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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 D-2633/2014

6 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,662 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2633/2014, D-2634/2014

Urteil v o m 6 . M a i 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), sowie deren Neffe 3. G._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügungen des BFM vom 11. April 2014 / N (…) und N (…).

D-2633/2014, D-2634/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (N […]) – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – gelangten am 11. September 2012 zusammen mit ihren drei Kindern und dem Beschwerdeführer 3 (N […]) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer 3 am 5. Juni 2012 und die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 22. Juli 2012 in Griechenland aufgegriffen respektive registriert wurden. B. Am 17. September 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt. Die BzP des Beschwerdeführers 3 fand am 15. Oktober 2012 statt. C. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin 2 ihr viertes Kind. D. Am 14. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer 3 zu seinen Asylgründen angehört. Die Anhörung der Beschwerdeführenden 1 und 2 fand am 5. Februar 2014 statt. E. E.a Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der BzP und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf H._______ (Provinz Aleppo), welches auf Arabisch I._______ heisse, und habe mit seiner Familie seit 2005 in Damaskus gelebt. Seit Anfang der Revolution habe er regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Mitte Juli 2011 sei eine Person an einer Demonstration getötet worden, worauf es eine dreitägige Trauerfeier gegeben habe, bei welcher vier seiner Freunde verhaftet worden seien. Diese hätten den Behörden seinen Namen und seine Adresse bekanntgegeben. Daraufhin seien Regierungsbeamte in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Die Behörden hätten gewollt, dass er sich bei ihnen melde. Beim letzten Besuch am 6. Januar 2012 hätten die Männer seiner Frau damit gedroht, sie und die Kinder mitzunehmen, wenn er sich nicht melde. Er sei daher mit seiner Familie zurück in die Provinz Aleppo nach J._______ gezogen. Dort habe er wiederum jeden Freitag an

D-2633/2014, D-2634/2014 Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Die Demonstrationen seien jeweils von Leuten der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) "zerstört" worden. Die Demonstranten seien von den PKK-Leuten geschlagen und gezwungen worden, PKK-Fahnen hochzuhalten. Nach sechs Monaten habe seine Frau J._______ plötzlich verlassen und ins Dorf zurückkehren wollen. Er habe nicht gewusst, was vorgefallen sei, habe ihrem Wunsch jedoch entsprochen. Sie hätten sich eine Woche im Dorf aufgehalten. Da aber ein Nachbar, welcher der PKK angehöre, zu ihm gekommen sei und ihn aufgefordert habe, sich entweder bewaffnet an einen Checkpoint zu stellen, 4000 Syrische Lira pro Monat zu bezahlen oder Kurdistan zu verlassen, ansonsten man ihn töten würde, habe er sein Heimatland am 18. oder 19. Juli 2012 zusammen mit seiner Familie verlassen. E.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte anlässlich der BzP und der Anhörung – ergänzend zu den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 – im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei in Damaskus (wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen) von Shabiha-Leuten respektive Männern in militärischen Anzügen gesucht worden. Diese seien in seiner Abwesenheit zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Das letzte Mal, als die Männer vorbeigekommen seien, sei sie auf den Rücken und ihr Neffe ins Gesicht geschlagen worden. In J._______ seien nach fünf oder sechs Monaten PKK-Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, ihrem Ehemann zu sagen, dass er nicht mehr an Demonstrationen gehen solle, sonst geschehe ihm etwas. Sie habe Angst gehabt und ihrem Ehemann nichts von diesem Besuch erzählt, ihm jedoch ihren Wunsch mitgeteilt, J._______ zu verlassen. E.c Der Beschwerdeführer 3 machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus I._______ und sei im Alter von vierzehn oder fünfzehn Jahren zusammen mit seiner Familie nach Damaskus gezogen. Dort habe er seinem Onkel bei der Arbeit geholfen. Eines Tages, als er nach Hause gekommen sei, hätten ihm seine Nachbarn berichtet, dass seine Eltern ihre Sachen zusammengepackt hätten und weggegangen seien. Er sei deshalb zur Familie seines Onkels gezogen. Sein Onkel habe sehr oft an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, wobei er ihn einmal begleitet habe. Die syrischen Behörden seien zweimal zum Haus seines Onkels gekommen und hätten sich nach diesem erkundigt. Auch hätten sie das Haus durchsucht und demoliert. Beim zweiten Mal hätten sie ihn und die Frau seines Onkels geschlagen und ihnen eine Frist von ein bis drei Wochen angesetzt, in welcher sich sein Onkel bei den Behörden melden müsse, ansonsten sie ihn und die Frau seines

D-2633/2014, D-2634/2014 Onkels mitnehmen würden. Daraufhin sei er mit seinem Onkel und dessen Frau nach J._______ gezogen. Auch dort habe er mit seinem Onkel an Demonstrationen teilgenommen. Die PKK, welche einen bewaffneten Checkpoint unterhalten habe, habe die Demonstrationen jeweils verhindert. Die Familie seines Onkels sei dann in das Heimatdorf zurückgekehrt, während er mit einem Schlepper in die Türkei ausgereist sei. Sein Onkel habe seine Ausreise organisiert, weil er Angst gehabt habe, dass er (der Beschwerdeführer 3) von den syrischen Behörden entführt werde respektive vermute er, dass sein Onkel ihn alleine habe ausreisen lassen, um ihn vor einer Rekrutierung durch die PKK zu schützen. In Griechenland habe er dann seinen Onkel wieder getroffen und sei mit diesem sowie dessen Familie weiter in die Schweiz gereist. E.d Für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. E.e Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren ihre Identitätskarten, ein Familienbuch, einen "Auszug aus dem Familienbuch" (mit deutscher Übersetzung) sowie ein auf den Namen des Beschwerdeführers 3 lautendes Militärdienstbüchlein (mit einer Fotografie einer anderen Person; in Kopie bei den Akten) ein. F. F.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 11. April 2014 – beide eröffnet am 14. April 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F.b Zur Begründung der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 (sowie deren Kinder) führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrem Mann nicht mitgeteilt habe, weshalb sie aus J._______ habe wegziehen wollen. Ihre Erklärung, sie habe Angst um ihn gehabt und ihm deshalb nichts davon erzählt, sei unverständlich. Im Gegenteil wäre es für seine Sicherheit essentiell gewesen zu wissen, dass die PKK ihn gesucht und ihm Massnahmen angedroht habe, falls er weiterhin an Demonstrationen teilnehme. Im gleichen Zusammenhang erstaune auch sehr, dass der Beschwerdeführer 1 sogleich dem Wunsch seiner Frau entsprochen habe und ins Dorf gezogen sei, ohne über die genauen Hintergründe im Bild zu sein, zumal ein

D-2633/2014, D-2634/2014 Umzug mit der ganzen Familie sehr aufwendig sei und er in J._______ ein Haus gekauft, sowie eine gute Arbeit mit einem sicheren Einkommen gefunden habe, was man in Zeiten des Krieges sicherlich nicht ohne Weiteres aufgebe. Merkwürdig mute sodann der Umstand an, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1 sich zum Zeitpunkt der Anhörung im Februar 2014 noch immer im Heimatdorf in Syrien aufgehalten habe, ohne bisher von der PKK für den Dienst an den Checkpoints rekrutiert worden oder anderen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Da angeblich der Nachbar der Beschwerdeführenden den Beschwerdeführer 1 genau dazu habe zwingen wollen und ihm bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung mit dem Tod gedroht habe, sei nicht erklärbar, weshalb der Nachbar dasselbe nicht seinem Bruder, welcher seither seit bereits über eineinhalb Jahre dort gelebt habe, angedroht haben solle. Dadurch würden erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen entstehen, welches schlussendlich der Auslöser für die Ausreise gewesen sein solle. Schliesslich könne nicht nachvollzogen werden, dass die Eltern des Neffen ohne gewichtigen Grund geflüchtet seien und ihren minderjährigen Sohn ohne irgendeine Mitteilung alleine zurückgelassen hätten. Laut den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zu diesem Thema, welche überdies sehr vage und kurz ausgefallen seien, habe er sich nicht gross gewundert, dass die Eltern seines Neffen plötzlich nicht mehr zu Hause gewesen seien, sondern habe jenem lediglich gesagt, er könne zu ihnen kommen. Da man jedoch davon ausgehen würde, dass er sich angesichts der damaligen Situation in Damaskus sehr grosse Sorgen um das Wohlergehen der Eltern seines Neffen hätte machen müssen, wenn diese grundlos verschwunden wären, dies aber nicht der Fall gewesen sei, könne das Vorbringen nicht geglaubt werden. Obwohl dieser Umstand nichts mit seiner Flüchtlingseigenschaft direkt zu tun habe, unterstreiche es doch seine Unglaubwürdigkeit. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 insgesamt wenig detailliert ausgefallen und hätten keine Realkennzeichen enthalten. Beispielsweise seien seine Ausführungen hinsichtlich der Demonstrationen, an denen er angeblich teilgenommen habe, undifferenziert und allgemein gewesen. Aus seinen Schilderungen sei zudem nicht hervorgegangen, woher die syrischen Sicherheitskräfte in Damaskus hätten wissen können, dass auch er an der Demonstration und der Trauerfeier teilgenommen habe. Seine Erklärung dazu, seine Freunde seien festgenommen worden und hätten seinen Namen preisgegeben, obwohl niemand gewusst

D-2633/2014, D-2634/2014 habe, wie er tatsächlich heisse, sei wenig konkret, basiere auf reinen Mutmassungen und vermöge daher nicht zu überzeugen. Unbegründet seien auch seine Schilderungen hinsichtlich der Drohung durch seinen Nachbarn in H._______ ausgefallen. Er habe lediglich kurz angegeben, er sei von diesem aufgefordert worden, zu den Checkpoints zu gehen oder eine gewisse Summe zu bezahlen, ansonsten er umgebracht würde, ohne dabei die Umstände dieses Gesprächs oder seine Reaktionen und Emotionen näher zu beschreiben. Da es sich bei diesem Vorbringen angeblich um das ausschlaggebende Ereignis für seine Ausreise gehandelt habe, könne erwartet werden, dass er dieses differenzierter hätte darlegen können. Obwohl es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 um Ereignisse handle, die in Syrien durchaus vorkommen würden, hätten ihre Erzählungen keine Anhaltspunkte enthalten, welche darauf schliessen lassen würden, dass sie selbst diese Geschichte erlebt hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie ihre Ausreise verständlicherweise länger geplant hätten und sie, nachdem das Haus verkauft worden sei, noch eine Woche bei ihrer Familie im Dorf verbracht hätten, bevor sie definitiv ausgereist seien. Ihre Vorbringen würden somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermögen. F.c Zur Begründung der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 3 führte das BFM zusammengefasst aus, dessen Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung (Drohung seitens der Regierungsbehörden in Damaskus, ihn und die Frau seines Onkels mitzunehmen, wenn sich letzterer nicht innert einer bestimmten Frist bei den Behörden melde) würden sich aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erweisen. Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Schilderungen seien schon deshalb angebracht, weil sein Onkel nicht glaubhaft habe machen können, tatsächlich von den syrischen Behörden gesucht zu werden. Ausserdem falle auf, dass der Beschwerdeführer 3 anlässlich der BzP eine gegen ihn und die restliche Familie seines Onkels gerichtete Reflexverfolgung mit keinem Wort erwähnt habe. Eine plausible Erklärung, weshalb er diese behördlichen Massnahmen an der BzP nicht wenigstens ansatzweise erwähnt habe, sei nicht ersichtlich (vgl. Akten BFM N […] A 11/12 S. 8; A 24/12 F43 und 66). Die nachträglich geltend gemachte Reflexverfolgung könne ihm daher nicht geglaubt werden. Der weitere Asylgrund, er habe die Provinz Aleppo wegen der Präsenz der PKK verlassen, da immer wieder Jugendliche von der Partei rekrutiert und

D-2633/2014, D-2634/2014 in Trainingscamps mitgenommen worden seien, liege ausschliesslich in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in den kurdischen Gebieten begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung, insbesondere auch junge Männer, in ähnlicher Weise treffen würden. Gemäss konstanter Praxis würden diese nicht als Asylgründe gelten. Den Akten könnten sodann keine Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 3 persönlich jemals von der Partei kontaktiert worden wäre (vgl. N […] A 24/12 F56 f., 35 f. und 45 ff.). Diese Vorbringen könnten deshalb nicht als asylrelevant erachtet werden. G. Gegen die Verfügungen des BFM liessen die Beschwerdeführenden mit zwei separaten Eingaben vom 14. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten sie dabei, die angefochtenen Verfügungen seien in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten. I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 13. Mai 2014 ein. J. Der Kostenvorschuss ging am 24. Mai 2014 bei der Gerichtskasse ein.

