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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2021 D-2635/2019

25 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,144 mots·~26 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2635/2019

Urteil v o m 2 5 . Februar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (…).

D-2635/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Nach einer Erstregistrierung wurde er am 15. März 2016 und am 16. August 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei arabischer Syrer ismailitischens Glauben und stamme aus B._______, Provinz Hama. 2004 bis 2006 habe er den obligatorischen Militärdienst absolviert. Danach habe er in B._______ und zwischenzeitlich auch im C._______ (2008 bis 2013) als (…) gearbeitet. Am (…) 2012 sei er aufgrund einer Zeichnung von Bashar AI-Assad auf seinem Facebook-Konto vom Staatssicherheitsdienst für einen Tag festgehalten und nach der Entfernung der Zeichnung wieder freigelassen worden. Zudem habe er bis zum Jahr 2012 während Familienbesuchen einige Male an Demonstrationen teilgenommen, deswegen aber keine Probleme bekommen. Während eines Heimatbesuchs habe ihn im (…) 2013 ein Polizist telefonisch über ein Aufgebot für den Reservedienst informiert. In B._______ würden aufgrund eines tödlichen Vorfalls Aufgebote an als Regimegegner verdächtigte Personen per Telefon erfolgen. Er habe darauf nicht reagiert und weitergearbeitet, das Land aber nicht mehr verlassen und Kontrollposten vermieden. Ab Mai 2015 habe der syrische Sicherheitsdienst einige Male Hausdurchsuchungen bei ihm durchgeführt und nach ihm gefragt. Er vermute, dies habe mit dem Aufgebot zum Reservedienst zu tun. Bei der ersten Durchsuchung sei er nicht vor Ort gewesen, sondern bei seinem Bruder. Danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe jeweils bei seinem Bruder, seinen Schwestern oder Kollegen übernachtet, ohne dort aufgesucht zu werden. Schliesslich sei er mithilfe eines (…) am (…) 2015 aus Syrien in den C._______ ausgereist und später weiter in die Schweiz. Nach der Ausreise in den C._______ sei der Sicherheitsdienst noch zweimal bei ihm zu Hause gewesen, bis sein Bruder ihn in Anwesenheit von Sicherheitsleuten angerufen habe. In der Folge hätten die Hausdurchsuchungen aufgehört. Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer seine nationale Identitätskarte, seinen Pass, sein Militärdienstbüchlein, eine Militärdienstquittung sowie jeweils eine Bestätigung über die Beendigung des Militärdienstes, über seine Religion und seinen Beruf ein. B. Mit Verfügung vom 30. April 2019 – eröffnet am 1. Mai 2019 – verneinte

D-2635/2019 das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichte er – neben der Vollmacht und Substitutionsvollmacht sowie einer Kopie des Asylentscheids – einen Facebook-Auszug mit einer Zeichnung, seinen Arbeitsvertrag, eine Lohnabrechnung, eine Rechnung seiner Krankenversicherung, eine Rechnung der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe sowie seinen Mietvertrag zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit weiteren nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Zugleich wies sie darauf hin, bei ungenutzter Frist werde über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund der Akten entschieden. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zusammen mit Tickets des öffentlichen Nahverkehrs und einer Zweimonatsabrechnung der Krankenversicherung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis am 11. Juli 2019 – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassensfall – auf.

D-2635/2019 G. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 1. Juli 2019 geleistet. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Juli 2019 und reichte zwei Facebook-Beiträge vom 19. August 2014 und 4. Januar 2015, jeweils mit Übersetzung, sowie eine Honorarnote zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 26. November 2020 reichte die Rechtsvertretung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM ordnete in der Verfügung vom 30. April 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des

D-2635/2019 Wegweisungsvollzugs an (Dispositivpunkte 4 bis 6). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung allein in den Dispositivpunkten 1 bis 3 angefochten. Vorliegend erübrigen sich mithin Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM zweifelte in seinem Entscheid mit Verweis auf die recht ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers dessen militärische Grundausbildung und den Erhalt des Dienstbüchleins nicht an, erachtete aber seine Einberufung in den aktiven Reservedienst durch die syrische Armee als unglaubhaft. Es erscheine wenig plausibel, dass die Polizei

