Abtei lung IV D-2684/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2684/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer – nigerianische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. August 2008 verliessen und am 23. August 2008 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten, dass am 1. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Kurzbefragungen und am 31. März 2009 die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM erfolgten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person sowie der Anhörung geltend machte, er sei im Jahr 2004 der Gruppierung D. beigetreten, dass er von D. bezahlt worden sei und an Entführungen teilgenommen habe, dass er von D.-Mitgliedern habe getötet werden sollen, als er am 3. August 2008 aus der Gruppierung habe austreten wollen, dass er sich jedoch versteckt gehalten habe, so dass die D.-Mitglieder bei ihm zu Hause nur seine Schwester und seinen Bruder vorgefunden hätten, dass sein Bruder dabei erschossen und das Haus niedergebrannt worden sei, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit seiner Ehefrau und seiner Schwester am 4. August 2008 nach (...) zu einem Freund gereist sei, wobei dieser die Ausreise aus Nigeria organisiert habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person sowie der Anhörung zu Protokoll gab, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Nigeria ausgereist, selber habe sie keinen Grund für das Verlassen ihrer Heimat gehabt, dass die Beschwerdeführer am 23. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum aufgefordert wurden, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, wobei sie dieser Aufforderung bis anhin keine Folge geleistet haben, D-2684/2009 dass am 25. September 2008 beim Beschwerdeführer – anlässlich einer Kontrolle der Kantonspolizei (...) – knapp 100g Kokain gefunden wurden, dass er deswegen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) vom Bezirksgericht (...) mit Urteil vom 28. Januar 2009 zu einer 14-monatigen bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2009 in der Schweiz einen Sohn zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2009 – eröffnet am 21. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten übereinstimmend erklärt, sie seien von Nigeria bis in die Schweiz ohne Ausweispapiere gereist und dabei nie kontrolliert worden, dass dies den Beschwerdeführern, die der englischen Sprache mächtig seien, nicht geglaubt werden könne, zumal es unrealistisch sei, dass sie auf der gesamten Reise nie kontrolliert worden sein sollen, dass ihnen darüber hinaus auch nicht geglaubt werden könne, dass sie nicht wüssten, in welchem Land sie von Bord des Schiffes gegangen seien, dass ihre Angaben den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es den Beschwerdeführern verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-2684/2009 dass sich der Beschwerdeführer bei seinen kargen Schilderungen in eine Vielzahl wesentlicher Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt habe, dass er zum einen angegeben habe, er sei im Jahr 2004 der D. beigetreten, dass diese Gruppierung jedoch erst Ende 2005 gegründet worden sei, dass der Beschwerdeführer zum anderen sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, die Abkürzung D. stehe für (...), dass indessen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte selbst als Analphabet gewusst, dass D. für (...) stehe, wäre er tatsächlich über mehrere Jahre hinweg Mitglied dieser Gruppierung gewesen, dass ihm infolgedessen die behauptete Mitgliedschaft in der D. nicht geglaubt werden könne und von einem insgesamt konstruierten Sachverhalt auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits unmissverständlich erklärt habe, sie selber habe keinen Grund gehabt, ihr Heimatland zu verlassen, dass die Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, womit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen diese Verfügung beim BFM Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss geltend machten, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt, dass sie überdies sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei der weitere Verbleib in der Schweiz um des Kindes willen zu gestatten, D-2684/2009 dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-2684/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, D-2684/2009 dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich angesichts der gesamten Umstände – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass dies umso mehr gilt, als die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keinerlei Verfolgungsvorbringen geltend machten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-2684/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin die Schule besuchte, Kenntnisse der englischen Sprache aufweist und über Berufserfahrung als Coiffeuse verfügt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Kenntnisse der englischen Sprache aufweist, eine Ausbildung als Automechaniker absolvierte und über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt, dass die Beschwerdeführer ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, zumal die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Heimat leben, D-2684/2009 dass auch die Geburt des gemeinsamen und gemäss Akten gesunden Kindes für die Beschwerdeführer kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, dass diesem Ereignis jedoch beim Vollzug der Wegweisung angemessen Rechnung zu tragen ist, dass angesichts der gesamten Sachlage nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführer gerieten bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2684/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 10