D-2633/2014, D-2634/2014 K. Mit Beweismitteleingabe vom 17. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden Fotografien zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer 1 und 3 sowie ein Dokument ("Mitteilungsbestätigung") einreichen, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer 1 von den syrischen Behörden gesucht werde (in Kopie; mit deutscher Übersetzung). L. Mit Schreiben vom 24. März 2015 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

D-2633/2014, D-2634/2014 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Es ist zunächst auf die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführenden in Damaskus einzugehen. Der Beschwerdeführer 1 brachte an der Anhörung dazu sinngemäss vor, er sei am 6. Januar 2012 mit seiner Familie und seinem Neffen von Damaskus nach J._______ geflohen, weil die Behörden nach ihm gesucht hätten respektive seiner Frau angedroht hätten, sie und die Kinder mitzunehmen, wenn er sich nicht bei ihnen melde (vgl. N […] A 24/14 F29, 34 und 57 ff.). An der BzP erwähnte er die behördliche Suche nach ihm in Damaskus und die Drohungen gegenüber seiner Frau nicht einmal ansatzweise. Er erklärte damals lediglich, er sei wegen der allgemeinen Lage aus Damaskus geflohen (vgl. N […] A 6/14 S. 11). Dieser Widerspruch wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 aufgezeigt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Beweismitteleingabe vom 17. Juni 2014, der Beschwerdeführer 1 sei bei der BzP aufgefordert worden, nur die unmittelbaren Fluchtgründe zu schildern, findet im Protokoll keine Stütze und erklärt überdies auch

D-2633/2014, D-2634/2014 nicht, weshalb er an der BzP überhaupt auf die allgemeine Lage in Damaskus verwies. Auch durfte der Beschwerdeführer 1 – entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der vorgenannten Beweismitteleingabe – nicht damit rechnen, dass es genüge, wenn seine Frau die Gründe für die Flucht aus Damaskus schildere. Es ist sodann – wie bereits vom BFM festgehalten (vgl. Bst. F.c vorstehend) – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 3 anlässlich der BzP nichts von den Drohungen und den Tätlichkeiten ihm und der Frau seines Onkels gegenüber erwähnte, was auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – angesichts der "verkürzten" BzP und seines jungen Alters nicht nachvollziehbar ist. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass das Durchsuchen und Demolieren des Hauses seines Onkels einen bleibenden Eindruck beim Beschwerdeführer 3 hinterlassen haben sollen, während dasselbe für die gegen ihn persönlich gerichteten Drohungen und Tätlichkeiten nicht vergleichbar gelten soll. Des Weiteren erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin 2 an der BzP noch spontan erklärte, es seien Shabiha-Leute gewesen, die in Damaskus nach ihrem Ehemann gesucht hätten (vgl. N […] A 8/13 S. 10). An der Anhörung nannte sie die Shabiha dagegen selbst auf die Frage, wer die Leute gewesen seien, die nach ihrem Mann gesucht hätten, nicht (vgl. N […] A 25/10 F24). Nach dem Gesagten – und ohne auf weitere diesbezügliche Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden einzugehen – können die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Probleme in Damaskus nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte "Mitteilungsbestätigung" nichts zu ändern, da sie lediglich als leicht fälschbare Kopie vorliegt und die Beschwerdeführenden nicht ausführen, wie und durch wen sie in den Besitz dieses Dokuments gekommen sind. 5.2 Hinsichtlich der Probleme der Beschwerdeführenden in J._______ kann auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. F.b vorstehend). Die Beschwerde enthält keine überzeugenden Argumente, die das vom BFM zu Recht als nicht nachvollziehbar bezeichnete Verhalten der Beschwerdeführenden 1 und 2 betreffend den Wegzug aus J._______ plausibel zu erklären vermögen. Mit der Vorinstanz ist sodann – unter Hinweis auf die Substanziierungslast der Asyl suchenden Personen (vgl. Art. 7 AsylG) – darin einig zu gehen, dass (auch) in Bezug auf das letztlich für die Ausreise ausschlaggebende Ereignis in H._______ differenziertere Aussagen des Beschwerdeführers 1 hätten erwartet werden dürfen.