D-2635/2019 durch das syrische Militär beauftragt werde, Personen anzurufen und persönlich zum Reservedienst aufzufordern. Auch habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage bestätigt, dass Aufgebote für den Reservedienst über Medien wie Radio und Fernsehen erfolgten. Zudem habe er überraschenderweise nie – wie in Syrien üblich – ein schriftliches Aufgebot erhalten. Genauso erstaune, dass er als angeblich regimekritisch eingestufte Person telefonisch vorgeladen worden sein solle, ohne dass danach weitere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien. Immerhin habe er nicht weiter auf das Aufgebot reagiert und bis Mai 2015 unbehelligt weiterarbeiten können. Unklar sei auch, weshalb nur Loyalisten ein schriftliches Aufgebot erhielten, während Regimekritiker telefonisch aufgeboten würden. Sodann sei schwer zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bis heute (Datum des Entscheids) die Absicht der Behörden hinter den Hausdurchsuchungen nicht kennen wolle. Er habe Syrien zu einem Zeitpunkt verlassen, als ihm lediglich durch Hörensagen bekannt gewesen sei, dass er gesucht werde. Dies vermöge für sich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen (mit Hinweis auf BVGer-Urteil E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7). Des Weiteren sei ein Strukturbruch in der freien Rede zu den nur kurz erwähnten Asylgründen und den ausführlichen Schilderungen zur Ausreise ersichtlich. Ferner habe er in den Anhörungen widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Hausdurchsuchungen gemacht (erste Anhörung: vier, fünf; zweite Anhörung: vergessen) und die Abweichungen auf Vorhalt nicht erklären können. Überdies begründeten allfällige Strafmassnahmen gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Ausreisbestimmungen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Unabhängig davon, ob die Vorbringen zu den politischen Aktivitäten als glaubhaft zu erachten seien, sei zum einen nicht davon auszugehen, dass er aufgrund eines einzelnen Facebook-Eintrags als Oppositioneller in den Fokus der Behörden geraten sei. Zum anderen sei er bei den Demonstrationen nicht identifiziert worden und ihm seien keine Nachteile aus der Teilnahme erwachsen. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Weiter brachte er an, das SEM habe seine widersprüchliche Aussage zum üblicherweise schriftlich erfolgenden Aufgebot in den Reservedienst nicht mit Quellen belegt und selbst auf die weitere Möglichkeit des Aufgebots über öffentliche Aufrufe verwiesen. Das telefonische Aufgebot in seinem Fall sei zudem äusserst plausibel, seien die Behörden doch nach einem tödlichen Vorfall vorsichtiger geworden (mit Hinweis auf A9 F116). Gemäss Länderberichten – auf die weitergehend verwiesen wurde – sei für die Benachrichtigung über die Aushebung die

