Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2684/2012
Urteil v o m 2 5 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N .
D-2684/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. April 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg ausreiste und am 22. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 24. April 2009 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direktanhörung vom 12. Mai 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus N._______ (Mullaitivu), wo er mit seiner Familie gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass ihn Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seit dem Jahre 2001 mehrere Male zu Hause aufgesucht hätten, weil sie ihn zum Beitritt hätten zwingen wollen, dass er aber meistens in Bunkern und draussen übernachtet habe, dass es in seinem heimatlichen Gebiet oft zu Kämpfen und Artilleriegefechten gekommen sei, weshalb er sich im Frühjahr 2009 nach Colombo begeben habe, um von dort aus den Heimatstaat zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 9. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuldbare Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor, dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei, weshalb sie auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen könne,
D-2684/2012 dass Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet würden, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, er sei aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zudem keine Hinweise finden liessen, wonach die sri-lankischen Behörden rund drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen, dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, er sei zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 16. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-2684/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
D-2684/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum M._______ am 24. April 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 12. Mai 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er sei in der Endphase des Bürgerkriegs aus dem Hauptkriegsgebiet geflüchtet, weshalb ihm angesichts dieser Situation nicht auch noch vorgeworfen werden könne, er habe zwar das Geld eingesteckt, nicht aber seine Identitätskarte, dass er seine Verwandten nicht habe kontaktieren können,
D-2684/2012 dass die Argumentation der Vorinstanz insofern erstaunen lasse, als von einem tamilischen Bauern mit geringer Schulbildung aus einem kleinen Dorf in der Nordprovinz erwartet werde, er könne die englische Schrift lesen und sich für ihn ziemlich irrelevante Namen merken, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, weil er in Sri Lanka kein tragfähiges Beziehungsnetz habe, seien doch die "Verwandten" in Colombo gar nicht mit ihm verwandt, zumal einige Übernachtungen bei diesen Leuten noch kein tragfähiges Beziehungsnetz entstehen liessen, dass die Tante in O._______ bereits verstorben sei, und er kein Lebenszeichen seiner übrigen Familienangehörigen habe, dass die wirtschaftlichen Perspektiven im Norden Sri Lankas katastrophal seien und im Übrigen nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer als Landwirt in den Städten O._______ und Colombo eine Arbeit finden sollte, zumal gerade in Colombo Englisch oder Singhalesisch-Kenntnisse unabdingbar seien, dass derartige Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23 - 29, BVGE 2007/8 E. 3.2), dass dem Beschwerdeführer nicht vorzuhalten ist, er habe zwar sein Geld eingesteckt, die Identitätskarte aber zu Hause gelassen, dass der Beschwerdeführer indessen geltend machte, er sei auf dem Luftweg von Colombo aus abgereist, weshalb er in der Lage hätte sein müssen, zumindest das für den Flug benötigte Reise- oder Identitätspapier, in casu den angeblich gefälschten sri-lankischen Reisepass abzugeben (A1/9 Ziff. 16 S. 5), dass ein Schlepper zwar nützlich sein kann, um eine Staatsgrenze unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal zu überschreiten, dass es im Luftverkehr demgegenüber weder eines Schleppers noch eines Begleiters bedarf (A1/9 Ziff. 16 S. 5, A7/14 F19 S. 4), weshalb nicht
D-2684/2012 anzunehmen ist, der für die Reise benützte Pass sei bei dieser Person geblieben, dass sich der Beschwerdeführer demnach nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 12. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6 - 8 S. 725 - 733 und E. 10 S. 733 - 737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer nach der militärischen Vernichtung der LTTE nämlich nicht damit zu rechnen hat, er werde von Angehörigen der LTTE mitgenommen, dass ebenso wenig anzunehmen ist, auf der anderen Seite würden Artilleriegeschosse einschlagen (A7/14 F 110 S. 11), dass sich der Beschwerdeführer nicht auf begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat berufen kann, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
D-2684/2012 gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
D-2684/2012 nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist, weil der Beschwerdeführer in Sri Lanka über Alternativen zu einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet verfügt, welche nach der aktuellen Rechtsprechung als unzumutbar gilt (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2.), dass er nach eigenen Angaben nämlich "Verwandte" in Colombo hat (A7/14 F19 S. 4), die seine Emigration aus dem Heimatstaat massgeblich finanziell unterstützten (A7/14 F46 – F49 S. 6), weshalb bezüglich der Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes keine begründeten Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, keine Ahnung zu haben, was aus diesen Personen geworden sei, und er überhaupt keine Kontakte zu irgendeinem Verwandten in Sri Lanka, somit auch kein Beziehungsnetz habe, dass derartige Vorbringen ebenso wirklichkeitsfremd und unglaubhaft sind wie diejenigen zu seiner Ausreise, seinem Reisepass und zur angeblichen Verfolgungssituation, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er dissimuliere das in Wirklichkeit vorhandene Beziehungsnetz, dass er darüber hinaus geltend machte, seine Tante in O._______ sei verstorben, und er werde gelegentlich einen sri-lankischen Todesschein zu den Akten reichen,
D-2684/2012 dass es sich indessen angesichts des geringen Beweiswerts derartiger Urkunden aus Sri Lanka erübrigt, dem Beschwerdeführer zur Beschaffung dieses Dokuments eine Frist anzusetzen oder den Eingang des Papiers abzuwarten, dass der Sachverhalt nämlich gestützt auf die vorliegende Aktenlage ausreichend festgestellt ist, und – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass der Beschwerdeführer bislang seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat als Bauer verdient hat (A1/9 Ziff. 8 S. 2), und es zur Bearbeitung der Scholle keiner spezifischen Sprachkenntnisse bedarf, auch nicht des Englischen oder Singhalesischen, weshalb nicht zu befürchten ist, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Situation konfrontiert, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-2684/2012 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2684/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: