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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2023 D-2665/2023

26 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,811 mots·~24 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2665/2023

Hasli g Urteil v o m 2 6 . Juni 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Estelle Witmer, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 / N (…).

D-2665/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, er sei am (…) geboren. B. Ein am 18. November 2022 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2022 in Italien aufgrund seiner dortigen Einreise mit seinen Fingerabdrücken registriert worden war. C. Am 18. Januar 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 9. März 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) sowie eine Anhörung nach Art. 29. AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen durch. Dabei gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum ebenfalls mit (…) an. Als Beweismittel für seine Identität reichte er Kopien seiner Tazkira und seiner afghanischen Geburtsurkunde ein. E. Am 14. März 2023 gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel ein rechtsmedizinisches Gutachten (3-Säulen-Modell- Analyse) zur Altersbestimmung den Beschwerdeführer betreffend in Auftrag. F. Am 17. März 2023 lehnten die italienischen Behörden das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8. Abs. 4 Dublin-III-VO ab, da er minderjährig sei.

D-2665/2023 G. Am 20. März 2023 erstellte das IRM ein rechtsmedizinisches Altersgutachten des Beschwerdeführers. H. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 31. März 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens und einer vorgesehenen Altersanpassung von Amtes wegen auf den (…) im ZEMIS sowie zur Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. I. Am 4. April 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden im Rahmen einer Remonstration erneut um Übernahme des Beschwerdeführers, gestützt auf das zwischenzeitlich durchgeführte Altersgutachten, welches dem Gesuch beilag. Dieser Anfrage stimmten die italienischen Behörden am 5. April 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. J. Am 17. April 2023 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zur vorgesehenen Altersanpassung im ZEMIS, dem beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch und der Wegweisung nach Italien beim SEM eine Stellungnahme ein. Er machte dabei geltend, mit allen Punkten nicht einverstanden zu sein, hielt an seiner Minderjährigkeit fest und beantragte, es sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk hinsichtlich der Altersanpassung einzutragen. K. Das SEM änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 20. April 2023 im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk vom (…) auf den (…). L. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 (eröffnet am 3. Mai 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositiv-Ziffern 1, 3–5). Zudem hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziff. 7) und verfügte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS werde mit Bestreitungsvermerk auf den (…) festgesetzt (Dispositiv-Ziff. 2).

D-2665/2023 M. Am 9. Mai 2023 (Poststempel: 10. Mai 2023) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 sowie 2–5 der Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, ferner sei die Ziff. 2 der Verfügung aufzuheben und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (…) anzupassen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie den Beizug der Vorakten. N. Am 11. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug per superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Soweit mit der Beschwerde das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die angeordnete Wegweisung nach Italien und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-2665/2023 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über die Datenänderung im ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; m.w.H.). 3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorakten des SEM werden für die Beurteilung des vorliegenden Falles vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen beigezogen. 5. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers als auch gegen die Anpassung des Alters des Beschwerdeführers im ZEMIS. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Abänderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([…]) auf den (…).

D-2665/2023 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und das in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. 6.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 6.2.3 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

D-2665/2023 6.3 6.3.1 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Zu diesem Zweck kann das SEM Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element von mehreren bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.3.2 Grundsätzlich obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm in der Beschwerde geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6.4 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine im Asylverfahren geltend gemachte Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten habe belegen können. Die eingereichten Kopien der Tazkira und der afghanischen Geburtsurkunde stellten gemäss konstanter Rechtsprechung keine Dokumente mit hohem Beweiswert dar. Zudem sei er in Italien mit anderem Namen und Geburtsdatum registriert worden, was zwar nicht direkt als Hinweis auf seine Volljährigkeit gewertet werde, hingegen seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Somit seien grundlegende Zweifel an seiner Minderjährigkeit entstanden. Auch deute sein Aussehen auf ein höheres Alter hin. Eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien habe schliesslich dazu geführt, dass das SEM eine Altersabklärung habe durchführen lassen. Diese habe im Ergebnis ein wahrscheinliches Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse liege bei 19 Jahren, dasjenige der zahnärztlichen Untersuchung bei 17 beziehungsweise 16,9 Jahren. Liege das geschätzte Alter aufgrund der Schlüsselbein-

