Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2647/2010 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (…).
D-2647/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ – stellte am 28. September 2009 bei der schweizerischen Vertretung in G._______ ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 14. Oktober 2009 hin – mit Eingabe vom 7. November 2009 hin ergänzte. Am 11. Februar 2010 befragte sie eine Mitarbeiterin der Botschaft zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich ihrer Befragung im Wesentlichen geltend, Angehörige der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) hätten im Jahre 2008 wiederholt versucht, ihren Sohn D._______ anzuwerben. Sie habe diesen in der Folge nach E._______ geschickt, um ihn dem Zugriff der TMVP zu entziehen. Am 27. Dezember 2008 seien vier Leute der TMVP bei ihr aufgetaucht und hätten sie und ihre beiden anderen Kinder massiv bedroht, da sie wütend darüber gewesen seien, dass sie – die Beschwerdeführerin – F._______ in E._______ in Sicherheit gebracht habe. Schliesslich seien die TMVP Leute wieder gegangen, nachdem sie einen Teil ihres Schmucks behändigt hätten. Sie habe in dieser Angelegenheit eine Anzeige bei der örtlichen Polizei gemacht, die jedoch nichts unternommen habe. Bereits kurz nach der im Juni 2009 erfolgten Einreise ihres Sohnes F._______ in die Schweiz habe sie erneut Schwierigkeiten mit Angehörigen der TMVP bekommen. Dabei sei sie noch im Juni 2009 von Leuten der TMVP aufgefordert worden, in deren Büro vorzusprechen. Dort sei sie in übelster Manier beschimpft und aufgefordert worden, ihren Sohn F._______ an die Organisation auszuliefern, ansonsten die TMVP auf ihre anderen beiden Kinder zugreifen würde. Diese Drohung habe sie veranlasst, ihren ältesten Sohn ebenfalls nach E._______ zu schicken, während ihre Tochter tagsüber zwar weiterhin bei ihr wohne, nachts aber sicherheitshalber bei anderen Bewohnern von B._______ untergebracht sei. In der Folge sei sie von den TMVP-Leuten nur noch telefonisch bedroht worden. Die TMVP werfe ihr persönlich vor, ihren Sohn F._______ nur deshalb in die Schweiz geschickt zu haben, um seine Anwerbung durch die TMVP zu verhindern. Die telefonischen Drohungen hätten seit etwa Dezember 2009 aufgehört. Überdies trieben sich seit Juni 2009 nachts öfters Betrunkene um ihr Haus herum, wobei diese einmal ihren Zaun demoliert hätten. Sie habe diese Vorfälle bei den staatlichen Behörden nicht angezeigt, da die Polizei ja bereits früher einer Anzeige von ihrer Seite keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien ihres srilankischen Reisepasses, ihrer Identitätskarte, ihres Geburtsregisterauszuges, ihrer Heiratsurkunde und einer Todesbescheinigung bezüglich ihres am (…) an den Folgen eines Hirntumors verstorbenen Ehemannes zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2010 sandte die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM die Verfahrensunterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin zur Ausfällung eines Entscheides zu. Dabei hielt die
D-2647/2010 zuständige Mitarbeiterin der Botschaft im Begleitschreiben unter anderem wörtlich folgendes fest: "M trägt einen schönen, farbigen Sari und ist hübsch aufgemacht. Sie ist eine starke Frau und macht keineswegs einen eingeschüchterten oder unwohlhabenden Eindruck auf mich. Auch wenn verwitwet, trägt sie ein Pottu (Brindis) auf der Stirn und Fussketten, was gemäss der Hindutradition nur verheiratete Frauen tragen. Mit ihrer eher aufreizenden Art, sich zu kleiden, ist schwer nachzuvollziehen, dass sie so genannte "sexuelle Belästigung" ablehnt." C. Mit via Schweizer Botschaft am 16. März 2010 an die Beschwerdeführerin versandter und ihr am 22. März 2010 zugegangener Verfügung vom 9. März 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 16. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, der angefochtene Entscheid des BFM vom 9. März 2010 sei aufzuheben und ihr in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei seiner Mandantin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 22. April 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 verwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der
D-2647/2010 unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen fehlender Notwendigkeit ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu bis zum 23. Juni 2010 eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. Als Beweismittel legte er dieser eine Anzeige der Beschwerdeführerin bei der Polizei von B._______ vom (…) sowie eine an die Human Rights Commission of Sri Lanka gerichtete Klage vom (…) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2647/2010 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt in seiner Beschwerdeschrift vorab den Standpunkt, die im Begleitschreiben vom 11. Februar 2010 enthaltenen Ausführungen der Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft (vgl. Sachverhalt Bst. B) seien teilweise "dilettantisch, willkürlich