D-2633/2014, D-2634/2014 Es wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der Gefährdung in J._______ und H._______ verzichtet, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufgrund diverser Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen zur Ausreise aus Syrien und zur Weiterreise in die Schweiz ohnehin massiv beeinträchtigt ist. Ungereimtheiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise der dabei verwendeten Reisepapiere lassen gemäss Praxis denn auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b). Beispielsweise ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der BzP, dass der Beschwerdeführer 3 in der Woche vor ihrer Ausreise aus Syrien mit ihnen in H._______, welches der Beschwerdeführer 3 im Übrigen als K._______ bezeichnet (vgl. N […] A 24/12 F9 und 71), gewohnt haben soll (vgl. N […] A 6/14 S. 4 f. und A 8/13 S. 4). Diese Angabe steht im Widerspruch zur Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer 3 zu jenem Zeitpunkt (Juli 2012) gemäss EURODAC-Treffer bereits seit etwa einem Monat in Griechenland befand (vgl. N […] A 5/1). Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 an der BzP erklärte, sie seien am 18. oder 19. Juli 2012 aus Syrien ausgereist und hätten sich eine Woche in Istanbul aufgehalten, bevor sie nach Griechenland gereist seien (vgl. N […] A 6/14 S. 9 sowie A 24/14 F29 und 84; vgl. auch A 8/13 S. 8), die Beschwerdeführenden 1 und 2 andererseits aber gemäss EU- RODAC-Treffer bereits am 22. Juli 2012 in Griechenland registriert wurden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 3 an der BzP zu seiner Ausreise erklärte, er sei "vom Dorf aus" mit dem Auto über den Grenzposten L._______ (in der Nähe der syrische Stadt M._______; Anmerkung des Gerichts) in die Türkei gelangt (vgl. N […] A 11/12 S. 7). An der Anhörung und auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) gab er im Widerspruch dazu an, er sei direkt aus J._______ ausgereist und habe die Grenze gemäss seinem Schlepper in N._______ überquert (vgl. N […] A 24/12 F53, 55 und 58). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 festgehalten, sind sodann die Schilderungen, in einem Flugzeug einer unbekannten Fluggesellschaft von Athen in einem 3,5-stündigen Flug in ein unbekanntes Land, an einen unbekannten Ort, mit roten Pässen unbekannten Inhalts gereist zu sein (vgl. N […] A 6/14 S. 9 f.; vgl. auch A 8/13 S. 8 f. und N […] A 11/12 S. 7 f.), völlig unglaubhaft. 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer 3 (im Zeitpunkt der Ausreise) befürchteten Rekrutierung durch die PKK ist mit der Vorinstanz festzustellen,

D-2633/2014, D-2634/2014 dass den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden können, dass er persönlich jemals von der Partei kontaktiert worden wäre. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer 3 mache geltend, er sei auch persönlich von den PKK-Leuten aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, ist nachgeschoben und somit unglaubhaft. Es lässt sich dem rückübersetzten Anhörungsprotokoll (vgl. N […] A 24/12 S. 11) jedenfalls kein konkreter Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es bei der Übersetzung der Frage, ob die PKK auch versucht habe, ihn zu rekrutieren, zu einem Missverständnis gekommen ist. 5.4 Der Beschwerdeführer 3 macht in der Beschwerde schliesslich geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Syrien damit rechnen, ab seinem achtzehnten Geburtstag zu der militärischen Musterung vorgeladen und danach aufgrund der aktuellen Kriegssituation und seiner guten Gesundheit direkt eingezogen zu werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers 3, nach seiner Rückkehr zur Aushebung vorgeladen zu werden, dürfte zwar begründet sein, ob er dabei allerdings für diensttauglich erklärt und tatsächlich in den Militärdienst eingezogen würde, steht aber nicht mit Sicherheit fest. Bereits aus diesem Grund liegt zum heutigen Zeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung wegen (zukünftiger) Wehrdienstverweigerung vor. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere die Zitierungen aus einem Bericht von UK Home Office (Operational Guidance Note, Syria, 21. Februar 2014), die sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer 3 beziehen, nichts. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Auch die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen.

6. 6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführer 1 und 3 die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihnen geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz erfüllen. 6.2

D-2633/2014, D-2634/2014 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert wurden. 6.3 In der Beweismitteleingabe vom 17. Juni 2014 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer 1 und 3 hätten am 17. November 2012 und am 9. Februar 2013 an einer Demonstration sowie am 11. Januar 2014 an einer Mahnwache in Zürich teilgenommen. Diese Vorbringen untermauern sie mit Fotografien. Allerdings ergeben sich weder aus den Ausführungen in der Beweismitteleingabe noch aus den eingereichten Fotografien Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 3 aus der Menge der Demonstranten besonders hervorgehoben hätten und sich auch anderweitig nicht exponiert haben, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. 6.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführer 1 und 3 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

D-2633/2014, D-2634/2014 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Beschwerdeführenden wurden wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 24. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2633/2014, D-2634/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

Versand:

D-2633/2014 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 D-2633/2014 — Swissrulings