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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2008 D-2668/2008

2 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,250 mots·~16 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | 20 000 817

Texte intégral

Abtei lung IV D-2668/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . M a i 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung des Richters Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2668/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. Februar 2008 verlassen hat und am 12. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 19. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 15. April 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Abstammung und stamme aus B._______, wo er Zeit seines Lebens gewohnt habe, dass sein Vater ein Lebensmittelgeschäft geführt habe, das neben der assyrischen Kirche gelegen sei und dessen Vorplatz er ebenso wie denjenigen der Kirche geputzt habe, dass Angehörige der terroristischen Milizen der "Tawhid wal Jihad" die Familie des Beschwerdeführers mehrmals aufgefordert hätten, B._______ zu verlassen, das sie sich ausserdem daran gestört hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers den Vorplatz der Kirche gereinigt habe, weshalb sie am 4. Juli 2007 den Bruder des Beschwerdeführers entführt und getötet hätten, dass dieser Bruder zuvor mit den Leuten von "Haras Watani" zusammengearbeitet habe, dass der Vater am 25. Juli 2007 bei einer Bombenexplosion auf dem Markt in B._______, wo er zufällig anwesend gewesen sei, ums Leben gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nur noch seine Mutter und seine Schwestern in B._______ und keine Arbeit habe, dass er sich angesichts der bestehenden Gefährdungssituation zur Ausreise aus dem Irak entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum schriftlich zur Abgabe von heimatlichen Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden aufgefordert wurde, D-2668/2008 dass er indessen keine heimatlichen Identitätspapiere abgab und aussagte, er habe diese an seinem Wohnort respektive beim Schlepper gelassen, dass das BFM einen sprach- und länderkundlichen Test mit dem Beschwerderführer in Auftrag gab, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. April 2008 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den schweizerischen Asylbehörden keine heimatlichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert worden sei, dass er auch keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe habe vorbringen können, zumal er fünf Tage nach der schriftlichen Aufforderung noch keine Schritte zur Papierbeschaffung unternommen habe mit der Erklärung, er wisse die Telefonnummer seiner Kernfamilie in B._______ nicht, was indessen als fadenscheinige Erklärung nicht zu überzeugen vermöge, dass zudem gestützt auf die Anhörung das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne und keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien, dass der Beschwerdeführer nämlich gestützt auf ein Gutachten vom 8. April 2008 weder über die geografischen Verhältnisse in B._______ noch über die dort herrschenden Clans und den Clan seines Vaters detailliert Auskunft habe geben können sowie ein Arabisch spreche, das nicht von Kurden aus B._______ verwendet werde, während das von ihm gesprochene Kurdisch demjenigen der Badinan-Region von C._______ entspreche, dass zudem gestützt auf das Gutachten nicht Arabisch – wie vom Beschwerdeführer behauptet – seine Muttersprache sei, sondern Kurdisch, D-2668/2008 dass die Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Korrektheit der Ergebnisse der wissenschaftlichen Begutachtung nicht zu entkräften vermöchten, dass deshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei in der Provinz C._______ sozialisiert worden, weshalb seine Vorbringen, welche sich auf die Region B._______ bezögen, nicht geglaubt werden könnten, dass zudem selbst im Fall der Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Verfolgungsmotivation der "Tawhid wal Jihad" mit dem Tod des Bruders und Vaters des Beschwerdeführers hinfällig geworden sei und die übrigen Familienmitglieder nach wie vor in B.________ leben könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch solche bezüglich des Wegweisungsvollzuges erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar erachtet werde, da der Beschwerdeführer gestützt auf das Lingua-Gutachten aus C._______, einer der kurdischen Provinzen, stamme, dass sich das BFM aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises und der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers äussern könne, dass die von Amtes wegen zu beachtende Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers finde und die Asylbehörden nach ständiger Rechtssprechung bei fehlenden Hinweisen nicht nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen hätten, zumal der Beschwerdeführer vorliegend die Asylbehörden zu täuschen versucht habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob D-2668/2008 und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sie aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass von Verfahrenskosten ersuchte, dass ihm die extrem kurz bemessene Beschwerdefrist, die ungenügende Infrastruktur im Empfangszentrum und die fehlenden Finanzen keine detaillierte Darlegung seiner Fluchtgründe erlaubten, dass er seine Flucht aus dem Heimatland heimlich und illegal angetreten habe, womit durchaus entschuldbare Gründe für das fehlende Vorliegen von heimatlichen Identitätspapieren vorlägen, dass er die Telefonnummer seines Hauses nicht mehr gewusst habe und zuerst wieder über Umwege in Erfahrung habe bringen müssen, dass seine Identitätskarte und der Nationalitätenausweis am Samstag der letzten Woche abgeschickt worden seien und jeden Tag eintreffen müssten, weshalb er vorab eine Kopie aus dem Internet in Farbe einreiche, dass damit der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit nicht erfüllt sei und die Verfügung der Vorinstanz schon deswegen aufzuheben sei, dass zudem in seinem Fall zusätzliche Abklärungen notwendig seien, da er einer gefährdeten Gruppe angehöre und vor den Islamisten keinen ausreichenden Schutz bekomme, dass seine Vorbringen zudem glaubhaft seien und er – ohne heimatliche Papiere – offensichtlich nicht in sein Heimatland zurückgeschafft werden könne, dass seine Beschwerde somit nicht aussichtslos sei und er keine finanziellen Mittel habe, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen sei, dass er sich Ergänzungen und weitere Ausführungen vorbehalte und einen professionellen Rechtsbeistand suche, D-2668/2008 dass die Vorakten am 28. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu verweisen ist und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser von der ARK entwickelten Praxis anschliesst, D-2668/2008 dass seine formellen Einwände somit nicht stichhaltig sind und das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wird, zumal die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 D-2668/2008 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches weder Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgab noch entschuldbare Gründe nach Art. 32 Abs. 3 AsylG vorbrachte, dass er dazu geltend machte, er habe seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis an seinem Wohnort gelassen und könne sich nicht mehr an die Telefonnummer seines Hauses erinnern, dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise- und Identitätspapiere zu verweisen ist, dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere verlassen, zumal Reisen ins Ausland ohne heimatliche Identitätspapiere als unrealistisch aufzufassen sind, dass somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, dass an dieser Einschätzung die mit der Beschwerdeschrift eingereichte, absolut unleserliche Kopie einer Identitätskarte in schwarzweisser Farbe – welche nicht in eine der Amtssprachen übersetzt wurde – nichts zu ändern vermag, dass zudem an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, D-2668/2008 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Lingua-Gutachten nicht als zusätzliche Abklärung im oben erwähnten Sinn aufzufassen ist, zumal gemäss Art. 28a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) linguistische Analysen nicht als zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gelten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Ergebnis der Lingua- Analyse nicht – wie von ihm behauptet – aus B._______, sondern aus der Region C._______ kommt, dass er nur mangelhafte geografische Kenntnisse über die Stadt B._______ habe, weder über die Clanstrukturen der Stadt B._______ noch über den Clan seines Vaters im Bild sei, ein Arabisch spreche, das nicht von Personen, welche in der Stadt B._______ aufgewachsen seien, spreche und einen kurdischen Dialekt, der demjenigen der Region von C._______ entspreche, benütze, dass – entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers – nicht Arabisch, sondern Kurdisch seine Muttersprache sei, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis nur insofern geäussert hat, als er das Ergebnis der Abklärungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestritt, dass er in der Beschwerdeschrift keine Stellung dazu bezog, dass damit das Abklärungsresultat der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen sprachlichen und länderkundlichen Prüfung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, dass damit – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte – seine gesamten Fluchtgründe nicht geglaubt werden können, zumal sich diese auf die Stadt B._______ beziehen und er nachgewiesenermassen nicht aus dieser Stadt stammt, D-2668/2008 dass indessen auch die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist, gemäss welcher die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er werde von Angehörigen der "Tawhid wal Jihad" verfolgt, weil sein Vater den Platz vor der Kirche gereinigt habe und seine Familie der Ethnie der Kurden angehöre, hinfällig geworden seien, zumal der Beschwerdeführer gar nicht aus B._______ stammt und sein Vater sowie sein Bruder nicht mehr leben sollen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit zu Recht als asylrechtlich unbeachtlich qualifizierte, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von D-2668/2008 Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur- D-2668/2008 dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, dass der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm behauptet – aus B._______, sondern aus C._______ stammt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – die tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers infolge seiner unglaubhaften Angaben nicht feststehen, die Asylbehörden indessen trotz des ihnen auferlegten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn – wie vorliegend – ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und unwahre Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu Protokoll gibt, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft davon auszugehen ist, er verfüge in C._______ über ein Beziehungsnetz, das er den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschweigt und das ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland behilflich sein wird, dass gestützt auf die Aktenlage keine Anhaltspunkte – insbesondere gesundheitlicher Art – ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass der Beschwerdeführer im Übrigen gestützt auf die Aktenlage jung und ungebunden ist, D-2668/2008 dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern kann, dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (C._______) des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2668/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ________, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Seite 14

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