und nur schwer mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar" ausgefallen, weshalb im Ergebnis die gesamte Anhörungsprozedur erheblich in Frage gestellt sei. Es könne nicht angehen, dass einer asylsuchenden Person angelastet werde, die von ihr geltend gemachte sexuelle Belästigung sei unglaubhaft, da doch eher anzunehmen sei, dass sie die sexuelle Belästigung geradezu wünsche. Aufgrund des Gesagten habe die Vorinstanz beziehungsweise die schweizerische Vertretung in Colombo das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte Willkürverbot und damit geltendes Bundesrecht verletzt (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Rechtsvertretung, dass einzelne der im Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 11. Februar 2010 enthaltenen Äusserungen tatsächlich befremden und völlig fehl am Platze sind. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 9. März 2009 – wie das BFM in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 zutreffend vermerkt hat – allein auf der Grundlage der beiden schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin und ihrer Botschaftsanhörung erfolgt ist. Demgegenüber weist nichts in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die kompromittierenden Passagen des vorerwähnten Begleitschreibens irgendeinen Einfluss auf die Verfügung des BFM vom 9. März 2010 gehabt hätten. Auch das Botschaftsprotokoll als solches enthält nichts, das auf eine Voreingenommenheit der die Befragung der Beschwerdeführerin durchführenden Botschaftsmitarbeiterin schliessen liesse. Aus diesem Grunde dürfen sowohl das Befragungsprotokoll als auch die angefochtene Verfügung grundsätzlich als Basis für den vorliegenden Beschwerdeentscheid dienen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid im Ergebnis auf
D-2647/2010 teilweise von Willkür geprägte Entscheidungsgrundlagen abgestellt (vgl. Beschwerde S. 5), erweist sich nach dem Gesagten als nicht hinreichend begründet. 3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. So falle beispielsweise nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 11. Februar 2010 auf, dass auf viele der gestellten Fragen keine Antworten ersichtlich seien, weshalb anzunehmen sei, dass die vorformulierten Fragen erst gar nicht gestellt worden seien beziehungsweise auf eine wichtige Problematik nicht näher eingegangen worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). Eine entsprechende Überprüfung des Befragungsprotokolls durch das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht ergibt nun aber, dass sich darin lediglich drei Fragen befinden, die der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden sind. Die erste betrifft die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, allenfalls Zuflucht bei einem im Ausland befindlichen Familienmitglied zu finden (vgl. act. A5/12 S. 3, Ziff. 1.6.), die zweite den Militärdienst (vgl. act. A5/12 S. 3, Ziff. 4) und die dritte die Thematik, ob zufolge allfälliger geschlechtsspezifischer Verfolgung eine Befragung in Abwesenheit männlicher Teilnehmer erfolgen solle (vgl. act. A5/12 S. 4, Ziff. 8). Die genannten Fragestellungen erweisen sich indessen im vorliegenden Fall allesamt als nicht erheblich: Die Frage nach der Möglichkeit, Zuflucht im Ausland bei Verwandten zu finden, entfaltet vorliegend keine Relevanz, bezieht sie sich inhaltlich doch auf Drittstaaten, wo die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über keine Familienangehörigen zu verfügen scheint. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt zwar als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die Stellung eines Asylgesuchs aus dem Ausland zwecks Erlangung einer Einreisebewilligung in die Schweiz setzt indessen grundsätzlich das Glaubhaftmachen einer individuellen Verfolgungssituation des Antragstellers voraus, was im vorliegenden Fall denn auch den zentralen Prüfungsgegenstand bildet (vgl. nachstehend E. 6). Die Frage nach dem Militärdienst hat sich vorliegend ebenfalls erübrigt, kennt Sri Lanka doch keine Wehrdienstpflicht. Die Frage, ob angesichts allfälliger geschlechtsspezifischer Verfolgung eine Befragung unter Ausschluss von Männern stattfinden solle, stellte sich in casu nicht ("N/A" gleich "not applicable"), fand die Befragung der Beschwerdeführerin in der Botschaft doch allem Anschein nach durch eine Frau und unter Ausschluss von Männern statt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren eigentlichen Asylgründen einlässlich erfolgt ist und im Verbund mit ihren beiden früheren schriftlichen Eingaben vom 28. September 2009 und vom 7. November 2009 durchaus eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs erlaubt. Nach dem Gesagten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Befragungsprotokoll der Schweizer Botschaft vom 11. Februar 2010 den Anforderungen an eine sorgfältige Verfahrensführung nicht genügen würde, weshalb vollumfänglich auf dessen Inhalt abgestellt werden darf.
D-2647/2010 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis auf regelkonformen Entscheidungsgrundlagen beruht. Aus diesem Grunde ist der auf Rechtsmittelebene gestellte Antrag, es sei die vorliegende Angelegenheit wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz beziehungsweise wegen der Tatsache eines auf willkürlichen Entscheidungsgrundlagen basierenden erstinstanzlichen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
D-2647/2010 eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei in der Vergangenheit wiederholt von TMVP-Leuten bedroht worden, die ihr vorgeworfen hätten, ihren Sohn F._______ nach E._______ geschickt und diesen dadurch vor weiteren Anwerbungsversuchen von ihrer Seite bewahrt zu haben. 6.1.1. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung indessen zutreffend festgestellt hat, ist der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Mitte Mai 2009 mit einem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist zwar noch nicht befriedigend und präsentiert sich überdies regional unterschiedlich. Insbesondere im Osten Sri Lankas, wozu auch die Wohnregion der Beschwerdeführerin gehört, hat sich die Situation jedoch stark beruhigt, wobei insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" stark rückläufig ist. Darüber hinaus hat sich die TMVP als politische Partei etabliert und tritt nicht mehr als militante Gruppierung auf. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin heute noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmasses seitens Angehöriger der TMVP gewärtigen muss. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Tatsache
D-2647/2010 allein, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______ im Verlaufe des Jahres 2008 erfolgreich den Anwerbungsversuchen der TMVP entzogen hat, wohl kaum einen hinreichenden Anlass für eine anhaltende Belästigung ihrer Person durch Angehörige der TMVP darzustellen vermag. Entsprechend hat das BFM in seiner Verfügung vom 9. März 2010, was die angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin durch die TMVP anbelangt, denn auch nie – und entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – behauptet, die geltend gemachten Behelligungen durch die TMVP seien nicht einreiserelevant, weil die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich nie schutzsuchend an die polizeilichen Behörden gewandt habe. Derlei Behauptungen wären in der Tat aktenwidrig gewesen, wie auch das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung festhält. So geht aus dem Botschaftsprotokoll vom 11. Februar 2010 im Verbund mit den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 28. September und vom 7. November 2009 klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Gefolge der Ereignisse vom 27. Dezember 2008 erfolglos an die staatlichen Behörden gewandt haben soll. Das BFM hat aber die Asylbeachtlichkeit der Behelligungen durch die TMVP allein mit der aktuell fehlenden Militanz der TMVP und deren Etablierung als politischer Partei und damit einhergehend der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer künftig von ihr ausgehenden asyrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin begründet. In diese Richtung weist im Ergebnis auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nach ihrer letzten Vorladung durch die TMVP am 17. Juni 2009 nur noch telefonische Drohanrufe erhalten habe, welche indessen im Verlaufe des Dezembers 2009 ebenfalls aufgehört hätten (vgl. act. A5/12 S. 5). Am Anschein tendenziell eher geringfügigerer Intensität der Belästigungen durch TMVP-Angehörige vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss der von ihr auf Replikebene eingereichten Anzeige bei der Polizei von B._______ vom 24. Mai 2010 am 3. Mai 2010 erneut von Leuten der TMVP belästigt worden sein soll, welche vergeblich Geld von ihr verlangt und ihr in der Folge angedroht hätten, sie zu töten beziehungsweise ihre Tochter zu entführen. Hätte die TMVP nämlich tatsächlich ein nachhaltiges Interesse an der Person der Beschwerdeführerin, wäre kaum anzunehmen, dass sie es über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Wesentlichen bei Drohgebärden gegenüber der Beschwerdeführerin hätte bewenden lassen. 6.1.2. Im Weiteren ist der Anzeige der Beschwerdeführerin an die Polizei von B._______ vom 24. Mai 2010 zu entnehmen, dass ihr ältester Sohn zwischenzeitlich in C._______ lebt, während sich ihre Tochter in
D-2647/2010 G._______ aufhält. Hinweise, dass die TMVP auch die beiden Kinder der Beschwerdeführerin belästigt, finden sich in den Akten keine. So besehen, entsteht auch der Eindruck, dass die Behelligungen der TMVP gegenüber der Beschwerdeführerin in B._______ lokaler Natur sind, denen sie sich beispielsweise dadurch entziehen könnte, dass sie zu ihrem in C._______ lebenden Sohn oder zu ihrer in G._______ befindlichen Tochter ziehen würde. In letzterem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 28. September 2009 auch erwähnt hat, in G._______ über Verwandte zu verfügen, welche ihren nunmehr in der Schweiz lebenden Sohn im Jahre 2006 zeitweise bei sich aufgenommen hätten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Verwandten nunmehr nicht Hand dazu bieten sollten, auch der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend Gastrecht zu gewähren, falls sie sich den lokalen Schikanen der TMVP entziehen möchte. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die gelegentlichen nächtlichen Belästigungen der Beschwerdeführerin durch um ihr Haus herumstreifende betrunkene Personen, wobei aufgrund der Gesamtangaben der Beschwerdeführerin zur Identität dieser Personen letztlich unklar bleibt, ob es sich dabei um Unbekannte ("gewisse Elemente"; vgl. act. A3/2 S. 1 Abs. 3) oder ebenfalls um Angehörige der TMVP (so sinngemäss act. A5/12 S. 6 Ziff. 10.3.) handelt. 6.2. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 6.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen als nicht zum vornherein aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
D-2647/2010 Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2647/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in G._______ und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: