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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2011 D-2673/2011

13 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,172 mots·~11 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2673/2011 Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Schweden, zur Zeit im Transit des Flughafens M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N .

D-2673/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. April 2011 den Heimatstaat auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag im Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. April 2011 im Flughafen M._______ sowie der direkten Anhörung vom 2. Mai 2011 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei schwedischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ (Schweden) gelebt, dass er schon vor 25 Jahren in Bedrängnis geraten sei, weil er sich geweigert habe, staatliche Gelder, die ein Politiker an die Mitglieder einer Wohnungseigentümervereinigung verteilt habe, entgegenzunehmen, dass ihm der Druck, den andere Mitglieder der Wohnungseigentümervereinigung auf ihn ausgeübt hätten, psychisch ausserordentlich zugesetzt habe, weshalb ihn sein Arzt zu 75 % erwerbsunfähig erklärt habe, dass er danach als einziger zertifizierter Inspektor für Turn- und Sportausrüstung in ganz Schweden den Neid von Konkurrenten auf sich gezogen habe, weshalb sie diverse Gerüchte über ihn in Umlauf gebracht hätten, Schulkinder ihn in der Folge als Pädophilen beschimpft und Arbeitslose versucht hätten, ihm die Augen auszustechen, dass er in der Folge keine Aufträge mehr an Schulen bekommen habe, dass er im Jahre 2006 unter Druck gesetzt worden sei, der sozialdemokratischen Partei beizutreten, doch habe er sich standhaft geweigert und sei daraufhin immer wieder von Mitgliedern dieser Partei schikaniert worden, dass ihm der Zugang zu seinem Postfach verwehrt worden sei, die Polizei jedoch seine Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, und er darüber hinaus fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch genommen zu haben, was in Schweden illegal sei, dass ihn im Sommer 2007 ein psychisch kranker Mann aus Stockholm aufgesucht habe,

D-2673/2011 dass er beobachtet habe, wie dieser Mann Freundschaft mit einer älteren Dame geschlossen habe, dass er zu einem späteren Zeitpunkt in einer Fernsehsendung erfahren habe, dieser Mann habe die Frau in der Zwischenzeit ermordet, dass er den Eindruck habe, Konkurrenten beziehungsweise Mitglieder der sozialdemokratischen Partei (SP) hätten diesen Mann bei ihm vorbeigeschickt, um ihn zu beseitigen, weshalb er als Kronzeuge bei der Gerichtsverhandlung gegen den Mörder habe aussagen wollen, doch habe er seitens der Staatsanwaltschaft lediglich den Bescheid erhalten, sie hätten bereits genügend Beweise und Zeugen, dass er wegen Steuerschulden betrieben und gepfändet worden sei, wobei er auf diese Weise seine gesamte Spezialausrüstung verloren habe, weshalb er keine Lebensgrundlage mehr habe, keiner Arbeit mehr nachgehen könne und seine sämtlichen Ersparnisse aufgebraucht habe, dass er seine Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln untermauerte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Schweden im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf die Asylgesuche schwedischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation diffus und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass das Vorbringen, seine Konkurrenten und die Parteimitglieder der SP hätten den Mörder der alten Dame auf ihn gehetzt, lediglich auf seinen Vermutungen basiere, die durch keine konkreten Indizien untermauert würden, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Bedrohung des Beschwerdeführers bestünden,

D-2673/2011 dass in casu dem schwedischen Staat keine fehlende Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit vorgeworfen könne, weshalb die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylbeachtlich seien, dass bezüglich der Betreibung seiner Firma und der damit zusammenhängenden Pfändung seiner Spezialausrüstung keine asylrelevante Verfolgung vorliege, weil die entsprechenden staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, dass der Wegweisungsvollzug nach Schweden zulässig und zumutbar sei, zumal auch keine individuellen Gründe gegen die Rückkehr sprächen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung verfüge, weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat möglich sein dürfte, und ihm überdies zugemutet werden könne, in Schweden nötigenfalls Sozialhilfe zu beziehen, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-2673/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, doch wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Rechtsmitteleingabe zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsbegehren verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Beschwerden wie die vorliegende im Sinne einer Ausnahme entgegennimmt, ohne eine Übersetzung zu verlangen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

D-2673/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. EMARK 2003 Nr. 18), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift ausführt, entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung habe er nicht um Asyl ersucht, weil er zahlungsunfähig sei, sondern wegen der von ihm geschilderten Verfolgungssituation, wobei diese Darstellung als Wiederholung des geltend gemachten Sachverhaltes erscheint, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift somit nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, sich vielmehr der Eindruck verstärkt, der Beschwerdeführer rationalisiere seine Befürchtungen und Ängste in einer Weise, die seine spezifische Sichtweise des geltend gemachten Sachverhalts als wirklichkeitsfremd erscheinen lässt, dass zwar die geltend gemachten objektiven Sachverhaltselemente mehr oder weniger gegeben sein mögen, dass sich demgegenüber die Interpretation der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar erweist, dass daher die Darlegungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,

D-2673/2011 dass das Bundesamt somit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich haltlos qualifiziert hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-2673/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Schweden keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass das soziale Netz in Schweden bekanntlich eher engmaschig ausgestaltet ist, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sich dementsprechend Ausführungen zur Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers, zu seinen Familienverhältnissen, zu spezifischen und aktuellen Beschäftigungsmöglichkeiten, zu seiner physischen und psychischen Gesundheit und dergleichen vollumfänglich erübrigen,

D-2673/2011 dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.— (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2673/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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