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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2026 D-2651/2025

11 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,682 mots·~23 min·8

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. März 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2651/2025 law/fes

Urteil v o m 11 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Janine Carmona, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. März 2025.

D-2651/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 21. Mai 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Deutschland aufgehalten, wo sie mit ihrer Tochter im Jahr 2019 um Asyl nachgesucht hätte. Ihre Asylgesuche seien im Jahr 2022 abgelehnt und sie seien weggewiesen worden. In Polen sei ihr das Kind weggenommen worden. Dies lebe heute in Deutschland in einem Waisenhaus. Auch die Grossmutter lebe in Deutschland. Sie dürfe keinen Schutzstatus in Deutschland beantragen (vgl. SEM-act. […]-1/1). A.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 21. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische und russische Staatsangehörige und habe am 24. Februar 2022 in Deutschland über eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) verfügt. Sie sei in die Ukraine zurückgekehrt, am 1. Dezember 2023 erneut aus der Ukraine ausgereist und via Moldau und Deutschland in die Schweiz gereist. Sie verfüge weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über einen Schutzstatus in einem anderen Land (vgl. SEM-act. […]-6/43). A.c Im Rahmen der Befragung am 29. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei alleinerziehend und im Jahr 2019 mit ihrer Tochter von der Krim nach Transkarpatien gereist, da sie Angst gehabt hätten, mit einem kleinen Kind auf der Krim zu leben. In Transkarpatien sei ihnen jedoch empfohlen worden, auf die Krim zurückzukehren, was sie auch getan hätten. Später seien sie nach Deutschland gereist, um Bekannte zu besuchen. Auf Empfehlung ihrer Bekannten hätten sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Der Grund dafür sei der bewaffnete Putsch auf der Krim und die dortige kriegerische Atmosphäre gewesen. Das Asylgesuch sei abgelehnt worden. Am 22. September 2022 seien sie an der ukrainisch-polnischen Grenze angehalten worden, weil sie noch keine 90 Tage in der Ukraine gewesen seien. Danach sei etwas geprüft und sie sei in eine Zelle gebracht worden. Bei einer Gerichtsverhandlung in Polen sei beschlossen worden, dass ihr die Tochter bis auf Weiteres entzogen werde. Ihr Kind sei ihr weggenommen und während zehn Tagen in einem Kinderheim in Polen untergebracht und später nach Deutschland transferiert worden. Nachdem ihr die Tochter weggenommen worden sei, habe sie in Deutschland einen

D-2651/2025 Schutzantrag gestellt. Die deutschen Behörden hätten ihr mitgeteilt, dass sie zwar keinen vorübergehenden Schutz nach Paragraph 24 (Aufenthaltsgesetz, AufenthG; Anm. des Gerichts) erhalte, allenfalls würde aber ein anderer Paragraph in Frage kommen. Sie wolle jedoch nicht in Deutschland leben, da dort Willkür und Gesetzeslosigkeit herrsche und es Misshandlungen gebe. Ihr Kind werde weder ihr noch der Grossmutter noch der Ukraine herausgegeben. Ihr sei das letzte Mal im November 2023 erlaubt worden, ihre Tochter im Kinderheim (…) zu besuchen. Es sei ihr aber nicht erlaubt worden, ihre Tochter zu treffen. Ihre Tochter werde im Kinderheim sexuell belästigt, deshalb habe sie Strafanzeige erstattet. Sie wolle ihr Kind zurück. Das Verfahren in Deutschland würde weiterlaufen und am 3. Juni 2024 gebe es einen weiteren Termin (vgl. SEM-act. […]-8/6). A.d Die Beschwerdeführerin reichte ihren bis 17. September 2028 gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. […]), die Duldung (Nr. […]) ausgestellt am 5. September 2022, das Urteil des Bezirksgerichts Familien- und Jugendabteilung in B._______ (Polen) vom (…) und den Beschluss des Amtsgerichts C._______ (Deutschland) vom (…) ein. B. Mit E-Mails vom 31. Mai 2024 und 21. November 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Prüfung einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und erkundigte sich, ob sie allenfalls in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht respektive über einen Schutzstatus verfüge. C. Am 3. Juni 2024 und 22. November 2024 antworteten die deutschen Behörden, dass die Anfrage zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin abgelehnt und auf das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe aktuell keinen Aufenthaltstitel in Deutschland und sei mit Fortzug ins Ausland am 15. September 2022 vermerkt. D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfüge und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, ihr Gesuch abzuweisen und ihre Wegweisung nach Deutschland anzuordnen, wo sie sich dauerhaft aufhalten könne.

D-2651/2025 E. Am 5. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin über das Kontaktformular der Homepage des SEM eine mit Hile eines Übersetzungstools verfasste, persönliche Stellungnahme auf Deutsch ein. Darin machte sie sinngemäss geltend, sie habe in Deutschland keinen Flüchtlingsstatus, was durch das eingereichte Dokument betreffend Abschiebung belegt sei. Sie ersuche um Klärung ihres unbekannten Status in Deutschland. Die Entscheidung über die Abschiebung und die freiwillige Ausreise habe sie mit Unterlagen belegt. Sollte das SEM ihren Antrag auf Erteilung eines S-Status ablehnen, bitte sie um Einräumung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise. F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte dem SEM mit Schreiben vom 6. Januar 2025 mit, sie ersuche um eine Fristerstreckung bis zum 17. Januar 2025 zur Einreichung der Stellungnahme, da es ihr nicht möglich gewesen sei, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. G. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 erstreckte das SEM der Rechtsvertreterin die Frist bis zum 17. Januar 2025. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht. H. Mit Verfügung vom 14. März 2025 – eröffnet 19. März 2025 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung ab, wie sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Poststempel vom 14. April 2025) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei der Schutzstatus «S» zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihr die unentgeltliche

D-2651/2025 Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen. Mit der Beschwerde wurden ein Kontoauszug der Post Finance, ein Printscreen einer Nachricht der Ausländer- und Einbürgerungsbehörde von C._______ (Deutschland), eine Auskunft des Bundesverwaltungsamtes (Deutschland) vom 5. März 2025, eine Kopie der Duldung vom 5. September 2022, eine Grenzübertrittsbescheinigung von C._______, eine ukrainische Grenzbescheinigung und zwei Arztberichte aus Deutschland betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin eingereicht. J. Mit Schreiben vom 15. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 17. April 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Person im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihr als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. L. Mit Eingabe vom 24. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht. M. Das SEM nahm in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2025 Stellung zur Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin MLaw Janine Carmona, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei und wies das SEM an, der amtlichen Rechtsbeiständin Einsicht in die editionspflichtigen Akten zu gewähren. Gleichzeitig wurde ihr eine Kopie der Vernehmlassung des SEM überwiesen und ihr Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen.

D-2651/2025 O. In der Replik vom 29. August 2025 nahm die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote ein. P. Ein per E-Mail der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025 eingereichtes Ersuchen um Erteilung einer vorläufigen Arbeitserlaubnis, beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 10. Dezember 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes

D-2651/2025 betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Deutschland wohnhaft gewesen sei und sich dort der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressens befunden habe. Das Urteil des Amtsgerichts C._______ vom (…) bestätige, dass die Kindsmutter (die Beschwerdeführerin) die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze und im Jahr 2019 mit ihrer Tochter nach Deutschland eingereist sei. Aus dem Urteil lasse sich herleiten, dass sie in Deutschland bis mindestens im Jahr 2022 gelebt habe, was auch die Duldung gültig bis 5. Dezember 2022 bestätige. Ferner würden aufgrund des Subsidiaritätsprinzips Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Gemäss Aktenlage habe sie in Deutschland eine Duldung gehabt, welche mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erloschen sei. Auch wenn die deutschen Behörden ihre Rückübernahme abgelehnt hätten, bedeute dies nicht, dass sie sich nicht in Deutschland aufhalten dürfe. Aufgrund der Reisefreiheit von ukrainischen Staatsangehörigen sei es ihr möglich, nach Deutschland zurückzukehren. Ihre eingereichte deutsche Duldung sei zwar explizit keine Aufenthaltsbewilligung, dies sei auch von den deutschen Behörden bestätigt worden. Es sei ihr aber mit dem Dokument trotzdem erlaubt, sich in Deutschland aufzuhalten. Auch die abgelehnte Rückübernahmeanfrage der deutschen Behörden vermöge an diesem Sachverhalt nichts zu ändern. Sie könne somit nach Deutschland zurückkehren. Das dies möglich sei, schildere sie in der Befragung vom 29. Mai 2024, wonach sie im Jahr 2023 nach Deutschland zurückgekehrt sei (vgl. SEM-act. […]-8/6 F15, F22). Damit stehe ihr die Möglichkeit offen, sich dort dauerhaft und sicher aufzuhalten, ohne auf den Schutz der Schweiz angewiesen zu sein. Somit verfüge sie über eine Schutzalternative in Deutschland. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Vielmehr sei von der eingereichten deutschen Duldung explizit von einem erlaubten Aufenthalt und keiner

