Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2695/2011 Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N _______.
D-2695/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Serbien am 26. September 2010 auf dem Landweg verliess und gleichentags via D._______, E._______, F._______ und G._______ legal in die Schweiz gelangte, wo sie am 15. November 2010 um Asyl nachsuchte, dass sie am 29. November 2010 im H._______ befragt und am 13. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, dass ihr als alleinstehender Person ein Leben in Serbien nicht mehr möglich gewesen sei, da sie keine Arbeit mehr gefunden habe und in der Folge kein Geld für Unterkunft, Nahrungsmittel und medizinische Versorgung gehabt habe, weshalb sie zum Beispiel von September 2009 bis April 2010 in einem leer stehenden Haus ohne Elektrizität, Wasser und Heizung gelebt habe, dass sie vom Staat keine Sozialhilfe erhalten habe und sie seit vier beziehungsweise fünf Jahren auch von ihrem in I._______ lebenden Sohn keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe, dass sie in die Schweiz gelangt sei, weil ihr von einem Vermittler eine Arbeitsstelle in einem Hotel in der Schweiz zugesichert worden sei, dass sie aber nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in einem Hotel, sondern bei einer Familie habe arbeiten müssen, dass diese Familie sie nicht habe bezahlen wollen und ihr erklärt habe, in Serbien gebe es viele Frauen, die bereit wären, in der Schweiz für Kost und Logis zu arbeiten, dass sie bei dieser Familie vom 27. September 2010 bis zum 15. November 2010 gearbeitet habe, worauf sie gleichentags – am 15. November 2010 – bei den schweizerischen Behörden um Asyl ersucht habe,
D-2695/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2011 - eröffnet am nächsten Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 7. Juni 2011 zu verlassen, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin mache ausschliesslich ökonomische Ausreisegründe geltend, welche auf die allgemeine Lage in Serbien zurückzuführen seien, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass aufgrund fehlender Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen würden, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei und immer wieder mit verschiedenen Arbeiten habe Geld verdienen können, dass sie zudem einen Sohn in I._______ habe, der sie bei Bedarf unterstützen könne, und zudem Freundinnen in ihrem Heimatstaat habe, darunter auch eine, welche ihr bereits mehrmals geholfen habe, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen in Serbien verschiedene Formen staatlicher Unterstützung bestehen würden (Arbeitslosenunterstützung, Sozialhilfe, staatliche Krankenversicherung sowie kostenlose
D-2695/2011 Behandlungen, sofern eine Krankenversicherung bestehe) und eine ärztliche Notfallversorgung auch für nicht versicherte Personen gewährleitstet sei, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass in Serbien bestimmten Personengruppen der gesetzlich vorgeschriebene Zugang zu Sozialleistungen und zur Krankenversicherung verwehrt würde, dass zudem der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
D-2695/2011 Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2011 verwiesen werden kann,
D-2695/2011 dass auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, indem sie unter Vortäuschung einer bezahlten, rechtmässigen Arbeit in die Schweiz gebracht und hier durch unbezahlte Arbeit ausgebeutet worden sei beziehungsweise hätte ausgebeutet werden sollen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien begründete Furcht habe, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden beziehungsweise geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, dass zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Kurzbefragung noch bei der Direktbefragung diesbezügliche Befürchtungen zu Protokoll gab, sondern explizit bestätigte, sie habe Serbien aus ökonomischen Gründen verlassen und könne aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in ihr Heimatland zurückkehren, weshalb die behauptete Gefährdung, Opfer von Menschenhandel zu werden, als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass zudem festzuhalten ist, dass es sich bei Menschenhandel um einen strafrechtlich relevanten Tatbestand handelt, und – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – eine Asylrelevanz lediglich dann zu bejahen ist, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass die Beschwerdeführerin die objektive Möglichkeit hat und es ihr subjektiv zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, zumal auch in Serbien Menschenhandel eine Straftat darstellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach nicht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit sowie des Schutzwillens des Heimatstaates der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, und auch nicht geltend gemacht wird, die serbischen Behörden würden der Beschwerdeführerin aus einem Grund nach Art. 3 AsylG den Schutz verweigern, dass die Beschwerdeführerin ferner die Möglichkeit hatte und hat, die geltend gemachten Übergriffe (sie sei von der Familie, bei der sie in der Schweiz gearbeitet habe, zwei Mal geohrfeigt worden und sie hätten ihr gedroht, falls sie Anzeige bei der Polizei erstatten würde) zu beanzeigen,
D-2695/2011 dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinerlei Vorbringen geltend machen kann, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb es sich erübrigt, näher auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
D-2695/2011 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihr in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unsicherheit, in Serbien eine Anstellung zu finden, festzuhalten ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.), dass alleinstehende Frauen serbischer Staatsangehörigkeit Zugang zu sämtlichen vom serbischen Staat gewährten sozialen und ökonomischen Schutzmassnahmen haben, und insbesondere der Zugang zu sozialen und medizinischen Strukturen - entgegen den gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde - als gewährleistet erachtet werden kann, so gibt es gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Serbien für verletzliche Bevölkerungsgruppen oder solche mit erheblichem Armutsrisiko mehr als 20 Sozialhilfe-Programme, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Serbien während acht Jahren die Schule besuchte, während 28 Jahren als Arbeiterin für verschiedene serbische Firmen tätig war und von 2005 bis 2009 in der J._______ sowie in verschiedenen Haushalten als K._______ und L._______ arbeitete sowie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb trotz der nicht einfachen Arbeitsmarktlage davon auszugehen ist, dass ihr – unter allfälliger Inanspruchnahme der ihr zustehenden Sozialleistungen sowie der ihr bis anhin zuteil gekommenen Unterstützung durch ihre Freundin (vgl. z.B. A8/15, S. 9, F87) – der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird,
D-2695/2011 dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu beurteilen ist, dass an dieser Beurteilung die in der Beschwerde auszugsweise angeführten Berichte zur allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Serbien nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2695/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: