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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2019 D-2679/2019

21 juin 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,156 mots·~11 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2679/2019 brl

Urteil v o m 2 1 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).

D-2679/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Marokkos – am 17. Dezember 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sein Asylverfahren im Verfahrenszentrum B._______ nach den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) geführt wurde, dass er am 27. Dezember 2018 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde (BzP), dass er am 16. Mai 2019 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin verfügte, welche bei der Befragung und der Anhörung zugegen war, dass ihm am 9. Mai 2019 wegen renitenten Verhaltens vorübergehend Hausverbot im Bundesasylzentrum auferlegt wurde, dass er im Rahmen der Befragung und Anhörung angab, er habe seine Heimat bereits 2016 verlassen und habe sich danach in Spanien aufgehalten, bis er von dort aus in die Schweiz gereist sei, dass der einzige Grund für seine Ausreise aus Marokko gewesen sei, dass er dort niemanden gehabt habe, dass er gleichzeitig auf Nachfrage hin angab, er habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden in Marokko gehabt, dass er indes nichts Genaueres über sein Leben in Marokko sagen könne, da er mittlerweile sein gesamtes Leben vor seiner Ankunft in der Schweiz vergessen habe, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden am 21. Mai 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zustellte,

D-2679/2019 dass die Rechtsvertreterin am 22. Mai 2019 eine Stellungnahme einreichte und erklärte, der Beschwerdeführer könne den ablehnenden Entscheid nicht nachvollziehen, da er niemanden in der Heimat habe und bei einer Rückweisung ganz auf sich allein gestellt wäre, weshalb das SEM im Entscheid darauf eingehen solle, wie es sich seine Rückkehr vorstelle, dass das SEM vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 23. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn die gesuchstellende Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, dass der Beschwerdeführende jedoch lediglich wirtschaftliche Gründe für sein Asylgesuch und keine Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass nach der Entscheideröffnung das bisherige Vertretungsverhältnis von der zugewiesenen Rechtsvertreterin als beendet erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid selbständig beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flüchtling aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei, subsubeventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschusserlass ersucht,

D-2679/2019 dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend macht, nicht nach Marokko zurück zu wollen, da er dort auf sich alleine gestellt wäre,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in B._______ zudem die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die

D-2679/2019 Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demzufolge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz indes die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut namentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss zu verstehen gab, in der Schweiz nur aus wirtschaftlichen Gründen ein Asylgesuch gestellt zu haben, beziehungsweise dass er aussagte, er sei lediglich deshalb aus Marokko ausgereist, da er dort niemanden gehabt habe (Anhörung F27),

D-2679/2019 dass er in der Schweiz eigentlich gar kein Asylgesuch habe stellen wollen, ihm jedoch gesagt worden sei, sonst müsse er das Land verlassen (Anhörung F35+86), dass er jedoch nicht nach Marokko zurück möchte, dort habe er von milden Gaben leben müssen (Anhörung F72-76), sei ein Vagabund gewesen (Anhörung F33) und habe auf der Strasse gelebt, bis er durch Zufall in der Schweiz gelandet sei (Anhörung F35), und hier gefalle es ihm (Anhörung F26), dass er in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 zum Entscheidentwurf wiederholte, er wolle nicht nach Marokko zurück, dort habe er keine Perspektive und würde keine Unterstützung erhalten, dass er auch auf Beschwerdeebene ausführte, nicht nach Marokko zurückzuwollen, da er dort niemanden habe, dass sich aus seinen Ausführungen – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt – keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht hat (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und aufgrund der Aktenlage auch

D-2679/2019 keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung zudem als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen, dass in Marokko zunächst keine Lage der allgemeinen Gewalt herrscht und im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, dass die Anhörung zwar zunächst aus gesundheitlichen Problemen verschoben werden musste, da der Beschwerdeführer Fieber gehabt habe, dieser indes bei der Anhörung zu Protokoll gab, es sei jetzt besser (Anhörung F3), dass es ihm heute wieder gut beziehungsweise "super" gehe (Anhörung F39), dass somit davon auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er könne nicht in die Heimat zurück, da er weder Schulbildung noch Familie habe, weshalb die Gefahr bestehe, dass er auf der Strasse landen würde, dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu zentralen Fragen wie beispielweise dem Beziehungsnetz in der Heimat jedoch bei jeglichen Nachfragen behauptete, sich nicht daran erinnern zu können, indes festgestellt werden kann, dass diese Vorbringen als unsubstanziiert und haltlos und somit nicht glaubhaft zu erkennen sind, dass er ausserdem mindestens über zwei Jahre Arbeitserfahrung als Fischer verfügt (Anhörung F22-F24), dass zudem gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden (BVGE 2010/41 E. 8.3.6), dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

D-2679/2019 dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen auch keine Grundlage für die subsubeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung gegeben ist, sondern die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2679/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Nira Schidlow

Versand:

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