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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2017 D-2665/2016

5 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,506 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 29. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2665/2016 pjn

Urteil v o m 5 . April 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).

D-2665/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Senafe, Region Debub), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte Dezember 2014 illegal in Richtung Äthiopien. In der Folge sei sie zunächst via Sudan nach Libyen und sodann mit einem Boot nach Italien gelangt. Am 19. Juni 2015 reiste sie von dort herkommend im Zug illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ D._______ wurde sie dort am 2. Juli 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 7. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Heimatdort liege ganz nahe an der Grenze zu Äthiopien. Vor ihr seien bereits vier ihrer Brüder aus Eritrea ausgereist, einer davon, D., sei ebenfalls in der Schweiz. Sie habe ihre Brüder sehr vermisst. Nachdem D. ausgereist sei, hätten die Behörden ihren Vater aufgesucht und gefragt, wo D. sei. Als der Vater ihnen mitgeteilt habe, D. sei ausgereist, hätten die Behörden ihm befohlen, sich als Milizangehöriger zu bewaffnen. Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, sie habe in Eritrea die Schule besucht. Weil sie aufgrund des langen Schulwegs häufig zu spät gekommen sei und einmal ohne sich abzumelden in der Schule gefehlt habe, habe sie Streit mit dem Klassenlehrer bekommen. Kurz darauf habe der Lehrer sie erwischt, als sie vergessen habe, die Flagge einzuholen. Als Strafe habe sie eine Woche lang nach der Schule die Wohnung des Lehrers putzen müssen. Beim letzten Mal (ungefähr zwei Wochen vor der Ausreise) habe er sie an ihren Kleidern zu sich herangezogen, worauf sie weggerannt sei. In der Woche darauf sei sie nicht mehr zur Schule gegangen, sondern habe zuhause die Tiere gehütet und den Ausreiseentschluss gefasst. Am Wochenende habe sie eine Feier bei der Familie einer Freundin besucht. Zuvor habe sie fünf Freundinnen in ihren Ausreiseplan eingeweiht. Nach der Feier hätten sie dann alle sechs gemeinsam in der Nacht den Grenzfluss überquert und seien nach Äthiopien gelangt. Da sie Eritrea illegal verlassen habe, müsse sie befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden.

D-2665/2016 A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie ihres Taufscheines zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2016 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft sowie demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung vom 29. März 2016 (Kopie), eine Verfügung des Amtes für Migration des Kantons E._______ vom 16. Juli 2015 betreffend Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Kopie), eine Substitutionsvollmacht vom Februar 2016 (Kopie), eine Registrierungsbestätigung des UNHCR vom 19. April 2016 (Original) sowie eine Sozialhilfebezugsbestätigung vom 28. April 2016 (Kopie). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. Mai 2016 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist auf. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführerin liess darauf mit Eingabe vom 9. Juni 2016 replizieren und um wohlwollende Prüfung ihrer Argumente ersuchen.

D-2665/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird gemäss Beschwerdebegründung einzig die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht.

D-2665/2016 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme im Heimatland (Vermissen ihrer Brüder, Putzen der Wohnung des Lehrers sowie dessen Avancen) seien allesamt nicht asylrelevant. Im Weiteren sei ihre angeblich spontane Flucht nach Äthiopien nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sie, wie geltend gemacht, als fünfzehnjähriges Mädchen ohne jegliche Vorbereitungen mitten in der Nacht illegal aus Eritrea ausgereist sei, fünf Freundinnen gefunden habe, welche sich spontan ebenfalls dazu entschlossen hätten und sie auf dem Weg zur Grenze keinen eritreischen Soldaten begegnet seien. Die

D-2665/2016 Erlebnisse im Zusammenhang mit der Ausreise seien zudem unsubstanziiert und stereotyp geschildert worden. Demnach sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, wobei bezüglich der Grenzüberquerung einige Details hinzugefügt werden. Zudem wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Ankunft in Äthiopien im UNHCR Flüchtlingslager Adi Hirush registrieren lassen (vgl. die entsprechende Beschwerdebeilage). Sodann wird ausgeführt, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Flucht aus Eritrea müsse ihre Minderjährigkeit berücksichtigt werden. Im Zweifel müsse zugunsten des Kindes entschieden werden. Im Zeitpunkt der Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in der Pubertät befunden. Dies habe sich mutmasslich stark auf ihre Entscheidungen sowie die Erzählweise ausgewirkt. Entgegen der Auffassung des SEM habe sich die Beschwerdeführerin durchaus auf die Ausreise vorbereitet, indem sie sich für die Nacht bei den Eltern abgemeldet habe. Der Weg zur Grenze sei kurz gewesen und habe keiner weiteren Vorbereitungen bedurft. Zur Weiterreise und den entsprechenden Vorkehrungen sei die Beschwerdeführerin gar nicht ausführlich befragt worden. Es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, wo sie sich über die Weiterreise nach Europa habe informieren können. Zudem habe sie von der Erfahrung ihrer vier bereits früher ausgereisten Brüder profitieren können. Unbestrittenermassen habe die Beschwerdeführerin den Weg in die Schweiz geschafft, nachdem sie im Dezember 2014 vom UNHCR in Äthiopien registriert worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Freundinnen hätten sich bereits zuvor über eine mögliche Ausreise unterhalten. Es sei durchaus denkbar, dass sie sich in der fraglichen Nacht spontan dazu entschlossen hätten. Dabei seien das Alter und der Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin und ihrer Freundinnen zu berücksichtigen, insbesondere die allenfalls noch nicht ganz ausgebildete Fähigkeit, die Konsequenzen der Ausreise zu erfassen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kontrollen durch Soldaten nach 18 Uhr seien auf der Strasse zwischen Senafe und ihrem Dorf geschehen. Die Ausreise sei dagegen über Felder und den Fluss erfolgt. Es sei daher durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Freundinnen im Schutz der Dunkelheit unbehelligt bis zur Grenze hätten gelangen können, zumal das eritreische Militär nicht mehr die Kapazitäten habe, die Grenze durchgehend zu