D-2651/2025 unfreiwilligen Ausreise aus Deutschland auszugehen. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über keine Schutzalternative verfüge. Sie habe von 2019 bis September 2022 in Deutschland gelebt. Ihr Asylgesuch sei im August 2022 abgelehnt worden. Sie habe sich seit dem 29. August 2022 bis zur Ausreise im September 2022 ohne Status, sondern nur als Touristin in Deutschland aufgehalten. Sie habe dort nicht frei über ihren Pass verfügen können und sei gezwungen worden, in Deutschland zu bleiben. Erst mit der Abschiebung am 13. September 2022 sei ihr der Pass ausgehändigt worden. Am 15. September 2022 sei sie durch Abschiebung in die Ukraine zurückgekehrt. Am 22. September 2022, als sie und ihre Tochter als Touristinnen von der Ukraine nach Polen gereist seien, habe man ihr die Tochter gewaltsam weggenommen. Nach Deutschland könne sie nicht zurückkehren, weil es dort illegale Massnahmen gebe. Sie versuche seit zwei Jahren, ihre Tochter zurückzubekommen. Sie bitte darum, den Status «S» zu erhalten und ihr zu helfen, eine Wiedervereinigung der Familie herbeizuführen. Sie habe in der Schweiz einen Job gefunden. Sie habe keinen legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Beschwerdeführerin gehöre weder zur Personengruppe gemäss Ziff. 1 Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und auch eine Schutzgewährung gemäss Ziff. 1 Bst. b und c der Allgemeinverfügung komme nicht in Frage. Vorliegend sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Jahr 2019 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten, welcher im August 2022 abgewiesen worden sei. Die deutschen Behörden hätten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Ablehnung des Asylgesuchs eine Duldung erteilt. Es sei deshalb grundsätzlich von einer gültigen Schutzalternative in Deutschland auszugehen, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin im September 2022 aus Deutschland ausgereist sei und die Duldung möglicherweise erloschen sei, habe sie dennoch die Möglichkeit – wie sie selbst im Rahmen der mündlichen Kurzbefragung vom 29. Mai 2024 angegeben habe – bei den deutschen Behörden erneut um Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu ersuchen. Gemäss ihren Aussagen habe sie sich nach ihrer Rückreise in die Ukraine

D-2651/2025 über die Möglichkeit einer Aufenthaltserteilung erkundigt. Die deutschen Behörden hätte auf ihre Anfrage geantwortet, dass ihr zwar ein Schutz gemäss § 24 AufenthG nicht gewährt werden könne, in ihrem Fall jedoch ein anderer Paragraph in Frage kommen könne. Weiter habe sie angegeben, sie habe darauf kein grosses Interesse gezeigt und deshalb keinen Antrag gestellt (vgl. Protokoll mündliche Kurzbefragung, Antwort auf Frage 26: «Auch ich zeigte kein grosses Interesse daran.»). Dadurch werde deutlich, dass sie zwar in Deutschland über eine konkrete Schutzmöglichkeit verfüge, sie aber mangels Interesses nie versucht habe, einen entsprechenden Antrag bei den deutschen Behörden zu stellen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe ausserdem hervor, dass gegen sie kein Einreiseverbot ausgesprochen worden sei. Eine Einreise nach Deutschland zwecks Antrags auf Wiedererlangen einer Aufenthaltsberechtigung bleibe daher für sie ohnehin möglich. Hinsichtlich ihrer Aussagen zu illegalen Massnahmen, welche die deutschen Behörden gegen sie und ihre Tochter vorgenommen haben sollten, werde erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat handle, der sich zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien sowie internationaler Verpflichtungen verpflichtet habe und diese konsequent umsetze. In Zusammenhang mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin, ihre minderjährige Tochter in die Schweiz nachziehen zu lassen, sei zu beachten, dass die deutschen Behörden ihr das elterliche Sorgerecht vollständig entzogen hätten. 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Annahme des SEM, die Beschwerdeführerin verfüge in Deutschland über eine Duldung, sei falsch. Sie verfüge aktuell über kein gültiges Aufenthaltsrecht in Deutschland. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Duldung kein legales Aufenthaltsrecht in Deutschland vermittle (§ 60a -60d AufenthG). Eine hypothetische Möglichkeit für einen Aufenthaltstitel bestehe für die Beschwerdeführerin zudem nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten europäischen Union. Dies stelle jedoch keinen Grund dar, von einer gültigen Schutzalternative aller anderen Ländern auszugehen. Die deutschen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz betreffend die Beschwerdeführerin konsequenterweise abgelehnt. Sie habe am 15. September 2022 Deutschland verlassen und verweile seit nunmehr drei Jahren nicht mehr in Deutschland mit Ausnahme ihres letzten kurzzeitigen Besuchs ihrer Tochter im Kinderheim im November 2023. In Bezug auf eine mögliche Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland werde auf die in der Beschwerde ausgeführten illegalen Massnahmen und die widerrechtliche Behandlung durch die deutschen Behörden verwiesen.

D-2651/2025 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Betreffend Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz zu verweigern ist, weil sie im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gewohnt hatte. Gemäss ihren eigenen Angaben (vgl. SEM-

D-2651/2025 act. […]-6/43) sowie der mit der Beschwerde eingereichten Auskunft des deutschen Bundesverwaltungsamtes vom 5. März 2025 hielt sie sich ab dem 22. September 2018 bis am 15. September 2022 in Deutschland zuerst im Rahmen des Asylverfahrens und danach mit einer Duldung auf. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 7.1 m.w.H.). Folglich fällt die Beschwerdeführerin nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt – nachdem sie ukrainische Staatsangehörige ist – offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. 5.2 Das in Deutschland anwendbare EU-Recht betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes setzt ebenfalls voraus, dass Personen ukrainischer Staatsangehörigkeit vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sein müssen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [EU] 2022/382). Die Beschwerdeführerin, welche ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ausserhalb der Ukraine hatte, dürfte mithin weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden Schutz erhalten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2651/2025 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Insoweit die Beschwerdeführerin eine illegitime Behandlung durch die deutschen Behörden geltend machte im Zusammenhang mit ihrer Tochter, hat das SEM die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat handelt und ihr in Deutschland die rechtlichen Möglichkeiten offen stünden, um gegen eine unrechtsmässige Behandlung respektive die Wegnahme ihrer Tochter vorzugehen. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland wäre mithin – sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen – zulässig.

D-2651/2025 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Sie hat bereits mehrere Jahre in Deutschland gelebt und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Gemäss dem Beschluss des Amtsgerichts C._______ (Deutschland) vom (…) 2024 hält sich auch ihre Mutter in Deutschland auf (vgl. SEM-act. […]-10/13 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig; gemäss eigenen Angaben soll sie in der Schweiz bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht haben (vgl. ihre E-Mail vom 8. Dezember 2025). Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte betreffen nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Tochter. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zumutbar. 7.4 7.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 7.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Mit dem heutigen Urteil, welches das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz beendet, beginnt die 90-Tage-Frist für den visumsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates

D-2651/2025 vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann sie somit weiterhin visumsfrei in den Schengenraum einreisen beziehungsweise sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die deutschen Behörden das vom SEM gestützt auf das Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) gestellte Rückübernahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin abgelehnt haben. Das Abkommen bezieht sich ohnehin nur auf Personen, welche von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Eine selbständige Rückkehr nach Deutschland beziehungsweise eine legale Einreise in Deutschland ist ihr demnach möglich (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.4). Dies geht auch aus dem eingereichten Printscreen einer Nachricht der deutschen Ausländer- und Einbürgerungsbehörde von C._______ hervor, wonach für sie weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltsverbot in Deutschland bestehe. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter MLaw Janine Carmona als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ihr ist daher ein

D-2651/2025 amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 9.3 Mit der Replik vom 29. August 2025 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 3 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz als amtliche Vertretung wird mit Fr. 150.– angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 17. April 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 490.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2651/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Janine Carmona, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 490.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-2651/2025 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2026 D-2651/2025 — Swissrulings