D-2665/2023 respektive Skelettanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappten sich die anhand der beiden Analysen ergebenen Altersspannen, sei dies als starkes Indiz für eine Volljährigkeit zu werten. Vorliegend würden sich die ermittelten Altersspannen zwar nicht überlappen, jedoch sei der Befund des Schlüsselbeins (Knochenalter der Claviculae entspricht einem Stadium 3c nach Schmeling und Kellinghaus; vgl. SEM-Akten N-1212545-26/6, S. 4) als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Zudem habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine neuen Indizien für seine behauptete Minderjährigkeit vorgelegt, obwohl die Beweislast dafür bei ihm liege. Sein angegebenes Alter sei demnach nicht mit demjenigen des medizinischen Altersgutachtens zu vereinbaren. 6.5 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Altersgutachten nicht verwertbar und aus dem Recht zu weisen sei. Es hätte aufgrund fehlender Hinweise auf seine Volljährigkeit gar nicht erst durchgeführt werden dürfen. Er habe seit seiner Einreise in die Schweiz stets dasselbe Geburtsdatum vom (…) angegeben, und auch seine Angaben in den Befragungen betreffend seinen Schulbesuch, den Einmarsch der Taliban oder das Alter seiner Geschwister seien mit diesem Datum vereinbar. Ferner habe er auch in Italien angegeben, minderjährig zu sein, obwohl das dort registrierte Alter von dem abweiche, welches er in der Schweiz genannt habe. Weshalb sein Geburtsdatum in Italien falsch erfasst worden sei, könne den Akten nicht entnommen werden, liege aber allenfalls an einer unsorgfältigen Registrierung durch die dortigen Behörden oder an einer Überlastung des Asylsystems. Er habe insgesamt stets konzise und übereinstimmend angegeben, minderjährig zu sein. Schliesslich seien auch die eingereichten Dokumente als Indizien für seine Minderjährigkeit zu werten. Das erstellte Altersgutachten spreche ebenfalls nicht klar für seine Volljährigkeit. Zunächst seien die dem Altersgutachten zugrunde liegenden Studien nicht aktuell und berücksichtigten auch die möglichen Abweichungen bei Menschen anderer Ethnie nicht gebührend. Weiter sei die Handknochenanalyse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, den Beweis für das Alter der untersuchten Person zu erbringen. Da betreffend die zahnärztliche Untersuchung keine Altersspanne angegeben worden sei, sei das Gutachten nur als schwaches bis fragliches Indiz für die Volljährigkeit zu werten.

D-2665/2023 6.6 6.6.1 Das SEM hat in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) festgesetzt. Einerseits verwies es nachvollziehbar auf die von den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den schweizerischen Behörden abweichende Identität (Geburtsdatum und Name) in Italien. Für diese Angaben ist kein plausibler Grund ersichtlich, und sie verringern grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der in der Schweiz gemachten Angaben betreffend sein Alter. Selbst wenn sein Geburtsdatum von den italienischen Behörden falsch erfasst worden sein sollte, ist mangels vorhandener Begründung immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb er einen falschen Namen angegeben hatte. Dies liess bei der Vorinstanz zu Recht Zweifel an seinen in der Schweiz gemachten Angaben betreffend seine Identität entstehen. 6.6.2 Ebenfalls ein schwacher Hinweis auf die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters sind die eingereichten Identitätsdokumente. Eine afghanische Tazkira gilt nicht als fälschungssicher; ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer hat zudem lediglich eine Kopie eingereicht, und selbst bei Vorliegen des Originals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Die beiden vorgelegten Dokumente vermögen folglich in Bezug auf das Alter respektive das Geburtsdatum des Beschwerdeführers keinen relevanten Beweiswert zu entfalten. Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums sprechen, sind – abgesehen von seinen mündlichen und schriftlichen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren – den Vorakten nicht zu entnehmen. 6.6.3 Des Weiteren ergab das durchgeführte forensische Altersgutachten, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Zwar kann gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dabei nicht von einem starken Indiz für die Volljährigkeit gesprochen werden, da die vorliegenden Ergebnisse nicht in die vom Gericht definierten Kategorien als (sehr) starkes oder (sehr) schwaches Indiz fallen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Begutachtung hat aber dennoch ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat. Das IRM ging dabei in einer Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von 19 Jahren aus (vgl. SEM-Akten N-1212545-26/6, S. 5). Bei