D-2665/2016 kontrollieren. Die von der Vorinstanz monierte „unzureichende“ Betroffenheit sei nicht geeignet, die illegale Ausreise als unglaubhaft erscheinen zu lassen; denn die einschneidenden Erlebnisse (Ausreise aus dem Heimatland, Trennung von Familie und Freunden) seien offensichtlich Tatsache. Die Vorbringen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders der Beschwerdeführerin (F._______; vgl. N […]), welcher ebenfalls illegal ausgereist sei, würden die Darstellung der Beschwerdeführerin im Übrigen bestätigen. Dessen Angaben seien von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden. Das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte für eritreische Asylsuchende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund, welcher die Flüchtlingseigenschaft begründe. Es sei bezüglich des Vorgehens der eritreischen Behörden gegen illegal ausgereiste und nach Eritrea zurückgeschaffte Personen ausserdem auf die Ausführungen in der Advanced Version des Reports of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea vom Juni 2015 sowie auf weitere Berichte von internationalen Organisationen hinzuweisen. Demnach müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der illegalen Ausreise und allenfalls auch wegen Wehrdienstverweigerung bestraft werde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien prekär. Eine Abschiebung nach Eritrea verstosse aus diesen Gründen gegen Art. 3 EMRK. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die eritreischen Behörden bestimmt festgestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin die Schule abgebrochen habe. Da ihr Vater nach der Ausreise einer der Brüder der Beschwerdeführerin in die Miliz eingezogen worden sei, sei davon auszugehen, dass die Behörden auch die Ausreise der Beschwerdeführerin registriert hätten. Sie hätte daher bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung zu befürchten und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Eine Rückführung sei demnach unzulässig. 5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung zunächst fest, es sei von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung erst fünfzehn Jahre alt gewesen sei, sei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht relevant, da auch Jugendliche in der Lage seien, detailliert über tatsächlich erlebte Ereignisse zu berichten. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Vertrauensperson oder Rechtsvertretung adäquat auf die Anhörung vorbereitet worden sei. Ferner erstaune, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die Affen nicht erwähnt habe, welche sie gemäss den Ausführungen in der Beschwerde an der Grenze gesehen habe. Der Vergleich mit den Akten des Bruders der Beschwerdeführerin sei schliesslich nur bedingt tauglich. Der

D-2665/2016 Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch die eingereichte Bestätigung der Registrierung beim UNHCR in Äthiopien nichts zu ändern, zumal damit weder der Ausreisezeitpunkt noch die Art der Ausreise belegt würden. 5.4 In der Replik wird entgegnet, die Rechtsvertretung zweifle nicht an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin; das SEM habe die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde wohl falsch verstanden. Es werde lediglich bezweifelt, dass der damals 14-jährigen Beschwerdeführerin die Konsequenzen der Ausreise bewusst gewesen seien. Diese Zweifel seien angesichts der von ihr vorgebrachten Ausreisemotive berechtigt. Die Entscheidfindung und die Gewichtung von Entscheidelementen durch die Beschwerdeführerin könnten nicht mit dem Handeln einer erwachsenen Person verglichen werden. Die entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin seien daher nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu begründen; vielmehr würden sie lediglich Schlüsse über ihren damaligen Entwicklungsstand zulassen. Die Information über die Affen habe die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung gegenüber nur auf eine gezielte Frage hin offenbart. Der Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht bewusst gewesen, was von ihr bei der Schilderung ihrer Ausreise erwartet worden wäre. Es sei sodann daran festzuhalten, dass die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin zu seiner illegalen Ausreise mit denjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar seien, was für die Glaubhaftigkeit spreche. Es sei unwesentlich, wie weit zurück das Verfahren des Bruders liege. Schliesslich würden die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise durch die eingereichte UNHCR-Registrierung bestätigt. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen

D-2665/2016 seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei un-

D-2665/2016 bestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr – selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle – problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit die illegale Ausreise per se zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).

D-2665/2016 6.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise – sofern sie überhaupt als glaubhaft erachtet werden kann, was aber dahingestellt bleiben kann – gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von vierzehn oder fünfzehn Jahren und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 9. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2665/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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