Abtei lung IV D-2700/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Fulvio Haefeli, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], und B._______ B._______, geboren [...], sowie deren Kinder C._______ geboren [...], D._______, geboren [...], und E._______, geboren [...], Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2700/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammen aus F._______ im Distrikt Batticaloa (Ostprovinz). Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer (Ehemann) an die schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in den Jahren 1987 und 1992 durch die sri-lankische Armee inhaftiert und schwer misshandelt worden. Am 22. Dezember 2007 habe er sich in seinem Haus aufgehalten, als Unbekannte durchs Fenster geschossen und ihn schwer verletzt hätten. Aufgrund der Verletzungen befinde er sich im Spital und fürchte nun um seine Zukunft wie auch jene seiner Frau und seiner Kinder. B. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 forderte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. März 2008 sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen, insbesondere in Bezug auf Daten, Orte und involvierte Personen, zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. C. Mit Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo vom 1. März 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er ersuche für sich selbst und seine Familie um Asyl. Bezüglich der Asylgründe legte er im Wesentlichen dar, einer seiner Brüder sei als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) am [...] 1986 durch Sondereinheiten der sri-lankischen Armee erschossen worden. In diesem Zusammenhang sei er selbst durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte am [...] 1987 verhaftet und bis zum [...] 1987 gefangen gehalten worden. In der Folge sei er selbst ebenfalls durch die LTTE rekrutiert worden. Um den LTTE zu entkommen und aufgrund der Armut seiner Familie habe er am [...] 1988 eine Arbeitsstelle in Kuwait angenommen, von wo er aufgrund der irakischen Invasion am [...] 1990 wieder zurückgekehrt sei. Weil die LTTE nach ihm gesucht hätten und wegen der finanziellen Lage seiner Familie habe er am [...] 1991 eine Arbeitsstelle in Saudi- Arabien angetreten, wo er sich bis zum [...] 1997 aufgehalten habe. Am 4. Dezember 1997 habe er seine Ehefrau geheiratet und gehofft, dass er nach der Eheschliessung in Ruhe gelassen werde. Indessen D-2700/2009 habe er auch in der Folge erhebliche Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften und den bewaffneten Gruppen gehabt. Aufgrund der ständigen Behelligungen habe er nach einiger Zeit seine Erwerbstätigkeit als Eigentümer einer Garage aufgeben müssen. Schliesslich sei am 22. Dezember 2007 der bereits erwähnte Anschlag auf sein Leben erfolgt. Seine Ehefrau habe deswegen bei verschiedenen Stellen Anzeige erstattet, so am [...] 2007 bei der lokalen Polizeistation, am 26. Dezember 2007 beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), ebenfalls am [...] 2007 bei der „Human Rights Commission“ sowie am 7. Januar 2008 bei der Organisation „Nonviolent Peaceforce“. Aufgrund telephonischer Drohungen habe sich seine Frau am 7. Januar 2008 erneut an das IKRK gewandt und ausserdem am 11. Januar 2008 beim Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie am [...] 2008 bei der Polizeistation F._______ Beschwerden vorgebracht. Mit der Eingabe wurden der schweizerischen Vertretung verschiedene Bestätigungen und Anzeigeprotokolle der erwähnten Organe, teilweise mit englischen Übersetzungen versehen, sowie ein Schreiben der Partei „Tamil Makkal Viduthalai Pulikal“ (TMVP) übermittelt. D. Mit Schreiben vom 13. März 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er wolle Sri Lanka wegen seiner Bedrohung durch militante tamilische Gruppierungen verlassen. Zusätzlich zu den bereits erwähnten Ereignissen sei zu erwähnen, dass er durch die TMVP schriftlich aufgefordert worden sei, sich am [...] 2007 in deren Lokal einzufinden. Am 10. Februar 2008 sei ausserdem seine Frau zuhause durch zwei bewaffnete Personen bedroht worden. Seine Probleme seien in erster Linie durch die sogenannte Karuna-Faktion verursacht, die in ganz Sri Lanka operiere. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer sechs Original-Photographien ein. E. Mit Schreiben vom 17. März 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in Colombo das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und die eingereichten Unterlagen an das Bundesamt für Migration (BFM). Zugleich teilte die Botschaft dem BFM mit, man habe auf eine Anhörung der Beschwerdeführenden verzichtet, da man der Ansicht sei, die Voraussetzungen für die Asylgewährung seien nicht erfüllt. D-2700/2009 F. Mit Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo vom 29. August 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Behandlung des Asylgesuchs. Ferner teilte er mit, er befinde sich aufgrund der erlittenen Verletzungen nun bereits seit neun Monaten in Spitalpflege. Die Vertretung übermittelte diese Eingabe mit Schreiben vom 9. September 2008 an das BFM. G. Mit Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo vom 25. November 2008 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, eine Gruppe unbekannter Bewaffneter habe am 22. November 2008 seine Ehefrau aufgesucht und sie davor gewarnt, wieder bei der Polizei vorstellig zu werden. Dabei sei seiner Ehefrau und ihm selbst die Erschiessung angedroht worden. Er befinde sich nach wie vor im Spital. Hier seien zuletzt auch Angehörige der ihn bedrohenden bewaffneten Gruppe behandelt worden, und er befürchte, von diesen entdeckt zu werden. Die Vertretung übermittelte die Eingabe mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 an das Bundesamt. H. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Asylgesuch sei dem Bundesamt durch die Botschaft zur Entscheidung ohne Durchführung einer Anhörung übermittelt worden. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, ob er in diesem Vorgehen einen Nachteil erkenne. Weiter wurde er aufgefordert, allfällig eingetretene neue Ereignisse zu benennen und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Mit Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo vom 26. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in der Zwischenzeit aus dem Spital entlassen worden und halte sich nun mit seiner Familie verborgen. Dies, nachdem am 5. Januar 2009 unbekannte Bewaffnete seine Ehefrau bedroht und nach ihm gefragt hätten. Betreffend diesen Vorfall sei am [...] 