D-2635/2019 lokale Polizei zuständig und variiere die Art der Aushebung von Region zu Region; ein telefonisches Aufgebot komme danach ebenso in Betracht. Weiter sei mit Verweis auf Länderberichte plausibel, dass er nach dem Aufgebot zunächst nicht, aber dann später im Jahr 2015 gesucht worden sei. Die Hälfte der Reservisten habe sich demnach laut Schätzungen nicht beim Militär gemeldet, sich versteckt und Checkpoints gemieden. Ende 2014 seien dann Razzien intensiviert worden, um sich dem Dienst entziehende Reservisten zu finden. Zum Grund der Hausdurchsuchungen sei auf das willkürliche Vorgehen der syrischen Behörden zu verweisen und darauf, dass es diverse Sicherheitsbehörden gebe, welche nicht immer koordiniert arbeiteten. Die hinter ihrem Handeln stehende Motivlage sei für die betroffene Person schwer zu verstehen. Es könne danach gut sein, dass er wegen des Aufgebots zum Reservedienst oder wegen regierungskritischer Beiträge, welche er nach seiner Inhaftierung 2012 gelegentlich noch auf Facebook veröffentlicht habe, gesucht worden sei. Die Schilderungen zum Aufgebot und zur Suche nach ihm seien sodann in sich schlüssig, widerspruchsfrei, detailliert und mit Realkennzeichen versehen (mit Hinweis auf A9 F99 und F15 F53 sowie A9 F83). Sein Fall unterscheide sich weiter von der Konstellation im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-801/2015 vom 6. Oktober 2015, seien doch verschiedene Familienangehörige bei einem konkreten Vorfall – der Hausdurchsuchung – daheim gewesen und hätten ihm anschliessend vom Besuch der Behörden und ihrer Suche nach ihm berichtet. Weiter erstaune es nicht, dass er weniger Details darüber habe erzählen können, zumal er nicht selbst dabei gewesen sei. Ferner hätten die Hausdurchsuchungen sowie das telefonische Aufgebot wohl insgesamt weniger lange gedauert als die zwölfstündige Ausreise. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede sei der Erzählstil in den Schilderungen ähnlich detailliert und mit Realkennzeichen versehen. Es sei auch kein Widerspruch in der Anzahl der Hausdurchsuchungen erkennbar. Die erste Anhörung sei nicht einmal ein Jahr, die zweit ungefähr vier Jahre nach den Ereignissen erfolgt; es könne gut sein, dass er sich anfangs noch besser an die Vorfälle habe erinnern können. Zudem habe er bereits bei der ersten Anhörung angegeben, nicht zu wissen, wie viele Durchsuchungen es gegeben habe. Das SEM habe sich nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Demonstrationsteilnahme, der regimekritischen Zeichnung und der eintägigen Haft geäussert. Diese seien widerspruchsfrei, plausibel und erlebnisbasiert ausgefallen (mit Hinweis auf A9 F133, F71-72). Namentlich die gelöschte Zeichnung existiere zwar nicht mehr; er könne aber nun die andere in der Anhörung erwähnte Zeichnung mit dem Spruch «Gott, Syrien, Freiheit und

D-2635/2019 sonst nichts», einem Slogan der syrischen Revolution, einreichen. Das SEM gehe demnach von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus, wenn es nur auf einen einzelnen regimekritischen Facebook-Eintrag abstelle. Überdies habe es unterlassen, ihn nach weiteren politischen Kommentaren zu fragen, welche er seither gepostet habe. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Seine Inhaftierung im Jahr 2012 zeige abgesehen davon, dass ein einzelner Beitrag sehr wohl geeignet sei, ein veritables Interesse der syrischen Behörden zu erwecken. Das SEM habe sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei den Demonstrationen nicht identifiziert worden sei. Immerhin nähmen daran regelmässig Sicherheitsmitarbeitende in Zivil sowie regimetreue Zivilpersonen teil. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Facebook-Aktivitäten und seiner Haft bei den Sicherheitsbehörden als politisch aktiv und auf einer sogenannten «Schwarzen Liste» vermerkt sei, welche bei der Wiedereinreise überprüft werde. Auch dass telefonische Aufgebot und die Hausdurchsuchungen zeugten von seiner Einstufung als politisch Oppositioneller. Seine Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Ismailiten verschärfe die Situation zusätzlich; dies sei vom SEM gänzlich unberücksichtigt geblieben. Gemäss Rechtsprechungspraxis – die näher dargelegt wurde – sei vorliegend ein einzelfallspezifisches Risikoprofil gegeben. Anders als im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2463/2018 vom 12. September 2018 sei er den Behörden bereits als politisch oppositionell eingestellt bekannt, habe einen Tag in Haft verbracht und an Demonstrationen teilgenommen sowie weitere Kommentare und Beiträge auf Facebook gepostet. Mit Blick auf die Rechtsprechung und diverse Länderberichte – welche weitergehend zitiert wurden – müsse er bei einer Rückkehr mit seiner sofortigen Verhaftung und als Wehrdienstverweigerer mit politischem Risikoprofil mit einer unverhältnismässig hohen (Haft-)Strafe, wenn nicht gar einer Exekution rechnen. Bei einer zwangsweisen Einberufung in den Militärdienst wäre er darüber hinaus gezwungen, Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen zu begehen. Selbst wenn ihm wider Erwarten die Einberufung in den aktiven Reservedienst und die Hausdurchsuchungen nicht geglaubt würden, müsste er aufgrund seines Risikoprofils und der illegalen Ausreise als Reservist mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Schliesslich sei er illegal ausgereist, habe einen Asylantrag im Ausland gestellt und sich auch nach seiner Ausreise aus Syrien auf Facebook kritisch zum syrischen Regime und der Lage in Syrien geäussert. Damit seien jedenfalls subjektive Nachfluchtgründe gegeben.

D-2635/2019 5.3 In der Vernehmlassung merkte das SEM zur unterschiedlichen Art und Weise der Einberufung in den syrischen Militärdienst an, der Beschwerdeführer habe weder einen Marschbefehl noch eine Reservistenkarte eingereicht, obschon zumindest Letztere durchaus zu erwarten gewesen wäre. Seine Erläuterungen zum telefonischen Aufgebot als eine Sicherheitsmassnahme der Behörden seien nicht plausibel, müsse doch davon ausgegangen werden, dass gerade oppositionell eingestellte Personen schriftliche Einberufungen erhalten, was genauso der Sicherheit einzelner Beamter diene. Die zweite in der Anhörung erwähnte Zeichnung habe der Staatssicherheitsdienst offensichtlich als nicht regimekritisch eingestuft, ansonsten sie ebenfalls vom Facebook-Profil gelöscht worden wäre. Sie sei demnach nicht geeignet, das politische Profil des Beschwerdeführers zu schärfen. Ferner obliege es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, weitere Facebook-Ausdrucke nachzureichen, falls er solche – wie in der Beschwerdeschrift erwähnt – tatsächlich veröffentlicht habe. Insgesamt sei das politische Profil trotz des einmaligen und kurzzeitigen Kontakts mit dem Sicherheitsdienst im Jahre 2012 als zu niederschwellig zu erachten, als dass sich daraus ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergebe. Selbst bei einer tatsächlich erfolgten und offiziellen Einberufung in den Reservedienst wäre er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 5.4 In seiner Replik begrüsste der Beschwerdeführer das explizite Anerkenntnis des SEM, dass auch telefonische Einberufungen durchaus möglich seien. Im Weiteren verkenne es, dass die Zustellung einer schriftlichen Einberufung in Syrien zwangsweise das persönliche Erscheinen eines Beamten bei der einzuberufenden Person bedinge. Es gebe dort keine Möglichkeit, einen Brief von einem Postboten in einen am Haus der einzuberufenden Person befestigten Briefkasten zu deponieren; der syrische Postdienst sei nicht derart ausgebaut (mit Hinweis auf Zeitungsartikel). Er selbst habe keinen Briefkasten an seinem Haus gehabt; einen Postboten habe es in B._______ nicht gegeben. Dass er seine Reservistenkarte verloren habe, ändere nichts an seinen diesbezüglichen glaubhaften Schilderungen. Ausserdem enthalte das eingereichte Militärdienstbüchlein Angaben zu seinem Reservistenstatus und seiner Reservistennummer, weshalb das Fehlen der Reservistenkarte unerheblich sei. Die zweite Zeichnung sei vermutlich nicht gelöscht worden, weil er sie auf einem zweiten Facebook- Profil veröffentlicht habe. Der mit der Löschung beauftragte Beamte habe Letztere zu diesem Zeitpunkt wohlmöglich noch nicht gesehen. Abgesehen davon sei es ihm nicht möglich, das genaue Handeln der syrischen Behörden zu kennen und zu wissen, warum die zweite Zeichnung nicht gelöscht

D-2635/2019 worden sei. Jedenfalls könne daraus nicht auf eine fehlende regimekritische Einstufung geschlossen werden, zumal die Zeichnung eindeutig regimekritisch zu verstehen sei. Mit ihrer Einreichung untermauere er ausserdem seine geschilderten Ereignisse. Den zwei nachgereichten, öffentlich abrufbaren Facebook-Einträgen könne zudem explizit eine regimekritische Haltung entnommen werden. Sie dürften schon für sich genommen ausreichen, dass er verfolgt und daheim nach ihm gesucht würde. 5.5 Im Schreiben vom 26. November 2020 führte die Rechtsvertretung unter Hinweis auf das Urteil des EuGH C-238/2019 vom 19. November 2020 aus, nach Auffassung des Gerichtshofs bestehe eine starke Vermutung, dass die syrischen Behörden illegal ausgereiste Deserteure und Refraktäre als feindliche Personen betrachteten. Jeder Einzelfall müsse daher sehr sorgfältig geprüft werden. Zudem sei die Verweigerung während des Krieges angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit für Kriegsverbrechen durch Gewissensgründe gerechtfertigt und damit flüchtlingsrechtlich relevant. 6. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst geltend. 6.2.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Aus-

D-2635/2019 druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3; vgl. ferner BVGer-Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1 und 5.3 [erster Absatz]). An dieser Rechtsprechungspraxis vermag auch das auf Beschwerdeebene erwähnte Urteil des EuGH (C-238/2019) – ungeachtet der Frage seiner Rechtswirkung für die Schweiz – nichts zu ändern. 6.2.2 Vorliegend sind bereits Zweifel an der behaupteten drohenden Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee anzubringen. Dabei ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass die Einberufung in der Wohngegend des Beschwerdeführers telefonisch durch einen Polizisten erfolgte, weshalb sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigen. Den Akten sind auch nähere Schilderungen zum Aufgebot per Telefon zu entnehmen (vgl. etwa A9 F99 ff.). Auffällig ist aber bereits, dass der Beschwerdeführer ein so relevantes Ereignis ungeachtet des Hinweises, sich nicht so gut erinnern zu können, zeitlich sehr unterschiedlich einordnete (erste Anhörung: etwa 15 Tage nach Rückkehr, A9 F95; zweite Anhörung: zirka ein oder zwei Tage danach, A15 F58). Wie nachfolgend weiter dargelegt (vgl. E. 6.2.5), ist zudem nicht davon auszugehen, dass er als Oppositioneller angesehen wurde, bei welchem eine derartige Vorsichtsmassnahme überhaupt hätte zum Tragen kommen müssen. Mit der Vorinstanz im syrischen Kontext ist daher durchaus fraglich, weshalb seine Aushebung nicht über die Medien erfolgt sein soll, noch dazu, da frühere Kollegen aus dem Militär zur gleichen Zeit ausgehoben worden seien, was für eine generelle Einberufung spricht. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Nachfrage zur Einberufung über Radio oder Fernsehen fiel eher ausweichend aus (vgl. A9 F119). So erscheint wenig plausibel, dass er über immerhin fast zwei Jahre die Medien nicht verfolgt haben soll. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung werden auch durch seine weiteren Angaben erschüttert. So hat er selbst vorgebracht, bis 2015, also nahezu zwei Jahre, nicht aufgrund des Aufgebots von den Behörden behelligt worden zu sein und auch keine Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben (vgl. A9 F108 ff.). Dass viele einberufene Reservisten sich dem Militärdienst in dieser Zeit entzogen, wird dabei nicht per se in Abrede gestellt. Wie die vom Beschwerdeführer selbst zitierten Länderberichten (vgl. Beschwerde S. 6) aber nahelegen, gestaltete es sich gleichwohl schwierig, einem Aufgebot nicht nachzukommen und nicht belangt zu werden. Zudem erscheint es mit

