Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.12.2009 D-2688/2009

22 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,453 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-2688/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, D._______, E._______, und F._______, Irak, vertreten durch Catherine Weibel, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, Postfach, 4003 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2688/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und mandäischer Glaubensrichtung aus G._______ – verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 16. April 2007 und gelangten am 3. Mai 2007 in die Schweiz, wo sie tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten. Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 7. Mai 2007 sowie der einlässlichen Direktanhörung durch das BFM vom 25. Mai 2007 im Wesentlichen vor, er habe mit seiner Familie in G._______ gelebt und als Goldschmied ein eigenes Geschäft in H._______ (Provinz I._______) im Süden der Hauptstadt betrieben. Dieses Geschäft sei Anfang 2007 ausgeraubt worden. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, welche die Anzeige zwar entgegen genommen, indessen keine konkreten Untersuchungsmassnahmen eingeleitet habe. Im Nachgang an seine Anzeige sei er seiner religiösen Zugehörigkeit zu den Mandäern wegen von Angehörigen der Jaish El-Mahdi – einer schiitischen Miliz – bedroht, zur Konversion zum Islam sowie zur Beschneidung seiner Söhne aufgefordert worden. Im Februar 2007 hätten ihn die Islamisten in diesem Zusammenhang auf ihren Posten Maktab Shahid Al Sadr in Kut zitiert, wo er habe konvertieren müssen, und in der Folge sei er im April 2007 in seinem Wohnquartier in G._______ unter Todesdrohungen zur Beschneidung der Söhne aufgerufen worden. Während er selber im Rahmen des Übergriffs vom April 2007 geschlagen worden sei, sei es bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat zu keinen tätlichen Übergriffen auf seine Ehefrau und die Kinder – welche sie allerdings zu ihrem Schutz von der Schule hätten nehmen müssen – gekommen. Er habe jedoch um die Sicherheit seiner Familie gefürchtet, zumal die Mandäer seit dem im Jahre 2003 erfolgten Sturz des Regimes von Saddam Hussein von islamistischen Milizen immer stärker bedrängt würden und viele Glaubensangehörige bereits das Land verlassen hätten. Da ein Wohnsitzwechsel in die unter kurdischer Herrschaft stehenden nordirakischen Provinzen für sie nicht realisierbar sei, weil sich dort keine Araber niederlassen könnten, hätten sie sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen vom 7. D-2688/2009 und 25. Mai 2007 dieselben Asylgründe wie der Beschwerdeführer geltend und gab ergänzend an, sie habe sich nach den muslimischen Kleidervorschriften richten müssen, um ihr Haus verlassen zu können. B. Mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet am 26. März 2009 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, da den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe; aufgrund der derzeitigen Lage in ihrem Heimatstaat und unter Berücksichtigung der Aktenlage erscheine indessen der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. April 2009 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist gut. E. Mit an das BFM gerichteter, vom Bundesamt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleiteter Eingabe vom 6. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer ein eigenhändig verfasstes, fremdsprachiges Schreiben zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2009 und ihre Honorarnote vom 19. April 2009 ein. D-2688/2009 G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung ihrer Eingabe vom 6. Mai 2009 in eine der Amtssprachen des Bundes auf; dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer innert der ihnen gesetzten Frist nach. Auf den Inhalt ihrer Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2009 – welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, sind mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-2688/2009 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz erachtet in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft und nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss; aufgrund ihrer substanziierten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der Befragungen sowie angesichts der zahlreichen Berichte von staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisationen zur Situation der religiösen Minderheiten – namentlich auch der Mandäer – im Zentral- und Südirak ist ohne weiteres vom Sachverhalt auszugehen, den die Beschwerdeführer vorgebracht haben (vgl. zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Sachverhalt Bst. A, und zur Situation der religiösen Minderheiten exemplarisch Mandaean Human Rights Group, Annual Report, März 2008; UNHCR Eligibility Guidelines fro Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylumseekers, April 2009, S. 171-179; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Iraq, 10. Juli 2009, S. 136 f.). D-2688/2009 5. 5.1 Die Vorinstanz bezeichnet die Vorbringen der Beschwerdeführer trotz ihrer Glaubhaftigkeit als asylrechtlich irrelevant und führt dazu in der Begründung ihrer Verfügung vom 25. März 2009 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer würden Nachteile geltend machen, welche sich aus regional auf den Zentral- und Südirak beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Als Angehörige der religiösen Minderheit der Mandäer seien sie in diesem Teil des irakischen Staatsterritoriums der fehlenden staatlichen Schutzinfrastruktur wegen bei nichtstaatlicher Verfolgung nicht geschützt. Die Beschwerdeführer seien indessen dennoch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in eine der nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Suleimaniya entziehen könnten. In diesen Gebieten seien die staatlichen Behörden grundsätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 5.2 Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 23. April 2009 und ihrem eigenhändig verfassten Schreiben vom 6. Mai 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, das BFM ziehe zu Recht weder ihre Religionszugehörigkeit noch die von ihnen geltend gemachten ernsthaften Nachteile in Zweifel, halte ihnen jedoch in unzutreffender Weise eine innerstaatliche Fluchtalternative in den nordirakischen Provinzen entgegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 ausführe, könne nämlich für Araber und andere nichtkurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak nicht automatisch vom Bestehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch das KRG (Kurdistan Regional Government) ausgegangen werden; die Frage des Bestehens einer allfälligen Fluchtalternative bedürfe nach der Rechtsprechung vielmehr einer Einzelfallprüfung, wobei zu beachten sei, dass Arabern und anderen Nicht-Kurden die Einreise in die nordirakischen Provinzen nur gewährt werde, wenn sie dort über eine Gewährsperson verfügten. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die Mandäer im Nordirak – anders als beispielsweise die Christen – nicht über eine organisierte Gemeinde verfügten, weshalb von vornherein fraglich sei, ob es den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft überhaupt möglich sei, eine Gewährsperson zu finden. Sie selber hätten jedenfalls weder verwandt- noch bekanntschaftliche Beziehungen zum Nordirak, weshalb es entgegen der Annahme der Vorinstanz eher unwahrscheinlich erscheine, dass ihnen die Einreise in eine der kurdischen Provinzen bewilligt würde. Selbst wenn sie dort Fuss fassen könnten, sei ferner gemäss BVGE 2008/4 D-2688/2009 eine vertiefte Abklärung der Frage der effektiven Schutzgewährung durch die KRG-Behörden vor Verfolgung durch Private notwendig. Bezüglich des Nordiraks seien zwar grundsätzlich keine Übergriffe auf Mandäer bekannt, was allerdings wohl darauf zurückzuführen sei, dass dort nur vereinzelte Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft lebten; es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Mandäer auch im Nordirak von islamistischen Extremisten verfolgt würden, zumal sie im Unterschied zu christlichen Minderheiten über keinerlei einflussreiche Positionen innerhalb der kurdischen Parteien verfügten. Hinzu komme, dass die mehrheitlich arabischsprachigen Mandäer von den Kurden oft als Araber wahrgenommen und ihnen entsprechende Ressentiments entgegengebracht würden, weshalb sie auch aus diesem Grund Übergriffe befürchten müssten. Als sehr kleine Minderheit, die nicht in einer Gemeinde organisiert sei, seien sie allfälligen Übergriffen schutzlos ausgeliefert und überdies untersage ihnen ihre Religion jegliche Gewaltanwendung, mithin auch diejenige zur Selbstverteidigung. Vor diesem Hintergrund bestehe für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Das Institut der innerstaatlichen Fluchtalternative gründet dogmatisch auf Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wonach Flüchtling jede Person ist, "[...] die sich auf Grund von Ereignissen [...] oder begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will [...]" (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Aus dieser Bestimmung folgt e contrario, dass kein Flüchtling ist, wer den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 66 f.; Handbuch des UNO- Hochkommissariats für Flüchtlinge über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nichtamtliche Übersetzung, Genf 2003, S. 26 Rn. 100); dass der Schutz auf dem gesamten Staatsgebiet gewährt werden müsste, wird dabei nicht vorausgesetzt (Kälin, a.a.O., S. 73). Gemäss der publizierten Rechtsprechung bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative allerdings das Vorliegen wirksamen Schutzes vor Verfolgung am Zufluchtsort, wobei an D-2688/2009 dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f.; EMARK 2000 Nr. 15 E. 7a S. 112 f.). Die Frage der allgemeinen Lebensbedingungen am Zufluchtsort und damit der diesbezüglichen Zumutbarkeit des Ergreifens einer unter dem Sicherheitsaspekt valablen Fluchtalternative wird demgegenüber nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geprüft; diese Praxis wird – verstärkt seit dem im Jahre 2006 erfolgten Übergang der schweizerischen Rechtsprechung von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) – in der Literatur kritisiert (vgl. exemplarisch WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.20), bedarf jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen im vorliegenden Fall keiner näheren Überprüfung. 6.2 Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe vom 23. April 2009 zu Recht ausführen, kann nämlich nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak nicht automatisch vom Bestehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch das KRG (Kurdistan Regional Government) ausgegangen werden; die Frage des Bestehens einer allfälligen Fluchtalternative bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). 6.2.1 Was zunächst die Frage der Niederlassungsfreiheit im KRG-Gebiet anbelangt, ist aufgrund der Erkenntnisse des UNHCR (vgl. dazu UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-seekers, April 2009, S. 53-55) derzeit von folgenden Einreise- und Niederlassungsbestimmungen für nicht ursprünglich aus dem Nordirak stammende Personen auszugehen: In die Provinz Dohuk können Familien ohne Restriktionen einreisen, während Einzelpersonen einer in der Provinz ansässigen Gewährsperson bedürfen; die Niederlassung bedarf sodann einer Bewilligung durch das Sicherheitsdepartement, für deren Erteilung Einzelpersonen wiederum eine Gewährsperson angeben müssen. Seit November 2006 begegnen sodann Araber und Kurden aus "umstrittenen Gebieten" – das heisst von den Kurden beanspruchten Regionen um Kirkuk und D-2688/2009 Mosul – Schwierigkeiten bei der Registrierung. In der Provinz Erbil wird für die Bewilligung eines Aufenthaltes von über einem Monat Dauer eine in der Provinz ansässige Gewährsperson gefordert. Die Einreise in die Provinz Suleimaniya ist schliesslich ohne Einschränkung möglich, für Personen aus "umstrittenen Gebieten" jedoch – ausser für blosse Besuchsreisen – faktisch unmöglich. Wer sich mehr als einen Monat in der Provinz aufhalten will, muss grundsätzlich mit einer Unterstützungsperson bei der Sicherheitsdirektion vorsprechen; eine erteilte Bewilligung ist für sechs Monate gültig und kann verlängert werden. Aus Kirkuk und Khanaqeen stammende Personen – einschliesslich Kurden, Araber, Turkmenen und Angehörige anderer ethnischer oder religiöser Gruppen – erhalten aus demografischen und politischen Gründen keine Niederlassungsbewilligung. Vor diesem Hintergrund dürfte es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die aus Bagdad stammenden Beschwerdeführer – entgegen ihren Ausführungen – als Familie problemlos möglich sein, auch ohne eine dort anwesende Gewährsperson zumindest in die Provinz Dohuk – wohin sich im Übrigen rund 70 Prozent aller irakischen IDPs (Internally Displaced Persons) begeben (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47) – einzureisen und sich dort legal niederzulassen; ob dies unter Umständen auch in die Provinzen Erbil und Suleimaniya möglich wäre, kann demnach offen bleiben. 6.2.2 Soweit die Sicherheitslage für Angehörige religiöser Minderheiten betreffend, wird die Situation in den kurdisch dominierten Provinzen von unabhängigen Beobachtern unisono als gegenüber derjenigen im Zentral- und Südirak wesentlich besser eingestuft; die Ausübung der Religion ist dort auch für sie weitgehend ohne Behinderungen durch die kurdischen Behörden möglich und letztere sind auch grundsätzlich gewillt, Angehörigen religiöser Minderheiten bei drohenden Übergriffen durch fundamentalistische Islamisten Schutz zu gewähren (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-seekers, April 2009, Ziff. 310, S. 179; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Bern 2008, S. 7). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte gelangt das Bundesverwaltungsgericht allerdings zum Schluss, dass damit nicht von vornherein für alle religiösen Minderheiten von derselben Schutzintensität ausgegangen werden kann und insbesondere die zahlenmässige Stärke der jeweiligen Glaubens- D-2688/2009 gemeinschaft im KRG-Gebiet eine massgebliche Rolle spielt. Auch wenn zuverlässige statistische Angaben fehlen, kann davon ausgegangen werden, dass im gesamten Irak rund 450'000 Christen und mindestens ebensoviele Jeziden leben, von denen sich etwa 150'000 (Christen) beziehungsweise 50'000 (Jeziden) in den kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufhalten (vgl. U.S. Department of State, 2008 Report on International Religious Freedom – Iraq, 19. August 2008; SFH, Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Bern 2008, S. 14 f.); diese Gebiete stellen sodann ein traditionelles Siedlungsgebiet dieser Minderheiten dar, auch wenn in den letzten Jahren ein starke Zunahme von IDPs erfolgte, und bei den Jeziden handelt es sich darüber hinaus um ethnische Kurden, was sie mit der Mehrheitsbevölkerung verbindet. Demgegenüber stellen die Mandäer – die auch Sabäer genannt werden – eine sich auf Johannes den Täufer berufende kleine Glaubensgemeinschaft mit schätzungsweise nur noch 3'500 – 6'000 im Irak, hauptsächlich in der Region um Bagdad verbliebenen Anhängern dar, von denen lediglich einige Wenige – je nach Quelle zwischen 13 Familien und rund 250 Personen – als IDPs im KRG-Gebiet leben; ferner sprechen sie in aller Regel Arabisch und werden von der kurdischen Bevölkerung daher als Araber betrachtet und dementsprechend behandelt (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 21. Mai 2009, S. 74; Mandaean Human Rights Group, Annual Report, März 2008, S. 8; SFH, a.a.O., S. 18; International Organization for Migration, Map of Minority Religious Groups in Iraq, Iraq-Atlas, IDP Locations, Februar 2008, S. 1 und S. 11 f.). Generell finden zwar zumindest bislang auch Mandäer im KRG-Gebiet eine sicherere Situation als in ihrer angestammten Region um Bagdad vor, und die kurdische Regionalregierung hat ein Komitee gegründet, welches einen Bericht zur Situation und zu den Anliegen der Mandäer mit Empfehlungen erliess (vgl. SFH, a.a.O., S. 19); diese Angaben sind indessen insofern zu relativieren, als es angesichts der sehr geringen Anzahl dort niedergelassener Mandäer schon faktisch kaum zu öffentlich wahrnehmbaren Diskriminierungen kommen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die mandäische Glaubensgemeinschaft – im Gegensatz zu denjenigen der Christen und der Jeziden – als Kleinstminorität ohne Tradition im KRG-Gebiet kein wirkliches Gewicht hat, welches die Behörden im Falle von nach wie vor nicht auszuschliessenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen seitens Dritter unter speziellen Handlungsdruck setzen würde. Mandäische Opfer von Übergriffen kön- D-2688/2009 nen sodann – wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen – bereits aus demografischen Gründen nicht auf eigene familiäre oder soziale Schutzstrukturen zurückgreifen und zusätzlich steht einer Selbstverteidigungsstrategie der für diese Gemeinschaft wesentliche Grundsatz der Gewaltlosigkeit entgegen (vgl. SFH, a.a.O., S. 18; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-seekers, April 2009, S. 177). 6.3 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Mandäer nicht nur im Zentral- und Südirak, sondern auch im KRG-Gebiet um eine äusserst verletzliche Gruppe handelt, deren einzelne Mitglieder praktisch auf sich selber gestellt sind. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an den am potentiellen Zufluchtsort gewährten Schutz vor Verfolgung trotz an sich liberaler Praxis der kurdischen Behörden im Umgang mit religiösen Minderheiten im heutigen Zeitpunkt bezüglich der Mandäer nicht vorliegen, so dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für diese Personen zu verneinen ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG haben, in ihrem Heimatstaat landesweit erhebliche Nachteile erleiden zu müssen. Damit erfüllen sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, haben sie sodann Anspruch auf die Erteilung von Asyl. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. März 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das von den Beschwerdeführern gestellte und mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. D-2688/2009 9.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann eine angemessene Parteientschädigung für den ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist aufgrund der als angemessen zu bezeichnenden Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 19. April 2009 auf insgesamt Fr. 1'125.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-2688/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 25. März 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'125.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 13

D-2688/2009 — Bundesverwaltungsgericht 22.12.2009 D-2688/2009 — Swissrulings