2009 bei der Polizei in F._______ eine Anzeige erstattet worden. Mit der Eingabe wurden Kopien von Anzeigebestätigungen der Polizei von F._______ und der „Human Rights Commission of Sri Lanka“, einer Visitenkarte der „Nonviolent Peaceforce“ sowie zweier ärztlicher Zeugnisse des [...] Hospital G._______ D-2700/2009 übermittelt. Die Vertretung überwies die Eingabe mit Schreiben vom 5. Februar 2009 an das BFM. J. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 11. April 2009 (Datum des Poststempels: 18. April 2009) fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurden mit der Beschwerdeschrift zwei Begleitschreiben der Beschwerdeführenden sowie ein Unterstützungsschreiben der Diözese Trincomalee-Batticaloa eingereicht. L. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens richteten die Beschwerdeführenden an die schweizerische Vertretung in Colombo weitere Schreiben, mit welchen sie ihre Situation in Sri Lanka darlegen. Diese Eingaben wurden durch die Vertretung mit Schreiben vom 29. April und vom 5. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. M. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die betreffenden Ausführungen des Bundesamts wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 16. Juli 2009 erhielten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung des BFM. O. Mit Schreiben vom 12. August 2009 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts. Diese Eingabe wurde durch die Vertretung mit Schreiben vom 21. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei verwiesen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf ihre Eingabe vom 11. April 2009 und die betreffenden Beilagen, mit welchen sie die Gründe für ihre Beschwerde bereits ausführlich dargelegt hätten. D-2700/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung – nachdem die Verfügung den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo zuzustellen war – nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei bei der eröffnenden Behörde liegt (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10), ist indessen zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). D-2700/2009 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. D-2700/2009 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wurden durch die schweizerische Vertretung in Colombo die bei der Behandlung von im Ausland gestellten Asylgesuchen geltenden Kriterien bezüglich der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. zuvor, E. 2.2, zudem BVGE 2007/30) – auch wenn keine Befragung der Beschwerdeführenden durchgeführt wurde – grundsätzlich beachtet. Festzuhalten ist ausserdem, dass die Beschwerdeführenden, indem sie auf die Aufforderung der schweizerischen Vertretung hin, ihr Asylgesuch zu detaillieren und mit Beweismitteln zu belegen, mit mehreren Eingaben konkrete Informationen und Beweismittel nachreichten, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind. 3.2 Indessen erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt gleichwohl nicht als ausreichend abgeklärt bezeichnet werden kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien – nachdem der Ehemann am 22. Dezember 2007 in schwerwiegender Weise durch Schüsse verletzt worden sei – nachhaltigen Bedrohungen durch Unbekannte beziehungsweise durch mutmassliche Angehörige der tamilischen Miliz der sogenannten Karuna- Gruppe ausgesetzt, wurden durch die Vorinstanz nicht bezweifelt und erscheinen nicht von vornherein als unglaubhaft. Jedoch sind in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen offen, welche zum einen das konkrete Ausmass der Gefährdung, zum anderen die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den sri-lankischen Staat und der allfälligen Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführenden innerhalb Sri Lankas betreffen. Festzustellen ist dabei insbesondere, dass die letzten von den Beschwerdeführenden bisher geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auf den Januar 2009 zurückgehen. Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie seit dem Dezember 2007 gewissermassen in ständiger Bedrohung gelebt hätten, stellt sich die Frage, ob und inwiefern sich die Lage seit dem Januar 2009 verändert hat. Dabei ist auch von Belang, ob aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen innerhalb ihrer Heimatregion den Wohnsitz wechselten, bezüglich der erlittenen Nachstellungen eine Veränderung resultiert hat. 3.3 Es ist festzustellen, dass die zu klärenden Fragen sich nicht ohne eingehende Befragung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen beantworten lassen. Sollte sich aufgrund der durchzu- D-2700/2009 führenden weiteren Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion (Distrikt Batticaloa, Ostprovinz) nach wie vor in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sind, so wird sich das BFM im Rahmen der erneuten Beurteilung des Asylgesuchs ausserdem eingehend zur Frage zu äussern haben, ob unter den derzeit herrschenden politischen Bedingungen in Sri Lanka die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich ist. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführenden eine Bedrohung durch die tamilische Miliz der sogenannten Karuna- Gruppe beziehungsweise deren politische Organisation TMVP geltend machen, welche bekanntermassen mit der sri-lankischen Regierung und den staatlichen Sicherheitskräften kooperieren. Schliesslich wird gegebenenfalls auch in Erwägung zu ziehen sein, inwiefern überhaupt zum heutigen Zeitpunkt die innerstaatliche Bewegungsfreiheit für Tamilen aus der Ostprovinz gewährleistet ist. 3.4 Die angefochtene Verfügung stützt sich nach dem Gesagten auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das BFM eine eingehende Befragung der Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung in Colombo zu veranlassen und die zuvor erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Indessen sind aufgrund der Akten keine konkreten Kosten der Beschwerdeführenden ersichtlich, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2700/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. 131.41 COL 5097), mit dem Ersuchen, das Urteil den Beschwerdeführenden gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N 506 869 (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 10