D-2665/2023 medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem eben aufgeführten Grundsatzurteil von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der forensischen Altersabklärung lässt sich dann keine Aussage zur Minderbeziehungsweise Volljährigkeit machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Dies trifft aber vorliegend nicht zu, zumal die Schlüsselbeinanalyse ein wahrscheinliches Alter zwischen 21,1–24,7 Jahren und ein Mindestalter von 19,7 beziehungsweise 19 Jahren ergab. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] schliessen sich die medialen Epiphysenfugen der Claviculae als letzte Knochen des menschlichen Körpers und sind daher für die forensische Altersdiagnostik von grosser Bedeutung (vgl. Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Stand Juni 2022, Ziff. 7, Röntgenuntersuchung der Hand, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/- AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf, abgerufen am 02.06.2023, im Weiteren SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022). Gemäss Interpretation der SGRM liegt ab einem Ossifikationsstadium 3c nach der Stadieneinteilung von Kellinghaus das Lebensalter bei beiden Geschlechtern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahren. Die Volljährigkeit bei Erreichen dieses Stadiums wird durch mehrere Studien bestätigt (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, a.a.O., Ziff. 8.2, S. 11). Die Schlüsselbeine des Beschwerdeführers weisen das Stadium 3c nach Kellinghaus auf (vgl. SEM-Akten N-1212545-26/6, S. 4). Für das Gericht ergeben sich somit vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Ergebnisse des Gutachtens in Frage zu stellen. 6.6.4 Der Beschwerdeführer setzt diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegen. So bringt er vor, in der zahnärztlichen Untersuchung sei keine wahrscheinliche Altersspanne evaluiert worden, welche sich mit der Altersspanne der Schlüsselbeinanalyse überlappe. Gemäss dem Gutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse bei 19 Jahren, bei der zahnärztlichen Untersuchung bei 17 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von 17 beziehungsweise 16,9 Jahren festgestellt werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von 16 Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/-AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/-AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf

D-2665/2023 Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen aber dennoch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts der Schlussfolgerung des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein ist das Gutachten als ein Indiz zu werten, welches für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 6.6.5 Schliesslich geht auch die Rüge beziehungsweise der Antrag des Beschwerdeführers ins Leere, dass das Altersgutachten nicht hätte durchgeführt werden dürfen und deshalb aus dem Recht zu weisen sei. Wie oben dargelegt, hatte das SEM aus mehreren Gründen berechtigte Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das durchgeführte Altersgutachten stellt in solchen Fällen ein geeignetes Mittel dar, diese Zweifel entweder auszuräumen oder aber zu verstärken. Insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hatte und in Anbetracht der oben erwogenen weiteren Gründe, warum das von ihm angegebene Alter anzuzweifeln ist, durfte das SEM ohne weiteres ein medizinisches Altersgutachten anordnen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte (abweichende Angaben gegenüber den italienischen Behörden, fehlende rechtsgenügliche Identitätsdokumente, forensisches Altersgutachten mit einem evaluierten Mindestalter von 19 Jahren) nicht gelungen, den Nachweis über das von ihm angegebene Geburtsdatum, wonach er minderjährig wäre, zu erbringen. Das vom SEM angenommene – und im ZEMIS eingetragene – Geburtsdatum des (…) ist deshalb wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene (…). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. 6.8 Diesen Ausführungen zufolge ist auch der im Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Rügen (unvollständig erhobener Sachverhalt, Nichtberücksichtigung der eingereichten Beweismittel und Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines in der EB UMA angegebenen Alters) gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

D-2665/2023 7.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8– 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien) anzuwenden. 7.3.2 Bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 7.3.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 von den italienischen Behörden aufgegriffen und 15. Oktober 2022 mit seinen Fingerabdrücken registriert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 18. Januar 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte A11). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch (nachdem sie am 17. März 2023 die Aufnahme vorerst abgelehnt hatten) am 5. April 2023 zu (A38). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, zumal er nachweislich illegal nach Italien eingereist ist (vgl. Art. 13 Dublin-III-VO). 7.3.4 Auch aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich keine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vermochte der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen (vgl. Erw.

D-2665/2023 6.5 und 6.6.) und wird deshalb im vorliegenden Verfahren als volljährig betrachtet. Das Vorbringen, sein Asylverfahren sei aufgrund seiner Minderjährigkeit in der Schweiz durchzuführen, erweist sich folglich als nicht stichhaltig. Somit liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich bei Italien. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Italien sei mit der Durchführung von Asylverfahren überlastet und könne die Einhaltung von Verfahrensrechten nicht garantieren. Es seien ihm weder seine Rechte und Pflichten erklärt worden noch habe er Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Seine Unterkunft habe einem Gefängnis geglichen. 7.4.2 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteile publiziert]). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

D-2665/2023 7.5 7.5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Italien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit er geltend macht, er habe in Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, kann er sich diesbezüglich an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.5.3 Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Eine solche Ausnahme stellt die bei ihm festgestellte Scabies nicht dar; diese kann mit den entsprechenden Medikamenten ohne Weiteres behandelt werden. Diese Erkrankung ist demnach nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands im Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. 7.5.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu

D-2665/2023 erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.5.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb darauf, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. 9.1 Die Beschwerde ist sowohl im Hinblick auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers als auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages abzuweisen. Die Verfügung des SEM ist zu bestätigen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der von der Instruktionsrichterin angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu erachten ist, ist das mit der

D-2665/2023 Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

D-2665/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-2665/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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D-2665/2023 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2023 D-2665/2023 — Swissrulings