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer das am 16. März 2016 in Kopie eingereichte Beweismittel im Original nach (samt DHL-Versandumschlag).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-271/2016 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht und – durch die nachgereichte Beschwerdeverbesserung – auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
D-271/2016 begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt eines Aufgebots für den eritreischen Militärdienst im August 2013 vermögen nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen weisen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2016 vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
D-271/2016 seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Seine Vorbringen zum Erhalt eines Aufgebots zur Leistung des Militärdiensts im August 2013 sind derart widersprüchlich und unsubstanziiert, dass sie nicht geglaubt werden können. Der Verweis auf generelle Abläufe bei der Rekrutierung, die in der eritreischen Bevölkerung allgemein bekannt seien, vermag das fehlende Wissen des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihn konkret betreffenden (angeblichen) Aufgebots nicht zu erklären. Sein gänzliches Desinteresse an dem besagten Aufgebot ist unverständlich; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einen Blick darauf geworfen hätte, nur schon um abschätzen zu können, wieviel Zeit ihm für eine Flucht bleiben würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Eritreer sei bewusst, dass ihm früher oder später die Einberufung drohe und es liege daher auf der Hand, dass er ausgereist sei, um der Dienstpflicht zu entkommen, vermag die erheblichen Ungereimtheiten in seinen Ausführungen zum effektiven Erhalt eines Aufgebots nicht zu erklären. Das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument, bei dem es sich um das besagte Aufgebot zur Leistung des Militärdiensts handle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, vielmehr wirft es neue Fragen auf. Vorab ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument erst im März 2016 einreichte, zumal sich dieses laut seinen Angaben seit dem Jahr 2013 in seinem Elternhaus befunden habe und ihm die Vorlage anderer dort zurückgelassener Dokumente (wie seine Schulzeugnisse) im vorinstanzlichen Verfahren doch durchaus möglich war (vgl. A20 S. 2 f. F3 ff.). Weiter ist festzustellen, dass das besagte Schreiben keine Unterschrift trägt und schon deswegen nur geringe Beweiskraft zu entfalten vermag. Zudem steht dessen Datierung ([…]. September 2013) in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, machte er doch geltend, das Aufgebot im August 2013 erhalten zu haben (vgl. A20 S. 6 F39; Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2016 S. 2). Im Übrigen ist das besagte Schreiben unabhängig von der Frage der Authentizität nicht geeignet, die Einberufung des Beschwerdeführers in den eritreischen Militärdienst zu belegen respektive eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, besagt dieses doch lediglich, es gebe „wichtige Angelegenheiten zu besprechen“, ohne diese indes zu benennen. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst respektive die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
D-271/2016 nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
D-271/2016 4.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen worden zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1 – 4.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und werden auch nicht geltend gemacht. 4.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 4.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und entsprechend das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-271/2016 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 18. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-271/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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