D-2635/2019 Blick auf die erwähnte intensivierte Suche nach Reservisten ab 2014 (vgl. Beschwerde S. 7) fraglich, dass und warum der Beschwerdeführer bis weit in das Jahr 2015 weiterhin nicht in das Visier der Behörden geraten sein soll oder nicht zumindest von weitergehenden Vorsichtsmassnahmen diesbezüglich berichtete. Hinzukommt, dass er in der Zwischenzeit seinen Pass ausstellen liess, ohne dass es dabei zu Problemen mit den Behörden gekommen sei. Es überzeugt nicht, dass er das Risiko eingegangen sein will, sich an die Behörden zu wenden und mit einer Einberufung rechnen zu müssen, zumal er nicht im Vornherein davon ausgehen durfte, den zuständigen Beamten bestechen zu können. Er selbst erwähnte darüber hinaus den Fall eines Nachbarn, welcher im Stadthaus festgenommen und in den Reservedienst eingezogen worden sei (vgl. A15 F87). 6.2.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen wenig detailliert ausfielen, was nicht allein auf den Umstand zurückgeführt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Selbst dann wären weitergehende Angaben zur zeitlichen Einordnung und zum näheren Ablauf zu erwarten gewesen oder zumindest, dass er sich weitergehend darüber erkundigte. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Durchsuchungen den Anlass zur Ausreise gegeben haben sollen. Auch die Angaben zur Anzahl der Hausdurchsuchungen erscheinen unklar, wobei unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht unbedingt ein Widerspruch ersichtlich wird. Dennoch stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer sich gerade an die fluchtauslösenden Ereignisse so wenig erinnern mag. Insoweit sieht das Gericht ebenfalls ein auffälliges Missverhältnis in der Erzähldichte, einschliesslich in der zweiten Anhörung, welches nicht allein mit der direkten Wiedergabe und solcher vom Hörensagen oder dem Zeitraum begründet werden kann, über den berichtet wurde. Ferner räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich hinsichtlich des Grundes der Durchsuchungen nur auf Vermutungen stützte, weshalb eine Einberufung ein möglicher, aber nicht der einzige Anlass sein kann. Die Verweise in der Beschwerdeschrift auf das willkürliche Vorgehen von Behörden vermögen nicht zu verfangen. 6.2.4 Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung und Suche nach ihm auszuräumen. Das Militärbüchlein ebenso wie die Militärdienstquittung und -bestätigung können nur die Ableistung des Militärdienstes bestätigen, welche weder vom SEM noch vom Gericht angezweifelt wird. Zu Recht hat das SEM in seiner Vernehmlassung auf das Fehlen

D-2635/2019 der Reservistenkarte verwiesen. Dass diese verloren gegangen sei, ist angesichts der vorerwähnten Zweifel an den Vorbringen zur drohenden Einberufung als Schutzbehauptung zu werten und vermag auch insoweit nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer die weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem Militärdienst sehr wohl vorlegen konnte. Schliesslich verfängt der Hinweis in der Replik nicht, das Vorliegen einer Reservistenkarte sei mit Blick auf die Daten im Militärbüchlein zur Einteilung in den Reservedienstes unerheblich. Diesen Angaben ist gerade nicht zu entnehmen, ob und wann der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufgeboten wurde. 6.2.5 Abgesehen von vorstehenden Erwägungen ist im Weiteren nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einem Politmalus ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt würde. Auch unter der Annahme, er habe bis in das Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen und sei wegen einer regimekritischen Zeichnung für einen Tag festgehalten worden, ist mit der Vorinstanz – auf deren Erwägungen hier verwiesen sei – einig zu gehen, dass diese Vorbringen nicht auf ein politisches Risikoprofil des Beschwerdeführers schliessen lassen, welches ihn in den Fokus der Behörden rücken liess oder bei einer Rückkehr rücken würde. Immerhin wurde der Beschwerdeführer nur kurzzeitig im Zusammenhang mit der Zeichnung festgehalten und noch am selben Tag wieder aus der Haft entlassen, ohne dass er in der Folge durch die Behörden behelligt wurde. Hinweise darauf, dass er bei Demonstrationen identifiziert worden wäre, ergeben sich aus den Akten keine. Die erwähnten Hausdurchsuchungen sind im Sinne vorstehender Erwägungen (vgl. E. 6.2.3) nicht als glaubhaft zu erachten. Überdies brachte der Beschwerdeführer nur eine Vermutung und diese auch erst auf Beschwerdeebene an (vgl. dazu A9 F84), die Hausdurchsuchungen könnten ebenso im Zusammenhang mit seinen politischen Beiträgen erfolgt sein. Dieses Vorbringen erscheint aber nachgeschoben und insgesamt unglaubhaft. Hinsichtlich der zweiten Zeichnung trifft es im Weiteren zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung von mehreren Zeichnungen sprach. Hier ist jedoch ebenfalls der Vorinstanz beizupflichten, dass die Behörden diese offensichtlich nicht als erheblich erachteten. Die Einwände auf Beschwerdeebene, wonach die zweite Zeichnung auf einem weiteren Facebook-Account des Beschwerdeführers publiziert wurde und der zuständige Beamte sie wahrscheinlich bei der Löschung der ersten nicht sah, stehen

D-2635/2019 im Widerspruch zu den Aussagen in den Anhörungen. Der Beschwerdeführer führte zu den Zeichnungen ausdrücklich aus, eine sei gelöscht und die andere bestehen gelassen worden (vgl. A9 F71 ff.). Dass die Behörden diese Zeichnung nicht gesehen haben sollen, weil sie auf einem anderen Konto war, wird dabei an keiner Stelle erwähnt. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen müssen insoweit als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet werden. Schliesslich vermögen auch die Facebook-Einträge vom 19. August 2014 und 4. Januar 2015 nichts am mangelnden politischen Profil des Beschwerdeführers zu ändern, zumal als äusserst fragwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer diese gepostet haben will, als er sich noch in Syrien aufhielt, dies jedoch im Rahmen der Anhörungen nicht erwähnt hat und diese gar erst auf Replikebene einreichte. Im Übrigen gibt es auch keine Hinweise darauf, diese seien von den Behörden entdeckt worden. Überdies ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, bereits im vorinstanzlichen Verfahren weitere politische Beiträge von sich aus einzureichen. 6.2.6 Auch im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur ismailitischen Glaubensgemeinschaft ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer asylrelevanten Massnahmen im Zusammenhang mit einer Einberufung in den Militärdienst ausgesetzt wäre. So hat er weder entsprechenden Behelligungen während seiner Wehrdienstzeit dargelegt, noch sind seinen Ausführungen darüber hinaus Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund seines Glaubens bei einer Einberufung oder darüber hinaus weitergehende Sanktionen zu gewärtigen hätte (vgl. stattdessen A15 F115). 6.2.7 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner definitiven Ausreise keine gegen ihn gerichteten Massnahmen zur Durchsetzung des Reservedienstes und kein politisches Profil glaubhaft gemacht hat. 7. Soweit er eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Asylantragsstellung in der Schweiz sowie regimekritischer Beiträge nach seiner Ausreise behauptet, macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche können zwar grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft begründen, führen aber zum Asylausschluss (vgl. Art. 3 Abs. 4, Art. 54 AsylG).

D-2635/2019 7.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar geltend machte, auch nach seiner Ausreise regimekritische Beiträge und Kommentare auf Facebook gepostet zu haben, jedoch keine entsprechenden Nachweise für die Zeit nach der Ausreise einreichte (für die zwei weiteren Facebook-Einträge vgl. oben E. 6.2.5). Auch darüber hinaus geht aus den Akten nicht hervor, dass er sich seither exilpolitisch betätigt hat. 7.2 Die Vorinstanz hat im Weiteren die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien nicht explizit in Zweifel gezogen. Das Gericht sieht hier zwar gewisse Unklarheiten und hält fest, dass die Stempel in seinem Pass einen regulären Grenzübertritt im behaupteten Ausreisezeitraum nahelegen. Zudem brachte der Beschwerdeführer selbst an, nicht vollkommen illegal ausgereist zu sein (vgl. A15 F78). Soweit er in diesem Zusammenhang aber Sanktionen des syrischen Regimes wegen seiner Refraktion vom Reservedienst geltend macht, kann auf obenstehende Erwägungen zum praxisgemäss erforderlichen Politmalus verwiesen werden (vgl. E. 6.2). Ein solcher ist in casu nicht ersichtlich. 7.3 Auch hinsichtlich der – noch dazu erst auf Beschwerdeebene – geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien aufgrund Asylantragstellung im Ausland nach illegaler Ausreise kann nicht davon ausgegangen werden, diese genüge für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013, auf welches in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, äusserte sich das Gericht zur Asylantragstellung als Akt der Opposition im Kontext der Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland (vgl. a.a.O. E. 7.3 ff.). Nach dem zuvor Gesagten ist gerade nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund dessen er vom syrischen Regime als regimekritische Person überwacht würde und bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Nachteile befürchten müsste. 8. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen – einschliesslich im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

D-2635/2019 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Juli 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2635/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

D-2635/2019 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2021 D-2635/2019 — Swissrulings